Beschluss
16 B 738/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann versagt werden, wenn weder Anordnungs- noch Zulassungsgründe vorliegen.
• Für Leistungen in psychiatrischen Kliniken nach § 10a Abs. 2 AsylbLG ist auf den gewöhnlichen oder, bei Fehlen desselben, den tatsächlichen Aufenthalt vor der Aufnahme abzustellen; die Zuständigkeit ergibt sich daraus und nicht aus dem Zeitpunkt der Begründung der Leistungsberechtigung.
• Bei Anträgen auf Taschengeld im einstweiligen Rechtsschutz ist der Bedarf substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen über unmittelbare Bedürftigkeit genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Glaubhaftmachung von Anordnungsgründen • Die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann versagt werden, wenn weder Anordnungs- noch Zulassungsgründe vorliegen. • Für Leistungen in psychiatrischen Kliniken nach § 10a Abs. 2 AsylbLG ist auf den gewöhnlichen oder, bei Fehlen desselben, den tatsächlichen Aufenthalt vor der Aufnahme abzustellen; die Zuständigkeit ergibt sich daraus und nicht aus dem Zeitpunkt der Begründung der Leistungsberechtigung. • Bei Anträgen auf Taschengeld im einstweiligen Rechtsschutz ist der Bedarf substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen über unmittelbare Bedürftigkeit genügen nicht. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung Kostenzusagen für Unterbringung, Betreuung, Krankenbehandlung und Pflege in einem Westfälischen Pflege- und Förderzentrum sowie ein monatliches Barbetrag von 80 DM. Er ist in der genannten Einrichtung des Landschaftsverbands untergebracht und beruft sich auf Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt; der Antragsteller beantragt die Zulassung der Beschwerde. Streitpunkte sind insbesondere die Zuständigkeit der Behörde für die Kostenübernahme und die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes sowie der konkrete Bedarf für das begehrte Taschengeld. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach § 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO; es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, weil nicht dargetan ist, dass ohne einstweilige Anordnung eine unzumutbare Notlage droht. • Zur Kostenzusage: Der Antragsteller ist in einer Einrichtung des Landschaftsverbands untergebracht; nach § 10a Abs.2 AsylbLG ist für Leistungen in derartigen Kliniken auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme (oder bei Fehlen dessen hilfsweise den tatsächlichen Aufenthalt) abzustellen; daher spricht vieles gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners und gegen einen jetzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. • Die Auslegung des § 10a Abs.2 AsylbLG, die zugunsten des Anstaltsortes auf den Aufnahmetermin abstellt, entspricht Wortlaut, Zweck und Systematik; eine abweichende Verwaltungsauslegung des Landesinnenministeriums kann dem nicht folgen. • Zum Barbetrag: Der pauschale Satz von 80 DM dient Regelunterbringten; bei vollstationärer Unterbringung ist ein deutlich geringerer vorläufiger Barbetrag anzunehmen. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten, ungedeckten Bedarfslücken bestehen; Indizien sprechen vielmehr dafür, dass Zuwendungen Dritter erfolgen. • Die rechtlichen Fragen der Zuständigkeit und des Leistungsanspruchs sind von grundsätzlicher Bedeutung, können aber im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden, weil es hier an der erforderlichen summarischen Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes fehlt. • Die Beschwerde erfüllt auch nicht die Zulassungsgründe besonderer rechtlicher Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung nach § 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO; entscheidungserhebliche Fragen müssen im Hauptverfahren geklärt werden. Die Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens. Entscheidungsgrund ist das Ausbleiben der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes: Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass ohne einstweilige Anordnung eine unzumutbare Notlage eintreten würde. Außerdem spricht die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 10a Abs.2 AsylbLG dafür, dass der Antragsgegner nicht zuständig ist, so dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Für den beantragten Barbetrag hat der Antragsteller keine konkreten, ungedeckten Bedarfe substantiiert vorgetragen; daher ist auch insoweit der Eilantrag nicht begründet.