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Beschluss

19 B 1829/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1004.19B1829.02.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird in dem die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffenden Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird in dem die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffenden Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, und aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft das Vorliegen des für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruches verneint hat. Der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule ergibt sich nicht aus seinem Vortrag, der Besuch der nächstgelegenen Hauptschule in T. -Zentral sei für ihn unzumutbar, weil er zu Fuß 45 Minuten benötige, um die Hauptschule zu erreichen, und weil ihm die Benutzung von Bussen mit Rücksicht darauf unzumutbar sei, dass er bei Busfahrten wiederholt unter Platzangst mit Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Atemnot gelitten habe und dadurch seine vorhandene Asthmaerkrankung verstärkt worden sei. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner im Rahmen seines Auswahlermessens (§ 5 Abs. 2 ASchO NRW) überhaupt verpflichtet ist, sich etwa aus gesundheitlichen Gründen ergebende Härtefälle vorab besonders zu berücksichtigen. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Ebenfalls offen gelassen: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2002 - 19 B 1091/02 -, und vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -. Der Antragsteller hat jedenfalls auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, die nächstgelegene Hauptschule mit Bussen zu erreichen. In dem vom Antragsteller vorgelegten Attest von Dr. L. , Arzt für Kinder- und Jugendmedizin - Psychotherapie -, vom 9. September 2002 heißt es, dem Antragsteller seien längere Busfahrten ohne eine vorhergehende Psychotherapie nicht alleine zuzumuten. Aus dieser ärztlichen Einschätzung folgt zum einen, dass dem Antragsteller nach einer entsprechenden Psychotherapie eine Busfahrt zu der nächstgelegenen Hauptschule auch ohne begleitende Hilfe zuzumuten ist, und zum anderen, dass ihm für die Zeit bis zur Durchführung einer Psychotherapie und auch ohne Psychiatrie längere Busfahrten dann zumutbar sind, wenn er auf begleitende Hilfe zurückgreifen kann. Dass er eine solche Hilfe nicht erhalten kann, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Vortrag der Mutter des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 24. September 2002, sie könne ihren Sohn nicht begleiten, weil sie den 8-jährigen Bruder des Antragstellers zur Grundschule begleiten müsse, ist unsubstantiiert. Der Vortrag lässt nicht erkennen, dass und aus welchen Gründen der Bruder des Antragstellers auf eine Begleitung seiner Mutter tatsächlich angewiesen ist. Allein aus dem Alter des Bruders lässt sich das Angewiesensein auf eine Begleitung nicht herleiten. Einem 8 Jahre alten Grundschüler ist es grundsätzlich zuzumuten, allein zur Grundschule zu gehen. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise dargelegt, dass der Antragsteller auf andere Hilfe als die seiner Mutter nicht zurückgreifen kann. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Ehemann der Mutter des Antragstellers, der nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7. Mai 2002 arbeitslos ist, nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den Antragsteller zu begleiten. Im Übrigen enthält das Attest von Dr. L. lediglich die Wertung, dass eine wohnortnahe Beschulung aus kinderärztlicher Sicht "wünschenswert" sei. Eine Notwendigkeit der Beschulung des Antragstellers in der vom Antragsgegner geleiteten Schule lässt sich dem Attest nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner fehlerfrei im Rahmen des ihm obliegenden Aufnahmeermessens die angemeldeten Schüler zunächst drei Leistungsgruppen (Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachkunde bis 2,3, Notendurchschnitt in diesen Fächern schlechter als 2,3 bis 2,8 sowie Notendurchschnitt unter 2,8) zugeordnet hat. Zwar mag diese Aufteilung in drei Leistungsgruppen entsprechend dem Vortrag des Antragstellers dazu geführt haben, dass leistungsstärkere Schüler bessere Aufnahmechancen hatten, weil der größte Teil der angemeldeten Schüler der leistungsschwächsten Gruppe (Notendurchschnitt schlechter als 2,8) zuzuordnen ist. Hieraus folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers aber kein Ermessensfehler. Die Aufteilung der angemeldeten Schüler in drei Leistungsgruppen trägt ermessensfehlerfrei dem Grundsatz der Leistungsheterogenität Rechnung. Dieser Grundsatz verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Gesetzlich vorgegebenes Ziel der Gesamtschule ist es nämlich, in Orientierung an der Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule bestimmen § 4 Abs. 7 und § 4 e SchVG dahin, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und (in der Regel) die zur allgemeinen Hochschulreife führende Sekundarstufe II als gymnasiale Oberstufe vorzuhalten ist. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem Auswahlermessen (§ 5 Abs. 2 ASchO NRW) des Antragsgegners. Er übt entgegen der Auffassung des Antragstellers sein Auswahlermessen nicht nur dann fehlerfrei aus, wenn er der geforderten Leistungsheterogenität dadurch Rechnung trägt, dass die Hälfte der nach der gegebenen Kapazität aufzunehmenden Schüler in den Kernfächern der Grundschule einen Notendurchschnitt von befriedigend oder besser hat und die andere Hälfte der Schülerplätze der Gruppe der leistungsschwächeren Schüler vorbehalten wird. So die frühere Praxis des Antragsgegners; vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, m. w. N. Auch eine Aufteilung der angemeldeten Schüler in drei Leistungsgruppen, wie sie hier durch den Antragsgegner zum Schuljahr 2002/03 erfolgt ist, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 19 B 1091/02 -. Sowohl die Aufteilung in zwei als auch in drei Leistungsgruppen lässt unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen werden, und dass bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Aufteilung der angemeldeten Schüler in drei Leistungsgruppen habe angesichts des höheren Anteils leistungsschwächerer Schüler zur Folge, dass die Aufnahmechancen der besseren Schüler größer seien als die der leistungsschwächeren Schüler, ergibt sich daraus kein Ermessensfehler. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass die geringeren Aufnahmechancen der leistungsschwächeren Schüler notwendige Folge der ermessensfehlerfreien Aufteilung der angemeldeten Schüler in drei Leistungsgruppen und des Anmeldeüberhangs schwächerer Schüler ist, auf die der Antragsgegner keinen Einfluss hat. Ob die vom Antragsteller angesprochene Verteilung der zur Verfügung stehenden Plätze nach der jeweiligen Quote der angemeldeten leistungsschwächeren und leistungsstärkeren Schüler möglicherweise deshalb mit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität nicht mehr zu vereinbaren ist, weil sie bei einem Anmeldeüberhang von schwächeren Schülern dazu führt, dass der Antragsgegner mehr leistungsschwächere als leistungsstärkere Schüler aufnehmen müsste, bedarf keiner näheren Erörterung. Durch die Ermessenspraxis des Antragsgegners ist jedenfalls gewährleistet, dass entsprechend dem Grundsatz der Leistungsheterogenität ein ausgewogenes Verhältnis zwischen aufgenommenen leistungsschwächeren und leistungsstärkeren Schülern besteht. Schon deshalb ist seine Ermessenspraxis auch unter Berücksichtigung der verminderten Aufnahmechancen leistungsschwächerer Schüler weder willkürlich noch aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Mit der Einordnung der angemeldeten Schüler in die von ihm gebildeten drei Leistungsgruppen hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine "unzulässige Prognose hinsichtlich der künftigen Leistungsfähigkeit und schulischen Entwicklung der Bewerber" getroffen. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsgegner die künftige schulische Entwicklung jedes einzelnen angemeldeten Schülers nicht annähernd verlässlich prognostizieren kann. Derartige Prognosen sind, wie bereits ausgeführt, regelmäßig mit Unsicherheiten verbunden und jedenfalls dann unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn der Schulleiter bei diesen Prognosen von seinen - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Erfahrungswerten ausgeht. Das ist in Bezug auf den Antragsgegner der Fall. Er hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002 vorgetragen, dass er bei der Festlegung der drei Leistungsgruppen von seinen Erfahrungswerten hinsichtlich der möglichen schulischen Entwicklung der angemeldeten Schüler ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner willkürliche oder sonst zu beanstandende Erfahrungswerte zugrundegelegt hat, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner die von ihm angeführten Erfahrungswerte nicht näher erläutert hat. Unbeschadet der Frage, ob eine entsprechende Erläuterung rechtlich geboten ist, ergibt sich indessen aus dem Fehlen einer eventuell rechtlich erforderlichen Erläuterung des Antragsgegners allenfalls ein Anspruch des Antragstellers auf Nachholung der eventuell gebotenen Erläuterung, nicht aber ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die vom Antragsgegner geleitete Schule. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf den dem Antragsteller bzw. seinem Prozessbevollmächtigten bekannten Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 - auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung von Schülern aus der Gemeinde I. mit Blick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW ermessensfehlerfrei ist. Selbst wenn entsprechend dem Vortrag des Antragstellers ein Drittel der aufgenommenen Schüler aus I. stammen sollten - der Antragsgegner hat dies mit Schriftsatz vom 21. August 2002 bestritten -, ergäbe sich daraus kein Ermessensfehler. Da weder gesetzlich noch sonst rechtlich verbindlich vorgeschrieben ist, in welchem Umfang der Antragsgegner auswärtige Schüler nicht aufnehmen darf bzw. muss, ist die Vergabe von einem Drittel der zur Verfügung stehenden Plätze an Schüler aus I. mit Blick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG und dem Fehlen einer Gesamtschule in I. unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ob die Klassen 5 a und 5 b der vom Antragsgegner geleiteten Schule tatsächlich entsprechend der "Information" des Antragstellers ausschließlich aus Schülern aus I. bestehen, kann dahinstehen. Ein etwaiger Fehler bei der Zusammensetzung der Klassen berührt die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung des Antragsgegners, um die es im vorliegenden Verfahren allein geht, nicht. Der Senat hat deshalb auch davon abgesehen, dem Antragsgegner entsprechend der Anregung des Antragstellers aufzugeben, dem Senat eine Liste der Schüler der Klassen 5 a und 5 b vorzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).