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Urteil

14 A 4461/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1210.14A4461.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Amt wird verpflichtet, den Kläger bezüglich der im Prüfungsbescheid vom 17. Mai 1994 festgesetzten Gesamtnote "ausreichend (= 6,11 Punkte)" nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der Kläger trägt die bis zur teilweisen Rücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2000 angefallenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 5/6, das beklagte Amt zu 1/6. Für die Zeit danach trägt der Kläger die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten zu 2/3, das beklagte Amt zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Amt wird verpflichtet, den Kläger bezüglich der im Prüfungsbescheid vom 17. Mai 1994 festgesetzten Gesamtnote "ausreichend (= 6,11 Punkte)" nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Kläger trägt die bis zur teilweisen Rücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2000 angefallenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 5/6, das beklagte Amt zu 1/6. Für die Zeit danach trägt der Kläger die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten zu 2/3, das beklagte Amt zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger nahm in den Jahren 1993/1994 an der zweiten juristischen Staatsprüfung teil. Einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeiten für die Klausuren, dem der Kläger ein psychiatrisches Attest des Professors Dr. N. von der Universitätsklinik C. sowie eine amtsärztliche Stellungnahme beifügte, lehnte das beklagte Amt ab. Die Voraussetzungen für die beantragte Schreibverlängerung lägen nicht vor. Vielmehr müsse der Kläger als prüfungsunfähig angesehen werden. Es werde ihm jedoch freigestellt, den Klausurentermin wahrzunehmen. Der Kläger unterzog sich im Mai 1993 den Aufsichtsarbeiten und in der Folgezeit den weiteren Abschnitten der zweiten juristischen Staatsprüfung. Dabei erreichte er folgende Ergebnisse: Hausarbeit: mangelhaft (2 Punkte) Klausuren: vollbefriedigend (10 Punkte) ausreichend (6 Punkte) befriedigend (8 Punkte) mangelhaft (3 Punkte) Vortrag: befriedigend (8 Punkte) Prüfungsgespräch: befriedigend (8 Punkte). Die Hausarbeit wurde vom Erstkorrektor mit 3 Punkten, den weiteren Korrektoren mit 2 Punkten bewertet. Mit Bescheid vom 17. Mai 1994 erklärte das beklagte Amt die Prüfung mit der Note "ausreichend" (= 6.11 Punkte) für bestanden. Der Kläger legte Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Es müsse eine Neubewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgen, da das beklagte Amt zu Unrecht die beantragte Verlängerung der Bearbeitungszeit abgelehnt habe. Zudem sei die Hausarbeit neu zu bewerten, weil die Korrektoren in mehrfacher Hinsicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen seien. Zu Unrecht sei gerügt worden, dass er keine Gliederung für die Arbeit erstellt habe. Sachlich unzutreffend sei die Aussage, er habe nicht deutlich gemacht, dass die dingliche Abtretung wegen Verstosses gegen den Gesellschaftsvertrag unwirksam und die schuldrechtliche Verpflichtung wirksam gewesen sei. Die Unwirksamkeit der dinglichen Abtretung wegen Verstosses gegen den Gesellschaftsvertrag werde unmissverständlich auf Seite 13 der Hausarbeit festgestellt, die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung werde geprüft und auf den Seiten 13 bis 15 bejaht. Der Rückgriff auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung werde zu Unrecht als nicht überzeugend angesehen. Es sei nicht möglich, die Mitwirkungspflicht des Beklagten schon aus der gesetzlichen Regelung herzuleiten. Die Mitwirkungspflicht aus § 242 BGB könne nicht dazu führen, dass einer Vertragspartei Verpflichtungen auferlegt würden, die lediglich mittelbar mit der Hauptleistungspflicht in Zusammenhang stünden. Andernfalls müsse derjenige, der eine vertragliche Verpflichtung übernommen habe, deren Erfüllung rechtlich unmöglich sei, jede Handlung vornehmen, die geeignet sei, die rechtliche Unmöglichkeit zu beseitigen. Die Kritik am Rückgriff auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung sei unsachgemäß. Die Kritik der