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Beschluss

6 A 2282/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1212.6A2282.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 Euro(= 8.000,-- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 Euro(= 8.000,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 20.. geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 20.. geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt bzw. jedenfalls in der Sache nicht gegeben sind. Die Antragsschrift an der die Prüfung alleine auszurichten ist, ist nicht geeignet, das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Antragsvorbringen zielt im Kern darauf ab, der Endbeurteiler habe - mangels eigener Erkenntnisse von der Leistung und Befähigung der Klägerin - keine eigene Beurteilungsentscheidung getroffen Diese sei durch das Votum des Abteilungsleiters ersetzt worden. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Endbeurteiler den zu Beurteilenden nicht persönlich kennen muss. Er kann sich die notwendige Personen- und Sachkunde auf vielfältige Weise, vor allem durch die auf der Beurteilerbesprechung gewonnenen Erkenntnisse, verschaffen. Dass der in der Beurteilerkonferenz am 15. Juni 19.. anwesende Abteilungsleiter T. nicht hinreichend personen- und sachkundig gewesen wäre, wird in der Antragsschrift nicht behauptet. Hinsichtlich des stellvertretenden Abteilungsleiters L. , der keine dienstlichen Kontakte mit der Klägerin gehabt haben soll, wird nicht geltend gemacht, dass dieser sich nicht wenigstens über die Klägerin (hinreichend) kundig gemacht hat. Was den angeblichen Mangel einer eigenen Entscheidung des Endbeurteilers, Regierungsvizepräsident X. , anbelangt, dringt die Klägerin auch hiermit nicht durch. Sie macht insoweit alleine geltend, über ihre Einstufung sei in der Beurteilerkonferenz "nicht in besonderer Weise diskutiert" und über ihre Eignung und Befähigung sei "im Einzelnen oder im Allgemeinen... nicht gesprochen worden". Dass über die Klägerin nicht im Einzelnen diskutiert worden ist, steht einer eigenständigen Entscheidung des Endbeurteilers nicht entgegen. Für eine solche spricht vielmehr der von ihm als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschilderte Ablauf der Beurteilerbesprechung. Regierungsvizepräsident X. hat bekundet, in der Beurteilerkonferenz habe eine Reihung mit Hilfe für diesen Zweck angefertigter Listen mit den Erstbeurteilungen in der Vergleichsgruppe stattgefunden. Die Teilnehmer der Konferenz hätten versucht, sich auf einige "Eckkandidaten" zu einigen, die Grundlage für die Einordnung der übrigen zu Beurteilenden gewesen seien. Was die Einordnung der Klägerin anbelangt, seien sich der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter sowie die übrigen Teilnehmer in der Bewertung mit 3 Punkten einig gewesen. Auf diese Einschätzung habe er, der Endbeurteiler, sich unter den gegebenen Umständen verlassen. Diese Schilderung belegt eine eigenständige, wenngleich im Ergebnis mit der Bewertung durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter übereinstimmende Beurteilung. Dass über die Klägerin nicht besonders gesprochen worden ist, resultiert auch aus dem Umstand der besonderen Leistungsstärke der Vergleichsgruppe bei der Bezirksregierung E. sowie den Schwierigkeiten, die Richtsätze für die Benotung einzuhalten. Dass über einen Beamten, dessen Leistungen voll den Anforderungen entsprechen und der auf Grund dessen keinen Anlass zu - gegebenenfalls kontroversen - Diskussionen gibt, nicht im Einzelnen gesprochen wird, ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.