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Beschluss

18 B 68/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufenthaltsberechtigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erlischt kraft Gesetzes, wenn der Ausländer das Bundesgebiet mehr als sechs Monate verlässt. • Zweifel an einzelnen Begründungselementen genügen nicht; es müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses vorliegen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Europäisches Gemeinschaftsrecht ändert nichts daran, dass das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach nationalem Ausländergesetz zu beurteilen ist, wenn keine assoziationsrechtliche Regelung greift.
Entscheidungsgründe
Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung bei mehr als sechsmonatiger Ausreise • Die Aufenthaltsberechtigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erlischt kraft Gesetzes, wenn der Ausländer das Bundesgebiet mehr als sechs Monate verlässt. • Zweifel an einzelnen Begründungselementen genügen nicht; es müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses vorliegen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Europäisches Gemeinschaftsrecht ändert nichts daran, dass das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach nationalem Ausländergesetz zu beurteilen ist, wenn keine assoziationsrechtliche Regelung greift. Die Antragstellerin begehrt die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem vorläufiger Rechtsschutz abgelehnt wurde. Gegenstand ist die Frage, ob ihre am 12.11.1987 erteilte Aufenthaltsberechtigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen ist, weil sie das Bundesgebiet für über sechs Monate verlassen habe. Die Antragstellerin bestreitet, dass das Erlöschen kraft Gesetzes eingetreten sei, und macht im Wesentlichen geltend, europäisches Gemeinschaftsrecht bzw. eine geschützte Rechtsposition könnten eine andere Beurteilung rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hatte mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei unerlaubt eingereist, weil die Aufenthaltsberechtigung erloschen sei. Die Antragstellerin rügt mehrere Begründungspunkte, schafft aber keine ernstlichen Zweifel an der Gesamtentscheidung. • Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Zulassung der Beschwerde, weil sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die auf § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG beruhende Aufenthaltsberechtigung erlischt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist kraft Gesetzes; eine fortbestehende Eintragung im Pass ist irrelevant. Entscheidend ist allein die mehr als sechsmonatige Ausreise; weder die Natur der Ausreise noch die Gründe für die Nichtwiederkehr oder das Ausbleiben einer Fristverlängerung durch die Behörde beeinflussen das Erlöschen. • Das Gemeinschaftsrecht führt, soweit keine besondere assoziationsrechtliche Regelung besteht, nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung: Das Erlöschen ist nach nationalem Ausländergesetz zu beurteilen, und nach dem EuGH-Prinzip kann eine bei Ausreise verlorene Integration in den Arbeitsmarkt nicht automatisch wieder geltend gemacht werden (vgl. Art.6 Abs.1 ARB 1/80 in der dargestellten Rechtsprechung). • Da die vorgetragenen Einwände die maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage stellen, liegt auch kein besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeitsgrad vor, der die Zulassung der Beschwerde begründen könnte (§ 146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt. Begründend ist festzustellen, dass die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG kraft Gesetzes erloschen ist, weil die Antragstellerin das Bundesgebiet mehr als sechs Monate verlassen hat; maßgebliche Einwände der Antragstellerin gegen diese Rechtsfolge sind nicht geeignet, die Entscheidung in Frage zu stellen. Europarechtliche Erwägungen ändern an dieser Beurteilung nichts, da für das Erlöschen keine assoziationsrechtliche Regelung greift und eine verlorene Integration in den Arbeitsmarkt bei Rückkehr nicht automatisch fortbesteht.