Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1996 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 29. August 1949 im Dorf N. im Gebiet Pawlodar in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 29. Juli 1922 geborene deutsche Volkszugehörige M. L. und die am 25. Januar 1927 geborene deutsche Volkszugehörige G. L. , geborene I. . Diese leben seit dem 29. November 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Die am 11. November 1983 geborene Klägerin zu 3) stammt aus der am 6. März 1982 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen. Nach einem Maschinenbaustudium arbeitete der Kläger zu 1) in einem Werk für automatische Pressen in U. von August 1972 bis Juni 1974 als Meister einer Werkhalle, bis März 1979 als Leiter der Versuchswerkhalle, bis November 1979 als Leiter der Montagewerkhalle und bis Februar 1983 als stellvertretender Leiter sowie Leiter der Produktions-Dispatcherabteilung. Anschließend war er als Hauptingenieur in einem Wirtschaftsbetrieb zur Fertigung von Schmiedeausrüstung und Pressen in U. tätig. Im Februar 1984 wurde er Betriebsleiter eines Wirtschaftsbetriebs zur Fertigung von Schmiedeausrüstung und Pressen in T. mit etwa 1.400 Beschäftigten. Von März 1987 bis Juni 1991 war er Betriebsleiter eines Wirtschaftsbetriebs zur Fertigung von Schwermaschinen für Schmiedeausrüstung und Pressen in der Stadt S. mit etwa 3.700 Beschäftigten. Von 1981 bis 1992 war der Kläger zu 1) Mitglied der KPdSU. Am 25. Februar 1993 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag gab der Kläger zu 1) als seine Volkszugehörigkeit "Deutscher", als seine Muttersprache "deutsch" und als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "russisch-etwas deutsch" an. Er verstehe, spreche und schreibe Deutsch. In der Familie werde vom Antragsteller und seinen Eltern Deutsch gesprochen. In dem dem Aufnahmeantrag in Fotokopie beigefügten, am 18. Mai 1987 ausgestellten Inlandspass ist als Nationalität des Klägers zu 1) "Deutscher" eingetragen. Ausweislich seiner in Abschrift eingereichten Geburtsurkunde vom 8. September 1949 sind seine Eltern deutscher Nationalität. Mit Bescheid vom 9. März 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei vom Erwerb der Rechtsstellung des Spätaussiedlers ausgeschlossen. Er habe aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter eines größeren Wirtschaftsunternehmens eine herausgehobene berufliche Stellung innegehabt und dadurch über Privilegien verfügt, die seine besondere Bindung an das herrschende System deutlich machten. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 22. März 1995 Widerspruch und machten im Wesentlichen geltend: Der Kläger zu 1) habe bezogen auf das wirtschaftliche Gesamtsystem der ehemaligen Sowjetunion keine herausgehobene berufliche Stellung innegehabt und seine Positionen als Direktor verschiedener Betriebe nicht durch eine über das übliche Maß hinausgehende Bindung an das politische System erlangt. Diesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1996 als unbegründet zurück. Am 3. Juli 1996 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht den Nachweis erbracht, dass der Kläger zu 1) eine den Spätaussiedlerstatus ausschließende berufliche Stellung innegehabt habe. In der Verwaltungsakte fänden sich weder amtliche Auskünfte noch sonstige Beweismittel, mit denen nachgewiesen worden wäre, dass der Kläger zu 1) eine herausgehobene berufliche Position mit besonderer Bindung an das System erreicht hätte. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Karriere des Klägers zu 1). Es handele sich vielmehr um eine normale berufliche Laufbahn. Die im Widerspruchsbescheid geäußerte Vermutung, der Beginn des beruflichen Werdegangs des Klägers zu 1) als Abteilungsleiter sei unmittelbar mit dem Beitritt zur KPdSU im Jahre 1981 verbunden, sei eine schlichte Behauptung ohne Nachweise. Die von der Beklagten angesprochenen Privilegien seien nicht belegt worden. Der Kläger zu 1) habe auch nicht eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Denn die von ihm ausgeübten Funktionen seien ausnahmslos solche, die in jedem funktionierenden Staatswesen der Welt notwendig vorhanden seien. Am 20. August 1997 ist der Kläger zu 1) in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau angehört worden. Wegen seiner dabei gemachten Angaben und des Ergebnisses des durchgeführten Sprachtests wird Bezug genommen auf das Protokoll der Anhörung. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. März 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1996 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Kläger zu 1) insbesondere in seiner ab 1984 ausgeübten Tätigkeit als Leiter von Maschinenbaubetrieben zu dem Personenkreis gehöre, der vom Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler ausgeschlossen sei. Zu den Funktionen, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gewesen seien, seien auch leitende berufliche Stellungen in der Wirtschaft zu zählen. Der Kläger zu 1) habe als Betriebsleiter Führungsaufgaben wahrgenommen. Bei den von ihm geleiteten Betrieben habe es sich um größere Wirtschaftsbetriebe gehandelt, die nicht als ökonomisch unbedeutsam eingestuft werden könnten. Sie seien von den örtlichen Partei- und Sowjetorganen beaufsichtigt worden. Vor diesem Hintergrund sei sicher, dass der Kläger zu 1) politisch absolut zuverlässig sein musste. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 26. Juni 2002 zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter und tragen ergänzend vor: Die Tätigkeit eines Betriebsdirektors könne nicht als systemstützend eingeordnet werden. Er sei in einer untergeordneten, weisungsabhängigen Funktion tätig gewesen, die ihm zwar eine Beteiligung an planwirtschaftlichen Entscheidungsprozessen zugesichert, aber letztlich keine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis eingeräumt habe. Seine Stellung habe sich insoweit nicht wesentlich von der Stellung eines Betriebsleiters in anderen Wirtschaftssystemen unterschieden. Auch diese befänden sich in einem Beziehungsgeflecht zwischen Zulieferbetrieben und staatlicher Wirtschaftsverwaltung. