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Urteil

6 K 3782/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:1120.6K3782.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger betreibt die X1. Klinik (im Folgenden: WK) H. , ein Plankrankenhaus i.S.d. § 108 Nr. 2 SGB V. Die Beklagte hat ihn durch Feststellungsbescheid vom 11.7.2005 mit Fachabteilungen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie für Innere Medizin und Neurologie in den Krankenhausplan aufgenommen. Nachdem der Kläger und die Beigeladenen als Sozialleistungsträger sich in Verhandlungen zur Festlegung des Budgets des Krankenhauses für das Jahr 2005 nur teilweise hatten einigen können, beantragte der Kläger Anfang Januar 2006 im Übrigen eine Entscheidung bei der Schiedsstelle-KHG X2. -M. (im Folgenden: Schiedsstelle). Während des Schiedsstellenverfahrens konnte über fast alle zuvor ungeklärt gebliebenen Verhandlungspunkte Einigkeit erzielt werden, ausgenommen die Frage, ob dem Kläger für die WK H. eine tarifvertragsbedingte Berichtigung des Budgets gemäß § 6 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) zustehe. 3 Der Kläger begründete seine Forderung nach einer solchen Budgetberichtigung als Basiskorrektur für die Zukunft und Einmalausgleich für das Jahr 2004 um jeweils 123.167 EUR mit der Auffassung, die Berichtigung sei erforderlich, um den Versorgungsvertrag seiner Klinik zu erfüllen. Denn andernfalls reiche das Budget nicht aus, um den Aufwand für die voraussichtlichen Leistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu finanzieren. Die Erforderlichkeit sei keinesfalls nur als ultima ratio etwa bei drohender Insolvenz oder ansonsten notwendiger Kreditaufnahme zu verstehen. Der zuständige Ministerialrat im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ministerialrat U. , sehe laut einer Stellungnahme von Ende Mai 2005 bei psychiatrischen Krankenhäusern einen berechtigten Grund für die Budgetberichtigung in der Vorhaltung und Finanzierung des Personalbestandes gemäß der Psychiatrie- Personalverordnung (Psych-PV). Letzteres treffe auf seine Klinik zu. Die Berichtigung sei in seinem Fall u.a. erforderlich, um einen Personalbestand nach Maßgabe der Psych-PV finanzieren zu können. Zur Deckung der entsprechenden Personalkosten des Jahres 2005 fehlten ihm 99.610 EUR. In den übrigen Personal- und Sachkostenbereichen verbliebe ohne die Budgetberichtigung eine Unterdeckung von über 700.000 EUR. Die Schiedsstelle T. -I. habe in einer Entscheidung von September 2005 unter alleiniger Bezugnahme auf den von der Psych-PV vorgeschriebenen Personalbestand eine Budgetberichtigung für gerechtfertigt gehalten. Anzahl und Inhalt von Patientenbeschwerden ließen keinen Rückschluss auf die Erfüllung des Versorgungsvertrags zu. Etwaige Aktivitäten des zuständigen Fachministeriums zum Zwecke einer Gefahrenabwehr seien für die Frage der Budgetberichtigung irrelevant. Er habe nachgewiesen, warum die Berichtigung im Falle der WK H. erforderlich sei. Seine Berechnung eines medizinisch leistungsgerechten Budgets halte allen Einwendungen stand. 4 Die Beigeladene zu 1. nahm gemeinsam für alle Beigeladenen Stellung. Zur Frage der tarifvertragsbedingten Budgetberichtigung bestätigte sie einen aus einer vereinbarten maximalen Berichtigungsrate von 0,56 % folgenden maximalen Berichtigungs- und Ausgleichsanspruch des Klägers von jeweils 123.167,17 EUR, falls dessen Begehren berechtigt wäre. Sie meinte aber, dass der Gesetzgeber mit der zwischenzeitlichen Ergänzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonach die Berichtigung erforderlich sein müsse, um den Versorgungsvertrag zu erfüllen, den Kreis der Berechtigten bewusst eingeschränkt habe und das Ziel verfolge, die knappen Finanzmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zielgerichteter für wirkliche Bedarfsfälle einzusetzen. Der Krankenhausträger müsse einen solchen Bedarfsfall nachweisen, wie auch Schiedssprüche für X3. -M. und C1. bereits verlangt hätten. Der Kläger habe einen solchen individuellen Nachweis für sein Krankenhaus bislang nicht erbracht. Wenn entsprechend dessen Ansicht bereits ein gekapptes Obergrenzenbudget anspruchsbegründend wäre, hätte nahezu jede psychiatrische Klinik in Deutschland automatisch einen tarifvertragsbedingten Budgetberichtigungsanspruch für das Jahr 2004. Das widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers. Außerdem sei für die Prüfung des Berichtigungsanspruchs die Gesamtsituation der WK H. zu bewerten, also auch in den beiden somatischen Fachabteilungen. Die Auswertung des die somatischen Behandlungsbereiche betreffenden Zahlenmaterials ergebe für die Jahre 2004 und 2005 insoweit jeweils eine unwirtschaftliche Leistungserbringung durch die WK H. . Bei wirtschaftlicher Betriebsführung hätte die Klinik für das Jahr 2004 insgesamt deutliche Überschüsse erzielen müssen. Da der Kläger sich geweigert habe, die Zahl seiner tatsächlich beschäftigten Vollkräfte anzugeben, und sich für seine Berechnungen nur auf die Zahl der vereinbarten Kräfte bezogen habe, könnten die Beigeladenen die realen Personalkosten für die psychiatrische Abteilung der WK H. nicht ermitteln. Unabhängig von der tatsächlichen Personalvorhaltung habe der Kläger jedoch im Jahre 2004 seinen Versorgungsauftrag erfüllt, wie aus dem für jenes Jahr erstellten Bericht seiner eigenen Beschwerdekommission hervorgehe. Die einzige dem Bereich Personalmangel zugeordnete und als berechtigt angesehene Beschwerde habe lediglich nicht ausreichend qualifiziertes Personal betroffen. Eine fehlerhafte Verwendung des Budgets für den Personaleinsatz liege jedoch ausschließlich im Verantwortungsbereich des Klägers. Aus der - ohnehin nur inoffiziellen - Stellungnahme des Ministerialrats U. , auf die der Kläger sich berufe, gehe nicht hervor, dass psychiatrische Krankenhäuser nicht verpflichtet seien, einen berechtigten Grund für eine tarifvertragsbedingte Budgetberichtigung darzulegen. 