Beschluss
13 A 2341/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0924.13A2341.01.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 6./24. Oktober 2000 wird aufgehoben.
Die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 438.134,07 EUR (= 856.917,- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 6./24. Oktober 2000 wird aufgehoben. Die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 438.134,07 EUR (= 856.917,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin und die - durch eine Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen handelnden - Beigeladenen konnten sich über die Pflegesätze für das von der Klägerin betriebene Allgemeine Krankenhaus V. für das Pflegesatzjahr 1998 nicht einigen. Umstritten waren die zu Grunde zu legende Ausgangsbasis aus den abteilungsbezogenen pflegesatzfähigen Kosten und die die Obergrenze überschreitende Anrechnung einer gegenüber dem Pflegesatzjahr eintretenden Fallzahlsteigerung von 217 Fällen - daraus folgende Mehrkosten 460.617,- DM - und einer Erweiterung der Leistungsstruktur in Form weiterer 100 PTCA - daraus folgende Mehrkosten 574.912,- DM -, so dass die Klägerin die pflegesatzfähigen Kosten mit 60.155.891 DM und die Beigeladenen diese mit 53.381.722,- DM ansetzten. Die Klägerin beantragte deshalb bei der Schiedsstelle-KHG R. die Festsetzung der pflegesatzfähigen Kosten und des Budgets sowie der Berechnungs- und Belegungstage und die Anordnung der Ermittlung der sich hieraus ergebenden Pflegesätze durch die Pflegesatzparteien. Dazu trug sie vor: Ausgangspunkt für die Budgetermittlung 1998 sei der Budgetansatz 1997, da letzterer von der Beklagten als medizinisch leistungsgerecht genehmigt sei. 1998 wirkten sich Veränderungen der Fallzahlen und der Leistungsstruktur - mit den Eingangs angegebenen Beträgen - budgeterhöhend aus. Die Wirtschaftlichkeitsreserven ihres Krankenhauses seien ausgeschöpft, da es im Landesvergleich überdurchschnittlich niedrige Pflegesätze aufweise. Der von den Beigeladenen vorgelegte abteilungsbezogene Krankenhausvergleich sei rechtlich unzulässig und könne deshalb das Vorhandensein von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht belegen. Dem gegenüber trugen die Beigeladenen vor: Das Budget 1997 könne nicht als medizinisch leistungsgerecht unterstellt, sondern lediglich für die Berechnung der Obergrenze nach § 6 Abs. 3 BPflV herangezogen werden. Auf Grund ihres fachabteilungsbezogenen Krankenhausvergleichs ergäben sich geringere pflegesatzfähige Kosten und erhebliche Unwirtschaftlichkeiten und damit Wirtschaftlichkeitsreserven im klägerischen Krankenhaus, die eine die Veränderungsrate überschreitende Mehrforderung ausschlössen. Im Übrigen wirke sich die Veränderung der Leistungsstruktur lediglich in Höhe von 396.300,- DM aus. Die Schiedsstelle entschied am 15. April 1999 unter Ablehnung der weitergehenden Anträge, dass 1. das Budget für den Pflegesatzzeitraum 1998 auf der Grundlage der Budgetvereinbarung 1997 (K 5 Nr. 9, ohne Instandhaltung) in Höhe von 58.074.399,- DM zuzüglich der Veränderungsrate in Höhe von 1% festgesetzt und 2. die Berechnung der Ausgleiche und Zuschläge sowie die Ermittlung der Pflegesätze durch die Vertragsparteien auf Grund der unter 1. festgesetzten Basis erfolgen werde. Zur Begründung ist ausgeführt: Ein lediglich als Parteivorbringen zu qualifizierender abteilungsbezogener Krankenhausvergleich sei rechtlich zulässig. Der von den Beigeladenen vorgelegte Krankenhausvergleich sei der Schiedsstelle als brauchbar und seriös bekannt. Dem gegenüber sei der von der Klägerin vorgelegte Krankenhausvergleich in der Ausgangsbasis der Daten und der inhaltlichen Methodik nicht hinreichend begründet und vor allem seine Datenbasis nicht abgeklärt, so dass das Vorbringen der Klägerin die Erheblichkeit des auf den Krankenhausvergleich gestützten Vorbringens der Beigeladenen nicht habe erschüttern können. Dies gelte allerdings nicht ausnahmslos, zumal auch bei jenem Krankenhausvergleich die Datenbasis zum Teil sehr eingeschränkt gewesen sei. Gleichwohl ergäben sich auf Grund des Krankenhausvergleichs der Beigeladenen erhebliche Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin, die eher geeignet seien, das Vorliegen von Unwirtschaftlichkeiten zu belegen. Da insgesamt keine gesicherte Datenbasis zu erreichen gewesen sei, habe gemäß § 17 Abs. 6 BPflV auf der Grundlage der verfügbaren Daten entschieden werden müssen. Auf Grund des Vorbringens der Beigeladenen habe auf das Budget 1997 als verfügbares Datum im Sinne dieser Bestimmung zurückgegriffen und die Veränderungsrate in Höhe von 1% zugebilligt werden müssen. Dem weitergehenden Antrag der Klägerin sei nicht zu folgen, weil insoweit die Einwände der Unwirtschaftlichkeit auf Grund des Krankenhausvergleichs der Beigeladenen nicht widerlegt worden seien. Die Pflegesatzparteien trafen hiervon ausgehend die Pflegesatzvereinbarung 1998 vom 15. August 1998 unter dem sinngemäßen Vorbehalt der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten aus Rechtsschutzgründen die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung (und der darauf beruhenden Pflegesätze), hilfsweise die Nichtgenehmigung und die Verpflichtung der Schiedsstelle zur Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beklagten. Dazu gab sie an, sie wolle das um die Veränderungsrate 1998 erhöhte Budget 1997 für 1998 abrechnen und gleichzeitig sich die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfolgung ihrer weitergehenden Ansprüche erhalten. Die Beigeladenen beantragten bei der Beklagten die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung und der darauf beruhenden Zahlbeträge. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 lehnte die Beklagte eine Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung vom 15. April 1999 mit der Begründung ab: Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein nach dem Vergleich der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen besonders wirtschaftliches Krankenhaus im Bereich der einzelnen Abteilungen unwirtschaftlich arbeiten solle. Die gegenüber anderen Häusern extrem erhöhten Kosten für klinisches Hauspersonal seien von der Klägerin hinreichend damit begründet, dass sie nicht den entsprechenden Abteilungen zugeordnet worden seien. Auf die hiergegen von den Beigeladenen erhobene Klage hob die Beklagte im Verhandlungstermin vom 6. Oktober 2000 auf Anregung des Verwaltungsgerichts ihren Ablehnungsbescheid vom 15. August 2002 auf und genehmigte die Schiedsstellenentscheidung vom 15. April 1999, worüber sie schriftlichen Bescheid vom 24. Oktober 2000 erteilte. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Schiedsstellenentscheidung sei formal fehlerhaft ergangen. Die Datengrundlage des Krankenhausbetriebsvergleichs der Beigeladenen sei nur dem Vorsitzenden, nicht aber den übrigen Schiedsstellenmitgliedern bekannt gewesen. Die Schiedsstelle habe einen unzureichenden Informationsstand aufgewiesen und ihr sei eine Verletzung des Gehörsrechts unterlaufen. Ihr (der Klägerin) seien nur die Namen und Adressen der Krankenhäuser bekannt gegeben worden, nicht jedoch die jeweiligen Leistungs- und Kalkulationsaufstellungen und die Leistungsstatistiken der Krankenhäuser. Ihr Anspruch auf ein medizinisch-leistungsgerechtes Budget gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BPflV sei verletzt. Ihr Vorjahresbudget sei durch Genehmigungsbescheid der Beklagten als medizinisch leistungsgerecht beurteilt worden; es könne nicht im Folgezeitraum in Frage gestellt werden. Zusätzliche Leistungen im Folgejahr, von denen auch die Beigeladenen ausgingen, müssten daher, wenn sie erforderlich seien, auch zusätzlich finanziert werden. Vor dem Hintergrund sei es verfehlt, von ihr den Nachweis zu verlangen, dass das bisherige Budget nicht medizinisch-leistungsgerecht gewesen sei und Wirtschaftsreserven nicht vorlägen. Die durch das 2. GKV-NOG mit Gesetzescharakter ausgestatteten Regelungen der Bundespflegesatzverordnung zur Beitragsstabilität der Krankenhäuser seien lex specialis zu § 141 Abs. 2 SGB V. Krankenhäuser unterlägen, wenn die Ausnahmen nach § 6 BPflV Sinn geben sollten, nicht einer strikten Beitragsstabilität. § 17 KHG nehme auch nur Bezug auf den Grundsatz der Beitragsstabilität und enthalte keine eigene Regelung. Die Schiedsstelle habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie (die Klägerin) habe zwei Krankenhausvergleiche in das Schiedsstellenverfahren eingeführt und damit den Krankenhausvergleich der Beigeladenen erschüttert. Die Schiedsstellenentscheidung verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BPflV, der eine Budgetfortschreibung nur den Pflegesatzparteien ermögliche und dessen Anwendung der Schiedsstelle untersagt sei. Die Klägerin hat beantragt, die unter dem 6./24. Oktober 2000 erteilte Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle-KHG R. vom 15. April 1999 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben ohne Antragstellung vorgetragen: Nach dem Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 20/99 R -, enthalte der Grundsatz der Beitragsstabilität eine verbindliche, Vorrang beanspruchende Gesetzesvorgabe. Das Budget 1997 sei nicht unstreitig leistungsgerecht, sondern ein Schritt im Sinne einer stufenweisen Umsetzung eines medizinisch leistungsgerechten Budgets. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch das angefochtene Urteil vom 3. April 2001, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete, zugelassene Berufung der Klägerin hat diese rechtzeitig begründet. Sie trägt vor: Die Beklagte habe die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung wegen Gesetzesunvereinbarkeit verweigern müssen. Die Entscheidung sei schon wegen Informationsdefizits ihrer Mitglieder über die vom Betriebsvergleich der Kassen erfassten Krankenhäuser verfahrensfehlerhaft. Da ihr (der Klägerin) alle wesentlichen Informationen über den Betriebsvergleich der Beigeladenen verweigert worden seien, habe sie zu ihm nicht Stellung nehmen können und sei ihr Gehörsrecht verletzt. Die von den Beigeladenen nicht bestrittenen und per Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 im Verfahren 3 K 466/00 VG Köln anerkannten Fallzahlsteigerungen und PTCA-Mehrleistungen hätte die Schiedsstelle gemäß § 19 Abs. 2 BPflV als unstreitig zu Grunde legen müssen. Das vereinbarte und genehmigte Budget für 1997 könne von den Beigeladenen nicht nachträglich um Leistungsänderungen verkürzt als Basis für 1998 zu Grunde gelegt werden. In der Bezugsgröße Budget 1997 seien die Mehrfälle und die Leistungsstrukturerweiterung nicht enthalten. Die Schiedsstelle sei deshalb bezüglich der Mehrleistungen von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung ohne Deckung der notwendigen Kosten verstoße gegen Verfassungsrecht. Das Verwaltungsgericht habe den Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 3 BPflV hinsichtlich des Grundsatzes der Beitragsstabilität und auch den Regelungsgehalt des § 17 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie der §§ 71 Abs. 1, 141 Abs. 2 SGB V in der bis Ende 1999 geltenden Fassung verkannt. Alle diese Regelungen verwiesen auf Empfehlungen der Konzertierten Aktion, die 1998 noch nicht existiert habe. Erst mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 sei der Grundsatz der Beitragsstabilität im Krankenhausbereich ab Pflegesatzjahr 2000 definiert worden. Aber auch von diesem Grundsatz habe der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 BPflV Ausnahmen gemacht. Mit der Forderung des Verwaltungsgerichts an sie, das Ausschöpfen von Wirtschaftlichkeitsreserven nachzuweisen, werde von ihr etwas Unmögliches verlangt und erfolge ein Rückfall in das mit dem Gesundheitsstrukturgesetz abgelöste Selbstkostenprinzip. Um Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschließen, könne auch nicht die Offenlegung betriebswirtschaftlicher Einzeldaten verlangt werden, weil das Selbstkostenprinzip eben nicht mehr gelte und die Ausnahmetatbestände solches nicht verlangten. Auch bei Nichtgeltendmachung des Ausnahmetatbestandes nach § 6 Abs. 3 BPflV hätten die Kostenträger keinen Anspruch auf Offenlegung der Kostenstruktur wie Anzahl des Personals, Personal- und Sachkosten, sondern nur auf die Angaben nach der Leistungs- und Kostenaufstellung (LKA). Das Verwaltungsgericht verkenne die Auswirkungen des Bescheids der Beklagten vom 31. Oktober 1997, in dem das Budget 1997 als medizinisch leistungsgerecht genehmigt worden sei. Es entspreche der Logik, dass sich Veränderungen im unmittelbaren Folgejahr nur gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 BPflV auswirken könnten. Dem Krankenhausvergleich der Kostenträger habe im Schiedsstellenverfahren keine Bedeutung beigemessen werden dürfen, weil er keine Aussagekraft zur Basis der ausgewählten Krankenhäuser und ihrer Repräsentativität habe sowie von den Kostenträgern nur unter finanziellen Aspekten erstellt sei. Er sei zudem, wie näher ausgeführt wird, hinsichtlich der Datengrundlage nicht wissenschaftlich solide erstellt. Trotz der von ihr festgestellten Mängel des Krankenhausvergleichs der Kostenträger habe die Schiedsstelle ihn in ihrer Entscheidung in widersprüchlicher Weise verwertet, um Ansprüche aus § 6 Abs. 3 BPflV abzuwehren. Mit den von ihr (der