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Beschluss

2 E 962/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1202.2E962.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils einem Drittel. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils einem Drittel. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes, weil ihre Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Ausgehend von dem bisherigen Vorbringen der Kläger ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Berücksichtigung der Ergebnisse des am 27. April 1998 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Nowosibirsk durchgeführten Sprachtests dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 6 Abs. 2 BVFG in ihrer Person nicht erfüllt sind, weil die Klägerin zu 1. heute nicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Das Protokoll des Sprachtests lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Klägerin zu 1. über allenfalls rudimentäre aktive Deutschkenntnisse verfügt, die es ihr nicht ermöglichen, sich in zumindest einfacher Weise auf Deutsch zu artikulieren. Soweit in der Beschwerdebegründung gerügt wird, das Protokoll lasse nicht erkennen, ob Fragen umformuliert und wiederholt worden seien oder in sonstiger Weise versucht worden sei, mit der Klägerin zu 1. tatsächlich in ein Gespräch zu geraten, kommt es hierauf nicht an. Denn die Kläger haben bislang nicht substantiiert vorgetragen, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. tatsächlich deutlich besser sind als dies in dem Protokoll über den durchgeführten Sprachtest zum Ausdruck kommt. Die der Klagebegründung beigefügte Erklärung der Mutter vom 12. Mai 2000 spricht im Gegenteil eher dagegen, denn darin ist ausgeführt: "Mein Mann und ich bestanden trotzdem auf der deutschen Sprache im Familienkreis. Mit 19 Jahren heiratete meine Tochter und lebte mit ihrem Mann unter Russen. Dadurch kann meine Tochter Deutsch verstehen, aber nicht gut sprechen, da ihr die Praxis fehlte." Angesichts dessen kommt es auf die Angaben im Aufnahmeantrag, auf die in der Beschwerdebegründung Bezug genommen wird, nicht entscheidend an. Soweit seitens der Kläger die Durchführung von Sprachtests im Generalkonsulat in Nowosibirsk als generell zweifelhaft gerügt und zum Beleg auf angeblich fehlerhafte andere Sprachtests verwiesen worden ist, handelt es sich um eine nicht weiter konkretisierte Pauschalbehauptung, der die Beklagte entgegengetreten ist, die keine hinreichend verlässlichen Schlüsse auf den jeweiligen Einzelfall zulässt und deshalb im vorliegenden Verfahren unerheblich ist. Die Kläger zu 2. und 3. haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den ihrem Großvater väterlicherseits erteilten Aufnahmebescheid vom 12. Februar 2000 im Härtewege. Ein "verfahrensbedingter Härtefall", der einen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG darstellt, setzt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen voraus, dass der Aufnahmeantrag der einzubeziehenden Person regelmäßig vor der Ausreise gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Einbeziehung durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen sind und eine Zusammenführung der Verfahren der Bezugsperson und der Einzubeziehenden dem Bundesverwaltungsamt objektiv möglich ist. Vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 2002 - 2 A 4198/02 -, sowie Beschlüsse des Senats vom 19. Oktober 2001 - 2 A 2872/01 -, vom 7. März 2002 - 2 A 3830/02 -, vom 21. März 2002 - 2 A 3245/01 -, vom 22. März 2002 - 2 A 1599/00 -, vom 11. April 2002 - 2 A 3619/01 -, vom 15. April 2002 - 2 A 1225/02 -, vom 26. Juni 2002 - 2 A 3716/01 -, vom 3. Juli 2002 - 2 A 3036/01 -, vom 12. Juli 2002 - 2 A 66/02 -, vom 17. Juli 2002 - 2 A 4644/01 - und vom 16. September 2002 - 2 A 2165/02 -. Dies setzt regelmäßig voraus, dass die als Bezugsperson in Betracht kommende Person in identifizierbarer Weise aus dem Aufnahmeantrag der einzubeziehenden Person ersichtlich ist. Daran fehlt es vorliegend. In dem Aufnahmeantrag der Kläger vom 31. Mai 1996 ist der Großvater väterlicherseits an keiner Stelle erwähnt und ist in der Rubrik Angaben zu den Eltern des Ehegatten (des Aufnahmebewerbers) "keine Angaben" eingetragen worden. Dies mag sich daraus erklären, dass die Eltern der Kläger zu 2. und 3. im Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeantrages geschieden waren und der Vater augenscheinlich keine Übersiedlung nach Deutschland anstrebte. Im Übrigen sind auch im Verfahren des Großvaters die Kläger zu 2. und 3. nicht erwähnt. Noch anlässlich seiner Registrierung am 30. Mai 2000 gab der Großvater sie nicht als in Russland verbliebene Familienangehörige an. Erwähnt hat er lediglich seinen Sohn X. , den Vater der Kläger zu 2. und 3., sowie die Kinder seines älteren Sohnes W. . Der erste konkrete Hinweis auf den Großvater der Kläger zu 2. und 3. väterlicherseits erfolgte im vorliegenden Verfahren durch die dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2000 beigefügte Erklärung der Mutter der Klägerin zu 1. vom 12. Mai 2000, als darin ausgeführt ist, der Vater des früheren Ehemanns ihrer Tochter komme in den nächsten Monaten nach Deutschland. Namentlich konkret bezeichnet worden ist der Großvater dann im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2000. Da der Großvater das Aussiedlungsgebiet bereits am 25. Mai 2000 endgültig verlassen hat, ist die nach den Grundsätzen zum "verfahrensbedingten Härtefall" notwendige verfahrensmäßige Verbindungsmöglichkeit von Seiten der Kläger hier jedenfalls zu spät aufgezeigt worden. Auf den vom Verwaltungsgericht angeführten gegenüber dem Großvater erteilten "Warnhinweis" kommt es danach nicht entscheidend an; ein solcher wäre nach der Rechtsprechung des Senats zum "verfahrensbedingten Härtefall" im Übrigen irrelevant. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Juli 2002 - 2 A 4644/01 und vom 16. September 2002 - 2 A 2165/02 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).