Beschluss
16 B 1115/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0911.16B1115.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. P. aus M. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO bietet, wie aus den nachfolgenden Ausführungen deutlich wird. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass sich die für einen eventuellen Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Unterbringungskosten im M. erforderliche örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners allein aus § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG ergeben kann und dass diese Regelung auch auf "Altfälle" anwendbar ist, in denen der Hilfe Suchende bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) in das Heim aufgenommen worden ist. Ob dem Verwaltungsgericht auch insoweit gefolgt werden kann, als es angenommen hat, es liege kein Eilfall im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vor, weil es nicht der Kostenübernahme durch den Antragsgegner bedürfe, um der Antragstellerin effektive Hilfe zukommen zu lassen, kann dahinstehen. Es bestehen allerdings Bedenken dagegen, das Vorliegen eines Eilfalles mit der Begründung zu verneinen, die Hilfe scheitere allein daran, dass es dem sachlich zuständigen hessischen Sozialhilfeträger, der zur Hilfeleistung durchaus in der Lage sei, lediglich an der Leistungsbereitschaft fehle; denn für den Hilfe Suchenden macht es keinen Unterschied, aus welchen Gründen die beantragte Kostenübernahme versagt wird. Entscheidend ist für ihn, dass damit die Fortsetzung der von dritter Seite erbrachten und für ihn existenznotwendigen Hilfeleistungen ernsthaft gefährdet wird. Allerdings hat der Senat in einem Fall, in dem der Hilfe Suchende in einem Pflege- und Förderzentrum des Antragsgegners untergebracht gewesen ist, vgl. Beschluss vom 23. Juni 2000 - 16 B 738/00 - , angenommen, es fehle an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - gerichtet auf die vorläufige Übernahme der Unterbringungskosten - erforderlichen Anordnungsgrund. In jenem Fall hatte aber der damalige Antragsteller selbst die Auffassung vertreten, es sei nicht zu befürchten, dass der Antragsgegner ihn ohne die begehrte vorläufige Kostenzusage auf die Straße setze. Der Senat hatte schon in den Gründen der genannten Entscheidung jedoch erwogen, dass ein Anordnungsgrund anzunehmen sein könne, wenn der Hilfe Suchende - wie vorliegend die Antragstellerin - in dem Heim eines privaten Trägers untergebracht sei. Stellt dieser in ernst zu nehmender Weise für den Fall der weiteren Nichtzahlung des Heimentgeltes die Kündigung des Heimvertrages in Aussicht, spricht aus den Gründen der von der Antragstellerin benannten Beschlüsse des Hessischen VGH vom 6. November 2001 - 1 TZ 1949/01 - und des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Juni 2002 - 6 P 1653/02 - vieles dafür, einen Eilfall im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG anzunehmen. Anders als es in einem internen Vermerk vom 19. März 2002 in den Verwaltungsvorgängen (dort S. 164) des Antragsgegners zugrunde gelegt wird, kann im Rahmen des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG auch nicht in Anlehnung an die zu § 121 BSHG geltenden Grundsätze davon ausgegangen werden, der Eilfall ende jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem der Sozialhilfeträger von dem Hilfefall Kenntnis erhalte. Letztlich braucht die Frage, ob ein Eilfall im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG gegeben ist, vorliegend indes nicht entschieden zu werden; denn selbst wenn von einem Eilfall im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG auszugehen wäre, könnte der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner für die begehrte Maßnahme auch sachlich zuständig ist. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, ihr "Hilfe zur Pflege ab dem 01.04.2002 vorläufig zu gewähren". Dem entspricht der zweitinstanzliche Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "ab dem 01.04.2002 vorläufig die Kosten für ihre Unterbringung und Betreuung im `Pflegewohnheim` M. Andreasberg zu übernehmen". Für die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist jedoch - soweit dies nicht gemäß § 99 BSHG ohnehin gilt - nach § 1 Nr. 1 der Satzung des Antragsgegners über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. Juli 1974 (GV NRW S. 683), die sich auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - AG - BSHG NRW - stützen kann, der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. Nach § 1 Nr. 1 der genannten Delegationssatzung führen nämlich die örtlichen Träger der Sozialhilfe die Aufgaben der Hilfe zur Pflege einschließlich der Leistungen nach § 100 Abs. 2 BSHG durch, auch soweit sie nach dem Gesetz an sich Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe sind, und entscheiden dabei im eigenen Namen. Richtiger Antragsgegner wäre deshalb - einen Eilfall im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorausgesetzt - bei Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin über den Charakter der begehrten Maßnahme der Hochsauerlandkreis und nicht der Antragsgegner. Auch unter dem Aspekt eines zwischen dem Antragsgegner und dem Hochsauerlandkreis eventuell bestehenden Zuständigkeitsstreits gilt, worauf der Antragsgegner im letzten Absatz seiner Beschwerdeerwiderung vom 24. Juli 2002 - und früher schon die M. GmbH mit Schreiben vom 9. Juli 2001 - hingewiesen hat, nichts anderes. Nach § 4 Abs. 1 AG - BSHG NRW ist nicht der Antragsgegner als überörtlicher Träger, sondern der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren, solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist. Von einer Beiladung des Hochsauerlandkreises, des Vogelsbergkreises oder des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen gemäß § 65 Abs. 1 VwGO hat der Senat abgesehen. Soweit lediglich reine Verwaltungsinteressen oder finanzielle Interessen in Frage stehen, wird vertreten, dass derartige Interessen ein rechtliches Interesse im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO nicht zu begründen vermögen. So OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1981 - 8 A 2321/79 -, FEVS 31, 200 (202) m.w.N.; vgl aber Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Juni 1993 - 12 B 90.1270 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - IV C 3.74 -, BVerwGE 52, 226 Der Senat übt jedenfalls sein ihm durch § 65 Abs. 1 VwGO eröffnetes Ermessen dahin aus, die genannten Träger nicht beizuladen. Etwaige finanzielle Interessen der genannten Träger werden hinreichend durch die bestehenden Erstattungsregelungen gewahrt. Im Übrigen spricht dabei alles dafür, dass letztlich ein hessischer Träger zur endgültigen Kostentragung verpflichtet sein wird. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO etwa hinsichtlich des Hochsauerlandkreises sieht der Senat schon deshalb nicht als erfüllt an, weil eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren bei einer eventuellen Inanspruchnahme des gerichtlich bisher nicht angegangenen Hochsauerlandkreises für zukünftige Zeiträume - grundsätzlich kann nach der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen vorläufiger Rechtsschutz nur vom Tag des Eingangs eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht an erlangt werden - selbst bei einer Beiladung des Hochsauerlandkreises im vorliegenden Verfahren keine rechtliche Bindung entfaltete. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.