Prüfer, seine Argumentation auf den Seiten 25 und 26 der Hausarbeit überzeuge nicht, sei unzutreffend und im Übrigen nicht begründet worden. Unzutreffend sei auch die Annahme, die auf Seite 36 erfolgte Bezugnahme auf den Vortrag der Kläger sei ein methodischer Fehler. Aufgrund des Klägervortrages habe in diesem Punkt eine erhöhte Substantiierungspflicht für den Beklagten bestanden. Um die Unzulässigkeit des Beklagtenvorbringens zu begründen, habe daher in der Beklagtenstation auf den Klägervortrag eingegangen werden müssen. In seiner Stellungnahme zum Widerspruch führte der Erstkorrektor L. unter dem 27. Juli 1994 folgendes aus: Es sei zutreffend, dass das Fehlen einer Gliederung als förmlicher Mangel der Arbeit beanstandet worden sei. Auf Seite 13 seiner Hausarbeit habe der Verfasser (Kläger) darauf hingewiesen, dass die Abtretung nicht wirksam sei und dass nach allgemeiner Meinung § 15 Abs. 5 GmbHG seinem Wortlaut entsprechend nicht für den schuldrechtlichen Vertrag auf Abtretung gelte. Die Kritik an dieser Ausführung sei darauf gerichtet, dass dies viel genauer hätte erläutert werden müssen. Zur Verdeutlichung hätte in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Folgen der dinglichen und der schuldrechtlichen Abtretung hingewiesen werden müssen. Der entscheidende Mangel sei darin zu sehen, dass der Verfasser die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht erkannt habe. Wegen unrichtiger rechtlicher Einschätzung sei vom Verfasser der Hausarbeit verkannt worden, dass das Wirksamkeitshindernis dadurch beseitigt werde, dass der Beklagte die beantragte Erklärung bezüglich der Satzungsänderung abgebe. Dazu sei er aufgrund des wirksamen schuldrechtlichen Kaufvertrages verpflichtet. Die rechtliche Konstruktion, mit der der Verfasser im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem gleichen Ergebnis gelangt sei, halte er nicht für überzeugend, da es an einer Regelungslücke fehle. Wenn man diese jedoch zu Unrecht bejahe, erscheine der Lösungsweg wohl noch vertretbar. Aus diesem Grunde habe er diesen Teil der Arbeit für "insgesamt wohl brauchbar" angesehen. Das auf Seite 25/26 wiedergegebene Argument des Verfassers, wegen der möglichen erheblichen Verzögerung für den Fall einer Klageerhebung auf Abgabe einer Willenserklärung müsse § 259 ZPO zulässig sein, halte er nach wie vor nicht für überzeugend. Dem entscheidenden Argument, dass die Besorgnis gerechtfertigt sein müsse, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, werde nur unzureichende Beachtung geschenkt. Er halte es nach wie vor für einen methodischen Fehler, dass zur Beurteilung der Frage, ob das Vorbringen des Beklagten hinreichend substantiiert sei, der Verfasser auf das Vorbringen des Klägers abgestellt habe, das vom Beklagten bestritten werde. Für die Auffassung, es liege eine Behauptung "ins Blaue hinein" vor, fehle jegliche Begründung des Verfassers, so dass die Schlussfolgerung im Gutachten, der Vortrag des Beklagten sei insoweit "unzulässig", als fehlerhaft anzusehen sein. Bei einer erneuten Begutachtung der Hausarbeit unter Berücksichtigung der Einwände des Verfassers bleibe er auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die fehlende Gliederung zu Unrecht beanstandet worden sei, bei seiner Einschätzung, dass die Gesamtleistung wegen der geringen inhaltlichen Substanz der Arbeit und der zahlreichen schwerwiegenden Mängel in fast allen wesentlichen Teilen der Arbeit nicht mehr brauchbar sei. Auch die Korrektoren C1. und J. sprachen sich nicht für eine Abänderung der Bewertung der Hausarbeit aus. Mit Bescheid vom 16. August 1994 wies das beklagte Amt den Widerspruch des Klägers mit folgender Begründung zurück: Eine Schreibverlängerung für die Bearbeitung der Klausuren habe mangels Vorliegens der normativen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 JAO versagt werden müssen. Im Übrigen seien die Prüfer in ihren aufgrund der Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Hausarbeit abgegebenen Stellungnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass zu einer Änderung der Bewertung keine Veranlassung bestehe. Sämtliche Bewertungen und Einschätzungen der Prüfer seien vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Der