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Beschluss

7 B 1058/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0702.7B1058.02.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 4. März 2002 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 4. März 2002 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller haben ein berechtigtes Interesse, dass über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache entschieden wird. Der Rücknahmebescheid vom 4. März 2002 hat die Antragsteller belastende Wirkung. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner die Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 zurückgenommen. Aus dieser Baugenehmigung können die Antragsteller Rechte herleiten, denn sie ist wirksam und entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Die Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 leidet an keinem in diesem Sinne offenkundigen Mangel. Andere Nichtigkeitsgründe (vgl. § 44 Abs. 2 VwVfG NRW) kommen ohnehin nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht folgert Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Baugenehmigung zunächst daraus, dass mit dem der zurückgenommenen Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauantrag vom 19. April 2001 ein Grundriss vorgelegt worden sei, in dem nicht genehmigte Bausubstanz als Bestand gekennzeichnet worden ist. Der Grundriss hat gemäß § 4 BauPrüfVO jedoch keine andere Funktion, als den Baubestand bzw. das geplante Vorhaben darzustellen; bei Änderungen der Bausubstanz werden vorhandene, vorgesehene und zu beseitigende Bauteile gekennzeichnet (vgl. Ziffer 2 der Anlage zur BauPrüfVO). Stellt der Bauherr eine Bausubstanz als Bestand dar, ist hiermit nicht notwendig die (konkludente) Erklärung verbunden, die vorhandene Bausubstanz sei auf Grundlage einer Baugenehmigung errichtet worden. Der Bauherr bestimmt mit den Bauvorlagen das Bauvorhaben beschreibend, das er zur Genehmigung stellt; er gibt ferner an, worauf sich die Genehmigung erstrecken soll. Die zeichnerische Darstellung eines vorhandenen Bestands macht deutlich, dass insoweit eine tatsächliche bauliche Änderung gegenüber dem Vorhandenen nicht beabsichtigt ist. Eine rechtliche Bewertung zur (formellen) Legalität des Vorhandenen ist der Bestandsdarstellung gewöhnlich nicht zu entnehmen. So wird dem Bauherrn je nach Lage des Einzelfalls u.U. gar nicht bekannt sein, ob eine vorhandene Bausubstanz genehmigt ist oder nicht. Zahlreiche bauliche Änderungen bedürfen keiner Genehmigung; die Frage materieller Legalität nicht genehmigungsbedürftiger baulicher Änderungen ist eine Rechtsfrage, die mit der Beschreibung eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens nichts zu tun hat. Schließlich können auch formell rechtswidrig errichtete Bauvorhaben materiell legal sein; die Genehmigung der Änderung eines materiell legalen, wenngleich formell illegalen Bestandes kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Bestand formell illegal errichtet worden ist. Die von der Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 umfassten Bauvorlagen lassen keine Unklarheiten darüber offen, welcher Baubestand tatsächlich vorhanden ist. Solche Unklarheiten ergeben sich auch nicht aus einem Vergleich zu den Bauvorlagen der den Antragstellern am 9. März 1998 erteilten Baugenehmigung. Der dort zugrunde gelegte Grundriss erfasst nur einen Teilbereich des Gesamtgebäudes, das nach Angaben der Antragsteller ursprünglich als Lokal und für Wohnzwecke genutzt wurde (und dessen baurechtliche Genehmigung im Übrigen bislang nicht Gegenstand der Prüfung des Antragsgegners gewesen ist). Der Vergleich beider Baugenehmigungen lässt deutlich werden, in welchem Bereich zwischenzeitlich Baumaßnahmen durchgeführt worden sind; der aktuelle Baubestand ist damit nicht unklar. Allerdings ist die Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 hinsichtlich der Frage auslegungsbedürftig, ob mit ihr nur festgestellt worden ist, dass der Änderung der Bausubstanz öffentlich - rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 75 Abs. 1 BauO NRW) oder ob sich die Feststellungswirkung der Baugenehmigung auch auf den vorhandenen, bislang nicht formell legalisierten Bestand erstreckt. Dieser Auslegungsbedarf belegt jedoch keinen offenkundigen, zu ihrer Nichtigkeit führenden Mangel der Baugenehmigung, so dass es hierzu keiner abschließenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bedarf. Allerdings sei angemerkt, dass ein Vergleich der beiden Grundrisse aus den Jahren 1998 und 2001 Änderungen der Bausubstanz nur in solchen Bereichen und Ausmaßen verdeutlicht, die auf Grundlage einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB auch materiell rechtlich legal, jedenfalls aber nicht offenkundig rechtswidrig gewesen sein dürften. Unklarheiten ergeben sich ferner nicht hinsichtlich der mit der Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 genehmigten Nutzung. Soweit im Grundriss neben einem Gastraum und der Küche der Klammerzusatz "Bestand" angegeben ist, ist auch hier im Vergleich zur Genehmigung vom 9. März 1998 zweifelsfrei, in welchem Ausmaß Veränderungen gegenüber der Genehmigung aus dem Jahre 1998 vorgenommen und als Bestand gekennzeichnet worden sind. Ein Gastraum ist dort als vorhanden gekennzeichnet worden, wo er auch tatsächlich (genehmigt) vorhanden war. Seine Vergrößerung von 16 auf 23 Gastplätze ergibt sich im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der Vorratsraum entfallen und die Küche unter ihrer Erweiterung in den Hofbereich um ein geringes Maß in Richtung Bahndamm verschoben wurde. Ob sich die Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 auf diese Änderung erstreckt, bedarf der Auslegung; ein offenkundiger Mangel ist auch insoweit nicht gegeben. