Urteil
2 A 3785/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1124.2A3785.99.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist am 25. September 1940 in O. in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihre Eltern sind der 1914 geborene und 1962 verstorbene deutsche Volkszugehörige D. S. und die 1913 geborene und 1957 verstorbene B. S. . Die Klägerin ist seit 1960 mit dem am 30. Mai 1940 ebenfalls in O. geborenen Kläger verheiratet. Der Vater des Klägers ist der 1909 geborene und 1960 verstorbene deutsche Volkszugehörige L. T. . Seine Mutter ist die 1912 geborene und 2002 verstorbene deutsche Volkszugehörige N. T. , geborene N. . Am 10. Dezember 1993 beantragten die Kläger ihre Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist bezüglich beider Kläger angegeben, sie seien deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch. Beide verstünden und sprächen die deutsche Sprache. Dem Aufnahmeantrag beigefügt waren Ablichtungen von im Jahre 1979 bzw. 1984 ausgestellten sowjetischen Inlandspässen, in denen die Kläger jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen sind. Ausweislich einer dem Antrag beigefügten Abschrift des Arbeitsbuches des Klägers war dieser nach einer Anstellung als Buchhalter im Sowchos "L. " von November 1961 bis März 1963 Leiter der allgemeinen Abteilung beim Kreiskomitee L. des Kommunistischen Jugendverbandes der Sowjetunion (VLKSM). Nach einer Anstellung als Landarbeiter in einem Sowchos und als Laborant für Milch wurde er im September 1964 zum Sekretär der Komsomolorganiation des Sowchos "L. " gewählt. Im Dezember 1965 wurde er 2. Sekretär des Kreiskomitees des VLKSM. Im Dezember 1967 wurde er zum Instrukteur beim Kreiskomitee L. der KPdSU ernannt. Im März 1971 wurde er zum Sekretär des Parteikomitees des Sowchos "Ý. " gewählt; im April 1976 wechselte er in der gleichen Funktion in den M. sowchos. Im Juli 1980 wurde er zum Direktor des Sowchos "L. " ernannt. Diese Funktion hatte er bis Juli 1990 inne. Nachdem der Beigeladene seine Zustimmung zur Erteilung von Aufnahmebescheiden verweigert hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 26. Oktober 1995 den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe fortwährend seit 1961 eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt. Bereits 1961 und 1963 sei er stellvertretender Abteilungsleiter im Kreiskomitee des Komsomol gewesen. Seine Laufbahn habe er von 1967 bis 1980 als Instrukteur und Parteisekretär der KPdSU fortgesetzt. Hinzukomme seine anschließende Stellung als Sowchosdirektor. Er unterliege deshalb dem Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d Bundesvertriebenengesetz (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung - BVFG a.F.). Bezüglich der Klägerin sei davon auszugehen, dass sie aufgrund der Position ihres Ehemannes weitgehend in das sowjetische Gesellschaftssystem integriert bzw. sogar begünstig worden sei. Hiergegen erhoben die Kläger am 9. November 1995 Widerspruch. Zur Begründung wurde vorgetragen: Die Kläger seien beide deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG. Beide beherrschten Deutsch als Muttersprache. Entgegen den Ausführungen im Ablehnungsbescheid habe der Kläger keine herausgehobene berufliche Position innegehabt, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System in der ehemaligen Sowjetunion habe erreichen können. Als Direktor einer Sowchose habe er nicht zur lokalen politischen Oberschicht gehört und keinen Anspruch auf die für diese Schicht typischen Privilegien gehabt. Dieses Amt habe zwar die Akzeptanz des politischen Systems vorausgesetzt, eine besondere Bindung an das politische System sei aber nicht zwingende Voraussetzung für diese Tätigkeit gewesen. Die von dem Kläger ausgeübte berufliche Tätigkeit habe seiner beruflichen Qualifikation entsprochen und sei nicht durch seine Parteimitgliedschaft begründet gewesen. Zwar sei der berufliche Aufstieg des Klägers realistischerweise ohne eine Mitgliedschaft in der KPdSU nicht erreichbar gewesen; diese genüge aber nicht, um eine besondere Bindung an das totalitäre System anzunehmen. Aktivitäten, die eine solche Einschätzung rechtfertigten, habe der Kläger nicht entfaltet. Bezüglich der Klägerin fehle es zudem an einer Begünstigung im Sinne des § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. Allein die Ehe mit einem Stelleninhaber reiche nicht aus, die Annahme einer Begünstigung zu stützen. Im weiteren holte das Bundesverwaltungsamt eine gutachterliche Stellungnahme zu den beruflichen Positionen des Klägers ein (Gutachten Prof. Dr. Dahlmann, Seminar für Osteuropäische Geschichte, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, vom 24. September 1997). Am 