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Urteil

6 A 4395/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0704.6A4395.99.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahre 19 geborene und seit Oktober 20 im Ruhestand befindliche Kläger wurde als Oberregierungsrat im Jahre 19 zum Kanzler der Fachhochschule Aachen bestellt. Am 1. April 19 wurde er zum Regierungsdirektor ernannt und rückwirkend zum 1. Januar 19 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Am 25. April 19 wurde er zum Leitenden Regierungsdirektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 der Landesbesoldungsordnung (LBesO) eingewiesen. Seit Januar 19 führte er die Amtsbezeichnung "Kanzler - einer Fachhochschule -". Anlässlich der Verabschiedung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 24. April 1995, GV NRW 371, durch welches an der besoldungsmäßigen Eingruppierung dieses Amtes nichts geändert wurde, wandte der Kläger sich unter dem 2. April 19 an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung (MWF) des Landes Nordrhein-Westfalen. Er beantragte, sein Amt als Kanzler der Fachhochschule A. erneut sachgerecht zu bewerten und ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 LBesO einzuweisen, hilfsweise, ihn seit dem 1. Januar 19 , zumindest jedoch ab sofort, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er in eine solche Planstelle eingewiesen worden wäre bzw. ihm entsprechende Bezüge zustünden. Zur Begründung machte er geltend: Seine Besoldung nach A 16 LBesO sei in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßenden Weise zu gering. Die nach Nr. 20 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (im Folgenden: Vorbemerkungen) für eine Einstufung seines Amtes in die Besoldungsgruppe B 2 erforderlichen Messzahlen lägen schon seit vielen Jahren vor. Es bestehe auch seit längerem sowohl im MWF als auch seitens von Landtagsabgeordneten die Auffassung, dass eine Anhebung der Besoldung der Kanzler an den Fachhochschulen dringend erforderlich sei. Die Fachhochschulen seien den Universitäten hinsichtlich der Anforderungen an die Hochschulverwaltung, die er seit über 20 Jahren bei der Fachhochschule A. erfolgreich leite, gleichwertig. Die Fachhochschule A. sei zudem seit langem mit über 10000 Studenten die viertgrößte deutsche Fachhochschule. Wegen der gegenüber den Universitäten schlechteren Personalausstattung der Verwaltung einer Fachhochschule sei er sogar höher belastet als der Kanzler einer Universität. Er sei sich sicher, dass sehr viele Beamte der Besoldungsgruppe B 2 in Nordrhein- Westfalen nicht annähernd Aufgaben mit einer Verantwortung wie er zu bewältigen hätten. Eine Hochschulverwaltung gelte außerdem zu Recht als besonders schwierig. Wer einen modernen Staat wolle, müsse seine Mitarbeiter angemessen bezahlen. Es sei ungerecht, dass er lediglich soviel wie ein Oberstudiendirektor verdiene. Zudem gehe es lediglich um eine Erhöhung seiner Besoldung um monatlich ca. 400,-- DM. Das MWF lehnte den Antrag mit Erlass vom 30. Mai 1996 ab: Die Landesbesoldungsordnungen sähen für die Kanzler an den Fachhochschulen, mit Ausnahme der Fachhochschule K. , die Zuordnung höchstens zur Besoldungsgruppe A 16 LBesO vor. Gemäß Nr. 20 der Vorbemerkungen würden auf der Grundlage der dort genannten Messzahlen Besoldungsgruppen genannt, in die auch die Hochschulkanzler höchstens einzustufen seien. Untergrenzen würden nicht genannt. Daher habe dem Landesgesetzgeber die Zuordnung des Amtes des Klägers zur Besoldungsgruppe A 16 freigestanden. Die nach Nr. 20 der Vorbemerkungen mögliche Zuordnung des Amtes zu einer höheren Besoldungsgruppe sei nicht zwingend gewesen. Den von dem Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch wies das MWF mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1996 mit der Begründung zurück: Das Amt des Kanzlers der Fachhochschule A. sei besoldungsrechtlich einwandfrei mit A 16 LBesO ausgewiesen. Wegen der im Laufe der Jahre gestiegenen Anforderungen des Amtes sei diese Besoldung zwar - auch im Vergleich zu anderen Ämtern - nicht mehr sachgerecht. Das Ministerium habe sich demgemäß seit Jahren intensiv um eine höhere Besoldung der Ämter der Fachhochschulkanzler bemüht. Angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte und der Notwendigkeit, die Personalkosten des Landes auf Dauer zu senken, bestehe aber derzeit kein Raum für Neubewertungen der bestehenden Ämter in Teilbereichen der Verwaltung. Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Seine Besoldung nach A 16 LBesO sei - auch nach Auffassung des MWF - in verfassungswidriger Weise zu niedrig und nicht mehr sach- und funktionsgerecht. Ihm stünden nach seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angesichts des Ausbaus der Fachhochschule A. und im Vergleich zu anderen Ämtern Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 2 LBesO zu. Es sei nicht adäquat, ihn lediglich wie einen Kurdirektor, einen Landstallmeister und einen Oberstudiendirektor zu besolden. Das könne auch nicht mit der Lage der öffentlichen Haushalte begründet werden. Nr. 20 der Vorbemerkungen eröffne die Möglichkeit, ihn nach B 2 zu besolden. Davon habe der Landesgesetzgeber fürsorgepflichtwidrig und verfassungswidrig keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1996 festzustellen, dass die besoldungsrechtliche Einordnung des Amtes des Kanzlers an der Fachhochschule A. rechtswidrig ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt: Bei dem bundesgesetzlichen Besoldungsrahmen in Nr. 20 der Vorbemerkungen hätten auch andere Bundesländer im Fachhochschulbereich eine entsprechende Abwägung vorgenommen. In Nordrhein-Westfalen seien die Ämter der Leiter von Hochschulen und der Mitglieder der Leitungsgremien von Hochschulen nicht höher als geschehen bewertet worden, um das bestehende Besoldungsgefüge (im Vergleich zu den Leitern größerer Behörden) nicht zu beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen: Sie sei zwar gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Die durch das Landesbesoldungsgesetz festgelegte Besoldung des Klägers verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe im Besoldungs- und Versorgungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum. Er sei nicht gezwungen gewesen, den Rahmen der Nr. 20 der Vorbemerkungen auszuschöpfen. Er habe vielmehr beanstandungsfrei und aus sachlichen Gründen wegen der Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge des Landes von einer vertretbaren und möglichen Höhergruppierung des Amtes des Klägers abgesehen, um weitreichende Verschiebungen in dem Besoldungsgefüge zu vermeiden. Besoldungsmäßige Unebenheiten auf Grund nach Auffassung des Gesetzgebers geringfügig unterschiedlicher Arbeitsbelastung und Verantwortung in den zu verleihenden Ämtern seien hinzunehmen. Die finanziellen Auswirkungen der vom Kläger verlangten Besoldungserhöhung seien für ihn gering. Im Übrigen unterscheide sich die Aufgabenstellung des (höher besoldeten) Leitungspersonals der Universitäten erheblich von der des Leitungspersonals der Fachhochschulen. Der Beklagte habe auch nicht seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Die Zuordnung eines Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolge allein im öffentlichen Interesse und nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht. Eine gezielte Manipulation zum Nachteil des Klägers sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das MWF eine höhere Besoldung der Fachhochschulkanzler nachdrücklich befürwortet habe, sei für sich gesehen nicht von Belang. Des Weiteren liege keine Gesetzeslücke vor, und es sei auch nicht erkennbar, dass die Dienstbezüge des Klägers keine angemessene Lebensweise ermöglichten. Mit der (zugelassenen) Berufung bezieht sich der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend: Der bundesweite Vergleich, die Entwicklung der Messzahlen seit 1980 sowie der geplante weitere quantitative und qualitative Ausbau der Fachhochschulen geböten es, nunmehr die Obergrenzen der Nr. 20 der Vorbemerkungen dahin auszuschöpfen, dass die Fachhochschulkanzler nach B 2 LBesO besoldet würden. Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, das auch das MWF seine Besoldung zumindest seit 1991 für nicht mehr sachgerecht halte. Insoweit habe nur das MWF - nicht das Finanzministerium und auch nicht der Landesgesetzgeber - fundierte Kenntnisse. Die Auffassung des MWF sei gewissermaßen eine sachverständige Bewertung. Wie das MWF verdeutlicht habe, gehe es nicht lediglich um geringfügige Unterschiede zwischen Aufgaben und Verantwortung der zu vergleichenden Ämter und auch nicht um Härten, die sich bei jeder Abgrenzung oder Einstufung ergeben könnten. Seine Besoldung nach A 16 LBesO sei vielmehr in gravierender Weise unsachgemäß. Dem Landesgesetzgeber sei auf Grund der ablehnenden Haltung des Finanzministeriums eine der Auffassung des MWF Rechnung tragende Gesetzesvorlage nicht zugeleitet worden. Demnach habe der Gesetzgeber keine Gelegenheit erhalten, die notwendige Anpassung der Besoldung der Fachhochschulkanzler zu überdenken. Außerdem habe der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Höherbewertung der Ämter des Leitungspersonals von Fachhochschulen eine entsprechende Höherbewertung bei den Universitäten zur Folge hätte und dies mit weiteren Höhergruppierungen bei den Leitern großer Landesbehörden einhergehen würde. Es sei nicht belegt, dass dadurch eine umfassende Anhebung des Besoldungsgefüges des Landes und eine weitere Belastung des Landeshaushalts hervorgerufen würde. Darüber habe allein der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Wenn die Besoldung nicht mehr sachgerecht sei und nicht mehr dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung entspreche, müsse sie ungeachtet des Aspekts einer Belastung des Landeshaushalts aufgestockt werden. Zudem gehe es lediglich um eine partielle verfassungsmäßige Besoldungsanpassung. Es treffe auch nicht zu, dass die Kanzler an Universitäten eine andere Aufgabenstellung als die Kanzler an Fachhochschulen hätten. Die primären Aufgabeninhalte im Verwaltungsbereich seien bei Fachhochschulen und Universitäten vergleichbar. Er nehme hierzu auf ein an die Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung gerichtetes Schreiben der Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2001 Bezug. Es sei nicht adäquat, dass der Landesgesetzgeber sowohl den Kanzler einer Fachhochschule als auch einen Oberstudiendirektor als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums mit mehr als 180 Schülern derselben Besoldungsgruppe A 16 LBesO zugeordnet habe. Die beiden Aufgaben- und Verantwortungsbereiche ließen sich nicht vergleichen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht von Belang, ob seine Bezüge eine angemessene Lebensweise ermöglichten und ob die Differenz zur Besoldungsgruppe B 2 LBesO relativ geringfügig sei. Entscheidend sei, dass er einen Anspruch auf eine verfassungsgemäße Höhe seiner Besoldung habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Die Besoldung des Klägers sei verfassungsgemäß, auch wenn sich auf Grund der Entwicklung der Fachhochschulen die Aufgaben der Kanzler der Fachhochschulen und der Universitäten einander angenähert hätten. Der in diesen Bereichen bestehende Unterschied in der Besoldung sei nach wie vor gerechtfertigt. Das ergebe sich aus den differierenden Lehraufträgen und daraus, dass die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses den Universitäten zugewiesen sei. Daraus folgten sachliche Unterschiede auch in der Verwaltungstätigkeit der Kanzler. Das MWF habe nie vertreten, dass die Besoldung der Kanzler an Fachhochschulen nicht mehr verfassungsgemäß sei, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Anhebung der Besoldung geboten sei. Im Übrigen habe sich der Landesgesetzgeber - sowohl durch den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages als auch durch einzelne Abgeordnete - mit der Angelegenheit befasst. Die besoldungsmäßige Einstufung der Rektoren und Kanzler aller Hochschulen in Nordrhein-Westfalen stehe in einem sorgfältig austarierten Verhältnis zueinander und zur Bewertung von Leitungsfunktionen in Nordrhein- Westfalen