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen mit der Ergänzung verwiesen werden, dass auf Grundlage einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB die Nutzungserweiterung im Bereich der Küche und des ihr vorgelagerten Gastraums genehmigungsfähig gewesen sein dürfte. Ob sich die aus dem Wegfall des Vorratsraums ergebende Ausdehnung des Gastraums nicht ohnehin im Rahmen der Variationsbreite genehmigter Nutzung gehalten hat, bedarf im vorliegenden Verfahren ebenfalls keiner näheren Prüfung. Der Senat sieht auf Grundlage des aktenkundigen Sachverhalts keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, die Antragsteller hätten ihre "wahren Absichten" durch Vorlage widersprüchlicher Bauvorlagen "verschleiern" wollen. Vielmehr erhellt der Vergleich der Grundrisse zu den beiden Baugenehmigungen vom 9. März 1998 und 23. Mai 2001 hinreichend deutlich, welche tatsächlichen Änderungen nach Erteilung der Baugenehmigung vom 9. März 1998 von den Antragstellern vorgenommen worden sind. Konkrete andere Anhaltspunkte, dass die Antragsteller Anlass gehabt haben sollten, etwas zu verschleiern, sind nicht aktenkundig. Die vom Verwaltungsgericht bemühten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. September 1988 - 11 B 1739/88 -, BRS 48 Nr. 134 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 20 ZB 98.121 -, BRS 60 Nr. 143 geben für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung nichts her. Dem Beschluss vom 23. September 1988 lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der in den Bauvorlagen verwandte Begriff "Schaukästen" den Umfang der schwerpunktmäßigen Nutzung nicht zu kennzeichnen geeignet war, insbesondere nicht verdeutlichte, dass es um den Betrieb einer "großen Video-Film-Peep-Show" ging. Eine vergleichbare Situation ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es besteht überhaupt kein Zweifel daran, in welchen Bereichen des Gebäudes D. straße 3 in K. die Antragsteller eine Gaststätte betreiben (wollen). Im Beschluss vom 18. Februar 1998 hat der Bayerische VGH die Frage erörtert, ob eine Baugenehmigung dann als nichtig anzusehen sei, wenn sie sich auf einen unselbständigen Torso eines Gebäudes (dort: Wohnküchenanbau zu einem Wohngebäude) und nicht auf das Gesamtgebäude erstrecke. Von einer derartigen Situation ist hier keine Rede. Die Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 erstreckt sich nicht auf einen Torso, sondern im Wesentlichen auf die räumliche Nutzung eines vorhandenen Gebäudes, das (auch hinsichtlich der bisherigen Nutzung) mit Ausnahme allenfalls einiger Quadratmeter des als Bestand gekennzeichneten Gastronomiebereichs auch formell legalisiert sein dürfte. Der Antrag ist auch begründet. Es besteht kein das Interesse der Antragsteller an der Fortführung der bauaufsichtlich genehmigten Gaststätte überwiegendes öffentliches Interesse an der mit Vollziehungsanordnung ausgesprochenen Rücknahme der Baugenehmigung. Ob die Baugenehmigung vom 23. Mai 2001 überhaupt rechtswidrig ist, wird im Hauptsacheverfahren etwa hinsichtlich der Frage zu prüfen sein, ob den Antragstellern eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen ist. Der Antragsgegner stellt auf eine merkliche Erhöhung der Immissionen der Gaststätte durch Lärm und Gerüche ab. In welchem Ausmaß von der Gaststätte Immissionen ausgehen, ist jedoch nicht davon abhängig, ob der Antragsgegner einen im Bauantrag als Bestand gekennzeichneten Gaststättenbereich als mit Genehmigung errichtet angesehen hat oder nicht. Er hat die (vergrößerte) Gaststätte zunächst offenkundig als immissionsschutzrechtlich unbedenklich angesehen und deshalb die nunmehr zurückgenommene Baugenehmigung erteilt. Konkrete Unverträglichkeiten zwischen Gaststättennutzung und Wohnnutzung hat er nicht aufgezeigt, obwohl die Antragsteller im Verfahren darauf hingewiesen haben, dass es ihrer Einschätzung nach solche Unzuträglichkeiten nicht gebe. Auf welchen Einzugsbereich der Gaststätte im Hinblick auf die Frage abzustellen ist, ob sie der Versorgung des Gebiets dient, ist ebenfalls im Rücknahmebescheid nicht ausgeführt; auch dieser Frage wird im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Selbst wenn überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides sprechen würden, ist seine sofortige Vollziehung nicht gerechtfertigt. Die Rücknahme führt (namentlich im Zusammenwirken mit den Ordnungsverfügungen vom selben Tage, mit denen den Antragstellern die Nutzung der Gaststätte teilweise untersagt worden ist) zu ganz erheblichen Beeinträchtigungen, wenn nicht im Ergebnis zum Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Antragsteller. Ein derartig schwerwiegender Eingriff ist vor Bestandskraft des Rücknahmebescheides im Wege seiner sofortigen Vollziehung nur bei entsprechend gewichtigen öffentlichen Belangen gerechtfertigt. Solche öffentlichen Belange sind hier nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat auf die Veränderungssperre abgehoben. Das aus der Veränderungssperre abzuleitende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides ist jedoch geringer gewichtig, da die Veränderungssperre dem Vorhaben nur für eine begrenzte Zeit entgegengehalten werden kann. Ob nach Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre ein Bebauungsplan beschlossen wird, dessen Festsetzungen dem Vorhaben der Antragsteller widersprechen, ist offen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.