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Beschluss

18 B 330/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.18B330.01.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR (Wertstufe bis 4.000,- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR (Wertstufe bis 4.000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Die zugelassene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 AuslG), abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit sei lediglich Folgendes angemerkt: Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG mit Blick auf die ihm in der Zeit vom 16. August 1991 bis 2. November 1995 erteilte Aufenthaltserlaubnis herleiten will, geht sein Vorbringen bereits vom Ansatz her fehl. § 19 Abs. 1 AuslG ermöglicht ausschließlich die Verlängerung einer wegen des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung ist aber denknotwendig nur bezüglich der zuletzt (vom 15. Februar 1997 bis 14. Februar 1998) erteilten Aufenthaltserlaubnis möglich. Dies hat das Verwaltungsgericht erkannt und folgerichtig seine zutreffende Entscheidung allein hierauf abgestellt. Zu dem weiter in Rede stehenden Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sei ungeachtet der Frage, ob ein derartiges Recht - woran mit Blick auf die Ausführungen um Urteil des AG Ahlen vom 29. Oktober 1998 (5 Ds 35 Js 226/96) erhebliche Zweifel bestehen - überhaupt entstanden war, hervorgehoben, dass es jedenfalls erloschen wäre. Zum Erlöschen hätte bereits der zum 1. Januar 1995 vollzogene Arbeitgeberwechsel geführt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller nach einer Beschäftigungszeit von rund 3 Jahren und vier Monaten bei der Firma N. GmbH, E. , zwar ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 erworben. Diese Regelung lässt jedoch einen für das Fortbestehen des Aufenthaltsrechts unerheblichen Arbeitgeberwechsel nur "für den gleichen Beruf" zu. Dementgegen hat der Antragsteller einen Berufswechsel vollzogen. Er war bis zum 31. Dezember 1994 bei der Firma N. als Lackierer und danach bei der Firma C. - und T. GmbH, T. , als Schweißer berufstätig. Dabei ist es unerheblich, dass der Antragsteller jeweils als ungelernte Arbeitskraft beschäftigt worden ist. Für die Berufsbestimmung in Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 ist allein entscheidend, für welche konkrete Berufstätigkeit ein Arbeitnehmer eingesetzt wird. Anderenfalls würde einem ungelernten Arbeitnehmer nach dreijähriger Berufstätigkeit ein Beschäftigungsfeld eröffnet, das weitestgehend demjenigen des 3. Spiegelstrichs der Vorschrift entspräche, dessen Voraussetzungen erst nach vier Jahren erfüllt werden. Darüber hinaus wäre das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 auch aufgrund der Arbeitslosigkeit des Antragstellers aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten rechtlichen Erwägungen jedenfalls spätestens sechs Monate nach Abschluss der von ihm absolvierten Ausbildung zum Schweißer (29. Januar 1996) im Juli 1996 erloschen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der angemessene Zeitraum zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses überschritten - vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs C-340/97 (Nazli) -, InfAuslR 2000, 161, und BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, InfAuslR 1999, 69 - und damit die Zugehörigkeit des Antragstellers zum regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland als Anspruchsvoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entfallen. Es ist weder konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht worden noch erkennbar, dass sich der Antragsteller nach Ablauf des vorbezeichneten Zeitraums mit begründeter Aussicht auf Erfolg ununterbrochen und ernsthaft um einen neuen Arbeitsplatz bemüht hat. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. September 1997 - 1 B 135/97 -, Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 13. Sein diesbezügliches Vorbringen ist im Beschwerdeverfahren weiterhin unsubstantiiert und unbelegt geblieben. Insbesondere lässt sich für die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit eine begründete Erfolgsaussicht bei der Arbeitsplatzsuche nicht daraus ableiten, dass der Antragsteller schließlich am 1. Juli 1997 eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Denn die Begründung dieses neuen Beschäftigungsverhältnisses lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller durch ununterbrochene Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz dem Arbeitsmarkt tatsächlich durchgehend zur Verfügung gestanden hat. Dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für die seinen Anspruch belegenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang wegen seiner möglicherweise unverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht erfolgreich auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berufen. Diese Bestimmung greift nicht ein, wenn - wie hier - der Ausländer dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr angehört. Wenn somit ein früherer ggf. erreichter Integrationsgrad in den Arbeitsmarkt verloren gegangen ist, muss sich der Antragsteller als türkischer Staatsangehöriger eine beschäftigungsrechtliche Position aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 neu aufbauen. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. September 2001 - 18 B 68/00 -. Dies ist ihm nach der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. Juli 1997 aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen bisher nicht gelungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).