Kläger hat am 30. August 1994 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Verweigerung der beantragten Schreibverlängerung sei zu Unrecht erfolgt. Bei der Bewertung der Hausarbeit hätten sich die Korrektoren auf sachfremde Erwägungen gestützt. Am offensichtlichsten sei folgende Fehlbeurteilung: Im Widerspruchsschreiben habe er - der Kläger - darauf hingewiesen, dass die Aussage, dass nicht deutlich gemacht werde, dass die dingliche Abtretung wegen Verstosses gegen den Gesellschaftsvertrag unwirksam und die schuldrechtliche Verpflichtung wirksam sei, unzutreffend sei. Hierauf gehe der Erstprüfer in seiner Stellungnahme zum Widerspruch nicht ein, sondern erläutere statt dessen die Kritik in den Randbemerkungen zur Hausarbeit. Soweit es die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung betreffe, habe der Erstprüfer lediglich seine bereits bei der Erstkorrektur getroffenen Feststellungen wiederholt. Unverständlich sei die Kritik, er als Verfasser habe dem entscheidenden Argument, dass die Besorgnis gerechtfertigt sein müsse, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen, nur unzureichend Beachtung geschenkt habe. Dieses Tatbestandsmerkmal sei auf Seite 24 der Arbeit behandelt worden. Unzutreffend sei weiterhin die Feststellung, für die Auffassung, es liege eine Behauptung "ins Blaue hinein" vor, fehle jegliche Begründung. Diese Auffassung habe er damit begründet, dass der Beklagte in der Aufgabenstellung der Hausarbeit nicht vortrage, woher die dortigen Kläger die maßgebliche Erkenntnis erlangt haben sollten.Schließlich müsse davon ausgegangen werden, dass die Prüfer mittlerweile voreingenommen seien und eine nochmalige Beurteilung durch die bisherige Kommission daher verfehlt wäre. Der Kläger hat mit seiner Klageschrift beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16. August1994 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Note der Prüfungsentscheidung vom 17. Mai 1994 nach einer erneuten Bewertung der vom Kläger angefertigten Klausuren unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger zu Unrecht anstelle einer Bearbeitungszeit von 5 Stunden und 45 Minuten nur eine von 5 Stunden gewährt wurde, und nach einer erneuten Bewertung der Hausarbeit durch eine andere Prüfungskommission festzusetzen, hilfsweise, die Note nach einer erneuten Anfertigung der Klausuren durch den Kläger entsprechend festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1996 hat der Kläger erklärt, dass er den Hilfsantrag als erledigt ansehe. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2000 hat er die Klage zurückgenommen, soweit er mit ihr die Bewertung der Klausuren beanstandet hatte. Der Kläger hat sodann beantragt, das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1994 insoweit zu verpflichten, die Hausarbeit des Klägers durch eine andere Prüfungskommission, hilfsweise durch die seinerzeitige Prüfungskommission, neu bewerten zu lassen und sodann über das Ergebnis der Prüfung insgesamt neu zu entscheiden. Das beklagte Amt hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung ausgeführt: Der angegriffene Prüfungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zunächst sei die beantragte Schreibverlängerung zu Recht abgelehnt worden. Die Angriffe gegen die Bewertung der Hausarbeit müssten bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil sie nicht hinreichend substantiiert seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde deshalb Bezug genommen auf die Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltugnsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. In diesem Zusammenhang ist es davon ausgegangen, die Erklärungen im Schreiben vom 28. Dezember 1996 seien als verdeckte Klagerücknahme anzusehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15. März 2002 die Berufung zugelassen. Der Kläger begründet seine Berufung unter Bezugnahme auf den Zulassungsantrag wie folgt: Soweit es die Frage der Wirksamkeit der dinglichen Abtretung und der schuldrechtlichen Verpflichtung betreffe, sei auf Seite 12 bis 15 der Hausarbeit die Rechtslage geprüft worden. Der Verfasser sei auf Seite 13 zu dem Ergebnis gekommen, dass die dingliche Abtretung nicht wirksam