Beschluss
6 A 3280/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1217.6A3280.03.00
21Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.468,68 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.468,68 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger, Beamter des beklagten Landes, hat am 00.00.0000 vor dem Standesamt die Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann begründet. Er verfolgt mit der Klage eine Verpflichtung des Beklagten, ihm im Rahmen seiner Dienstbezüge ab 00.0000 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Weigerung des Beklagten, dem Kläger den verlangten Familienzuschlag zu zahlen, sei rechtlich einwandfrei. Der Beklagte habe sich zutreffend darauf gestützt, dass der Kläger weder verheiratet im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sei noch seinen Lebenspartner nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen habe (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG). Eine eingetragene Lebenspartnerschaft sei etwas anderes als eine Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266, ergebe sich ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung eines Familienzuschlags. Das verstoße weder gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei von seinem, des Klägers, erstinstanzlichen Vortrag abgewichen, auf den er sich zur Begründung des Zulassungsantrags beziehe. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Das bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Eine Heranziehung der einfach- gesetzlichen Regelungen reiche im vorliegenden Fall nicht aus. Vielmehr sei auf die verfassungsrechtliche Sicht und hier insbesondere auf den Gleichbehandlungsgrundsatz abzustellen. Seine Ungleichbehandlung beim Familienzuschlag gegenüber Eheleuten sei nicht gerechtfertigt. Es gehe um gleich gelagerte Sachverhalte. Ein Unterschied bestehe lediglich darin, dass es sich in einem Fall um die Ehe zwischen Mann und Frau und im anderen Fall um eine Lebenspartnerschaft zwischen zwei Männern handele. Die den sogenannten Ehegattenzuschlag rechtfertigenden Gedanken unterschieden sich dabei - mit Ausnahme des Falles, in dem Kinder vorhanden seien - nicht. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung rechtfertige sich auch nicht aus Art. 6 GG. Dieser beinhalte lediglich ein verfassungsrechtliches Schutzrecht für Ehegatten, nicht hingegen eine staatliche Pflicht, die Ehe im Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft bei gleichen Voraussetzungen zu fördern. Letzteres habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung auch nicht ausgedrückt. Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt. Soweit der Kläger geltend macht, bereits aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen ergebe sich, dass die Klage Erfolg haben müsse, beinhaltet das für sich gesehen keine Darlegung von Gesichtspunkten, aus denen heraus sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts herleiten ließen. Es fehlt dabei an der notwendigen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts. Das zusätzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es zielt darauf ab, die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, nach der ein Familienzuschlag der Stufe 1 verheirateten Beamten gewährt wird, müsse unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Anwendung finden. Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht verheiratet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/02 -, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 2543 (2548). Das macht er offenbar auch selbst nicht (mehr) geltend, und eine über den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung von Besoldungsvorschrif- ten ist den Gerichten verwehrt. Das ergibt sich aus dem sogenannten Gesetzesvor- behalt der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG). Dienstbezüge dürfen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52, Entscheidungen des Bundesverfas- sungsgerichts (BVerfGE) Band 8 S. 1 (18 ff.) sowie vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE Band 81, 363 (385, 386); OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 6 A 4476/98 -, m.w.N. (ständige Rechtsprechung). Daran hat sich durch das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - im Grundsatz nichts geändert, und um einen Einzelfall der dort entschiedenen Art handelt es sich hier nicht. Der vom Kläger herangezogene Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG führt nicht zu einem ihm günstigeren Ergebnis. Bei Regelungen des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 933/77 -, BVerfGE Band 56, 87 (94 ff.), vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, DVBl. 1985, 520, und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, DVBl. 1986, 138; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2002 - 6 A 4395/99 -. Im Rahmen dieses Gestaltungsfreiraums ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, bei der besoldungsrechtlichen Regelung verschiedener Fallgruppen unterschiedlichen besoldungspolitischen Erwägungen zu folgen und verschiedene - sachliche - Anknüpfungsmerkmale zu wählen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 - 2 A 2.85 -, Recht im Amt 1987, 116. Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen. Es ist nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, a.a.O. (139); OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 6 A 5050/00 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter(NWVBl.) 2004, 353. Hiervon ausgehend hat der Kläger eine Willkür des Besoldungsgesetzgebers dadurch, dass er Beamten, die nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, den Familienzuschlag nicht zugebilligt hat, nicht dargelegt. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich darauf, der einzige Unterschied zwischen einer Ehe und seiner Lebenspartnerschaft bestehe darin, dass er nicht mit einer Frau, sondern mit einem Mann zusammen- lebe, und allein das rechtfertige - wie auch der Umstand, dass Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle - nicht, ihm den Familienzuschlag zu versagen. Das reicht nicht aus. Der Familienzuschlag ist Ausfluss des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips, das den Dienstherrn verpflichtet, nicht nur den Beamten selbst, sondern auch seine Familie amtsangemessen zu unterhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, m.w.N.; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/ Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2004, Teil II § 40 BBesG Anm. 1. Dafür, dass der Dienstherr aus dem Alimentationsprinzip heraus auch zur amtsangemessenen Unterhaltung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners eines Beamten verpflichtet ist, bietet die Argumentation des Klägers jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Soweit er darauf verweist, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 -, Monatsschrift für Deutsches Recht 2004, 1241, eine tarifvertragliche Regelung im Wege der Schließung einer unbewussten Tariflücke dahin ausgelegt hat, dass Angestellte, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, der Stufe des Ortszuschlags für verheiratete Angestellte zuzuordnen seien, ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten. Der vom Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang als maßgeblich angesehene mutmaßliche Wille der Tarifparteien ist beamtenrechtlich ohne Relevanz. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er beruft sich hierzu darauf, die Entscheidung des vorliegenden Falles habe Auswirkung für alle Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, und die spezifische Rechtsfrage des Spannungsverhältnisses des in tatsächlicher Hinsicht offenkundigen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Bedeutung des Art. 6 GG sei neu und ihre obergerichtliche Klärung deshalb geboten. Das genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Allein der Umstand, dass die Klärung einer Rechtsfrage für gleich geartete Fälle ebenfalls von Bedeutung ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (zwecks Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts). Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, m.w.N., u.a. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dasselbe gilt für den vom Kläger angeführten Umstand, dass die Rechtsfragen, die sich in dem von ihm angestrebten Berufungsverfahren stellen würden, neu seien. Hinzu kommt, dass in diesem Zusammenhang bereits der Ausgangspunkt seiner Argumentation nicht zutrifft; ein offenkundiger Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Insoweit ist der zweifache Jahresbetrag des erstrebten Familienzuschlags maßgebend. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NWVBl. 2000 S. 176, und vom 27. September 2001 - 2 C 48.00 -. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).