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Beschluss

10 B 1641/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0828.10B1641.02.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 253.472,95 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 253.472,95 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, von deren Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2002, mit der der Antragstellerin der Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung von 3 Windenergieanlagen (WEA) wegen Fehlens einer Baugenehmigung untersagt worden ist, entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 im Zeitpunkt des für den 14. Juni 2002 angezeigten Baubeginns bereits erloschen war. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Nach § 77 Abs. 1 BauO NRW 1995 erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Die gesetzliche Befristung von Baugenehmigungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine bauordnungsrechtliche Bestimmung, nach der eine erteilte Baugenehmigung nach einer bestimmten Frist erlischt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben nicht verwirklicht wurde, stellt eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die vom Landesgesetzgeber geschaffene Regelung über die zeitliche Begrenzung einer erteilten Baugenehmigung ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen. Die gesetzliche Frist will dem Bauherrn eine angemessene Zeit einräumen, um sein Vorhaben ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage verwirklichen zu können. Die Frist kann zudem nochmals auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Damit wird das Vorhaben des Bauherrn in die Zulässigkeit seines Vorhabens hinreichend geschützt. Ihm sind innerhalb der Fristen angemessene Dispositionen zur Verwirklichung seines Vorhabens möglich. Andererseits besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, nach einer angemessenen Zeit die Übereinstimmung von noch nicht begonnenen Vorhaben mit den baurechtlichen Zulässigkeitsanforderungen erneut zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 4 CB 6.91 -, BRS 52 Nr. 152. Somit ist die Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 erloschen. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Genehmigung. Diese ist erteilt, wenn sie gegenüber dem Bauherrn wirksam geworden ist. Sie wird ihm gegenüber nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben wird. Vgl. Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW - Loseblatt-Kommentar, § 77 Rn. 5. Nach den mit dem Beschwerdevorbringen nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss ist die Baugenehmigung offenbar am 6. Juli 1999 an die Bauherrin abgesandt worden und dürfte an einem der folgenden Tage bekannt gegeben worden sein. Demzufolge war die Baugenehmigung jedenfalls im Zeitpunkt des von der Antragstellerin für den 14. Juni 2002 angekündigten Baubeginns erloschen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist im vorliegenden Fall § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1995 mit der dort niedergelegten Zwei-Jahres-Frist maßgeblich und nicht die am 1. Juni 2000 mit der BauO NRW 2000 in Kraft getretene Neuregelung des § 77 Abs. 1 BauO NRW, die insoweit eine Drei-Jahres-Frist vorsieht. Denn die Geltungsdauer von Genehmigungen bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht, das jeweils im Zeitpunkt ihrer Erteilung galt. Vgl. VGH München, Urteil vom 29. Juni 1987 - Nr. 14 B 86.02133 -, BRS 47 Nr. 143; Bauer in Simon, Bayr. Bauordnung - Loseblatt-Kommentar, Art. 77 III 5, S. 4. Gesetzliche Vorschriften - wie § 77 Abs. 1 BauO NRW 1995/2000 -, nach denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes (auflösend) befristet ist, haben nämlich zur Folge, dass der Verwaltungsakt als mit einer Befristung versehen gilt. Diese Befristung wirkt gegenüber dem Bauherrn selbst dann, wenn sie ihm nicht bekannt gegeben worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1982 - 7 A 2080/81 -; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG- Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 36 Rn. 9 g. Die Rechtswirkungen der gesetzlichen Befristung unterscheiden sich nicht von denen einer der Baugenehmigung als Nebenbestimmung beigefügten Befristung, sodass es keiner Entscheidung bedarf, welchen Rechtscharakter der ausdrückliche Hinweis auf die zweijährige Geltungsdauer in der angefochtenen Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 hat. Die gesetzliche Befristung gemäß § 77 Abs. 1 BauO NRW 1995 ist deshalb untrennbarer Bestandteil dieser Baugenehmigung und hat deren Geltungsdauer ab deren Bekanntgabe bestimmt. Diese bestehende gesetzliche Befristung ist durch das Inkrafttreten des § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 am 1. Juni 2000, vgl. Art. III Abs. 1 Satz 1 des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999 (2. ÄndG), GV.NRW. S. 