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Beschluss

19 B 2036/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1104.19B2036.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, "den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache am Unterricht der Klasse 12 teilnehmen zu lassen", liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht hat. Er hat mit der Beschwerde keine Gründe dargelegt, aus denen hervorginge, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, ihn (vorläufig) in die Klasse 12 der höheren Handelsschule zu versetzen oder aus anderen Gründen die (vorläufige) Teilnahme am Unterricht dieser Klasse zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Versetzung (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 APO-BK) ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die von der Versetzungskonferenz festgesetzten und im Zeugnis vom 16. Juli 2002 enthaltenen Noten für das zweite Halbjahr des Schuljahres 2001/2002, die der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur teilweise in Abrede gestellt hat, seien rechtswidrig, weil seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Er leide an einer neurologischen Behinderung, die eine "Störung im Schreibprozess" und "akustische Differenzierungsstörungen sowie auditive und visuelle Wahrnehmungsstörungen" zur Folge habe. Ein "Ausgleich" für diese Behinderung sei ihm im Unterricht der Klasse 11 nicht gewährt worden. Die Lehrer hätten auf seine Behinderung keine Rücksicht genommen und ihn nicht hinreichend gefördert. Er sei auch nicht ordnungsgemäß beraten worden. Es sei für ihn kein "individueller Bildungsplan" erstellt worden und die Gesprächsangebote der Schule seien nicht darauf ausgerichtet gewesen, ihn entsprechend seiner Behinderung zu fördern. Bei Leistungsüberprüfungen seien für ihn keine "Kompensationsmaßnahmen" vorgesehen gewesen. Vielmehr sei er benachteiligt worden, weil positive Noten verschwiegen und schwache Leistungen in den Vordergrund gestellt worden seien. Es kann dahinstehen, ob mit diesem Vortrag ein Bewertungsfehler hinreichend substantiiert vorgetragen worden ist. Vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung von Bewertungsfehlern OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 19 A 879/02 -, m. w. N. Eine etwaige mangelnde bzw. nicht hinreichende Berücksichtigung der geltend gemachten Behinderung des Antragstellers wie auch eine eventuelle Verletzung von Beratungs- und Förderungspflichten der Schule ergeben keinen Anspruch auf Versetzung in die nächsthöhere Klasse und damit auch keinen im Verfahren nach § 123 VwGO durchsetzbaren Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse. Der Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler grundsätzlich nur dann zu versetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 APO-BK, § 27 Abs. 1 Satz 1 ASchO NRW), würde vereitelt, wenn der Schüler auf Grund derartiger Fehler bei den Notenfestsetzungen seine Versetzung erreichen könnte. Dies widerspräche zudem der Regelung in § 21 Abs. 4 Satz 1 ASchO NRW, wonach Grundlage der Leistungsbewertung alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2002 - 19 B 1601/01 - und 23. November 2001 - 19 B 1480/01 -. Derartige Mängel bei der Bewertung der Leistungen des Schülers begründen allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung der bisherigen Klasse, möglicherweise mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch einen Anspruch auf Zulassung zu einer Nachprüfung (§ 12 APO-BK) in dem betreffenden Fach oder einen Anspruch auf Überprüfung des Leistungsstandes des Schülers (§ 21 Abs. 6 ASchO NRW). Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 19 B 1601/01 -. Sowohl bei einer Wiederholung der bisherigen Klasse als auch bei einer Nachprüfung oder Überprüfung des Leistungsstandes des Schülers ist - selbstverständlich - einer etwaigen Behinderung des Schülers angemessen Rechnung zu tragen, soweit dies rechtlich vorgesehen ist und dahingehende rechtliche Verpflichtungen von der besuchten Schule zu erfüllen sind. Ein Anspruch des Antragstellers auf (vorläufige) Teilnahme am Unterricht der Klasse 12 ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 APO-BK. Danach kann die Versetzungskonferenz im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretende Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind und erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse möglich ist. Die Entscheidung darüber, ob der Antragsteller auf Grund seiner Leistungsfähigkeit und seiner Gesamtentwicklung in der nächsthöheren Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, darf nach § 10 Abs. 3 APO-BK allein die Versetzungskonferenz treffen. Das Verwaltungsgericht und der Senat können und dürfen diese Entscheidung nicht prognostizieren. Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Schüler, der die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, in der nächsthöheren Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, obliegt nämlich der Versetzungskonferenz ein Beurteilungsspielraum, dessen Umfang im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung bedarf. In diesen Beurteilungsspielraum dürfen die Verwaltungsgerichte allenfalls ausnahmsweise und nur in Evidenzfällen eingreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, 915 (919 f.), m. w. N., sowie zur Beurteilung der Eignung eines Schülers für den weiteren Besuch der Realschule: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 - 19 B 575/02 -. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es als evident erscheinen lassen, dass die Versetzungskonferenz, die nach der Niederschrift über die Sitzung am 9. Juli 2002, der Mitteilung des Schulleiters vom 10. Juli 2002 über die Nichtversetzung und dem Zeugnis vom 16. Juli 2002 möglicher Weise eine Versetzung gemäß § 10 Abs. 3 APO-BK nicht in Erwägung gezogen hat, eine Entscheidung zu seinen Gunsten treffen könnte. Er trägt insoweit vor, dass es nicht möglich sei, seine Leistungsentwicklung zu prognostizieren, bzw. dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse "grundsätzlich nicht automatisch prognostiziert werden" könne. Seine Mutter habe beim Elternsprechtag im ersten Halbjahr des Schuljahres 2001/2002 den Klassenlehrer, Herrn O. , "ausdrücklich gebeten, keine Prognosen in Bezug auf Entwicklung und Schulleistung des Antragstellers zu machen". Damit hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, die es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er in der Klasse 12 erfolgreich mitarbeiten könnte. Die bloße Hoffnung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klasse 12 möglich sein könnte, wenn die Schule die rechtlich gebotenen Fördermöglichkeiten des Antragstellers in der Klasse 12 ausschöpft, reicht für sich allein nicht aus, eine Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 APO-BK zu Gunsten des Antragstellers zu treffen. Vgl. auch zu der § 10 Abs. 3 APO-BK vergleichbaren Regelung in § 3 Abs. 3 AVO-S I a. F.: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1996 - 19 B 2416/96 -. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zwar die Rechtmäßigkeit der Bewertung seiner Leistungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2001/2002 in Abrede gestellt hat, weil nach seiner Auffassung die erforderliche angemessene Berücksichtigung seiner geltend gemachten Behinderung unterblieben ist. Auch wenn er seine Minderleistungen auf mangelnde bzw. nicht hinreichende Förderung und Beratung zurückführt, hat er aber im Ergebnis eingeräumt, in vier Fächern keine den Leistungsanforderungen der Klasse 11 entsprechenden Leistungen gezeigt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers in der Klasse 12 in Betracht kommen könnte. Ein Anspruch des Antragstellers auf (vorläufige) Teilnahme am Unterricht der Klasse 12 ergibt sich schließlich nicht aus § 15 Satz 1 APO-BK. Danach kann von einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg nach Entscheidung der Schulleitung abgewichen werden, soweit es die Behinderung oder soweit es der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert. Es mag angesichts des weit gefassten Wortlauts des § 15 Satz 1 APO-BK viel dafür sprechen, dass die Bestimmung, soweit es um die Versetzung eines Schülers in die nächsthöhere Klasse geht, die Schulleitung ermächtigt, den Schüler auch dann zu versetzen, wenn er die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt und darüber hinaus die Versetzungskonferenz davon abgesehen hat, ihn gemäß § 10 Abs. 3 APO-BK zu versetzen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Satz 1 APO-BK obliegt der Schulleitung allerdings ein Ermessen mit der Folge, dass der Antragsteller nur dann aus dieser Vorschrift einen Anspruch auf Versetzung bzw. Teilnahme am Unterricht der Klasse 12 herleiten kann, wenn dieses Ermessen dahin reduziert ist, dass jede andere Entscheidung als die Versetzung bzw. Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht der Klasse 12 ermessensfehlerhaft wäre. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ob die übrigen Voraussetzungen des § 15 Satz 1 APO-BK erfüllt sind. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht Alles dafür, dass, soweit es um die Versetzung eines Schülers in die nächsthöhere Klasse geht, die Schulleitung im Rahmen des ihr nach § 15 Satz 1 APO-BK obliegenden Ermessens berücksichtigen muss, ob eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der nächsthöheren Klasse möglich erscheint. Denn es liegt auf der Hand, dass es nicht im Interesse des Schülers liegt und auch sonst kein rechtfertigender Grund dafür besteht, ihn am Unterricht einer Klasse teilnehmen zu lassen, deren Leistungsanforderungen er auch bei Ausschöpfung der auf Grund seiner Behinderung rechtlich gebotenen Förderung und Beratung nicht gewachsen erscheint. Bei dieser Prognose obliegt der Schulleitung ebenso wie der Versetzungskonferenz bei ihrer Entscheidung nach § 10 Abs. 3 APO-BK ein Beurteilungsspielraum, in den die Verwaltungsgerichte allenfalls ausnahmsweise und nur in Evidenzfällen eingreifen dürfen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat, wie ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht, dass seine erfolgreiche Mitarbeit in der Klasse 12 evident ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).