24. Juni 1998 reiste die Klägerin auf der Grundlage eines ihr vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk nur zu Besuchszwecken erteilten Visums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger folgte auf der Grundlage eines ihm ebenfalls nur zu Besuchszwecken erteilten Visums am 12. September 1998. Dem Bundesverwaltungsamt wurde unter Vorlage einer Bescheinigung des die Klägerin behandelnden Hausarztes Dr. X. vom 30. Juni 1998 mitgeteilt, die Kläger befänden sich nunmehr im Bundesgebiet und könnten wegen der schweren Erkrankung der Klägerin nicht mehr zurückfahren. Nachdem der Beigeladene erneut seine Zustimmung zur Erteilung von Aufnahmebescheiden an die Kläger verweigert hatte, wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 1998 den Widerspruch zurück. Die Kläger haben am 21. September 1998 Klage erhoben und am 22. September 1998 einen Asylantrag gestellt. Am 29. September 1998 wurden die Kläger im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 25 AsylVfG zu ihren Asylgründen persönlich angehört. Wegen der dabei von ihnen gemachten Angaben wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll. Durch Bescheid vom 9. Oktober 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Weiterhin wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Den von den Klägern am 22. Oktober 1998 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch unanfechtbaren Beschluss vom 28. Oktober 1998 (25 L 4914/98.A) ab. Über die von ihnen dort zugleich erhobene Klage in der Hauptsache (25 K 9206/98.A) ist bislang noch nicht entschieden worden. Am 21. Dezember 1998 wurde die Klägerin zur Klärung ihrer Reisefähigkeit vom Gesundheitsamt der Stadt N. amtsärztlich untersucht. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 1998 ist ausgeführt, dass trotz der bei der Klägerin vorliegenden Multimorbilität in Begleitung eines Arztes Reisefähigkeit gegeben sei. Es solle aber noch überprüft werden, ob in der Heimat der Klägerin eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Auf eine entsprechende Anfrage teilte daraufhin die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau unter dem 26. Januar 1999 mit, dass nach Auskunft des Regionalarztes eine Behandlung und medizinische Versorgung der Klägerin in der Russischen Föderation möglich sei. Den von den Klägern am 1. März 1999 gestellten Antrag, die Stadt N. im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, gegen sie keine Abschiebungsmaßnahmen durchzuführen, lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 9. März 1999 (24 L 744/99) ab. In einer auf Veranlassung des Gesundheitsamtes der Stadt N. eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 10. März 1999 kaum der Internist und Kardiologe Dr. O. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in ärztlicher Begleitung zur Vermeidung einer hypertensiven Entgleisung reisefähig sei. Danach wurde den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation für den 12. März 1999 angekündigt. Am 11. März 1999 begab sich die Klägerin kurzfristig in stationäre Behandlung in ein Krankenhaus. Daraufhin wurde nur der Kläger am 12. März 1999 abgeschoben. Am 22. März 1999 erklärte die Klägerin im Rahmen einer Vorsprache gegenüber der Ausländerbehörde, nunmehr freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen. Im Hinblick auf einen vom Verwaltungsgericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag räumte die Ausländerbehörde ihr nach Rücksprache mit dem Bundesverwaltungsamt eine Ausreisefrist bis zum 15. Mai 1999 ein. Nachdem das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 29. April 1999 die Beklagte verpflichtet hatte, den Klägern Aufnahmebescheide im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen, wurde der Klägerin in der Folgezeit vom Landrat des I. regelmäßig eine ausländerrechtliche Duldung erteilt. Durch Bescheid vom 1. Juli 1999 befristete die Oberbürgermeisterin der Stadt N. die Wirkung der gegen den Kläger bestehenden Abschiebung nachträglich auf den 1. Juli 1999. Daraufhin reiste der Kläger auf der Grundlage eines ihm von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau erteilten Visums am 10. Juli 1999 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seitdem hier auf. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger darauf verwiesen, in der ehemaligen Sowjetunion keine Privilegien gehabt zu haben. Ihr Haus hätten sie im Winter selbst beheizen müssen. Ihr Vieh hätten sie selbst versorgen und ihren Garten selbst bearbeiten müssen. Die Klägerin habe als Verkäuferin arbeiten sollen, weil niemand sonst dies gewollt habe. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. Oktober 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1998 zu verpflichten, jedem der Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise, den Kläger zu 2. in den der Klägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und der Beigeladene sind der Klage entgegengetreten. Sie haben an der Auffassung festgehalten, dass der Kläger im Hinblick auf die verschiedenen von ihm inne gehabten Funktionen den Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG a.F. erfülle. Die Klägerin werde als begünstigte Ehegattin von dem Ausschlusstatbestand ebenfalls erfasst. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu seinem persönlichen Werdegang und zu seiner beruflichen Tätigkeit als Sowchosdirektor angehört. Wegen der von ihm gemachten Angaben wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1999. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte weiter die Klageabweisung. Zur Begründung trägt sie vor: Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits sei in Bezug auf beide Kläger die aktuelle Rechtslage nach der seit dem 1.1.2000 geltenden Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Da der Kläger in der Zeit von 1961 bis 1980 verschiedene Funktionen als hauptamtlicher Parteifunktionär ausgeübt habe, unterfalle er in jedem Fall dem Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Auf die von ihm weiterhin ausgeübte Tätigkeit als Sowchosdirektor komme es von daher nicht entscheidend an, auch wenn diese Tätigkeit ebenfalls den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfülle. Da die Klägerin seit 1960 mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, scheitere ihr Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an § 5 Nr. 2 c) BVFG. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor: Der Rechtsstreit sei auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechts zu entscheiden. Auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin, an dem sich bis heute nichts geändert habe, sei zu Gunsten der Kläger von einem Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG auszugehen und deshalb auf die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise im Juni 1998 abzustellen. Die Klägerin sei im Juni 1998 mit dem Willen nach Deutschland eingereist, ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland zu nehmen und ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet aufzugeben. Auf welcher Grundlage sie sich in Deutschland ausländerrechtlich aufhalte, sei vertriebenenrechtlich ohne Belang. Insoweit komme es nur darauf an, dass ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar sei. Auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage sei die Klage, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe, begründet. Selbst die Beklagte sei nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund der beruflichen Tätigkeiten des Klägers begünstigt im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes gewesen sei. Dies zeigten die verschiedenen sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerke und die wiederholten Zustimmungsanfragen des Bundesverwaltungsamtes. Auch in bezug auf den Kläger finde die frühere Rechtslage Anwendung. Denn als Ehegatte der Klägerin könne er sich gleichfalls auf einen Härtegrund berufen. Insoweit sei für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides entscheidend, dass keine von dem Kläger innegehabte Position als herausgehoben im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anzusehen sei, die nur aufgrund einer besonderen Bindung an das totalitäre System habe erreicht werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommt nur § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. Denn die Kläger haben das Aussiedlungsgebiet verlassen, ohne dort die Erteilung von Aufnahmebescheiden abzuwarten. Sie leben ihren Angaben zufolge dauerhaft in Deutschland und haben im Aussiedlungsgebiet keinen Wohnsitz mehr. In derartigen Fällen wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar grundsätzlich in der Regel bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets, erteilt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110,99, sowie - 5 C 6.99 -, NVwZ-RR 2000, 468. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann Personen, die sich - wie die Kläger - ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Kläger können sich für den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes nicht auf einen besonderen Härtegrund im Sinne dieser Vorschrift berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Fälle einer besonderen Härte unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass auf den zu beurteilenden Sachverhalt das Gesetz zwar nach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen Gehalt passt, wenn also die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht, die Anwendung der Härtevorschrift aber ein Ergebnis ermöglicht, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist. Eine nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheides wegen besonderer Härte kann danach auch dann in Betracht kommen, wenn durch das Verlassen des Aussiedlungsgebietes ohne Aufnahmebescheid der in § 27 Abs. 1 BVFG zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck des Betreibens des Aufnahmeverfahrens vom Aussiedlungsgebiet her nicht beeinträchtigt wird. Dieser Zweck besteht darin, durch eine vorläufige Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets den durch die Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten entstandenen erhöhten Zustrom von Aufnahmebewerbern in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen nach Deutschland übersiedeln, die nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes gehören, also die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Gleichzeitig sollen die in solchen Fällen entstehenden Belastungen insbesondere für die Kommunen, wie sie durch die Betreuung nicht berechtigter Personen auftreten, vermieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938 ff.; sowie Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110,99; 5 C 6.99 -, NVwZ-RR 2000, 468; und - 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92. Davon ausgehend liegt eine besondere Härte etwa dann vor, wenn dem Aufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluss rechtfertigen, dass er bei einem Verbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland kommen und somit den Status als Spätaussiedler - wie auch den Status als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen dann, wenn das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit des Aufnahmebewerbers so bedroht sind, dass mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen ist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, sehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung nahe kommen, oder eine unmittelbare Bedrohung der persönlichen Freiheit des Aufnahmebewerbers, die sich jederzeit verwirklichen kann und nicht nur ganz unerheblich sein darf, besteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -schäden erfüllen den Härtetatbestand nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn damit eine das Leben gefährdende Entziehung der Existenzgrundlage nicht verbunden ist. Vgl. OVG NW, Urteile vom 20. September 1996 - 2 A 190/94 - und vom 15. November 1996 - 2 A 2402/94 -. Anhaltspunkte dafür, dass das weitere Verbleiben der Kläger im Aussiedlungsgebiet wegen der dortigen Verhältnisse eine besondere Härte bedeutet hätte, haben die Kläger während des gesamten Verfahrens nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen. Das - noch nicht abgeschlossene - Asylverfahren stellt als solches keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG dar. Aber auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Kläger im Asylverfahren ist ein Härtegrund hier nicht ersichtlich. Denn die Kläger haben zur Begründung ihrer Ausreise lediglich den Umstand angeführt, dass sie Deutsche seien, die Verhältnisse in der Russischen Föderation nicht gut seien und sie bei ihren Verwandten in Deutschland leben wollten. In Russland hätten sie lange Zeit nicht die Möglichkeit gehabt, ihre Sprache, ihren Glauben und ihre Kultur zu pflegen. Diese Gesichtspunkte begründen offensichtlich keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Auch der Gesundheitszustand der Klägerin begründet keinen Härtegrund im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Die Kläger haben nichts dazu konkret vorgetragen, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Juni 1998 bei objektiver Würdigung in einem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand befunden hat, aufgrund dessen ihr ein weiterer Verbleib im Aussiedlungsgebiet nicht hätte zugemutet werden können. Die Kläger haben auch nichts vorgetragen, aus dem geschlossen werden könnte, dass eine erforderliche medizinische Behandlung der bei der Klägerin damals vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Aussiedlungsgebiet nicht möglich gewesen wäre. Für beides gibt das im Aufnahmeverfahren vorgelegte Attest des Dr. X. vom 30. Juni 1998 nichts her. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin 1998 oder 1999 aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht hätte zugemutet werden können. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer geplanten Abschiebung ist die Klägerin im Dezember 1998 und nochmals im März 1999 amtsärztlich untersucht worden. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wurde auch mit den die Klägerin behandelnden Hausärzten Rücksprache genommen. Sowohl die Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt N. als auch der Internist und Kardiologe Dr. O. sind danach zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin reisefähig ist. Gesundheitliche Hindernisse, die einer Rückkehr in die Russische Föderation grundsätzlich entgegenstehen könnten, sind im Rahmen dieser ärztlichen Untersuchungen in Bezug auf die Klägerin nicht festgestellt worden. Die amtsärztlicherseits im Falle einer Abschiebung für notwendig angesehene ärztliche Begleitung bezieht sich nur auf den Abschiebungsvorgang als solchen und steht im Zusammenhang mit den bei einer Abschiebung möglicherweise auftretenden besonderen Belastungen. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Klägerin nach einer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet auf eine ständige ärztliche Begleitung angewiesen wäre. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau hat ergänzend auf Anfrage des Gesundheitsamtes der Stadt N. mitgeteilt, dass nach Auskunft des Regionalarztes eine Behandlung und medizinische Versorgung der Klägerin in der Russischen Föderation möglich sei. Die Kläger sind diesen nachvollziehbar begründeten medizinischen Feststellungen weder in den von ihnen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im vorliegenden Klageverfahren substantiiert entgegengetreten. Sie haben vielmehr lediglich ihre allgemeine Behauptung wiederholt, der Klägerin sei wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar. Dies genügt aber nicht, um die getroffenen amtsärztlichen Feststellungen zu erschüttern. Auch wird die Aussagekraft der von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau erteilten Auskunft nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie sich allgemein auf die gesamte Russische Föderation bezieht. Zum einen haben die Kläger im Laufe des Verfahrens nicht weiter konkretisiert, wohin in die Russische Föderation sie gegebenenfalls zurückkehren würden. Sie haben auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass in ihrer früheren Heimatregion die allgemeine medizinische Versorgung signifikant schlechter ist als in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass den Klägern aus Rechtsgründen nur die Rückkehr an einen bestimmten Ort oder in eine bestimmte Region in der Russischen Föderation möglich oder zumutbar wäre. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin seit den amtsärztlichen Untersuchungen Ende 1998 und Anfang 1999 ist nicht feststellbar. Die Kläger haben dazu konkret nichts vorgetragen. In der Berufungserwiderung ist nur ausgeführt, an dem schlechten Gesundheitszustand der Klägerin habe sich bis heute nichts geändert. Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest des praktischen Arztes L. K. vom 21. Januar 2003 lässt sich nichts für die vor der Ausstellung liegenden Jahre entnehmen, es ergibt sich daraus auch keine nunmehr eingetretene grundlegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchungen. Deshalb kann auch für die Folgezeit ein Härtefall nicht angenommen werden. Ist danach der Klägerin eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet grundsätzlich zumutbar, liegt in Bezug auf den sich jedenfalls seit Juli 1999 dauerhaft in Deutschland aufhaltenden Kläger der hier allein in Betracht zu ziehende Härtegrund aus Art. 6 GG nicht vor. Jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2000, d.h. seit Inkrafttreten der Neufassung des § 5 BVFG, fehlt es zudem an den sonstigen Voraussetzungen im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Diese verlangen unter Heranziehung von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, dass der Aufnahmebewerber nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen muss. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren sind, sind sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind zwar in der Person beider Kläger erfüllt. Ihre Eltern waren, was auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, deutsche Volkszugehörige. Dementsprechend gehörten beide nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität und waren dementsprechend in ihren sowjetischen Inlandspässen mit deutscher Nationalität eingetragen, was durch die im Aufnahmeverfahren vorgelegten Unterlagen belegt wird. Nach den im Aufnahmeverfahren gemachten Angaben ist den Klägern die deutsche Sprache als Muttersprache familiär vermittelt worden und sie sind heute noch in der Lage, ein Gespräch auf Deutsch zu führen. Da dieser Vortrag weder von der Beklagten in Frage gestellt worden ist noch gegenteilige Anhaltspunkte sonst ersichtlich sind, sieht der Senat keinen