5 Nachdem die Schiedsstelle in einer ersten Sitzung vom 16.3.2006 dem Kläger aufgegeben hatte, die Erforderlichkeit einer Budgetberichtigung wegen einer behaupteten Personalkostenlücke von 99.610 EUR näher zu begründen, erklärte der Kläger, seine Berechnung der Unterdeckung der nach der Psych-PV anfallenden Personalkosten ergebe tatsächlich einen Fehlbetrag von 119.610 EUR. Die Unterdeckung in den übrigen Personal- und Sachkostenbereichen betrage rund 600.000 EUR. Für ihn als öffentlich-rechtlichen Krankenhausträger sei die Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zwingend, so dass Tarifsteigerungen für ihn unausweichlich zu entsprechenden Mehrkosten führten. Ebenso wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 16.2.2005 entnehme er der Psych-PV und den dazu vorliegenden Materialien konkrete Vorgaben zu der Frage, wie der Versorgungsvertrag zu erfüllen sei. Eine Stellungnahme des Arbeitskreises der ärztlichen Direktorinnen und Direktoren seines Psychiatrie-Verbundes zur Auswirkung einer Unterfinanzierung verdeutliche, dass die durch eine unzureichende Personalausstattung bedingte Reduzierung therapeutischer Maßnahmen den Behandlungserfolg nachhaltig beeinträchtige. Die Feststellung der Erforderlichkeit einer Budgetberichtigung sei im Übrigen auch noch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums möglich. 6 Die Beigeladene zu 1. entgegnete, eine Budgetberichtigung nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums verbiete sich, weil die Frage nach der Erfüllung des Versorgungsauftrags zukunftsgerichtet sei. Das Budget der WK H. für Personalkosten im Jahre 2005 sei von den Vertragsparteien höher als das notwendige medizinisch leistungsgerechte Budget vereinbart worden und mache die Vorhaltung des vereinbarten Personals nach der Psych-PV ohne Einschränkung möglich; das schließe den streitigen Berichtigungsanspruch aus. Bezeichnenderweise sei den Beigeladenen nicht bekannt, dass das zuständige Landesministerium den Kläger - anders als den Landschaftsverband S1. - etwa aufgefordert hätte, die Sicherstellung seines Versorgungsauftrags zu gewährleisten. Das Schreiben der ärztlichen Direktorinnen und Direktoren des Psychiatrie-Verbundes des Klägers sei ohne Beweiswert, weil es lediglich eine theoretische Betrachtung enthalte, aber keine konkrete Gegebenheit in einer der Kliniken des Klägers darstelle. Auf Grund der Psych-PV hätten die Vertragsparteien in jeder Klinik des Klägers, auch der WK H. , für die Jahre 2004 und 2005 eine Personalbedarfsberechnung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV durchgeführt und gegebenenfalls entsprechende Budgeterhöhungen vorgenommen. Die Beigeladenen entnähmen dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG, dass für die Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei und deshalb für einen Anspruch auf eine tarifvertragsbedingte Budgetberichtigung allein der Blick auf die Vorhaltung des Personalbestandes nach der Psych-PV nicht ausreiche. 7 Die Schiedsstelle setzte durch Schiedsspruch vom 9.5.2006 - SchSt-KHG 01/06 - das Budget 2005 für die WK H. ohne eine tarifvertragsbedingte Berichtigung nach § 6 Abs. 2 BPflV fest mit der Begründung, der Kläger habe die Voraussetzungen jener Norm nicht ausreichend dargetan, auch wenn eine Berichtigung nicht allein wegen Ablaufs des Vereinbarungszeitraums vor der Antragstellung verweigert werden könne. Es sei zugegebenermaßen von erheblicher Bedeutung, inwieweit das Krankenhaus in der Lage sei, die Zeitvorgaben der Psych-PV zu erfüllen. Die Anforderungen, denen ein Krankenhaus zu genügen habe, seien regelmäßig aus § 107 Abs. 1 SGB V sowie dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse und den Regeln der ärztlichen Kunst unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts zu ersehen. Für die Behandlung psychiatrischer und psychischer Krankheiten betone das vom Kläger zitierte BSG-Urteil die zusätzliche Besonderheit, dass die Psych-PV durch die Beschreibung von Tätigkeitsprofilen im Krankenhaus inhaltliche Vorgaben zur Behandlung psychisch Kranker mache und damit auch eine unmittelbar krankenversicherungsrechtliche Funktion habe. Die durch § 5 Abs. 1 Psych-PV festgelegten Zeitwerte für Beschäftigte in der Psychiatrie seien folglich Gegenstand des sich aus § 4 Nr. 1 BPflV ergebenden Versorgungsauftrags und über diesen auch des Versorgungsvertrags, den § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V für ein Plankrankenhaus fingiere. Ob der Versorgungsvertrag erfüllt werden könne, sei deshalb auch danach zu beurteilen, inwieweit das Krankenhaus den von § 5 Abs. 1 Psych-PV vorausgesetzten Personalbestand zu finanzieren vermöge. Belegt werde das nicht nur durch die vom Kläger zitierte Äußerung des Ministerialrats U. , eines maßgeblichen Kommentators des Pflegesatzrechts, sondern auch durch Stellungnahmen der Regierungsfraktionen in den Ausschussberatungen des Deutschen Bundestages zum Entwurf des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BT-Drs. 15/73 S. 17), wonach die psychiatrischen Krankenhäuser unabhängig von der Grundlohnrate Anspruch auf die Refinanzierung einer der Psych-PV entsprechenden Personalausstattung hätten. Es könne dahinstehen, ob dies gewissermaßen automatisch dazu führen könne, die Voraussetzungen der tarifvertragsbedingten Budgetberichtigung als erfüllt anzusehen. Denn der Kläger könne mit seinem Berichtigungsantrag nicht durchdringen, weil er trotz Aufforderung nicht über konkrete Umstände