622, nicht geändert und durch die dort vorgesehene Befristung nicht ersetzt worden. Dies wird durch die systematische Stellung des § 77 BauO NRW im "3. Abschnitt. Verwaltungsverfahren" im Anschluss an die - ebenfalls in diesem Abschnitt geregelte - Erteilung der Baugenehmigung bestätigt. Denn dies bringt zum Ausdruck, dass für die Baugenehmigung die Fristregelung maßgeblich ist, unter deren Geltung die Baugenehmigung verfahrensrechtlich zustande gekommen ist. § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 bezieht sich deshalb nur auf solche Baugenehmigungen, die unter seiner Geltung erlassen worden sind. § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 kann daher frühestens für Baugenehmigungen gelten, die - anders als die hier in Rede stehende Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 - nach der Verkündung der BauO NRW 2000 am 7. Dezember 1999 erlassen worden sind. Denn nach Art. III Abs. 3 2. ÄndG können die Verfahrensvorschriften und unter Umständen auch die materiell-rechtlichen Vorschriften der BauO NRW 2000 allenfalls ab deren Verkündung angewandt werden. Vgl. dazu Mampel, Der Übergang zum neuen Bauordnungsrecht, NWVBl. 2000, 81. Bei Verkündung der BauO NRW 2000 am 7. Dezember 1999 war das Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch schon abgeschlossen. Auch aus den Übergangsregelungen für das Inkrafttreten der BauO NRW 2000 folgt nicht, dass für die Baugenehmigung vom 25. Juni 1999 die Drei-Jahres-Frist des § 77 Abs. 1 BauO NRW 2000 maßgeblich wäre. Nach Art. III Abs. 2 des 2. ÄndG sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Dabei können die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers insoweit angewendet werden, als sie für diese eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht die Geltung des § 77 Abs. 1 BauO NRW 2000, weil Art. III Abs. 2 des 2. ÄndG nur für Verfahren gilt, die nach dem Inkrafttreten der BauO NRW 2000 am 1. Juni 2000 noch anhängig waren. Vgl. Mampel, a.a.O., 30.01, S. 12. Nach Art. III Abs. 3 des 2. ÄndG kann die Antragstellerin oder der Antragsteller unbeschadet des Abs. 2 Satz 2 auch verlangen, dass die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes angewandt werden, wenn nach der Verkündung, jedoch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Erlass eines nach der Landesbauordnung vorgesehenen Verwaltungsaktes gestellt wird. Diese Vorschrift ist ebenfalls nicht einschlägig, weil der Bauantrag bereits am 12. Januar 1999 und damit schon vor der Verkündung der BauO NRW 2000 am 7. Dezember 1999 gestellt und zudem das Genehmigungsverfahren vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. Nach alledem kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht darauf an, ob die Antragstellerin ungeachtet der Frage nach der Geltungsdauer der Baugenehmigung im Zeitpunkt des beabsichtigten Baubeginns für die Errichtung der 3 WEA nicht ohnehin einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 BImSchG bedurfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Abänderungsbefugnis folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Für Streitigkeiten, die - wie hier - die Anfechtung einer Stilllegungsverfügung zum Gegenstand haben, setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert für Hauptsacheverfahren grundsätzlich in Höhe des Jahresnutzwerts bzw. -mietwerts des betreffenden Vorhabens fest. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 1997 - 10 B 3125/96 -, BRS 59 Nr. 218 (insoweit nicht abgedruckt), vom 27. Januar 1994 - 10 B 3290/93 - und vom 24. Januar 1995 - 10 B 331/95 - m.w.N. Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, in dem der Streitwert anzusetzen ist, der für einen Rechtsstreit über die Genehmigung von WEA maßgeblich ist. Denn die Beteiligten streiten der Sache nach um die Frage, ob die erteilte Baugenehmigung noch wirksam ist. Deshalb ist der Streitwert auf ein Zehntel des Substanzwerts der betroffenen WEA festzusetzen. Vgl. zur entsprechenden Handhabung bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. Bebauungsgenehmigung: OVG NRW, Urteile vom 12. Juni 2001 - 10 A 97/99 -, BauR 2001, 1881, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 -, und OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 7 A 2235/99 -. Nach den Angaben der Antragstellerin im Bauantragsverfahren betragen die Herstellungskosten der im Streit stehenden 3 WEA, die mit dem Substanzwert identisch sein dürften, 9.915.000,-- DM (= 5.069.459,-- EUR). Der sich danach für ein Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert in Höhe von 506.945,90 EUR ist im Hinblick auf den lediglich vorläufigen Charakter der im vorliegenden Verfahren begehrten Regelung entsprechend der ständigen Praxis der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts zu halbieren und beträgt danach 253.472,95 EUR. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.