Klägerin) vorgelegten Krankenhausvergleichen habe sie den Krankenhausvergleich der Kostenträger zumindest erschüttert. Sie seien weder von der Schiedsstelle, die deshalb ihre Ermessensgrenzen überschritten habe, noch von der Beklagten, noch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt worden. Der Abteilungsvergleich der Kostenträger und der Vergleich von Teilkostenbereichen durch das Verwaltungsgericht, welches sich damit von der Schiedsstellenentscheidung völlig gelöst habe, widersprächen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1996 - 3 C 69.85 -, BVerwGE 75, 127 f, wonach nur individuelle Krankenhäuser vergleichbar seien. Das Verwaltungsgericht habe seine Aufgabe der Rechtskontrolle überschritten und neue Tatsachen eingeführt, nämlich nach seiner Auffassung vorliegende Wirtschaftlichkeitsreserven in einzelnen Kostenbereichen und entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BPflV und § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG nicht mehr auf vergleichbare Krankenhäuser abgestellt. Mit Aufgabe des normativen Vergleichsmaßstabs werde eine Gesamtschau ihres Krankenhauses und eine Berücksichtigung ihrer unternehmerischen Entscheidung, ob es Personalkosten durch Personalbeschäftigung oder Sachkosten durch Einkauf von Wirtschafts- und Versorgungsleistungen verursache, sowie der weit unterdurchschnittlichen Kosten in Teilelementen ihres Hauses versäumt. Seit Aufgabe des Kostendeckungsprinzips verhandele ein Krankenhaus nicht mehr einzelne Kostenelemente, sondern ein sachgerecht kalkuliertes medizinisch-leistungsgerechtes Budget. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei vom Amtsermittlungsgrundsatz nicht mehr gedeckt. Im Ergebnis habe die Schiedsstelle eine Fortschreibungsentscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BPflV getroffen, was ihr nach § 19 Abs. 3 BPflV verwehrt sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der Klägerin gehe es mit ihrer Behauptung, der Schiedsstellenvorsitzende habe die übrigen Schiedsstellenmitglieder nicht über die Daten des Krankenhausvergleichs der Kostenträger informiert, in Wirklichkeit um die ihr aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrte vollständige Dateninformation. Nach dem Schreiben der Beigeladenen vom 4. September 2000 im Verfahren 3 K 466/00 habe der Schiedsstellenvorsitzende die entanonymisierten Daten der damaligen gegnerischen Partei, der jetzigen Klägerin, mitgeteilt, wenn auch nicht den übrigen Schiedsstellenmitgliedern. Die Klägerin habe sich an die betreffenden Krankenhäuser wenden und deren leitende Personen als Zeugen vor der Schiedsstelle befragen können, einen dahingehenden Beweisantrag aber nicht gestellt. Einem von der Klägerin vermuteten Kenntnisstand der übrigen Schiedsstellenmitglieder, der zu einer sachgerechten Beurteilung nicht befähige, werde in der Entscheidungsbegründung des Kollegialorgans damit begegnet, die Entscheidung sei getroffen auf Grund des Erfahrungshintergrundes der Schiedsstelle. Es liege kein Anhaltspunkt für ein Vorenthalten von Informationen aus dem Krankenhausvergleich der Kostenträger durch den Schiedsstellenvorsitzenden gegenüber den übrigen Mitgliedern vor. Die von der Klägerin behauptete Fallzahlsteigerung und Strukturveränderung in Form von PTCA-Mehrleistungen seien entgegen ihrer Behauptung nicht unstreitig. Die Beigeladenen hätten unter dem 22. Dezember 1998 auf die diesbezüglichen Unstimmigkeiten der Angaben der Klägerin zu denjenigen im Forderungs-LKA hingewiesen und sie für nicht nachvollziehbar erklärt. Fraglich sei, ob der Ansatz des Verwaltungsgerichts richtig sei. Jedenfalls habe die Schiedsstelle bei unsicheren Daten bezüglich der Mehrleistungen zutreffend nur vom leistungsgerechten Vorjahresbudget ausgehen können. So gesehen hätten Mehrforderungen des Krankenhauses der Grundsatz der Beitragsstabilität entgegengestanden. Auch schon für das Pflegesatzjahr 1998 habe der Grundsatz der Beitragsstabilität im Sinne des § 141 Abs. 2 SGB V gegolten und habe der Nachweis der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven verlangt werden dürfen. Ein Überschreiten der Veränderungsrate sei nur erlaubt, wenn die Mehrleistungen tatsächlich eingetreten seien und hierfür das Vorjahresbudget nicht mehr ausreiche. Die Klägerin habe aber weder nachgewiesen, dass sie die Mehrleistungen tatsächlich erbracht habe, noch dass sie über keine Wirtschaftlichkeitsreserven verfüge. Der Grundsatz der strikten Beitragsstabilität habe 1998 auch für die Krankenhäuser gegolten, und zwar auch mit den Ausnahmen des § 6 Abs. 3 BPflV, wenn Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft seien; von ihm sei auch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1999 - 3 C 19.99 -, NJW 2000, 1807, das zudem die Deckelungsphase betroffen habe, nicht abgerückt. Die Schiedsstelle habe ein höheres Budget wegen fehlenden Nachweises der geltend gemachten Mehrleistungen bei Fallzahlen und PTCA'n abgelehnt; das Verwaltungsgericht erkenne Mehrkosten hierfür dagegen nur bei Erforderlichkeit im Sinne der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Die Klägerin habe deshalb nachweisen müssen, dass sie nicht über solche Wirtschaftlichkeitsreserven verfüge. Hieran fehle es. In dem zu fordernden Nachweis des Krankenhauses durch Offenlegung seiner Kostenfinanzierung liege keine Rückkehr zum Kostendeckungsprinzip. Die Schiedsstelle habe die vorgelegten Krankenhausvergleiche nicht widersprüchlich gewertet, sondern hinsichtlich aller vorgelegten Vergleiche eine ungesicherte Datenbasis angenommen und aus ihnen eine eindeutige Prognose nicht herleiten können. Ein Krankenhausvergleich erfordere nicht einen Vergleich des Hauses im Ganzen, sondern der Abteilungen, weil diese eher als ganze Krankenhäuser in der Struktur identisch seien. Das Verwaltungsgericht habe über die Begründung der Schiedsstelle hinausgehend aus allen vorgelegten Vergleichen Erkenntnisse über Wirtschaftlichkeitsreserven im Krankenhaus der Klägerin gezogen, nämlich dass in zwei Bereichen eine personelle Überbesetzung vorliege und die lediglich buchungstechnische Führung einiger Kräfte dort für nicht offengelegte Reserven sprächen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1986 besage nicht, dass Krankenhäuser nie auf Abteilungsebene verglichen werden dürften. Die Beigeladenen haben keine Stellung bezogen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der vorgelegten Beiakten verwiesen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung im Beschlusswege nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise gehört worden sind. Dass die Beigeladenen dem widersprechen, bindet den Senat nicht, zumal die Beigeladenen nichts vorgetragen haben, was eine weitergehende Sachaufklärung erfordern und die Wertung des Senats erschüttern könnte. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Der Klägerin fehlt für ihr Anfechtungsbegehren nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte die Schiedsstellenentscheidung vom 15. April 1999 auf den Genehmigungsantrag der Klägerin genehmigt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Senats vgl. hierzu Urteile des Senats vom 26. Mai 1997 - 13 A 4720/95 - und vom 30. November 2000 - 13 A 1600/98 - und Beschluss vom 16. März 2001 - 13 A 4852/00 - ist der Genehmigungsantrag der einen oder anderen Pflegesatzpartei als Antrag auf Rechtsprüfung zu verstehen und beschwert die daraufhin erteilte Genehmigung die antragstellende Partei, wenn diese zuvor zum Ausdruck gebracht hat, die Schiedsstellenentscheidung nicht zu akzeptieren. Das ist hier der Fall. Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 6./24. Oktober 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Allerdings ist die Genehmigung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil gem. § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG vereinbarte oder genehmigte "Pflegesätze" zu genehmigen sind, die zu betrachtende Schiedsstellenentscheidung aber nur ein Budget festsetzt und den Vertragsparteien die Ermittlung der Pflegesätze überlässt. Zwar hat der Senat durch Urteil vom 26. Mai 1997 - 13 A 4720/95 - entschieden, dass zum Gegenstand einer Schiedsstellenentscheidung gemachte strittige Einzelfragen nicht zum Gegenstand einer Genehmigung der zuständigen Landesbehörde gemacht werden können, um die Behörde möglichst nur einmal abschließend mit einem Pflegesatzstreit zu befassen. Diese seine Rechtsprechung modifiziert der Senat unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Schiedsstelle als einer Streitschlichtungsinstitution indes dahin, dass im Ergebnis auch dann ein festgesetzter Pflegesatz zur Prüfung der zuständigen Landesbehörde ansteht, wenn die Schiedsstelle die wesentliche Berechnungsgröße für die Pflegesatzermittlung festgesetzt hat, die hiervon ausgehende Pflegesatzermittlung nur noch ein vorgezeichneter Rechengang ist und die dabei einzustellenden weiteren Rechengrößen unstreitig sind. Eine solche wesentliche Berechnungsgröße ist das Budget, welches nach Bereinigung um verschiedene Positionen das dem Krankenhaus zufließende Gesamtentgelt darstellt und auf die Pflegesätze aufzuteilen ist. Es wäre ein überflüssiges Verlangen an die Schiedsstelle, das weitergehende Rechenwerk trotz entschiedener oder beigelegter Streitpunkte selbst durchzuführen. Auch die denkbare Möglichkeit einer Zwischenentscheidung der Schiedsstelle über die strittige wesentliche Berechnungsgröße verbunden mit dem Auftrag an die Pflegesatzparteien zur Errechnung der Pflegesätze ausgehend von der festgesetzten Berechnungsgröße, um anschließend die Pflegesätze förmlich feststellen zu können, führte lediglich zur Verzögerung der Rechtsprüfung durch die zuständige Landesbehörde. Schließlich formuliert § 19 Abs. 2 BPflV weit, dass die Schiedsstelle über "Gegenstände" entscheidet, über die keine Einigung erzielt werden konnte, was auch eine Entscheidung über die wesentliche Rechengröße für die Pflegesatzermittlung, hier das Budget, erfasst. Vgl. im Ergebnis ebenso Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 18 KHG, Erl. 4. und § 20 BPflV Erl. 2.5. Im vorliegenden Rechtsstreit waren die weiteren Berechnungsschritte und Eingabegrößen für die auf dem festgesetzten Budget aufbauenden Pflegesätze unstrittig, so dass die Pflegesatzparteien ohne weiteres eine Pflegesatzvereinbarung, wenn auch unter dem sinngemäßen Vorbehalt der Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung treffen konnten und die vereinbarten Pflegesätze bei Fortbestand der angefochtenen (Budget-)Genehmigung ihrerseits genehmigungsfähig wären. Die Schiedsstellenentscheidung ist rechtswidrig, weil sie nicht gesetzeskonform ergangen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Schiedsstellenentscheidung allerdings nicht schon wegen eines möglichen Informationsdefizits der Schiedsstellenmitglieder über die Grundlagen des von den Kassen vorgelegten Krankenhausvergleichs verfahrensrechtlich zu beanstanden. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der Schiedsstellenvorsitzende, dem die Grundlagen des Krankenhausvergleichs der Kassen bekannt waren, die übrigen Schiedsstellenmitglieder darüber informiert hat oder diese bereits von anderer Seite entsprechend informiert waren. Weder das Krankenhausfinanzierungsgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung noch § 8 Schiedsstellenverordnung (SchV-KHG) schreiben eine bestimmte Information der einzelnen Schiedsstellenmitglieder vor. Das Gesetz überlässt es der Verantwortung des einzelnen Schiedsstellenmitglieds, auf welcher Erkenntnisgrundlage es sich eine sachgerechte Entscheidungsfindung "zutraut". Deshalb reicht es verfahrensrechtlich aus, wenn der Vorsitzende oder der Berichterstatter der Schiedsstelle den übrigen Schiedsstellenmitgliedern den wesentlichen Sachverhalt, wozu auch das Ergebnis eines Krankenhausvergleichs gehört, mitteilt, ohne dass diese sich ihrerseits mit dem Sachverhalt im Einzelnen oder den Grundlagen des Vergleichs befassen und etwa das Ergebnis der Vergleichsbetrachtung auf seine Richtigkeit prüfen müssen. Damit wird die Unabhängigkeit des einzelnen Schiedsstellenmitglieds und auch der Charakter der Schiedsstellenentscheidung als Kollegialentscheidung nicht aufgehoben. Sollten einige Mitglieder des Kollegialorgans tatsächlich über entscheidungserhebliche Sachverhalte oder rechtliche Zusammenhänge nicht hinreichend informiert gewesen sein, könnte das möglicherweise eine materiell- rechtlich unrichtige Überzeugungsfindung des einzelnen Mitglieds des Organs und evtl. eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Gesamtorgans zur Folge haben. Ob eine so getroffene Entscheidung der Schiedsstelle tatsächlich materiell-rechtlich rechtmäßig ist, haben sodann die Gerichte festzustellen. Die Schiedsstellenentscheidung vom 15. April 1999 ist auch nicht deshalb verfahrensrechtlich zu beanstanden, weil die Klägerin nicht die Grundlagen des Krankenhausvergleichs der Beigeladenen hat einsehen, im Einzelnen prüfen und zu ihnen Stellung nehmen können. Die Schiedsstellenverordnung enthält keine das Gehörsrecht betreffenden Verfahrensregelungen. Die das Gehörsrecht im gerichtlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren sichernden Regelungen, etwa Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, §§ 