berichtet habe, die über eine teilweise Nichterfüllung des Versorgungsvertrags hätten Aufschluss geben können. Die Darlegung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls bleibe auch nach Meinung des Ministerialrats U. unverzichtbar. Der Kläger habe nicht konkret begründet, dass Finanzmittel in Höhe der begehrten Budgetberichtigung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags erforderlich gewesen wären. Der von ihm mit 119.610 EUR oder etwa 0,8 % errechnete Unterdeckungsbetrag für Personalkosten in der Psychiatrie der WK H. entspreche je nach Berufsgruppe 1,5 bis 2,5 Mitarbeiterstellen. Die Vertragsparteien hätten den Personalbedarf nach der Psych-PV einvernehmlich auf 275,96 Vollkräfte festgelegt. Von diesen Personen fehlten an nahezu jedem Arbeitstag einige aus den verschiedensten Gründen, ohne dass deswegen die anstehenden Aufgaben zwangsläufig nicht zu bewältigen seien. Überdies erfülle eine erhebliche Zahl von Krankenhäusern in Nordrhein-X3. , die der Psych-PV unterfielen, deren personellen Vorgaben regelmäßig lediglich zwischen 90 und 100 %, ohne dass es deswegen, wie aus den Äußerungen des zuständigen Landesministeriums hervorgehe, Beanstandungen gebe. Der einzige belegte personelle Mangel im therapeutischen und pflegerischen Dienst der WK H. , dass eine ausreichende qualifizierte ärztliche Betreuung auf der Traumatherapiestation nicht habe gewährleistet werden können, habe zur Einstellung dieses spezifischen Angebotes geführt. Der Kläger habe zudem weder erläutert, ob es sich dabei um ein Angebot im Rahmen des Versorgungsauftrags gehandelt habe, noch habe er angegeben, was unter einer qualifizierten ärztlichen Betreuung zu verstehen sei. Die Stellungnahme des Arbeitskreises der ärztlichen Direktorinnen und Direktoren gehe nicht auf Einzelfälle ein und sei damit kein Beleg für Defizite, die trotz der vergleichsweise geringen, wenn auch aus Finanzierungsgründen denkbaren Personaldifferenz konkret aufgetreten seien. Bloße "Beinaheschäden", die als mögliche Folge nicht ausreichender Ressourcen angeführt worden seien, müssten schon als solche außer Betracht bleiben. Dass es jemals zu tatsächlichen Schäden gekommen sei, werde nicht ersichtlich. 8 Mitte Juni 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Nichtgenehmigung der Schiedsstellenentscheidung mit der Begründung, der von der Schiedsstelle verlangte Nachweis konkreter einzelner Versorgungsdefizite sei im Rahmen prospektiver Budgetverhandlungen niemals möglich. Die Schiedsstelle habe sich damit auch hinweggesetzt über die im Gesetzgebungsverfahren gefallene Äußerung, dass die Erforderlichkeit der Budgetberichtigung ausschließlich unter pflegesatzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei. Die Schiedsstelle selbst habe sich in einem Parallelverfahren nur eine Woche nach dem hier streitigen Schiedsspruch gegen die Betrachtung von Einzelfällen ausgesprochen. Im Übrigen tolerierten die Vorgaben der Psych-PV nicht die geringste Abweichung. Zudem habe die Schiedsstelle wohl übersehen, dass bei der Ermittlung der vereinbarten 275,96 Vollkräfte die voraussichtlichen Abwesenheitszeiten bereits zwingend gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Psych-PV berücksichtigt worden seien. Die Tatsache, dass Personalausfälle grundsätzlich nicht zu einer eingeschränkten Aufgabenerfüllung führten, sei also darauf zurückzuführen, dass die Kalkulation bereits den notwendigen Ersatz für solche Ausfälle berücksichtige. 9 Der Kläger stellte später klar, er begehre die Rechtsüberprüfung des Schiedsspruchs, und kündigte sinngemäß an, nach einer Genehmigung des von ihm nicht akzeptierten Schiedsspruchs den Klageweg beschreiten zu wollen, unbeschadet einer anschließend vorläufig getroffenen Vereinbarung der Vertragsparteien in Umsetzung des Schiedsspruchs. 10 Mit Bescheid vom 30.11.2006 genehmigte die Beklagte die zwischen dem Kläger und den Beigeladenen getroffenen Vereinbarungen einschließlich derjenigen nach § 17 BPflV zur Umsetzung der Entscheidung der Schiedsstelle vom 9.5.2006 mit der pauschalen Begründung, dass die Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen ergeben und sie keine Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsnormen festgestellt habe. 11 Am 22.12.2006 hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, die streitige Budgetberichtigung sei - wie er bereits im Schiedsstellenantrag vertreten und das VG Mainz Mitte 2006 bestätigt habe - stets gerechtfertigt, wenn sich das berichtigte Budget innerhalb der Höhe des medizinisch leistungsgerechten Budgets bewege. Das sei bei der WK H. im Jahre 2005 der Fall. Ohne die Budgetberichtigung könne die WK H. ihren Versorgungsauftrag auch nicht entsprechend den Vorgaben der Psych-PV erfüllen. Der Budgetanteil für das nach der Psych-PV zu beschäftigende Personal sei ansonsten um 119.610 EUR zu gering. Die Schiedsstelle habe die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BPflV deutlich überspannt, indem sie eine nähere Darstellung verlangt habe, wie sich die fehlenden Finanzmittel konkret auf die Versorgung der Patienten im Jahre 2005 ausgewirkt hätten. Ein solches Verlangen sei mit dem geltenden Pflegesatzrecht unvereinbar. Prospektiv könne ein Nachweis personalmangelbedingter Unterversorgung ohnehin nie erbracht werden. Er liefe außerdem auf eine vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollte Selbstbezichtigung des jeweiligen Krankenhauses hinaus, den Versorgungsauftrag wegen Personalmangels nur unzureichend erfüllt zu haben. Die tragenden Gründe des Schiedsspruchs ließen sich dahin zusammenfassen, dass die Erfüllung des Versorgungsvertrags nur dann als gefährdet anzusehen sei, wenn aus der Unterschreitung der Personalvorgaben