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Beschluss

6 B 2004/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1212.6B2004.02.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin - als Fachleiter/Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - (A 15 BBesO) am Weiterbildungskolleg der Stadt - Abendgymnasium - vor einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit der Beigeladenen zu besetzen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin - als Fachleiter/Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - (A 15 BBesO) am Weiterbildungskolleg der Stadt - Abendgymnasium - vor einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit der Beigeladenen zu besetzen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Antrag des Antragstellers, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin - als Fachleiter/Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - (A 15 BBesO) am Weiterbildungskolleg der Stadt - Abendgymnasium - mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2002 unanfechtbar entschieden worden ist, hat zum größten Teil Erfolg. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da der Antragsgegner die Beförderungsstelle alsbald mit der Beigeladenen, wenn auch zunächst kommissarisch, besetzen will. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Die Dauer der vorläufigen Untersagung der Besetzung der Stelle beschränkt sich allerdings auf den Zeitraum, der bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vergeht. Das reicht nach der Rechtsprechung des Senats zur Sicherung der Rechte des Antragstellers aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2001, 316 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NRW VBl.) 2002, 111. Des Weiteren hat der Antragsteller mit seinen Ausführungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen seien nicht hinreichend aussagekräftig, gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anordnungsanspruch dargelegt. Dieser ist auch glaubhaft gemacht. Dem Anspruch des Antragstellers darauf, dass das Auswahlverfahren nicht zu seinen Lasten fehlerhaft durchgeführt wird, ist nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht Genüge getan worden. Die der Beigeladenen aus Anlass ihrer Bewerbung um die Beförderungsstelle von Ltd. Regierungsschuldirektorin , Bezirksregierung , unter dem 24. Juli 2001 erteilte dienstliche Beurteilung stellt keine hinreichende Grundlage für die Auswahlentscheidung dar. Personalentscheidungen wie die vorliegende sind in erster Linie anhand der zeitlich letzten und sich noch hinreichend aktuell auf den Leistungsstand beziehenden dienstlichen Beurteilungen zu treffen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - 6 B 3307/93 -, Recht im Amt 1994, 153, vom 22. November 1994 - 12 B 2094/94 -, vom 22. Juni 1998 - 12 B 698/98 -, Deutsche Richterzeitung 1998, 426, vom 4. Mai 2000 - 6 B 455/00 - und vom 19. September 2001 - 1 B 794/01 -, DÖD 2001, 315 = NRW.VBl. 2002, 113, n.w.N. Dabei haben sich die Beurteilungsmaßstäbe an dem dem Beamten verliehenen statusrechtlichen Amt zu orientieren. Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen anderen Beamten seiner Laufbahn objektiv darzustellen. Vgl. im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, sowie Urteile vom 19. De-zember 1991 - 12 A 1169/89 - und vom 2. Novem-ber 1994 - 12 A 1455/92 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. April 1987 - Nr. 3 B 86.01404 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/D I 2 Nr. 33. Nach summarischer Prüfung sind diese Grundsätze bei der zugunsten der Beigeladenen ergangenen Beförderungsentscheidung nicht gewahrt worden. Die Beurteilung der Beigeladenen vom 24. Juli 2001 mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße (sehr gut)" und mit dem Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung "Für das angestrebte Amt qualifiziert" verhält sich nicht zu der Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf ihr Statusamt. Die Beurteilung ist ihr als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) aus Anlass ihrer Bewerbung um die A 15-Stelle, um die es geht, erteilt worden. In der Folgezeit ist sie von Ltd. Regierungsdirektorin - unter dem 18. April 2002 - nochmals (mit dem gleichen Gesamturteil) dienstlich beurteilt worden. Auch dabei handelt es sich aber um eine Beurteilung als Studienrätin, nämlich aus Anlass ihrer Bewerbung um das Amt einer Oberstudienrätin. Danach, am 22. Mai 2002, noch vor der Beförderungsentscheidung vom 13. Juni 2002, ist sie zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) ernannt worden. Anders als der Antragsteller, der seit Anfang 1986 Oberstudienrat ist und dem Ltd. Regierungsdirektorin auf seine Bewerbung um die Beförderungsstelle unter dem 6. April 2001 eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechend den Anforderungen voll (gut)" und dem Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung "Für das angestrebte Amt qualifiziert" erteilt hat, verfügte die Beigeladene somit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht über eine dienstliche Beurteilung, die sich auf ihre Befähigung und fachliche Leistung in ihrem gegenwärtigen Amt bezog. Damit leidet das Auswahlverfahren an einem wesentlichen Mangel. Allerdings soll die für das Gesamturteil gewählte Notenstufe nicht nur die Tätigkeit im bisher ausgeübten Amt bewerten, sondern als Eignungsurteil auch Aufschluss über die prognostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben geben (vgl. Nr. 4.7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern vom 25. Mai 1992, GABl.NRW. I S. 118). Im Hinblick auf die Auswahl für die Beförderungsstelle, um die es geht, ist die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen (wie die des Antragstellers) auch gerade erstellt worden. Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht jedoch nicht darin zu, dass dieser Aspekt es rechtfertigt, auf dienstliche Beurteilungen zu verzichten, die sich auf die Tätigkeit im gegenwärtigen Statusamt beziehen. Zwar mag die Beurteilerin die Eignung der Beigeladenen für die Beförderungsstelle bei der Vergabe der Spitzennote in den Vordergrund gestellt haben. Das entband sie jedoch nicht von der Pflicht, die günstige Eignungsprognose in eine schlüssige Relation auch zu der Leistungsbeurteilung zu bringen (vgl. auch Nr. 4.7 Abs. 2 Satz 2 der vorerwähnten Richtlinien). Dies indes setzte zwingend voraus, dass die Leistungsbeurteilung auf das im Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung innegehabte Statusamt bezogen war. Daran ändert nichts, dass die Beigeladene erst drei Wochen vor der Auswahlentscheidung zur Oberstudienrätin befördert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.