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. März 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1996 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch sind die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266. Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1) erfüllt, was auch von der Beklagten nicht (mehr) in Zweifel gezogen wird. Der Kläger zu 1) war in seinem sowjetischen Inlandspass stets mit deutscher Nationalität eingetragen. Das dieser Eintragung zugrundeliegende Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Passantragsformular wird dadurch bestätigt, dass er heute noch - wie der durchgeführte Sprachtest und die in der mündlichen Verhandlung in seiner Anhörung gezeigten Sprachkenntnisse belegen - in hinreichender Weise Deutsch spricht. Unter Berücksichtigung seiner dazu gemachten Angaben bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger zu 1) Deutsch bereits in seiner Kinder- und Jugendzeit in der Familie gelernt hat und seine vorhandenen Deutschkenntnisse maßgeblich auf einer entsprechenden familiären Vermittlung beruhen. Der Kläger zu 1) erfüllt auch - wie unter den Beteiligten ebenfalls unstreitig - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner Geburt im Jahre 1953 und seine Eltern jeweils seit ihrer Geburt in der ehemaligen Sowjetunion leben bzw. bis zur Übersiedlung gelebt haben und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. Dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht auch nicht § 5 Nr. 2 b) BVFG in der - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz -HSanG-) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534, geänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 = DVBl. 2001, 1156. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Diese Vorschrift knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an, vgl. BT-Drs 14/1523, S. 172; 14/ 1636, S. 175, und geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 = DVBl. 2001, 1156. § 5 Nr. 2 b) BVFG macht dies nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit angeschlossen hat, - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2001 - 2 A 3532/00 -, jedoch - ebenso wie die bis zum 31. Dezember 1999 geltende Vorgängervorschrift des § 5 Nr. 1 d) BVFG a.F. - nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Soweit in der Begründung zu Art. 9 des Entwurfs des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 bestimmte Beispiele genannt sind, bei denen generell eine bedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG vorliegen soll, BT-Drs. 14/1523, S. 172; 14/1636, S. 175, sind diese Erwägungen nicht maßgeblich, weil sie im Wortlaut des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben. Daraus folgt, dass es in Bezug auf die Frage, ob in der Person des Klägers zu 1) der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt ist, nicht auf seine berufliche Stellung als leitender Mitarbeiter in einem Wirtschaftsbetrieb als solche ankommt. Die vom Kläger zu 1) konkret ausgeübten Tätigkeiten können ebenfalls nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam angesehen werden. Seinen Angaben zufolge, denen die Beklagte nichts substantiiert entgegengesetzt hat, hat der Kläger zu 1) im Bereich der Wirtschaft weder eine hauptamtliche Tätigkeit für die kommunistische Partei noch eine unmittelbar von der KPdSU gelenkte Tätigkeit ausgeübt, sondern ist im Bereich der wirtschaftlichen Leitung von einem kleinen und einem mittleren Wirtschaftsbetrieb tätig gewesen. Nach dem von der Beklagten und dem Beigeladenen nicht bestrittenen Vortrag des Klägers zu 1) insbesondere in seiner handschriftlichen Erklärung vom 8. Juli 2000 war er in der hier im Hinblick auf § 5 BVFG allein in Betracht kommenden Funktion als "Betriebsleiter (Direktor)" verantwortlich für die allgemeine Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebes, vor allem für die Planerfüllung, die rechtzeitige Auslieferung der Produkte zu den Abnehmern und in gewissem Rahmen auch für den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer Infrastruktur zur Versorgung der Mitarbeiter etwa im Bereich des Straßenbau- und Wohnungswesens sowie der Lebensmittelversorgung. In dieser Funktion war er weisungsabhängig von der Hauptverwaltung im zuständigen (Wirtschafts-)Ministerium. Abgesehen von diesen und anderen durch die in der ehemaligen Sowjetunion herrschenden staatlich gelenkten Planwirtschaft bestehenden Besonderheiten, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht generell zu einem Ausschluss des Spätaussiedlerstatus führen, sind die vom Kläger zu 1) bei der Betriebsleitung wahrgenommenen Funktionen vergleichbar mit den Aufgaben eines Leiters eines Wirtschaftsbetriebs vergleichbarer Größe in der Bundesrepublik Deutschland. Gegen eine darüber hinausgehende Funktion mit einem politischem Aufgabenbereich zum Zwecke der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems spricht besonders, dass es sich bei der Leitung der vom Kläger zu 1) geleiteten Wirtschaftsbetriebe nicht um eine so genannte "Ein-Mann-Leitung" handelte, in der der Leiter auch die Partei repräsentierte, sondern dass ihm nach seinen glaubhaften Darlegungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, ein vom Parteikomitee gewählter und bezahlter Parteisekretär zur Seite stand, der in politischen Angelegenheiten ebenso wie der hauptamtliche Gewerkschaftssekretär des Betriebes durch entsprechende Weisungen in den Betriebsablauf tatsächlich eingreifen konnte. Die Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass im Fall des Klägers zu 1) in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes angenommen werden müsste. Rechtsgrundlage für den von den Klägerinnen zu 2) und 3) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie sind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehegatte bzw. Abkömmling des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 63 09, 48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.