der Psych-PV konkrete Versorgungsdefizite resultierten. Diese Auffassung widerspreche dem Pflegesatzrecht. Gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Psych-PV müsse er seit 1996 auch nicht mehr den aktuellen Personalbestand des psychiatrischen Bereichs der WK H. offenlegen. Ein Nachweis hierzu würde in der Sache ohnehin nicht weiterhelfen, weil es nur auf denjenigen Personalbestand ankomme, den die Klinik bei wirtschaftlicher Betriebsführung mit den hierfür bereitgestellten Mitteln vorhalten könne. Die Unterfinanzierung im Bereich des Psych-PV-Personals der WK H. sei von der Schiedsstelle nicht in Zweifel gezogen worden. Unerheblich sei schließlich, ob er generell einen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet oder in anderen Unternehmensbereichen, etwa im Wahlleistungsbereich, Überschüsse erzielt habe. Das OVG Koblenz habe Anfang März 2007 bestätigt, dass nicht etwa auf die Vermögenssituation des Krankenhausträgers, sondern auf die pflegesatzrechtlich zulässigen und berechtigt geltend gemachten Kosten abzustellen sei. Die Beigeladenen bestritten inzwischen nicht mehr, dass das medizinisch leistungsgerechte Budget der WK H. für das Jahr 2005 höher sei als das gekappte Obergrenzenbudget. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 30.11.2006 aufzuheben, hilfsweise für den Fall der Klageabweisung die Berufung zuzulassen. 14 Die Beklagte beantragt unter alleiniger Bezugnahme auf ihren Genehmigungsbescheid, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. 17 Die Beigeladene zu 1. behauptet, der Kläger habe die begehrte Budgetberichtigung bis zur gerichtlichen Geltendmachung allein damit begründet, dass sie erforderlich sei, um einen Personalbestand nach Maßgabe der Psych-PV finanzieren zu können. Der dies regelnde § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV habe mit einer Budgetberichtigung nach § 6 Abs. 2 BPflV aber nichts zu tun. Das jetzige Nachschieben einer geänderten Begründung sei wegen des "Paketcharakters" des Verfahrens und der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Überprüfung eines Schiedsspruchs unzulässig; einer mit der neuen Klagebegründung etwa verbundenen Änderung des Streitgegenstandes widerspreche sie. Der genehmigte Schiedsspruch sei nicht zu beanstanden. Das Schiedsstellenverfahren sei durch den Beibringungsgrundsatz geprägt. Entsprechend § 17 Abs. 5 BPflV habe eine Vertragspartei auch auf Verlangen der Schiedsstelle zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Dennoch sei der Kläger dem Verlangen der Schiedsstelle, die Zahl seiner in der Psychiatrie der WK H. tatsächlich Beschäftigten offenzulegen, nicht nachgekommen. Da weder die Beigeladenen noch die Schiedsstelle eine Handhabe hätten, den Kläger zu jenen Angaben zu zwingen, bleibe es bei der Darlegungslast des Klägers. Im Übrigen sei eine Budgetberichtigung zur Erfüllung des Versorgungsvertrags nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit hänge, wie schon das Wort "soweit" in § 6 Abs. 2 Satz 1 BPflV verdeutliche, von der individuellen Finanzlage des jeweiligen Krankenhauses ab und könne deshalb nicht abstrakt begründet werden. Der Kläger habe dazu aber nichts dezidiert vorgetragen, sondern lediglich abstrakt mit den Vorgaben der Psych-PV argumentiert. Letztere Argumentation könne nur im Rahmen einer Budgeterhöhung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV Berücksichtigung finden. § 6 Abs. 2 BPflV eröffne auch keinen Beurteilungsspielraum. 18 Der Beigeladene zu 5. schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. an. Die übrigen Beigeladenen äußern sich nicht. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Die statthafte Anfechtungsklage richtet sich zu Recht gegen den streitigen Genehmigungsbescheid der Beklagten als Rechtsaufsichtsbehörde (§ 18 a Abs. 5 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze [Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -]), weil die Schiedsstellenentscheidung selbst lediglich ein interner, der maßgeblichen Genehmigung vorgeschalteter, nicht anfechtbarer Mitwirkungsakt ist. 23 Vgl. BVerwG, z.C. . Urteil vom 8.9.2005 - 3 C 41.04 -, BVerwGE 124, 209 = DVBl. 2006, 369 = NVwZ-RR 2006, 190 = KH 2006, 219; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Komm. (Stand: Juli 2007), § 19 BPflV Erl. 16; Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, Komm., 5. Aufl. 2001, Erl. § 19 S. 383 f. 24 Der Kläger hat mit seinem Antrag an die Beklagte, die Schiedsstellenentscheidung nicht zu genehmigen, eine notwendige Zugangsvoraussetzung für das Klageverfahren erfüllt. Denn der "Genehmigungs-" oder "Nichtgenehmigungsantrag" der einen oder anderen Pflegesatzpartei ist der Sache nach als Antrag auf Rechtsprüfung zu verstehen. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.9.2002 - 13 A 2341/01 -, NVwZ-RR 2003, 283; Tuschen/Quaas, a.a.O., Erl. § 20 S. 394. 26 Ohne eine Genehmigungsentscheidung der Aufsichtsbehörde - mit welchem Inhalt auch immer - wäre den Pflegesatzparteien der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 2 KHG). 27 Die Klage ist aber unbegründet. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 30.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG werden die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde - hier: die Beklagte (§ 1 Abs. 1 KHZV NRW) - genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Entspricht die Schiedsstellentscheidung dem geltenden Recht, ist die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu erteilen; andernfalls ist sie zu versagen. Irgendeine Korrekturbefugnis der Aufsichtsbehörde ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Er eröffnet keine Befugnis zu einer von den Vereinbarungen der Pflegesatzparteien oder den Festsetzungen der Schiedsstelle abweichenden Gestaltung oder zur Erteilung einer Teilgenehmigung. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 3 C 66.90 -, BVerwGE 91, 363 = DVBl. 1993, 1212 = DÖV 1993, 866 = NJW 1993, 2391; Dietz/Bofinger, a.a.O., § 18 KHG Erl. VI 3. 30 Die Genehmigungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Festsetzung des Budgets und der daraus abgeleiteten Pflegesätze 31 vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 18 KHG Erl. I 1 32 der WK H. für das Jahr 2005 durch die Schiedsstelle entspricht ebenso wie die anschließende Genehmigung durch die Beklagte den Vorschriften des KHG und sonstigem Recht, zu dem u.a. die Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) gehören. Letztere sind im vorliegenden Streitfall einschlägig, weil die Leistungen der psychiatrischen Fachabteilung der WK H. , einer psychiatrischen Einrichtung i.S.d. § 1 Abs. 2 Psych-PV, nach § 17 b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KHG nicht in das - durch das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) gesondert geregelte - DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Die nach dem KHEntgG zu ermittelnden Pflegesätze für die beiden somatischen Fachabteilungen der WK H. (Innere Medizin und Neurologie) stehen nicht im Streit. 33 Gemäß §§ 17 Abs. 2 Satz 1 KHG, 3 Abs. 1 Satz 3 BPflV muss das Budget medizinisch leistungsgerecht sein und dem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Nach den Sätzen 4 und 5 der letztgenannten Norm ist u.a. die Psych-PV anzuwenden und der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG, 71 Abs. 1 SGB V) nach den Vorgaben des § 6 BPflV zu beachten. Dieser Grundsatz lässt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BPflV nur eine begrenzte jährliche Veränderungsrate gegenüber dem jeweiligen Vorjahr zu. Sie kann gegebenenfalls zu einer Kappung des eigentlich medizinisch leistungsgerechten Budgets auf das sogenannte Obergrenzenbudget führen. 34 Vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV Erl. III (S. 66), IV.2. 35 Eine Überschreitung des Gesamtbetrags für die u.a. aus dem Budget nach § 12 BPflV bestehenden Erlöse eines Krankenhauses (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BPflV) um mehr als die zuvor erwähnte Veränderungsrate ist nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV zunächst nur möglich, soweit die dort im einzelnen aufgeführten (Ausdeckelungs-)Tatbestände dies erforderlich machen. Zu ihnen gehören gemäß Nr. 4 a.a.O. die Vorgaben der Psych-PV zur Zahl der Personalstellen, die gegebenenfalls eine Budgeterhöhung wegen notwendiger neuer Personalstellen begründen können. Eine Überschreitung des Gesamtbetrags für die Erlöse nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV steht vorliegend allerdings nicht im Streit, denn die Vorgaben der Psych-PV haben laut den in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigten Erklärungen zu einer einvernehmlichen Vereinbarung des Klägers mit den Beigeladenen über den Personalbedarf der WK H. für das Jahr 2005 geführt. 36 Unabhängig von § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV kommt jedoch auch eine Budgetberichtigung nach § 6 Abs. 2 BPflV in Betracht. Nach dessen Satz 1 wird unter der Voraussetzung, dass die durchschnittlichen Auswirkungen der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten linearen Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach dem TVöD und einer vereinbarten Einmalzahlung die erwähnte Veränderungsrate übersteigen, das Budget nach § 12 BPflV um ein Drittel des Unterschieds zwischen beiden Raten berichtigt, soweit dies erforderlich ist, um den Versorgungsvertrag zu erfüllen; von den Vertragsparteien nach § 15 Abs. 1 BPflV wird eine entsprechende Berichtigungsrate vereinbart. Die Eingangsvoraussetzungen der Vorschrift (tarifliche Anhebungen höher als die Veränderungsrate) liegen vor; die vereinbarte maximale Berichtigungsrate wird von den Beteiligten übereinstimmend mit 0,56 % angegeben. Es fehlt aber, wie die von der Beklagten (mit-)genehmigte Schiedsstellenentscheidung vom 9.5.2006 zutreffend erkannt hat, an der weiteren Voraussetzung, dass die tarifvertragsbedingte Budgetberichtigung erforderlich ist, um den Versorgungsvertrag zu erfüllen. Klarstellend merkt die Kammer an, dass diese sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BPflV ergebende Rechtsfrage entgegen der Behauptung der Beigeladenen zu 1. von Anfang an ein Gegenstand des Schiedsstellenverfahrens und damit zu Recht auch Gegenstand des Schiedsspruchs vom 9.5.2006 war; von einer "Klageänderung" kann deshalb keine Rede sein. 37 Der Abschluss eines Versorgungsvertrags wird bei einem Plankrankenhaus wie der WK H. gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch die Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan fingiert. Mit dem Versorgungsvertrag wird das Krankenhaus gemäß § 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V zur Behandlung der Krankenversicherten zugelassen. Nach Satz 2 a.a.O. ist das zugelassene Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Behandlung der Versicherten verpflichtet. Der Versorgungsauftrag eines psychiatrischen Plankrankenhauses ergibt sich laut § 4 Nr. 1 BPflV aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit Bescheiden zu seiner Durchführung sowie etwaigen - im vorliegenden Fall nicht vorhandenen, weil entbehrlichen - Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. 