28, 29 VwVfG, sind auf das Schiedsstellenverfahren nicht anzuwenden, denn das Schiedsstellenverfahren ist kein gerichtliches Verfahren und kein Verwaltungsverfahren. Insbesondere ist die Schiedsstelle keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 VwVfG NRW, sondern ein aus den Lagern der Pflegesatzparteien personell besetztes Streitschlichtungsgremium (§§ 1 und 2 SchV- KHG), das die gescheiterte Vereinbarung zwischen den Pflegesatzparteien ersetzen soll, also auf der Ebene der Verhandlungspartner angesiedelt ist und auf letztere nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis einwirkt. Die isolierte Schiedsstellenentscheidung ist für die Pflegesatzparteien zudem nicht verbindlich. Rechtsverbindlichkeit erlangt die Entscheidung erst mit der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Folglich ist sie lediglich ein Mitwirkungsakt der Pflegesatzparteien, der als solcher nicht isoliert anfechtbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1993 - 3 C 47.91 -, BVerwGE 94, 301. Die Schiedsstellen sind nicht Ausdruck hoheitlicher Staatstätigkeit und nicht in den hoheitlichen Verwaltungsapparat einbezogen, sondern ein von den an der Krankenversorgung beteiligten Organisationen eingerichtetes und finanziell getragenes (vgl. §§ 5, 6 SchV-KHG) Selbstverwaltungsorgan, dessen Mitglieder ehrenamtlich tätig und nicht weisungsgebunden sind. Vgl. zur Nichteingliederung des Schiedsamts in die staaliche Verwaltung BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 20/99 R., BSGE 86, 126/132. Die Schiedsstelle zählt schließlich auch nicht zum Adressatenkreis des § 1 Abs. 1 Alt. 3 VwVfG NRW. Denn sie ist, selbst wenn sie außerhalb ihrer Spruchpraxis einer eingeschränkten Rechtsaufsicht unterliegen sollte, keine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihre Entscheidungen sind lediglich auf Antrag der einen oder anderen Pflegesatzpartei von der zuständigen Landesbehörde nach Rechtsprüfung zu genehmigen, was keine Weisung oder Aufsichtsbefugnis des Staates beinhaltet. Es ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Schiedsstelle ihre außerhalb des betreffenden Verfahrens liegenden Erkenntnisquellen nicht preisgibt und die Parteien über Grundlagen ihrer Überzeugungsfindung nicht informiert. Das schließt allerdings nicht aus, dass das über die behördliche Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung befindende Gericht evtl. die Vorlage der von den Pflegesatzparteien für ihren Rechtsstandpunkt reklamierten Unterlagen zum Zwecke der Rechtsprüfung verlangt (was nach deren Vorlage ein prozessrechtliches Einsichtsrecht der Partei nach §§ 101 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO begründete) und aus einer evtl. Nichtvorlage derartiger Unterlagen rechtliche Wertungen zieht. Ob der Schiedsstellenvorsitzende bei entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 SchV-KHG befugt war, die Offenlegung weitergehender Unterlagen des Krankenhausvergleichs der Kassen zu verweigern, mag offen bleiben. Die Schiedsstellenentscheidung vom 15. April 1999 ist nicht in Übereinstimmung mit der Pflegesatzverordnung ergangen. Für diese Wertung ist zunächst der Auftrag der Schiedsstelle und ihr rechtlicher Rahmen von Bedeutung. Die Schiedsstelle ist eine Streitschlichtungsinstitution, die die von den Pflegesatzparteien nicht erreichte Einigung über pflegesatzrelevante Gegenstände (§ 19 Abs. 2 BPflV) einschließlich Pflegesätze ersetzt. Sie ist dabei an die für die Pflegesatzparteien geltenden Rechtsvorschriften u.a. des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und des Sozialgesetzbuches V gebunden. Den Pflegesatzparteien ist ein Verhandlungsspielraum eingeräumt, der im Vereinbarungsprinzip des § 3 Abs. 1 Satz 1 BPflV deutlich wird und innerhalb dessen die pflegesatzrechtlichen Grundsätze zu befolgen sind. Die an die Stelle der erfolglosen Pflegesatzparteien tretende Schiedsstelle hat ebenfalls einen entsprechenden Spielraum, wenn er auch durch den Ausschluss der Anwendung bestimmter Regelungen der Bundespflegesatzverordnung (§ 19 Abs. 3 BPflV) eingeschränkt ist. Jedenfalls in all den Bereichen der Pflegesatzverhandlung und -ermittlung, die die pflegesatzrelevanten Kosten als Ausgangsbasis und die diesbezügliche Überzeugungsbildung zum Gegenstand haben, ist die Schiedsstelle bei Beachtung ihrer aus ihrer Funktion als neutraler Streitschlichter folgenden Regeln in ihrer Entscheidung ebenso frei wie die Pflegesatzparteien. Zu den aus ihrer Funktion folgenden Regeln gehört, dass sie von dem vollständigen, insoweit von den Pflegesatzparteien präsentierten und/oder ggf. mit ihren beschränkten Möglichkeiten ermittelten Sachverhalt ausgeht, alle wesentlichen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und sich ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten lässt. Verhält sie sich in dem normativ gesteckten und dem aus ihrer Funktion folgenden Rahmen, ist ihre Entscheidung rechtmäßig und zu akzeptieren. Verlässt sie diesen Rahmen, kann die für die Rechtsprüfung zuständige Landesbehörde oder das Gericht nicht seine Entscheidung an die Stelle derjenigen der Schiedsstelle setzen, um deren Entscheidung "rechtmäßig zu machen", und ist es insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts, eine eigenständige Pflegesatzberechnung aufzustellen, weil sonst die Institution der Schiedsstelle überflüssig wäre und der mit ihr angestrebte Entlastungseffekt verfehlt würde. Jedoch können die zuständige Behörde und das Gericht die Erwägungen der Schiedsstelle verdeutlichen, erläutern und mit weiteren Begründungen abrunden. Die Schiedsstelle ist bei ihrer Entscheidungsfindung erkennbar von § 3 BPflV in der für den Pflegesatzzeitraum 1998 maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 9. Dezember 1997, BGBl. I S. 2874, sowie davon ausgegangen, dass die pflegesatzfähigen Kosten des klägerischen Krankenhauses für das Jahr 1998 grundsätzlich erneut zur Überzeugung aller Beteiligten darzulegen und zu verhandeln waren und nicht ohne weiteres auf die pflegesatzfähigen Kosten des Vorjahres, die durch die Kostenträger akzeptiert und von der zuständigen Behörde als medizinisch-leistungsgerecht anerkannt waren, als Ausgangsbasis zurückgegriffen werden konnte. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass den anerkannten pflegesatzfähigen Kosten bzw. dem Budget eines Pflegejahres verbindliche Wirkung nur für dieses Jahr, nicht aber für das Folgejahr zukommt. Hierauf wird verwiesen. Es versteht sich von selbst, dass die der Pflegesatzermittlung eines Vorjahres zu Grunde liegende Ausgangsbasis, sollte sie sich im Nachhinein als überhöht herausstellen, nicht zu Lasten der Kostenträger fortgeschrieben und der Fehler perpetuiert werden darf. In nicht zu beanstandender Weise ist die Schiedsstelle auf der Grundlage des § 17 Abs. 6 Satz 2 BPflV davon ausgegangen, dass als zur Pflegesatzberechnung geeignete gesicherte Daten über die pflegesatzfähigen Kosten des klägerischen Krankenhauses jedenfalls diejenigen des Pflegesatzjahres 1997 zur Verfügung standen und die insoweit von den Beigeladenen beigebrachten, zu einer niedrigeren Ausgangsbasis führenden Vergleichsdaten nicht verwertbar sind. Auch der Senat teilt die Ansicht der Schiedsstelle, dass die Kosten der von den Beigeladenen zum Vergleich präsentierten Abteilungen auf einer zu schmalen Basis beruhen, als dass sie als repräsentativ für medizinisch leistungsgerechte Kosten bzw. Entgelte angesehen werden könnten. Zudem können Abteilungskosten anderer Krankenhäuser nur dann eine Aussagekraft für eine namensgleiche Abteilung eines anderen Krankenhauses zukommen, wenn die Abteilungen vergleichbar sind. Eine Vergleichbarkeit kann der Senat mangels Kenntnis von den Gegebenheiten der anderen Abteilungen und von der Richtigkeit der insoweit eingestellten relevanten Daten nicht feststellen. Schon deshalb kann der Abteilungsvergleich der Kassen nicht dazu führen, die Klägerin im Wege der Beweislastumkehr mit dem Nachweis der von ihr angesetzten pflegesatzfähigen Kosten zu belasten. Hat sich die Schiedsstelle gerade nicht von den Vergleichsdaten der Beigeladenen leiten lassen, kommt es mithin auf die Fragen, ob bei der Pflegesatzermittlung "Orientierungsmaßstäbe" nur aus auf ein Krankenhaus als Ganzes bezogenen Vergleichen "berücksichtigt" werden dürfen und ob eine "Berücksichtigung" ausschließlich in der Form zu erfolgen hat, dass die angesetzten Daten des betreffenden Krankenhauses durch Mittelwerte aus den Daten der Vergleichskrankenhäuser/-abteilungen ersetzt werden, und zwar letzteres nur bei den die Vergleichswerte überschreitenden Abteilungen, nicht an. Ist bereits der Krankenhaus-/Abteilungsvergleich der Kassen von der Schiedsstelle hinsichtlich der abteilungsbezogenen Kosten nicht zu Lasten der Klägerin verwertet worden, kommt es ferner auf die Frage nicht an, ob der von der Klägerin vorgelegte Krankenhausvergleich zur Bestätigung der von ihr angesetzten pflegesatzfähigen Kosten der jeweiligen Abteilungen oder Widerlegung der Einwände der Beigeladenen geeignet ist. Die so von der Schiedsstelle gefundene, an derjenigen des Pflegesatzjahres 1997 orientierte Ausgangsbasis, die sie in nicht zu beanstandener Weise noch um die Veränderungsrate erhöht hat, ist daher als Schlichtungsentscheidung zu akzeptieren. Dem steht § 19 Abs. 3 BPflV nicht entgegen, weil die Tatsachenfeststellung der Schiedsstelle, dass allein die Daten des Pflegesatzvorjahres verfügbar, mithin hinreichend sicher seien, bereits keine Fortschreibungsvereinbarung der Pflegesatzparteien nach § 3 Abs. 2 Satz 6 ist und die Schiedsstelle auch nicht einfach auf den Budget-Betrag des Vorjahres, sondern auf einen - offenbar nach Fehlerbereinigung - lediglich angenäherten Betrag die Veränderungsrate aufgesetzt hat. Im Übrigen wird auf die diebezüglichen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Der Begründung der Schiedsstellenentscheidung ist nicht zu erschließen, ob die Schiedsstelle mit der Feststellung auf Blatt 7, auf Grund des Krankenhausvergleichs der Beigeladenen bestünden erhebliche Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin, die eher das Vorliegen von Unwirtschaftlichkeiten belegten, nur Zweifel an den von der Klägerin angesetzten abteilungsbezogenen, pflegesatzfähigen Kosten zum Ausdruck bringen oder im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten eine Begrenzung des Budgets durch den Grundsatz der Beitragsstabilität begründen wollte. Eine Aufklärung hierzu durch - von den Beigeladenen für geboten gehaltene - Anhörung des Schiedsstellenvorsitzenden kommt nicht in Betracht, weil die Schiedsstellenentscheidung in ihrer konkreten Abfassung zu überprüfen ist, der Vorsitzende allein nicht die Schiedsstelle ist und Entscheidungserläuterungen im Nachinein nicht abzugeben hat und es darauf auch nicht ankommt. Hätte die Schiedsstelle ersteres Ziel verfolgt, wäre ihre Entscheidung zu beanstanden, weil bei ihrem Rückgriff auf die verfügbaren Daten des Pflegesatzjahres 1997, die die von der Klägerin für das Pflegejahr 1998 geltend gemachten Mehrleistungen eben nicht enthalten konnten, diese Mehrleistungen in der Ausgangsbasis überhaupt nicht einbezogen wären. Hätte sie letzteres beabsichtigt, wäre ihre Entscheidung jedoch ebenfalls zu beanstanden. Unzutreffend wäre sie nämlich davon ausgegangen, dass auch die Kosten der Mehrleistungen des klägerischen Krankenhauses bei der Fallzahl und den PTCA nicht klar und eindeutig dargetan seien. Diese beiden Positionen waren dem Grunde und der Höhe nach unstreitig bzw. problemlos feststellbar. Die vorausgesagte Steigerung der Fallzahl und die Erweiterung der Leistungsstruktur waren von den Beigeladenen hinsichtlich der hochgerechneten Zahlen 217 Fälle bzw. 100 PTCA nicht substantiiert in Zweifel gezogen und am Ende des Pflegesatzjahres von der Klägerin belegt worden, zumindest aber problemlos abrufbar. Soweit die Beigeladenen in ihrer undatierten Stellungnahme mit Eingangsstempel 21. Dezember 1998 Unstimmigkeiten bei den Fallzahlen angemerkt haben, haben sie die von der Klägerin im Schriftsatz vom 26. November 1998 dargelegten Zahlen der Mehrfälle, die sich aus der von ihnen akzeptierten Aufstellung L 1 erschließen, nicht ernsthaft bestritten und vor allem im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung im Frühjahr 1999 nicht mehr angegriffen. Zwar hatte die Klägerin zunächst einen Kostenanteil pro Fall von 2.673,65 DM angenommen und für 217 Mehrfälle 580.182,- DM errechnet, dann aber im Schriftsatz vom 26. November 1998 den Ansatz der Beigeladenen von 460.617,- DM übernommen und im Ergebnis akzeptiert. Ausweislich der Niederschrift vom 15. Oktober 1998 hatte die Klägerin auch den von ihr angesetzten Sachkostenanteil für 100 zusätzliche PTCA von 574.912,- DM aufgegeben und den von den Beigeladenen insoweit zugestandenen Betrag von 396.000,- DM akzeptiert. Hiervon ausgehend hätte die Schiedsstelle die Mehrkosten und den die Obergrenze übersteigenden Forderungsbetrag unschwer feststellen können. Hätte mithin die Schiedsstelle davon ausgehen müssen, dass jedenfalls pflegesatzfähige Kosten nahezu in Höhe derjenigen des Pflegesatzjahres 1997 zuzüglich der Mehrkosten für gesteigerte Fallzahlen und PTCA anfielen, hätte sie zu § 6 Abs. 3 Satz 1 BPflV Stellung nehmen