gewesen sei, habe dann auf den Seiten 14 bis 15 festgestellt, dass der notariellen Kaufvertrag wirksam sei. Dieses Zwischenergebnis habe der Erstkorrektor offenbar übersehen, so dass dieser offensichtlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Kritik, der Verfasser habe dem entscheidenden Argument, dass die Besorgnis gerechtfertigt sein müsse, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, nur unzureichend Beachtung geschenkt, sei nicht gerechtfertigt. Diese Frage sei auf Seite 24 der Hausdarbeit ausgiebig geprüft worden, was der Korrektor ebenfalls offenbar übersehen habe. Zu Unrecht habe der Korrektor gerügt, dass es für die Auffassung des Verfassers, es liege eine Behauptung "ins Blaue hinein" vor, an jeglicher Begründung fehle. Insoweit sei in der Bearbeitung der Hausarbeit festgestellt worden, dass diesbezüglich der Beklagtenvortrag entweder unstubstantiiert sei oder als eine Vermutung ins Blaue anzusehen sei. Zur Begründung sei ausgeführt worden, dass nach dem Beklagtenvorbringen nicht ersichtlich sei, woher die Kläger des Hausarbeitsfalles die Kenntnis schon vor dem Einholen der Auskunft gehabt haben sollten. Die Aussage des Korrektors, es fehle jegliche Begründung, sei daher eindeutig falsch. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Bemerkung auf Seite 2 der Hausarbeit "Die rechtliche Konstruktion, mit der das im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründet wird, ist nicht überzeugend, zumal sich die Mitwirkungspflicht schon aus der gesetzlichen Regelung ergibt" falsch sei. Gerade diese Konstruktion sei wesentlich überzeugender als die Lösung über die rechtsgeschäftliche Nebenpflicht. Selbst wenn man das Bestehen einer Nebenpflicht bejahen wolle, sei der Hinweis auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung jedenfalls im Hinblick auf das Ergebnis durchaus überzeugend. Es bestünden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beurteilung der Arbeit durch den Zweitkorrektor, weil vieles dafür spreche, dass sich dieser ohne nähere eigenständige Überprüfung dem Erstkorrektor angeschlossen habe. Schließlich begehre er - der Kläger - im Berufungsverfahren die Feststellung der Erledigung hinsichtlich seines ursprünglichen Antrages, das beklagte Amt zu verpflichten, die Note nach einer erneuten Anfertigung der Klausuren durch den Kläger entsprechend festzusetzen. Insoweit habe es sich nicht um eine Klagerücknahme gehandelt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt zu fassen: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Das beklagte Amt wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1994 dazu verpflichtet, die Hausarbeit des Klägers durch eine andere Prüfungskommission neu bewerten zu lassen und sodann über das Ergebnis der Prüfung insgesamt neu zu entscheiden. Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hat, das beklagte Amt zu verpflichten, die Note nach einer erneuten Anfertigung der Klausuren durch den Kläger entsprechend festzusetzen. Das beklagte Amt beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe auch den auf erneute Anfertigung der Klausuren gerichteten Hilfsantrag zurückgenommen, nicht zu beanstanden sei. Hinsichtich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der auf § 31 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) gestützte Prüfungsbescheid des beklagten Amtes vom 17. Mai 1994 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Amt ihn bezüglich der festgesetzten Gesamtnote "ausreichend" (= 6,11 Punkte) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet, weil das beklagte Amt den Prüfungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit nicht erfüllt hat. Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 -, in: NJW 1991, 2005 (2007 f.), der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. u.a.: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1998 - 22 A 4600/96 -, Urteilsabdruck S. 5, mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Artikels 19 Abs. 4 GG von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezi- fischen" Wertungen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 385, verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Bewertung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. I. Auf der Grundlage dieser Prüfungsmaßstäbe erweist sich die Bewertung der Hausarbeit des Klägers als teilweise fehlerhaft. 