38 Für die Bestimmung des Versorgungsauftrags psychiatrischer Krankenhäuser wie der Fachabteilung Psychiatrie, mit der die WK H. (auch) in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist, sind die Vorgaben der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BPflV anzuwendenden Psych-PV von erheblicher Bedeutung. Das hat die Schiedsstelle in Abschnitt II.1 ihrer Entscheidung vom 9.5.2006 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend hervorgehoben; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit auf den Schiedsspruch Bezug. Insofern kann sich die Kammer auch ohne weiteres den vom Kläger zitierten Stellungnahmen der damaligen Regierungsfraktionen in den Ausschussberatungen des Deutschen Bundestages zum Entwurf des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BT-Drs. 15/73 S. 17) anschließen; diese Stellungnahmen sind allerdings allgemeiner Art und nicht speziell auf die hier streitige Frage nach dem Verständnis des Begriffs der Erforderlichkeit einer tarifvertragsbedingten Budgetberichtigung bezogen, hierfür also ohne genügende Aussagekraft. 39 Die Kammer stellt lediglich klar, dass die Überlegung, inwieweit das Krankenhaus einen Personalbestand, wie ihn § 5 Psych-PV voraussetzt, den vorhandenen Mitteln nach tatsächlich zu finanzieren vermag, sich nicht nur auf die Frage auswirkt, ob der Versorgungsvertrag erfüllt werden kann - wie es die Schiedsstelle formuliert hat -. Die genannte Überlegung hat vielmehr, wie tatsächlich auch die Schiedsstelle ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.2 ihres Schiedsspruchs gemeint hat, vor allem Bedeutung für die Frage, ob die Budgetberichtigung zur Erfüllung des Versorgungsvertrags "erforderlich" i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BPflV ist. Denn allein die Tatsache, dass ein psychiatrisches Krankenhaus zur Erfüllung seines Versorgungsauftrags unter jährlicher Überprüfung der bisherigen Stellenzahl seines Fachpersonals finanziell in die Lage versetzt werden muss, genügend Personal entsprechend den Vorgaben der Psych-PV vorzuhalten (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV), bedeutet noch nicht automatisch, dass auch eine - wie die Schiedsstelle zutreffend erkannt hat, gegebenenfalls selbst nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums noch mögliche - tarifvertragsbedingte Budgetberichtigung erforderlich ist, um einen Personalbestand in dieser Größe zu finanzieren. 40 Die Gesetzesmaterialien bieten keine näheren Anhaltspunkte zum Verständnis des Begriffes der Erforderlichkeit, weil die mit dem Wort "soweit" eingeleitete Einschränkung des tarifvertragsbedingten Budgetberichtigungsanspruchs durch Art. 5 Nr. 1 Buchst. b bb aaa des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I 1999, 2626) im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht enthalten war, sondern erst im Vermittlungsausschuss zu Stande gekommen ist. 41 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2007 - 7 A 11532/06 -, juris (Rdnr. 38). 42 Dem Wortlaut lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Beschränkung des durch die vorherige Gesetzesfassung definierten Berichtigungsanspruchs beabsichtigt hat. 43 Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2007 - 7 A 11532/06 - , a.a.O. 44 Sinn und Zweck der Neuregelung sowie der systematische Zusammenhang legen es nahe, dass der Gesetzgeber im Vergleich zur Vorgängernorm von einer pauschalen Betrachtung abweichen und die individuelle Lage des jeweiligen Krankenhauses in den Blick nehmen wollte. 45 Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2007 - 7 A 11532/06 - , a.a.O. (Rdnrn. 39 f.). 46 Das den eingefügten Satzteil einleitende Wort "soweit" unterstützt die Auffassung, dass nur noch individuelle Umstände im Einzelfall zu einem Budgetberichtigungsanspruch in der jeweils erforderlichen Höhe führen sollen. 47 Solche individuellen Umstände müssen finanzieller Art sein. Denn gerade in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unterscheiden sich die einzelnen Kliniken generell voneinander. Das alleinige Abstellen auf die sich personalmäßig und damit auch kostenmäßig auswirkenden abstrakten Vorgaben der Psych-PV für psychiatrische Kliniken kann in diesem Zusammenhang nicht genügen. Denn die Erforderlichkeit einer Budgetberichtigung zur Erfüllung des Versorgungsvertrags allein schon mit der rein rechnerischen Ermittlung eines Personalbudgets zu begründen, das sich durch Multiplikation des durch die Psych-PV vorgezeichneten Personalbestandes mit der aus der linearen Tariferhöhung und einer vereinbarten Einmalzahlung folgenden Berichtigungsrate ergibt, wäre eine generell-abstrakte Betrachtungsweise ohne genügende Berücksichtigung der tatsächlichen, individuellen finanziellen Lage des einzelnen Krankenhauses. 48 Das vorbezeichnete Normverständnis deckt sich mit Äußerungen des zuständigen Referatsleiters im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ministerialrat Tuschen. In seinem vom Kläger selbst wiederholt zitierten Schreiben vom 31.5.2005 betont er ebenso wie in dem von ihm mit herausgegebenen Kommentar zur BPflV, 49 vgl. Tuschen /Quaas, a.a.O., Erl. § 6 S. 232, 50 dass der Gesetzgeber seit dem Jahre 2000 mit dem anspruchseinschränkenden Normzusatz ("soweit ... erforderlich ...") die knappen finanziellen Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung zielgerichteter für wirkliche Bedarfsfälle einsetzen will und das Krankenhaus in den Budgetverhandlungen einen entsprechenden Bedarf darlegen muss. Ergänzend führt er in der zitierten Kommentarstelle aus, dass es von der individuellen finanziellen Lage des Krankenhauses abhängt, ob eine tarifvertragsbedingte Budgetberichtigung im Einzelfall erforderlich ist. Insoweit ist es gesetzesimmanent und vom betroffenen Krankenhaus hinzunehmen, dass die Überlegung des Gesetzgebers bei der ursprünglichen Normierung des tarifvertragsbedingten Budgetberichtigungsanspruchs durch Art. 11 Nr. 2 b