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Beschluss

2 A 4644/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0717.2A4644.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Zulassungsverfahren auf 12.271,00 Euro (= 24.000,-- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Zulassungsverfahren auf 12.271,00 Euro (= 24.000,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, soweit die Beklagte durch diese verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1., 3. und 4. in den der Mutter der Klägerin zu 1., Frau M. T. , unter dem 7. Dezember 1993 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zustehe, weil eine verfahrensbedingte Härte gegeben sei. Denn obwohl der Antrag der Kläger bereits im November 1994 eingegangen und darin auf den der Mutter der Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid und das Aktenzeichen jenes Verfahrens hingewiesen worden sei, habe die Beklagte keinen Einbeziehungsbescheid erteilt, obwohl dies in den sechs Monaten bis zur Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) im Mai 1995 möglich gewesen wäre. Hiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, eine Einbeziehung im Wege besonderer Härte komme nur in Betracht, wenn der Mutter ein weiterer Aufenthalt nicht zumutbar gewesen wäre. Selbst wenn man eine Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber dem schwächeren Beteiligten annehme, entbinde dies die Antragsteller nicht von ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Hierzu gehöre bereits eine zeitnahe Antragstellung durch alle Familienmitglieder, die hier nicht gegeben sei, weil die Kläger ihren Antrag erst fast ein Jahr nach der Erteilung des Bescheides an die Mutter gestellt hätten. Eine parallele Bearbeitung sei damit nicht möglich gewesen, da der Antrag der Kläger erst nach der Ausreise der Bezugsperson in Bearbeitung genommen worden sei. Darüber hinaus sei die Mutter der Klägerin zu 1. anlässlich der beantragten Einbeziehung des Stiefvaters der Klägerin zu 1. in ihren Aufnahmebescheid auf die Notwendigkeit des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet bis zur Bescheiderteilung hingewiesen worden. Da für diesen nur eine Einbeziehung beantragt worden sei, sei dessen Bescheid in drei Monaten erteilt worden. Da die Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG beantragt habe und die Einbeziehung ihres Ehemannes in Betracht gekommen sei, habe für eine bevorzugte Bearbeitung kein Anlass bestanden. Diese Ausführungen rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, ein Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger zu 1., 3. und 4. in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1. besteht. Dieser Anspruch scheitert - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht daran, dass der Mutter der Klägerin zu 1. im Verfahren auf Einbeziehung ihres zweiten Ehemanns mitgeteilt worden ist, sie müsse bis zur Erteilung des Bescheides im Aussiedlungsgebiet verbleiben. Ausschlaggebend ist, dass die Versagung der Einbeziehung wegen der Ausreise der Mutter nach dem konkreten Verfahrensablauf dieses Antragsverfahrens eine besondere Härte gegenüber den Klägern darstellen würde. Da der Antrag der Kläger bereits am 25. November 1994, also sechs Monate vor der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1., beim Bundesverwaltungsamt eingegangen und in diesem die Nummer des Verfahrens der Mutter der Klägerin zu 1. und die Tatsache der Bescheiderteilung angegeben war, konnte eine Zusammenführung der Verfahren ohne weiteres erfolgen. Der Anspruch der Klägerinnen hängt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht davon ab, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung an die Bezugsperson oder deren Ausreise das Bundesverwaltungsamt den eigenen Anspruch der Klägerin zu 1) für gegeben hielt und dieses deshalb davon ausging, zunächst über deren eigenen Anspruch entscheiden zu müssen. Denn das würde dazu führen, dass Personen, deren Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG das Bundesverwaltungsamt zeitweise - unter Umständen zu Unrecht - als berechtigt ansieht oder nicht bearbeitet, schlechter behandelt würden als Personen, denen nach Ansicht des Bearbeiters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein solcher Bescheid nicht zu erteilen ist. Auf derartige Zufälligkeiten im Ablauf des Verwaltungsverfahrens kann es nicht ankommen. Entscheidend ist allein, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem die Zusammenführung der Anträge möglich war bzw. gewesen wäre, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verließ. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG, in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).