Beschluss
18 B 506/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0218.18B506.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug der Antragsteller zwischenzeitlich entfallen sind. Die Antragstellerin zu 1., von der die Antragsteller zu 2. und 3. ihr Aufenthaltsrecht ableiten, hat bereits nach summarischer Prüfung kein - hier allein in Betracht kommendes - eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Es fehlt an dem nach dieser Vorschrift erforderlichen rechtmäßigen Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens zwei Jahren. Hinsichtlich des Beginns dieser Mindestbestandszeit hat das Verwaltungsgericht korrekt nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung (6. Juni 2000) bzw. auf die tatsächliche Aufnahme der Lebensgemeinschaft (7. Juni 2000) abgestellt. Über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus setzt die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG geforderte Ehebestandszeit zusätzlich einen - ununterbrochenen - rechtmäßigen Aufenthalt beider Ehegatten im Bundesgebiet voraus. Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 = EildStNRW 2001, 320 m.w.N., vom 13. Dezember 2001 - 18 B 629/01 -, vom 13. Mai 2002 - 18 B 606/02 -, vom 21. Juni 2002 - 18 B 873/02 - und vom 13. November 2003 - 18 B 2081/02 -. Rechtmäßig war der Aufenthalt der Antragstellerin zu 1. aber erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 19. Juli 2000. Ihr vor diesem Zeitpunkt liegender zunächst von einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und anschließend von einer Duldung abgedeckter Aufenthalt bleibt insoweit außer Betracht. Vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2003 - 18 B 1728/02 - m.w.N. Soweit die Antragsteller hiergegen einwenden, dass bezüglich des Beginns der Ehebestandszeit auf den Zeitpunkt der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgestellt werden müsse, weil die Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorische Bedeutung habe und außerdem ansonsten das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG von der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Ausländerbehörde abhänge, ist darauf hinzuweisen, dass schon der Ansatzpunkt dieser Argumentation falsch ist. Die Aufenthaltsgenehmigung für einen Ausländer, der kein Unionsbürger ist, wirkt konstitutiv. Das Ausländergesetz macht Einreise und Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet grundsätzlich von einer Genehmigung abhängig (vgl. §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 42 Abs. 1 AuslG). Außerdem ist darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin zu 1. die seinerzeitige Entscheidung des Antragsgegners, eine Aufenthaltserlaubnis nicht ab Antragstellung (19. Juni 2000), sondern nur für die Zukunft zu erteilen, nicht hinnehmen musste. Dabei kann offen bleiben, ob mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem 19. Juli 2000 konkludent eine Versagung für die Zeit zuvor verbunden war oder der Antragsgegner hierüber keine Entscheidung getroffen hat; denn die Antragstellerin zu 1. hat insoweit schon keine Anstrengungen unternommen, rückwirkend eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, die im übrigen ihr Begehren ebenfalls nicht trüge, weil auch dann - wie sogleich auszuführen ist - die erforderliche Ehebestandszeit von zwei Jahren nicht erlangt würde. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zwischen der Antragstellerin zu 1. und Herrn Ibrahim Bozkurt, ihrem früheren Ehemann, geführte eheliche Lebensgemeinschaft sei spätestens am 8. Juni 2002 - also vor Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG geforderten zwei Jahre - aufgehoben worden, ist ebenfalls nichts zu erinnern. Sie stützt sich einerseits auf eine entsprechende Erklärung der Antragstellerin zu 1. im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2002 und andererseits auf eine Erklärung des Herrn C. vom 11. April 2002 sowie Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in einer an das Amtsgericht E. gerichteten Schutzschrift vom 15. Juli 2002, nach der die Trennung der Eheleute schon am 12. April 2002 stattgefunden haben soll. Soweit die Antragstellerin zu 1. nunmehr behauptet, die Trennung sei erst am 16. August 2002 erfolgt, ist ihr Vorbringen unglaubhaft, weil es an einer überzeugenden Erklärung für das wechselnde Vorbringen fehlt. Der Erklärungsversuch der Antragsteller, die Widersprüche seinen auf einige, auch bei der Übersetzung aufgetretene Schwierigkeiten zurückzuführen, überzeugt nicht. Diesbezüglich fehlt es bereits an einem nachvollziehbaren substantiierten Sachvortrag. Insbesondere hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Soest vom 30. September 2003 - - bedurft, dem zu Grunde liegt, dass nach der Einlassung der Antragstellerin zu 1. die Trennung von Herrn C. Mitte Juni 2002 erfolgte. Die Gründe eines Scheidungsurteils sind zwar für die Ausländerbehörde nicht bindend. Von ihnen geht jedoch regelmäßig eine Indizwirkung aus, die vom Ausländer ggf. zu widerlegen ist. Des Weiteren spricht gegen die hier behaupteten Übersetzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Einlassungen des Herrn C. , dass dieser wiederholt erklärt hat, einen Dolmetscher nicht zu benötigen, weil er die deutsche Sprache ausreichend beherrsche. Vor diesem Hintergrund vermag die schriftliche Äußerung der Bevollmächtigten des Herrn C. vom 25. Juli 2003, wonach eine erneute Rücksprache mit ihrem Mandanten als Trennungszeitpunkt den 19. August 2002 ergeben habe, nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Selbst wenn es sich dabei nicht um eine Gefälligkeitserklärung des Herrn C. handeln sollte, so lässt der Inhalt der Erklärung jedenfalls nicht hinreichend erkennen, ob ihr ein ausländerrechtlich relevanter Sachverhalt zu Grunde liegt. Schließlich hat die Antragstellerin zu 1. auch nicht darzulegen vermocht, wie es sich zu ihrer Sachverhaltsdarstellung verhält, dass ihre Prozessbevollmächtigten bereits mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 Unterhaltsansprüche gegenüber Herrn C. geltend gemacht haben und dazu vortrugen, dieser habe die gemeinsame Wohnung verlassen, die Mietzahlungen storniert und sogar das Mietverhältnis gekündigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.