des 2. GKV-NOG vom 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520), im Wege einer Bezugnahme auf das gesamte Budget (nach § 12 BPflV) die Berechnung des Berichtigungsanspruchs zu vereinfachen, 51 zur Normhistorie vgl. Tuschen/Quaas, a.a.O., Erl. § 6 S. 230 f., 52 mit der späteren Einfügung der Voraussetzung der Erforderlichkeit teilweise hinfällig geworden ist, indem das Krankenhaus nunmehr individuell und konkret darlegen muss, dass und in welchem Umfang ("soweit") die Budgetberichtigung zur Erfüllung des Versorgungsvertrags erforderlich ist. 53 Deshalb vermag die Kammer nicht der Ansicht zu folgen, die Ergänzung der ursprünglichen Normfassung um die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Budgetberichtigung solle lediglich ausschließen, dass eine Berichtigung auch die Überschreitung eines leistungsgerechten Budgets erlaube. 54 So aber Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV Erl. VI a.E. 55 Denn wenn die Finanzierung der Vergütung des durch die Psych-PV vorgezeichneten Personalbestandes einschließlich der vollen Höhe der tariflichen Steigerungsrate stets zur Erfüllung des Versorgungsvertrags erforderlich wäre, wäre das auf diese Weise zu berichtigende erhöhte Budget insoweit auch stets ein medizinisch leistungsgerechtes Budget (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BPflV), und es hätte der vom Gesetzgeber nachträglich für notwendig angesehenen Anspruchseinschränkung im Wortlaut des heutigen § 6 Abs. 2 Satz 1 BPflV nicht bedurft. 56 Die Tatsache, dass in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 1 Satz 4 des § 6 BPflV jeweils der Begriff der Erforderlichkeit verwendet wird, spricht entgegen der Meinung des Klägers nicht aus systematischen Gründen gegen die Rechtsauffassung der Kammer. Denn auch im Rahmen der Sondertatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV gibt es keinen Anspruch auf eine abstrakt-generelle Finanzierung außerhalb der Obergrenze; vielmehr ist das jeweilige Krankenhaus auch dort zu konkreten und nachvollziehbaren Darlegungen verpflichtet, die die Prüfung ermöglichen, ob eine Überschreitung der gesetzlichen Budgetobergrenze erforderlich ist. 57 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.4.2007 - 9 S 1006/06 -, juris (Rdnrn. 27 und 32). 58 Wegen der notwendigen einzelfallbezogenen und individuellen Begründung der Erforderlichkeit einer tarifvertragsbedingten Budgetberichtigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BPflV kommt der Stellungnahme der Vorsitzenden des Arbeitskreises der ärztlichen Direktorinnen und Direktoren im Psychiatrie-Verbund des Klägers insoweit kein Beweiswert zu. Denn die in dieser Stellungnahme enthaltenen fachlichen Aussagen zu Bedeutung und Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV sind abstrakt- generell sicherlich zutreffend, besagen aber nichts über die individuelle tatsächliche Situation der WK H. und nehmen auch an keiner Stelle Bezug auf deren Einzelfall. 59 An die notwendige konkrete Darlegung, dass eine Budgetberichtigung aus individuellen finanziellen Gründen erforderlich ist, dürfen allerdings keine überzogenen Anforderungen (z. B.: Gefahr der Insolvenz des betroffenen Krankenhauses) gestellt werden, 60 vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV Erl. VI, 61 wie auch Ministerialrat Tuschen in seinem Schreiben vom 31.5.2005 zu Recht meint. Unerlässlich ist jedoch der Nachweis, dass die ansonsten entstehende finanzielle Lücke so erheblich ist, dass sie das jeweilige Krankenhaus in verhältnismäßig schwerem Maße trifft, ohne dass es sich insoweit um einen absoluten Ausnahmefall handeln müsste. 62 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2007 - 7 A 11532/06 -, a.a.O. (Rdnr. 41). 63 Zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Budgetberichtigung steht der Schiedsstelle kein (Ausführungs-, Beurteilungs- oder Einschätzungs-)Ermessen zu, 64 a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2007 - 7 A 11532/06 -, a.a.O. (Rdnrn. 44 f.); unklar Tuschen/Quaas, a.a.O., Erl. § 6 S. 232, 65 weil es sich um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt (ebenso Ministerialrat Tuschen in seinem Schreiben vom 31.5.2005), der einer uneingeschränkten rechtlichen Überprüfung auch durch ein Gericht unterliegt. 66 Nach diesen Maßgaben ist die von der Beklagten (mit-)genehmigte Schiedsstellenentscheidung, eine Budgetberichtigung sei nicht erforderlich, nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Einsatz vorhandenen, in früheren Jahren erzielten Vermögens oder von Gewinnen etwa aus nicht pflegesatzrelevanten Wahlleistungsbereichen verlangt werden kann. 67 Ablehnend OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2007 - 7 A 11532/06 -, a.a.O. (Rdnrn. 42, 46 und 48), und wohl auch Dietz/Bofinger, a.a.O., § 6 BPflV Erl. VI. 68 Jedenfalls hat der Kläger der Schiedsstelle die Erforderlichkeit einer Budgetberichtigung insoweit nicht dargelegt, als er Angaben zum konkreten Personalbestand der psychiatrischen Abteilung der WK H. verweigert hat. Diese Angaben waren jedoch unerlässlich. Denn falls ein Krankenhaus einen niedrigeren Personalbestand vorhält als denjenigen, der nach den Vorgaben der Psych-PV eigentlich geboten wäre, trotzdem aber - auf welche Weise auch immer - in der Lage ist, bereits mit dem vorhandenen Personal seinen Versorgungsauftrag gegenüber den Versicherten tatsächlich zu erfüllen, so ist eine tarifvertragsbedingte Budgetberichtigung auf der Grundlage eines höheren, nach der Psych-PV abstrakt bemessenen Personalbestandes nicht erforderlich. 69 Insoweit wohl a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 8.3.2007 - 7 A 11532/06 -, a.a.O. (Rdnrn. 43 und 45). 