insgesamt. Eine Anhebung der Besoldung der Kanzler an Fachhochschulen würde erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge im Hochschulbereich und darüber hinaus haben müssen. Der Haushaltsgesetzgeber habe keinen Anlass gesehen, die vorgenommene Einstufung zu ändern. Im Übrigen habe eine Überprüfung des gesamten Besoldungsgefüges bei den Spitzenämtern begonnen. Der Kläger müsse sich auf eine zu erwartende Neubewertung verweisen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen des Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Einordnung des Amtes des Kanzlers an der Fachhochschule A. in die Besoldungsgruppe A 16 LBesO rechtswidrig ist. Gemäß § 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG) in Verbindung mit Anlage 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995, GV NRW 1166, ist das Amt des Kanzlers der Fachhochschule A. der Besoldungsgruppe A 16 LBesO zugeordnet. Diese Zuordnung hält sich in den Grenzen des Bundesbesoldungsrechts. Gemäß Nr. 20 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kann - wegen der zwischen den Beteiligten unstreitigen "Messzahlen" - die Stelle höchstens der Besoldungsgruppe B 2 LBesO zugeordnet werden. Diese Obergrenze hat das beklagte Land nicht ausgeschöpft. Der Auffassung des Klägers, der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe die ihm insoweit zustehende Gestaltungsbefugnis dahin nutzen müssen, dass er als Kanzler an der Fachhochschule A. nach B 2 LBesO besoldet werde, ist nicht zu folgen. Daran scheitert der Erfolg der Klage. Die vom Kläger herangezogene Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) stützt das Klagebegehren nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Die dabei zu beachtenden Vorschriften dienen allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch dem Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Die einschlägigen Entscheidungen des Dienstherrn erfolgen damit nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht und berühren grundsätzlich keine Rechte des Beamten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1992, 176, m.w.N., und vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 101, 112; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Teil C § 85 Rdnr. 18. Etwas anderes könnte nur bei einer gezielten Manipulation zum Nachteil des betreffenden Beamten gelten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, a.a.O., und vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 1235. Hierfür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Auch der Kläger macht etwas Derartiges nicht geltend. Die Einstufung des Amtes des Klägers in die Besoldungsgruppe A 16 LBesO ist auch nicht unter sonstigen rechtlichen Aspekten rechtswidrig. Insbesondere verstößt sie entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der angemessenen Alimentation. Bei Regelungen des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 56, 87 (94 ff.), vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, DVBl. 1985, 520, und vom 15. Oktober 1985 -- 2 BvL 4/83 -, DVBl. 1986, 138; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 1988 - 6 A 1069/86 -. Im Rahmen dieses Gestaltungsfreiraums ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, bei der besoldungsrechtlichen Regelung verschiedener Fallgruppen unterschiedlichen besoldungspolitischen Erwägungen zu folgen und verschiedene - sachliche - Anknüpfungsmerkmale zu wählen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 - 2 A 2.85 -, Recht im Amt (RiA) 1987, 116. Der Gesetzgeber darf dabei übergreifenden Gesichtspunkten besoldungspolitischer und haushaltsrechtlicher Art Rechnung tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1184/84 -, a.a.O.; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. März 2001 - B 5/01 -, RiA 2002, 41. Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen. Es ist nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Vgl. BverfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, a.a.O. (139). Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die Nichtausschöpfung des bundesrechtlich durch Nr. 20 der Vorbemerkungen vorgegebenen Besoldungsrahmens willkürlich ist. Der Beklagte hat nicht verkannt, dass das u.a. für den Bereich der Hochschulen zuständige Ministerium in Übereinstimmung mit dem Kläger (und den anderen Kanzlern an den Fachhochschulen des Landes) eine Anhebung der Besoldung der Kanzler an Fachhochschulen im Lande Nordrhein- Westfalen für geboten hält. Zugleich verweist er jedoch darauf, dass besoldungspolitisch angesichts der angespannten Lage des Landeshaushalts von einer Heraufstufung dieser Besoldung bislang abgesehen worden ist. Das zentrale Argument ist insoweit, dass eine derartige Anhebung zwar für sich gesehen keine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Haushalts mit sich bringen, aber voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge im Hochschulbereich und darüber hinaus haben würde. Gegen dieses Argument kann letztlich nichts eingewendet werden. Die Steuerung des Besoldungsgefüges unter Berücksichtigung auch der finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Hand gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Landesgesetzgebers. Den vom Beklagten vorgetragenen haushaltsrechtlichen Aspekten lässt sich ein sachlicher Bezug auch nicht mit dem Argument des Klägers absprechen, die vom Beklagten befürchteten Auswirkungen auf das Besoldungsgefüge seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Diese Einschätzung ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers im Rahmen seiner politischen Willensbildung. Außerdem lagen und liegen derartige Auswirkungen nahe. So zeigt z.B. die vom Beklagten vorgelegte Übersicht über die tatsächliche und die höchstmögliche Besoldung der an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen beschäftigten Rektoren und Kanzler, dass die bundesrechtlichen Besoldungsobergrenzen - von den Kunsthochschulen abgesehen - fast durchgängig nicht ausgeschöpft worden sind. Eine besoldungsmäßige Anhebung der Stellen der Fachhochschulkanzler hätte deshalb bei lebensnaher Betrachtung gleich lautende Forderungen auch der übrigen Amtsinhaber insbesondere an den Universitäten zur Folge. Die Möglichkeit hat überdies (außer dem Finanzministerium) auch das MWF, auf dessen Standpunkt sich der Kläger beruft, gesehen. Das wird deutlich etwa durch einen Aktenvermerk des MWF vom 16. Oktober 1991: "Wollte man indessen die Besoldung der Fachhochschulkanzler generell durch Ausschöpfen der nach den Messzahlen möglichen Bandbreite erhöhen, hätte dieses - selbstverständlich - Auswirkungen auf die Besoldung der Kanzler an den wissenschaftlichen Hochschulen, die ebenfalls eine Verbesserung fordern würden. Die weitere Konsequenz wäre dann auch, dass die Rektoren sowohl an den wissenschaftlichen Hochschulen wie auch an den Fachhochschulen verbesserte Besoldungen verlangen würden", einen Aktenvermerk des MWF vom 18. April 1994: "... die Thematik ist seinerzeit im Unterausschuss für Beamten- und Besoldungsrecht am 11./12. März 1993 erörtert worden. Allerdings sah der Ausschuss in dieser Angelegenheit keinen weiteren Beratungsbedarf. Initiativen wurden nicht ergriffen... Hinzuweisen wäre in diesem Zusammenhang noch (darauf), dass eine Neubewertung der Ämter im Fachhochschulbereich entsprechende Forderungen aus dem Universitäts/Gesamthochschulbereich nach sich ziehen würde, da auch dort von den Messzahlen her durchaus Spielraum für eine Neubewertung nach oben besteht...", sowie einen Aktenvermerk des MWF vom Juni 1994: "... Wenngleich damit alle Argumente für eine Besoldungsverbesserung sprechen, so ist doch damit zu rechnen, dass der Finanzminister angesichts der bekannten Haushaltssituation eine entsprechende Initiative abblocken wird, u.a. sicherlich mit dem nicht unberechtigten Hinweis, dass damit Begehrlichkeiten anderer Ressorts geweckt würden." Im Übrigen hielt das MWF auch selbst neben der Besoldung der Kanzler an den Fachhochschulen auch die Besoldung der Kanzler an den Universitäten sowie der Rektoren an den Universitäten und Fachhochschulen für nach oben korrekturbedürftig und