Anlass, am Vorliegen des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG zu zweifeln. Dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht aber § 5 BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass jedenfalls eine Tätigkeit als hauptamtlicher Parteifunktionär der KPdSU - unabhängig davon, auf welcher Ebene der Parteihierarchie die innegehabte Funktion angesiedelt war - unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG fällt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl 2001, 1156, und - 5 C 26.00 -; Urteil des Senats vom 23. August 2002 - 2 A 4618/99 - . Solche Funktionen hat der Kläger von 1967 bis 1980 mit seinen hauptberuflichen Tätigkeiten als Instrukteur der KPdSU sowie als Parteisekretär in der Sowchose "Ý. " und in M sowchos innegehabt. Ob auch schon die Tätigkeiten für den Kommunistischen Jugendverband den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Daneben erfüllt auch die Tätigkeit des Klägers als Sowchosdirektor den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Diese Vorschrift knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an, vgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes, BT-Drucksachen 14/1523, S. 172, und 14/1636, S. 175 f., und geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes festzumachen ist. Das Gesetz billigt auch dem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Oktober 2002 - 2 A 958/01 -. Ob eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, beantwortet sich für den jeweiligen Einzelfall unter wesentlicher Berücksichtigung der zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 bezeichnete die KPdSU als "die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und den "Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Die KPdSU war auf allen Ebenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Daraus folgt aber nicht, dass nur derartige in der Partei wahrgenommene Funktionen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam geltend anzusehen sind. § 5 Nr. 2 b) BVFG ist insbesondere nicht dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre unter diese Ausschlussvorschrift fallen. Vielmehr ist im Einzelfall die jeweils konkret ausgeübte Funktion in ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 226.02 -. Hiervon ausgehend fallen nicht nur die vom Kläger ausgeübten Funktionen in der Partei, sondern auch die des Direktors der Sowchose "L. " unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Ein starkes Indiz dafür, dass die Stellung eines Sowchosdirektors für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, ist der Umstand, dass der Sowchosdirektor nach den in dem Verfahrens 2 A 5622/00 gewonnenen Erkenntnissen des Senats regelmäßig Mitglied der Nomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomitees war. Vgl. das den Beteiligten bekannte Urteil des Senates vom 7. März 2003 - 2 A 5622/00 - (nicht rechtskräftig). Selbst wenn das Nomenklatursystem generell nicht geeignet ist, eine Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam zu beurteilen, weil das System der Nomenklatura streng geheim gehalten wurde, kann es im Einzelfall Hinweise auf die Bedeutung einer bestimmten Funktion geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, DVBl 1999, 1207. Ein solcher Hinweis findet sich hier in der Feststellung des Gutachters in dem vom Senat im Verfahren 2 A 5622/00 eingeholten Sachverständigengutachten vom 28. November 2002, die Position des Direktors einer Sowchose habe zur Nomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomitees gehört. Dessen Ein- und Absetzung habe deshalb nur mit Zustimmung dieses Komitees erfolgen können. Nach den Feststellungen in jenem Verfahren war ein Sowchosdirektor zudem in einer mit dem Parteiapparat eng verflochtenen Leitungsstruktur der Wirtschaftsverwaltung auf der mittleren territorialen Organisationsebene der ehemaligen Sowjetunion tätig. In dieser Funktion war er über die operativen Aufgaben insbesondere der Planerfüllung hinaus auch dafür zuständig, die Ziele und das Programm der KPdSU im Bereich des Sowchos umzusetzen und bei der Agitation und Propaganda mitzuwirken. Die besondere Bedeutung der vom Sowchosdirektor innegehabten Funktion für den Bestand des damals in der ehemaligen Sowjetunion herrschenden kommunistischen Systems zeigt sich dabei in der Kompetenz und Machtfülle, über die der Direktor bei der Leitung des Sowchos im Einzelnen verfügte. Seine Macht reichte danach weit über das Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne hinaus, weil die funktionale Führungsaufgabe in der Produktion und die politische Führung und Kontrolle in der Funktion des Sowchosdirektors zusammenfielen. Berücksichtigt werden muss