70 Dass der Kläger tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, mit dem vorhandenen Personal seinem Versorgungsauftrag gerecht zu werden, wurde von ihm weder dargelegt noch war es für die Schiedsstelle ersichtlich. Nicht mehr, aber auch nicht weniger als ein gewichtiges Indiz für die tatsächliche Erfüllung des Versorgungsvertrags ist vielmehr das Fehlen entsprechender aussagekräftiger Beschwerden über die Psychiatrie der WK H. , was die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung mit Recht unter zutreffender Auswertung des ihr dazu - nicht einmal vom Kläger, sondern von der Beigeladenen zu 1. - bekannt gegebenen Sachverhalts (Bericht der Beschwerdekommission des Klägers für das Jahr 2004) berücksichtigt hat. Denn die einzige möglicherweise relevante Beschwerde von 13 Patientinnen und Patienten, die im Bericht erwähnt wird, hatte - unstreitig - zu einer Einstellung des betroffenen "spezifischen therapeutischen Angebotes auf der Traumatherapiestation" geführt, konnte für das nachfolgende, hier streitbefangene Budgetjahr 2005 also keine Rolle mehr spielen. Mit Recht hat die Beigeladene zu 1. ein weiteres Indiz für die tatsächliche Erfüllung des Versorgungsvertrags der WK H. auch darin gesehen, dass nichts bekannt ist über eine etwaige, in Einzelfällen - namentlich an Kliniken im Bereich des Landschaftsverbandes S1. - ergangene Aufforderung des zuständigen nordrhein-westfälischen Fachministeriums (Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie bzw. für Arbeit, Gesundheit und Soziales) an den Kläger, seinen Versorgungsauftrag für die Psychiatrie der WK H. durch Sicherstellung einer angemessenen Personalausstattung zu gewährleisten (vgl. Antwort der Landesregierung vom 20.11.2003 auf die Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage 1496 vom 17.10.2003; Rundschreiben des Ministeriums vom 13.4.2005; Schreiben des Ministeriums an die Beigeladene zu 1. vom 22.11.2005). 71 Mit welchem konkreten Personalbestand der Kläger demnach vermutlich in der Lage war, im Jahre 2005 den Versorgungsvertrag für die Psychiatrie der WK H. zu erfüllen, ist der Schiedsstelle mangels entsprechender Angaben des Klägers unbekannt geblieben. Die Schiedsstelle hatte ihn in der ersten Sitzung vom 16.3.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie seine nähere Begründung für die Erforderlichkeit der beantragten tarifvertragsbedingten Budgetberichtigung für unverzichtbar hielt. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Die gerade erwähnte Antwort der Landesregierung und die Schreiben des Ministeriums sind in diesem Zusammenhang unergiebig, weil das Ministerium in seinem Schreiben vom 22.11.2005 erklärt hat, es werde nur bei "gravierenden" Abweichungen im Wege der Aufsicht tätig, nachdem die Kleine Anfrage vom 17.10.2003 von der Voraussetzung ausgegangen war, dass "in zahlreichen psychiatrischen Einrichtungen in NRW die nach Psych-PV geforderten Personalstellen nicht ausreichend besetzt" sind. Die Schiedsstelle konnte deshalb nicht ausschließen, dass der Kläger in der Psychiatrie der WK H. tatsächlich weniger Personal beschäftigte, als nach den Vorgaben der Psych-PV eigentlich zu erwarten wäre. Im Falle eines die Vorgaben der Psych- PV unterschreitenden Personalbestandes wäre jedenfalls eine sich an den abstrakt vorgegebenen Personalstellen orientierende Budgetberichtigung in der vom Kläger beantragten vollen Höhe ausgeschlossen gewesen. 72 Zutreffend deshalb auch die Ausführungen auf Seite 5 Abs. 2 der Entscheidung der Schiedsstelle vom 16.5.2006 im Verfahren betr. die WK M1. - SchSt-KHG 23/06 -. 73 Nähere, konkrete Berechnungen - gegebenenfalls auch einer zumindest teilweise berechtigten Budgetberichtigung - waren der Schiedsstelle unmöglich, weil der Kläger die Mitteilung seines tatsächlichen Personalbestandes bewusst unterlassen hatte. Die Berechnung der Schiedsstelle, dass sich aus dem vom Kläger behaupteten Unterdeckungsbetrag für Personalkosten je nach Berufsgruppe 1,5 bis 2,5 fehlende Mitarbeiterstellen ergäben, und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen mussten dementsprechend spekulativ und fiktiv bleiben. Der Schiedsstelle blieb unter diesen Umständen nichts anderes übrig, als die begehrte tarifvertragsbedingte Budgetberichtigung in vollem Umfang abzulehnen. 74 Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen war die Schiedsstelle nicht verpflichtet, weil sie nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt. Vielmehr ist das Schiedsstellenverfahren durch den Beibringungsgrundsatz geprägt. Unabhängig von der durch § 17 Abs. 5 Satz 1 BPflV in anderem Zusammenhang normierten Mitwirkungs- und Nachweispflicht eines Krankenhauses muss ebenso wie in den Pflegesatzverhandlungen auch im Schiedsstellenverfahren jede Seite ihre Positionen darlegen und gegebenenfalls belegen, wenn sie Gehör finden will. 75 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2005 - 3 C 41.04 -, a.a.O.; zur Darlegungslast auch Beschluss vom 6.11.2006 - 3 C. 71.06 -, Buchholz 451.74 § 17 KHG Nr. 19 = juris (Rdnr. 7). 76 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladenen keine Sachanträge gestellt und damit auch kein Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 77 Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam hält (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen durch das OVG NRW und gegebenenfalls nachfolgend das BVerwG hat wesentliche Bedeutung für eine einheitliche Rechtsauslegung und -anwendung im Lande Nordrhein-Westfalen, weil der Kammer keine Entscheidung der vorgenannten Gerichte zu § 6 Abs. 2 BPflV in der derzeit gültigen Fassung bekannt ist (vgl. auch die Revisionszulassung durch das OVG Koblenz im Urteil vom 8.3.2007 - 7 A 11532/06 -, a.a.O. [Rdnr. 50]).