müssen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Grundsatz der Beitragsstabilität aus dem Sozialgesetzbuch V auch für das Pflegesatzrecht gilt, es also einen eigenständigen pflegesatzrechtlichen Grundsatz der Beitragsstabilität nicht gibt. § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG in der im Pflegesatzjahr 1998 geltenden Fassung gem. Art. 8 2. GKV-NOG vom 23. Juni 1997, BGBl. I 1520, verweist auf § 141 Abs. 2 SGB V. Der dort verankerte Grundsatz der Beitragsstabilität ist nach § 71 Abs. 1 SGB V auch von den Leistungserbringern, zu denen gemäß § 69 SGB V die Krankenhäuser zählen, zu beachten; er gilt somit auch für die Pflegesatzermittlung und auch unmittelbar zu Lasten der Krankenhäuser. Der im Sozialgesetzbuch V in Form einer Zielvorgabe formulierte Grundsatz der Beitragsstabilität duldet - anders ausgedrückt - eine Beitragssatzerhöhung erst bei Ausschöpfung wirtschaftlicher Reserven und bei Notwendigkeit für die Gewährleistung der medizinischen Versorgung; er verlangt daher zu vorderst ein Ausschöpfen aller Wirtschaftlichkeitsreserven oder die Beseitigung aller Unwirtschaftlichkeiten des Krankenhauses. Die rechtstechnische Anwendung dieses Grundsatzes im Pflegesatzverfahren wird konkretisiert durch § 3 Abs. 1 Satz 5 und § 6 BPflV. Danach wird die Beitragsstabilität sicher gestellt, indem die pflegesatzfähigen Kosten nicht um mehr als die Veränderungsrate erhöht werden dürfen; der so erreichte Betrag ist eine Obergrenze, die im Grundsatz nicht, ausnahmsweise aber unter den strengen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 BPflV überschritten werden darf. Der Normgeber hat mit dieser Regelung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Erreichen der Obergrenze der Grundsatz des medizinisch leistungsgerechten Budgets und der Pflegesätze nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BPflV zurücktritt und der Beitragsstabilität Priorität zukommt. Aus der Priorität dieses Gesetzesziels und dem Ausnahmecharakter des § 6 Abs. 2 Satz 1 BPflV folgt schließlich, dass an die Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift strenge Anforderungen zu stellen sind und Erforderlichkeit im Lichte der sozialgesetzlichen Zielvorgabe nicht nur als Begrenzung des die Obergrenze überschreitenden Betrages sondern als grundsätzliche Aufforderung zur Bestreitung der Mehrkosten durch Inanspruchnahme eventueller Wirtschaftsreserven oder durch Abbau von Unwirtschaftlichkeiten zu verstehen ist. Hat ein Krankenhaus ärztlich begründete Leistungen zur medizinischen Versorgung der Patienten tatsächlich erbracht oder wird es sie prognostisch erbringen, ist auch im Falle von Mehrleistungen gegenüber dem Vorjahr grundsätzlich von der medizinischen Notwendigkeit dieser Leistungen und von einer Vergütungspflicht der Kostenträger auszugehen. Ist aus Sicht der Kostenträger ein Auffangen der auf die Mehrleistungen entfallenden Kosten aus Wirtschaftsreserven des Krankenhauses möglich und bestreiten sie so ihre grundsätzliche Vergütungspflicht, haben die Kostenträger darzulegen, dass solche Reserven ggf. in Form abzubauender Unwirtschaftlichkeiten vorhanden sind. Denn insoweit handelt es sich um einen die Kostenträger begünstigenden Umstand. Von dem Krankenhaus den Nachweis des Nichtvorhandenseins von Wirtschaftlichkeitsreserven zu verlangen, bedeutete den Nachweis sämtlicher Kostenpositionen des Krankenhauses und deren Erforderlichkeit im Einzelfall, was gerade durch das Vereinbarungsprinzip nach § 3 BPflV vermieden werden soll, und grenzte an eine Unmöglichkeit, weil etwas nicht Vorhandenes, nämlich Wirtschaftlichkeitsreserven, so gut wie nicht bewiesen werden kann. Insoweit trifft die Kostenträger die Aufgabe darzutun, dass das betreffende Krankenhaus sehr wohl über Wirtschaftlichkeitsreserven verfügt, die für die geltend gemachten Mehrkosten verwertet werden können und müssen. Die Schiedsstelle hat nicht zu erkennen gegeben, wo Wirtschaftsreserven des klägerischen Krankenhauses liegen sollen. Die Beigeladenen haben allerdings im Schiedsstellenverfahren unter Hinweis auf die Kostengegebenheiten anderer Krankenhäuser bzw. Krankenhausabteilungen auf angebliche Reserven des klägerischen Krankenhauses in der Abteilung Rheumatologie hingewiesen. Aus dem von den Beigeladenen vorgelegten, insbesondere vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KHG erstellten Abteilungsvergleich Rheumatologie ist jedoch aus Sicht des Senats eine Unwirtschaftlichkeit der namensgleichen Abteilung des klägerischen Krankenhauses nicht abzuleiten. Ob dieser Abteilungsvergleich überhaupt den Anforderungen der vorgenannten Vorschrift, die von einem "Krankenhaus"vergleich spricht, entspricht, mag offen bleiben. Er ist jedenfalls nicht repräsentativ und damit nicht verwertbar, weil er, wie von der Schiedsstelle selbst bemerkt, auf einer zu schmalen Basis aufbaut. Ursprünglich haben die Beigeladenen die Abteilungen Rheumatologie zweier Krankenhäuser derjenigen des klägerischen Krankenhauses gegenübergestellt (vgl. Blatt 7 der Stellungnahme vom 21. Dezember 1998 (Eingangsdatum)). In der Diagnoseübersicht im Schriftsatz vom 11. Februar 1999 wird nur noch ein Vergleichskrankenhaus dem klägerischen Krankenhaus gegenüber gestellt. Weitere Krankenhäuser standen auch aus Sicht der Kassen nicht zur Verfügung (vgl. die Verhandlungsniederschrift vom 15. Oktober 1998). In den lediglich auf die Kostensituation in den Abteilungen Rheumatologie fixierten Vergleichen sind kostenrelevante Besonderheiten des klägerischen Krankenhauses wie z.B. der Kurzliegeranteil oder die Operationsrate und das höhere Patientenalter, die in den Vergleichskrankenhäusern deutlich günstiger sind oder gegen Null gehen, nicht berücksichtigt worden. Aus Sicht des Senats sind ausgehend von den Gegenüberstellungen der drei verglichenen Krankenhäuser die jeweiligen Gegebenheiten beim Krankengut und den Leistungen des Krankenhauses derart unterschiedlich, dass die von den Beigeladenen angesetzten Daten für die Darlegung von Unwirtschaftlichkeiten in der Abteilung Rheumatologie des klägerischen Krankenhauses und erst Recht in diesem Krankenhaus insgesamt ungeeignet sind. In einem weiteren VDAK-Vergleich aus Frühjahr 1999 ist denn auch dem AKH V. kein anderes Krankenhaus in der Rheumatologie gegenübergestellt worden. Soweit die Klägerin in der Verhandlung vom 15. Oktober 1998 ausweislich der Niederschrift eingeräumt hat, dass bei der Abteilung Rheumatologie "evtl. rd. 200.000,- bis 250.000,- DM an Minus herauskomme", ist das noch kein Nachweis der Unwirtschaftlichkeit oder eines Einsparpotenzials des klägerischen Krankenhauses oder ein Indiz dafür. Denn die