1. Fehlerhaft ist zunächst die Prüferkritik zu Seite 25/26 der Hausarbeit, wonach der Gesichtspunkt der Verzögerung kein überzeugendes Argument sei und dem entscheidenden Argument, dass die Besorgnis gerechtfertigt sein müsse, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, nur unzureichende Beachtung geschenkt worden sei. Zwar ist die Kritik der Korrektoren am Lösungsansatz des Klägers, es sei nicht geprüft worden, ob der Antrag nach 1. b) (Anmerkung: der Hausarbeit) als ein Antrag nach § 259 ZPO ausgelegt werden könne, zutreffend. Die - weitere Kritik - zu den Ausführungen des Klägers im Rahmen der Prüfung des § 259 ZPO ist jedoch unberechtigt. Es trifft nicht zu, dass der Kläger den Voraussetzungen der Norm, nämlich "wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde", nur unzureichende Beachtung geschenkt habe und der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt der Verzögerung nicht überzeugend sei. Die Korrektoren verkennen, dass der Käger auf Seite 24 der Hausarbeit unter Zitierung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen des § 259 ZPO angeführt hat, das ernsthafte Bestreiten der Verpflichtung sei ausreichend, und sodann anhand des Sachverhaltes das ernsthafte Bestreiten im genannten Sinne bejaht hat. Insoweit hat er darauf abgestellt, der Beklagte habe zu erkennen gegeben, dass er auch nicht bereit sei, erneut die Abtretung seiner Geschäftsanteile zu erklären. Hierin sei ein ernstliches Bestreiten im genannten Sinne zu sehen. Dagegen spielt der Gesichtspunkt der "Verzögerung" erst eine entscheidende Rolle in den folgenden Ausführungen des Klägers auf Seite 24/25 der Hausarbeit, die unter der Fragestellung stehen, ob der Annahme einer Besorgnis, dass sich der Beklagte der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, nicht schon die Natur der Leistung, nämlich die Abgabe einer Willenserklärung, widerspreche. Darüber hinaus trifft die in diesem Zusammenhang geäußerte Prüferkritik auf Seite 25 der Hausarbeit, "Welche Bedingung ist gemeint? Es muss noch ein die Satzung ändernder Gesellschafterbeschluss erfolgen", nicht zu. Genau diese Bedingung ist den Ausführungen des Klägers auf den Seiten 23/24 der Hausarbeit zu entnehmen. Dort hat der Kläger ausgeführt: "Hieraus ist zu schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelungen der §§ 15 Abs. 5 und 54 Abs. 3 GmbHG auch dann Geltung beanspruchen können, wenn sämtliche Beteiligten einer Ausnahme zustimmen wollen oder zur Zustimmung verpflichtet sind. Somit ist festzustellen, dass eine Abtretung des Geschäftsanteils an die Kläger zur Zeit nicht rechtswirksam erfolgen kann. Dem Erfüllungsanspruch der Kläger steht somit derzeit der Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit entgegen... Im vorliegenden Fall bestehen wegen der Bedingtheit des Anspruchs keine Bedenken, zumal der Bedingungseintritt in der Hand der Kläger liegt." Somit fragt der Korrektor auf Seite 25 der Hausarbeit nach einer Bedingung, welche der Kläger bereits zwei Seiten zuvor angesprochen hatte. 2. Fehlerhaft ist weiterhin die Prüferkritik, dem Kläger sei auf Seite 36 der Hausarbeit insoweit ein methodischer Fehler unterlaufen, als er zur Beurteilung der Frage, ob das Vorbringen des Beklagten hinreichend substantiiert sei, auf das Vorbringen der Kläger (der Hausarbeit) abgestellt habe, das vom Beklagten bestritten werde. Für die Auffassung, es liege eine Behauptung "ins Blaue hinein" vor, fehle jegliche Begründung. Mit der letztgenannten Behauptung lässt sich die Kritik eines methodischen Fehlers nicht rechtfertigen, da diese Behauptung unzutreffend ist. Der Kläger hat seine Auffassung, das Vorbringen sei entweder unsubstantiiert oder als eine so genannte Vermutung "ins Blaue hinein" anzusehen, darauf gestützt, es sei nicht ersichtlich, woher die Kläger (der Hausarbeit) nach dem Beklagtenvorbringen schon vorher die Kenntnis (Anmerkung: von der tatsächlichen Höhe des Auszahlungsbetrages) gehabt haben sollen. Damit liegt im Gegensatz zur Prüferkritik eine, wenn auch knappe Begründung der Auffassung des Klägers vor. II. Im Übrigen begegnet die von den Prüfern abgegebene inhaltliche Kritik an der Bearbeitung der Hausarbeit, soweit sie sich auf eine unzureichende Differenzierung zwischen der dinglichen Abtretung und der schuldrechtlichen Verpflichtung auf Seite 12 sowie den Lösungsweg über die ergänzende Vertragsauslegung auf Seite 14 bezieht, keinen Bedenken. Insoweit verweist der Senat gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 2. b) und c) (Seite 15 und 16) des angefochtenen Urteils. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Parteien weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Die Randbemerkung zu Seite 12/13 der Hausarbeit, der Verfasser hätte deutlich machen müssen, dass die dingliche Abtretung der Geschäftsanteile wegen Verstosses gegen § 8 d.GV (Gesellschaftsvertrag) unwirksam ist, dagegen die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem notariellen Kaufvertrag wirksam ist, trifft zu. Zunächst hat der Kläger verkannt, dass Gegenstand der Prüfung nicht die (Vor- )Vereinbarung vom 6. Juni 1988 (Hausarbeitstext Blatt 29) sondern der notarielle Vertrag vom 10. Juni 1988 (Hausarbeitstext Blatt 33) war. Dementsprechend hat der Kläger bereits vom Ansatz her die von den Prüfern zu Recht geforderte Verdeutlichung zwischen der dinglichen Abtretung der Geschäftsanteile wegen Verstoßes gegen § 8 d. GV und der schuldrechtlichen Verpflichtung aus dem notariellen Kaufvertrag nicht geleistet. Zudem hat der Kläger die Prüfung der schuldrechtlichen Verpflichtung quasi in die Prüfung der dinglichen Abtretung "eingebettet". Auf Seite 9 der Hausarbeit beginnt er einleitend mit der Frage, ob der am 6. Juni 1988 geschlossene Vertrag wirksam ist. Anschließend prüft er die Frage der Unwirksamkeit gemäß § 125 BGB wegen fehlender notarieller Beurkundung mit dem Ergebnis, dass mit dem Abschluss eines der Vereinbarung entsprechenden notariell beurkundeten Kaufvertrages über die Geschäftsanteile des Beklagten die übrigen zunächst schwebend unwirksamen Bestimmungen der Vereinbarung vom 6. Juni 1988 gemäß § 158 Abs. 1 BGB wirksam werden. Auf Seite 12 leitet er zu dem am 10. Juni 1988 abgeschlossenen notariellen Vertrag über mit der Frage, ob der Vertrag wegen Verstosses gegen § 8 d. GV unwirksam sei und bejaht die Unwirksamkeit einer unter Verstoss gegen eine entsprechende Satzungsbestimmung vorgenommenen Abtretung. Auf Seite 13 kommt er zu dem Ergebnis, die Abtretung habe nicht wirksam erfolgen können und geht in diesem Zusammenhang auf den schuldrechtlichen Vertrag über mit dem einzigen Satz "Nach allegemeiner Meinung gilt § 15 Abs. 5 GmbHG seinem Wortlaut entsprechend nicht für den schuldrechtlichen Vertrag auf Abtretung." Anschließend fragt er nach der Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 306 BGB als einem auf eine unmögliche Leistung gerichteten Vertrag und kommt auf Seite 14/15 der Hausarbeit zu dem Ergebnis, mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages sei die aufschiebende Bedingung für die Gültigkeit des Vertrages vom 6. Juni 1988 eingetreten. Dieses "Hin- und Herspringen" zwischen den Verträgen vom 6. Juni 1988 und vom 10. Juni 1988, der Abtretung, der schuldrechtlichen Verpflichtung und dem Kaufvertrag insgesamt lässt die von den Prüfern geforderte Verdeutlichung der Unterschiede zwischen der dinglichen Abtretung und der schuldrechtlichen Verpflichtung vermissen. III. Soweit es die auch von den Prüfern eingeräumte, unberechtigte Kritik betrifft, dass das Gutachten in der Hausarbeit keine Gliederung enthalten habe, hat sich das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Standpunkt gestellt, dieser Bewertungsmangel sei nicht kausal geworden, weil er sich nicht auf die Bewertung ausgewirkt habe. Diese Auffassung ist angesichts der Äußerung des Erstkorrektors im Widerspruchverfahren, "Bei einer erneuten Begutachtung der Hausarbeit unter Berücksichtigung der Einwände des Widerspruchsführers bleibe ich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die fehlende Gliederung zu Unrecht beanstandet worden ist, bei meiner Einschätzung, dass die Gesamtleistung wegen der geringen inhaltlichen Substanz der Arbiet und der zahlreichen schwerwiegenden Mängel in fast allen wesentlichen Teilen der Arbeit nicht mehr brauchbar ist", sowie des Drittkorrektors, "Der Umstand, dass im Erstgutachten das Fehlen einer Gliederung erwähnt worden ist, war für die Gesamtbewertung der Arbeit nicht entscheidend", nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, dass die Prüfer entgegen diesen Äußerungen die fehlende Gliederung zu Lasten des Klägers berücksichtigt hätten, sind nicht ersichtlich. IV. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, der Zweit- und der Drittkorrektor hätten eine eigenverantwortliche Bewertung der häuslichen Arbeit unterlassen und lediglich Bewertungen des Erstkorrektors übernommen. Insbesondere lässt die Übernahme des § 455 BGB aus der vom Erstkorrektor in der Randbemerkung auf Seite 17 der Hausarbeit aufgeführten Normenkette "§§ 433 I., 455, 242 BGB" als insoweit unzutreffende Norm nicht den Schluss zu, der Zweitkorrektor habe die Kritik des Erstkorrektors unbesehen übernommen. Zwar mag ein solcher Fehler im Einzelfall ein gewisses Indiz darstellen. Als alleiniges Indiz ist er jedoch nicht geeignet darzulegen, dass der Zweitkorrektor den Gedankengang des Erstkorrektors nicht selbst nachvollzogen und gewürdigt hat. Vielmehr liegt eine lediglich irrtümliche Übernahme einer unzutreffenden Vorschrift im Rahmen der Wiedergabe einer Normenkette durchaus im Rahmen des Möglichen. V. Greifen somit die von dem Kläger geäußerten Bedenken gegen die Prüfer nicht durch, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dieselben Prüfer auch mit der Neubewertung der Hausarbeit des Klägers zu beauftragen. Denn aus dem Prinzip der Chancengleichheit im Verhältnis zu anderen Prüflingen ist auch bei der Neubewertung einer Prüfungsleistung in der Regel zu gewährleisten, dass mit denselben Prüfern die gleichen Bewertungsmaßstäbe erhalten bleiben. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 193, m.w.N. Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Neubewertung durch einen oder mehrere der bisherigen Prüfer tatsächlich und rechtlich unmöglich wird. Dies ist hier der Fall, soweit es den Vorsitzenden der Prüfungskommission, den früheren Präsidenten des M. J. , und den Erstkorrektor, den früheren Vorsitzenden Richter am OLG L1. , betrifft. Laut Auskunft der Vertreterin des beklagten Amtes in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2002 sind Präsident J. zum 30. September 1994 und Vorsitzender Richter am OLG L. zum 22. Mai 2001 (Anmerkung: mit ihrer Zurruhesetzung) aus dem Prüfungsamt ausgeschieden. Damit sind sie rechtlich gehindert, die Hausarbeit zu bewerten, weil die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt wird (§ 26 Abs. 1 Satz 1 JAG), das aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der ständigen Vertreterin oder der ständigen Vertreter sowie den hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitgliedern besteht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 JAG). Hierzu gehören die Prüfer J. und L. nicht mehr. Ihre nebenamtliche Mitgliedschaft im Landesjustizprüfungsamt endete mit ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt (§ 28 iVm § 5 Abs. 3 a) JAG). Sie können auch nicht vorübergehend ohne förmliche Bestellung als Prüfer herangezogen werden, weil dies unter anderem voraussetzt, dass sie eine praktische Tätigkeit ausüben (§ 28 iVm §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 1 JAG). Es ist nichts dafür ersichtlich und auch vom beklagten Amt auch nicht vorgetragen, dass die Prüfer J. und L. nach ihrem Eintritt in den Ruhestand noch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die rechtliche Unmöglichkeit der Neubewertung der Hausarbeit durch diese Prüfer ist damit ein zwingender Grund dafür, statt dieser beiden Prüfer zwei neue Prüfer heranzuziehen. Denn die Regelungen in § 28 iVm § 5 Abs. 3 a) JAG und § 28 iVm §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 1 JAG wie auch die Regelung in § 28 iVm § 5 Abs. 3 b) JAG, nach der die nebenamtliche Mitgliedschaft im Landesjustizprüfungsamt mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet, gehen davon aus, dass Prüfer mit dem Ausscheiden aus der aktiven beruflichen Tätigkeit und dem Erreichen der Altersgrenze nicht mehr den an ihre Prüfertätigkeit zu