auch die besondere Struktur des Sowchos, die für das alltägliche Zusammenleben aller seiner Angehörigen von wesentlicher Bedeutung war. Da es nach den Feststellungen in jenem Verfahren stets nur einen landwirtschaftlichen Betrieb gab, der sich in der Regel über mehrere Dörfer erstreckte, waren alle Sowchosmitarbeiter mit ihren Alltagsproblemen in vielfältiger Hinsicht auf den Sowchosdirektor und seinen guten Willen angewiesen. Die besondere Bedeutung der Funktion des Sowchosdirektors zeigt sich auch unter Berücksichtigung seiner Stellung im Verhältnis zu dem im Sowchos tätigen Parteisekretär. Neben dem Sowchosdirektor bestand im Sowchos die Grundorganisation der KPdSU in einem Büro und dessen Sekretär an der Spitze, der diese Tätigkeit regelmäßig nicht hauptamtlich, sondern nebenamtlich neben seiner Tätigkeit im Sowchos ausübte. Dessen Stellung innerhalb eines Betriebes war komplex. Grundsätzlich galt auch für landwirtschaftliche Betriebe das Prinzip der "Ein-Mann-Leitung", wonach für die Organisation des Betriebsablaufes formal allein der Betriebsleiter verantwortlich war. Die in dem Betrieb bestehende Parteiorganisation, welcher der Parteisekretär vorstand, hatte aber allgemein den Auftrag, die Produktion zu verbessern, hierbei "Vorschläge" zu machen und Missstände zu kritisieren. Da es untersagt war, sich direkt in die Betriebsabläufe einzumischen, trieb in der Praxis der Parteisekretär den Betriebsleiter, der für das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes weiter die Verantwortung trug, mit Vorschlägen und Kritik an. Vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Juni 2000 - 2 A 1467/98 -. Nach den Feststellungen im Verfahren 2 A 5622/00 waren die Funktionen des Parteisekretärs und des Betriebsleiters stets getrennt. Aber der Betriebsleiter war in aller Regel Mitglied des Parteibüros, das dem Sekretär zur Seite stand. Parteileiter und Betriebsleiter waren für eine erfolgreiche Arbeit im Sowchos aufeinander angewiesen. Beide verfolgten dort die gleichen Ziele. Die Funktion des Sowchosdirektors zeigt auch sonst eine enge Verflechtung mit dem Parteiapparat. Nach den Feststellungen des Gutachters in jenem Verfahren gehörte die Position des Sowchosdirektors, wie bereits oben angesprochen, zur Nomenklatura des Gebietsparteikomitees. Dies hieß in der Praxis, dass die Ein- und Absetzung des Sowchosdirektors zumindest die Zustimmung des auf einer bereits herausgehobenen Ebene angesiedelten Gebietsparteikomitees erforderte. Die mit einer umfassenden Kompetenz und Machtfülle ausgestattete Stellung des Sowchosdirektors, die Verflechtung seiner Tätigkeit mit der Tätigkeit der Partei im Betrieb und seine enge Verbindung zur Parteiverwaltung machen die vom Kläger innegehabte Funktion als Sowchosdirektor nach der Überzeugung des Senates zu einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsamen Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Denn zu den wesentlichen Aufgaben des Klägers in dieser Funktion gehörte auch, jederzeit auf die Umsetzung der politischen Vorgaben, der Ziele und des Willens der Partei in der Sowchose hinzuwirken. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten muss, sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Bezüglich der Klägerin fehlt es ebenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2000 an den sonstigen Voraussetzungen im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Denn ihrem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG steht der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 c) BVFG entgegen. Danach erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Diese auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Verfassungsrecht im Einklang stehende Vorschrift gilt, wie bereits ausgeführt, mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Die Klägerin hat vor dem Ende des kommunistischen Herrschaftssystems am 7. Februar 1990, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1998 - 2 A 6235/95 -, mindestens drei Jahre in der Zeit mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft gelebt, in der dieser die oben beschriebenen Funktionen eines hauptamtlichen Parteifunktionärs und eines Sowchosdirektors ausgeübt hat. Denn sie ist seit 1960 mit dem Kläger verheiratet, und der Kläger hatte von 1967 bis Februar 1990 die genannten unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG fallenden Funktionen inne. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, fehlt es für die - hilfsweise - geltend gemachte Einbeziehung des Klägers gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Ehegatte in einen solchen Aufnahmebescheid an der erforderlichen Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.