Klägerin hat lediglich im ersten Eindruck des Vergleichs evtl. Forderungsreduzierungen bezüglich der Rheumatologie für den Fall einer Einigung im Übrigen nicht ausschließen wollen. Sollte die Schiedsstelle Wirtschaftlichkeitsreserven oder Unwirtschaftlichkeiten im Basispflegesatzbereich gesehen haben, rechtfertigte auch das nach Aktenlage im für die vorliegende Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung, die wiederum abstellt auf den Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung, nicht, die Erforderlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 BPflV zu verneinen. Zwar haben die Beigeladenen unter Vorlage eines Vergleichs mit anderen Krankenhäusern vorgetragen, im klägerischen Krankenhaus bestehe ein Personalüberhang im Bereich Wirtschafts- und Versorgungsdienst/Klinisches Hauspersonal. Doch ist dieser Vergleich weder geeignet, Wirtschaftsreserven und/oder Unwirtschaftlichkeiten im klägerischen Krankenhaus zu beweisen, noch im Wege der Beweislastumkehr von der Klägerin den Nachweis der gleichwohl gegebenen Wirtschaftlichkeit ihres Krankenhauses zu verlangen. Denn unabhängig von der Frage der Richtigkeit der für die Vergleichskrankenhäuser angegebenen Daten ist die aus ihnen folgende Feststellung auf die individuellen Gegebenheiten des Krankenhauses der Klägerin nicht übertragbar und lässt sie Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der betrachteten Bereiche nicht zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung sind die Leistungen und zwangsläufig auch die Kosten vergleichbarer "Krankenhäuser" angemessen zu berücksichtigen. Solange der Gesetzgeber das Bezugsobjekt Krankenhaus auch angesichts abteilungsbezogener Pflegesätze nicht modifiziert und zwischen der Krankenhausseite und den Kostenträgern keine einvernehmlichen Regelungen über einen Krankenhausvergleich sowie die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser rechtsverbindlich verabschiedet sind, ist als Vergleichsobjekt weiterhin das "Krankenhaus als Ganzes" in den Blick zu nehmen. Das schließt nicht aus, zunächst die Kosten der Abteilungen eines Krankenhauses zu betrachten und denjenigen anderer Krankenhäuser gegenüber zu stellen, wenn davon ausgehend unter Berücksichtigung der Gesamtgegebenheiten eines Krankenhauses dessen Wirtschaftlichkeit als Unternehmen im Ganzen beurteilt wird. Das Gesetz verweist die Krankenhäuser immer stärker in die Position eines eigenverantwortlich wirtschaftenden Unternehmens, wozu ihnen konsequenterweise auch das Recht zu freien unternehmerischen Leitentscheidungen, wie beispielsweise der Gestaltung der Personalführung oder der Bereitstellung notwendiger Dienstleistungen durch Einkauf oder durch personalaufwändige Eigenproduktion oder den betriebsinternen Ausgleich kostenintensiver Bereiche durch kostengünstige Bereiche, um so das Unternehmen als Ganzes wirtschaftlich zu gestalten, zugebilligt werden muss. Würden punktuelle Unwirtschaftlichkeiten zur Begründung niedrigerer Pflegesätze herangezogen, könnte das von einem verantwortungsbewusst wirtschaftenden Unternehmer in nicht zu beanstandender Weise herbeigeführte Gleichgewicht einer insgesamt wirtschaftlichen Betriebsführung ins Wanken geraten. Immerhin lässt das Krankenhausfinanzierungsgesetz, wie die Beigeladenen selbst bemerken, die Erzielung von Gewinnen, aber auch das Erwirtschaften von Verlusten in einem Krankenhaus bewusst zu, was auch mit Blick auf seine einzelnen Abteilungen eingeräumt werden muss. Dass ein Krankenhaus zur Verbuchung anfallender Kosten bei der diese nachfragenden Stelle verpflichtet ist, steht einer Betrachtung der Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses als Ganzes nicht entgegen. Zwar hat das Verwaltungsgericht richtig dargelegt, dass ausgehend von dem Vergleich der Beigeladenen ein gegenüber den Vergleichskrankenhäusern sich ergebender Überhang von rund 56 Vollzeitstellen im klägerischen Krankenhaus selbst bei Abzug von 10 Stellen für nur buchmäßig in den oben genannten Bereichen geführte, tatsächlich aber anderweitig beschäftigte Mitarbeiter Personalmehrkosten von 2,3 Mio. DM ergäben, die, wenn man sie auch nur zur Hälfte als Wirtschaftsreserven ansähe, den geltend gemachten Mehrbedarf aufzehrten. Ob das Verwaltungsgericht damit die Erwägungen der Schiedsstelle lediglich erläutert oder ergänzend abgerundet hat oder seine pflegesatzrechtlichen Erwägungen an die Stelle derjenigen der Schiedsstelle gesetzt und damit seine Aufgabe einer nachträglichen Rechtsprüfung überschritten hat, mag offenbleiben. Denn die von ihm rein rechnerisch angelegte Sicht der Dinge lässt den Blick auf die individuellen Gegebenheiten des klägerischen Krankenhauses vermissen. Sie befasst sich nicht damit, ob diese Gegebenheiten den hohen Personalbestand in den genannten Bereichen rechtfertigen oder in welcher Höhe der Personalbestand aus Sicht eines verantwortungsbewusst wirtschaftenden Unternehmers akzeptiert werden kann. Völlig unberücksichtigt geblieben ist, dass das klägerische Krankenhaus strukturelle Besonderheiten aufweist, die einen ungewöhnlichen Personalbestand bedingen, beispielsweise drei Krankenhausgebäude, zwei Küchen, zwei Operationsbereiche in verschiedenen Gebäudekomplexen, große Reinigungsflächen usw.. Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 15. März 1999 auf derartige personalaufwändige Besonderheiten hingewiesen, denen die Schiedsstelle jedoch nicht nachgegangen ist. Erst nach einer Darlegung der Zuordnung der verbleibenden etwa 46 möglicherweise überhängigen Stellen und des Grunds ihres Nichtabbaus durch die Klägerin wird hinreichend sicher bewertet werden können, ob und ggfls. in welcher Anzahl Vollzeitstellen tatsächlich besetzt und aus Sicht eines verantwortlich wirtschaftenden Unternehmens überflüssig waren sowie ob und in welcher Höhe potentielle Einsparmöglichkeiten den geltend gemachten Mehrbedarf zu decken in der Lage sind. Hierbei handelt es sich um einen wertenden Vorgang, der im Falle der Nichteinigung der Pflegesatzparteien der angerufenen Schiedsstelle vorbehalten ist und dem der Senat nicht vorgreifen kann - obgleich er eine Streitbeilegung bei hälftiger Anerkennung der strittigen Mehrkosten für ratsam hält -. Dem Bettenabbau im klägerischen Krankenhaus zwischen 1992 und 1997 kommt insoweit jedenfalls keine durchgreifende Bedeutung zu, weil durch ihn die personalaufwändigen Besonderheiten nicht entscheidend geändert und der Stellenbedarf nicht gesenkt werden sowie ein Bettenabbau schon aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht auch zu einem entsprechenden Personalabbau führen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.