stellenden Anforderungen genügen. Diese generalisierende und nicht widerlegbare Vermutung ist zum Schutz des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) geboten. Dieses Grundrecht erfordert, dass die Eignung der Prüfer außer Zweifel steht, weil die juristischen Staatsprüfungen subjektive Berufungszulassungsvoraussetzungen sind und deshalb hohe Anforderungen an die (fortbestehende) Eignung der Prüfer stellen. Dem kann der Gesetzgeber mit einer generalisierenden - widerlegbaren oder nicht widerlegbaren - Vermutung Rechnung tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 -, in: BVerfGE 9, 338 (345 ff); OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1998 - 22 A 1566/96 -, Urteilsabdruck S. 20. VI. Soweit der Kläger über den Antrag auf Neubewertung der Hausarbeit hinaus den Antrag gestellt hat, festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, soweit er beantragt hat, das beklagte Amt zu verpflichten, die Note nach einer erneuten Anfertigung der Klausuren durch ihn entsprechend festzusetzen, ist dieser Antrag unzulässig. Zum einen ist der Kläger durch das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht beschwert. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Klausuren keine für den Kläger negative Entscheidung zur Sache getroffen. Eine Entscheidung zur Sache strebte der Kläger im Umfang seiner Erledigungserklärung im Schreiben vom 18. Dezember auch nicht mehr an. Die - allein deklaratorische - Einstellung des Verfahrens entsprach damit dem prozessualen Verhalten des Klägers. Sollte der Kläger davon ausgehen, dass im Falle einer Einstellung wegen Erledigung der Hauptsache eine für ihn günstigere Kostenentscheidung in Betracht gekommen wäre, vermag dies eine Beschwer als Voraussetzung für die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht zu begründen, wie es sich § 158 Abs. 1 VwGO entnehmen lässt, wonach die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch zu Recht das (Teil-) Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO in der hier noch maßgeblichen Fassung mit der sich aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge eingestellt. Denn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2000 war eine (Teil-)Erledi-gung des Verfahrens noch nicht eingetreten, da, selbst wenn die Erklärung im Schreiben vom 28. Dezember 1996 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht als Erledigungserklärung anzusehen gewesen wäre, noch keine entsprechende Erklärung des beklagten Amtes vorlag. In der mündlichen Verhandlung wiederum hat der Kläger umfassend seine Klage zurückgenommen, soweit mit ihr die Bewertung der Klausuren beanstandet worden war, und damit einer zuvor abgegebenen, aber vom beklagten Amt nicht aufgegriffenen Erledigungserklärung den Boden entzogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen, wenn der Klage nur teilweise stattgegeben bzw. die Klage nicht in vollem Umfang abgewiesen wird. Dabei bestimmt sich das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen grundsätzlich nach den Anträgen der Beteiligten und der Urteilsformel. Bei einem Bescheidungsurteil sind jedoch auch die Klagebegründung und die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Denn dem Klageantrag und der Urteilsformel lässt sich in diesen Fällen regelmäßig nicht entnehmen, zu welcher Rechtsauffassung das Gericht die Behörde nach dem Klageantrag verpflichten soll und in welchem Umfang das Gericht diesem Klagebegehren entsprochen hat. Dementsprechend ist ein Kläger etwa auch dann durch ein seinem Bescheidungsantrag äußerlich stattgebendes Urteil beschwert, wenn sich die vom Gericht verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1998 - 22 A 4600/96 -, Urteilsabdruck S. 35/36. In den Fällen des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmt sich deshalb das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung des Klagevorbringens und der Entscheidungsgründe danach, ob und inwieweit sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung mit der des Klägers deckt. Für den vorliegenden Fall folgt hieraus die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Hausarbeit als berechtigt erwiesen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.