bat das Finanzministerium, diese Aspekte ebenfalls nach Möglichkeit noch in die parlamentarischen Beratungen zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (vom 24. April 1995, a.a.O., in welchem entsprechende Änderungen nicht vorgenommen worden sind) einzubeziehen. Des Weiteren ist dem Kläger nicht darin zu folgen, der Landesgesetzgeber sei nicht über das Problem der Höhe der Besoldung der Kanzler an den Fachhochschulen unterrichtet worden. Die parlamentarischen Gremien waren vor der Verabschiedung des Sechsten Änderungsgesetzes damit befasst worden (vgl. etwa den oben zitierten Vermerk des MWF vom 18. April 1994). Der Gesetzgeber nahm jedoch eine entsprechende Gesetzesänderung bewusst nicht vor. Dementsprechend bedarf es keiner Erörterung, ob aus dem vermeintlichen Versäumnis für das Klagebegehren günstige Rechtsfolgen herzuleiten wären. Auch geht der Hinweis des Klägers fehl, in dem vorstehenden Zusammenhang sei der Wunsch des MWF nach einer Besoldungsanhebung für die Fachhochschulkanzler eine gewissermaßen "sachverständige Bewertung", der Vorrang vor der Entscheidung des Landesgesetzgebers und der Auffassung des Finanzministeriums einzuräumen sei. Bei dieser Betrachtung bleibt außer Acht, dass die besoldungsrechtliche Zuordnung eines Amtes auch von den bereits angesprochenen haushaltsrechtlichen Erwägungen abhängig ist, für die das MWF nicht die alleinige Verantwortung trägt. Soweit der Kläger es u.a. für ungerecht hält, dass er und der Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums mit mehr als 180 Schülern gleich hoch - nach A 16 LBesO - besoldet werden, führt dies nicht zu einer ihm günstigeren Entscheidung. Sein Vorbringen, er habe ein weitaus schwieriges Amt als der bezeichnete Schulleiter, reicht insoweit nicht aus. Ein Verstoß des Landesgesetzgebers gegen den Gleichheitssatz lässt sich allein aus dieser von ihm behaupteten Diskrepanz nicht herleiten. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Diskrepanz - falls sie bestünde - vom Gesetzgeber nicht zwingend in der Weise zu lösen wäre, dass die Besoldung des Amtes des Klägers angehoben würde. Die vom Kläger als sachgerecht erachtete Schaffung eines Abstandes zwischen beiden Besoldungen wäre auch in anderer Weise möglich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus Härten, die sich bei jeder Abgrenzung oder Einstufung ergeben können, noch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz herleiten lässt. Bei aller Differenzierung kann jede Besoldungsregelung unter irgendeinem Gesichtspunkt hinsichtlich der Abgrenzung der getroffenen Festlegungen für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 4. Dezember 1998 - Vf. 3 - VII - 97 -, ZBR 1999, 133, m.w.N. Schließlich ergibt sich eine vom Gesetzgeber willkürlich zu niedrig festgesetzte Besoldung des Klägers nicht aus seinem Argument, das Amt des Kanzlers an einer Fachhochschule sei nach Aufgaben und Verantwortung dem (höher besoldeten) Amt des Kanzlers an einer Universität mindestens gleichwertig. Der Beklagte räumt zwar ein, dass sich die Aufgaben dieser Ämter auf Grund der Entwicklung der Fachhochschulen inzwischen einander angenähert haben. Er hält aber wegen der differierenden Lehraufträge der Hochschulen und wegen des Umstandes, dass die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses den Universitäten zugewiesen sei, die Unterschiede in der Besoldung nach wie vor für gerechtfertigt. Dieser Ausgangspunkt ist auch unter der heutigen Rechtslage (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Hochschulgesetz NRW) zutreffend. Daran anzuknüpfen ist dem Beklagten nicht verwehrt. Wie ausgeführt worden ist, hat der Landesgesetzgeber insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit. Dass diese im Vergleich der Ämter der Kanzler an Fachhochschulen und an Universitäten nicht mehr sachlich ausgeübt und die Willkürgrenze überschritten worden ist, ist - auch wenn eine andere als die bestehende besoldungsrechtliche Regelung (ebenfalls) sachlich gerechtfertigt wäre - nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.