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Urteil

6 A 5645/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vergleichsgruppen sind grundsätzlich aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahn zu bilden; davon darf nur in Ausnahmefällen und nur bei eindeutigem Funktionsbezug abgewichen werden. • Kann die Mindestgröße von 30 Personen für eine Vergleichsgruppe nicht erreicht werden, ist bei der Festlegung der Gesamtnote eine Differenzierung anzustreben, die sich an den Richtsätzen orientiert; ein Rückgriff auf die Funktionsebene ist nur zulässig, wenn die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion erkennbar im Vordergrund steht und ein sich aufdrängendes Bedürfnis für die Zusammenfassung besteht. • Die Zusammenfassung von Beamten mehrerer Besoldungsgruppen (hier A13–A15) zu einer Vergleichsgruppe ohne besondere Ausnahmegründe verstößt gegen das statusrechtliche Prinzip der dienstlichen Beurteilung und macht die Beurteilung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Bildung von Vergleichsgruppen bei dienstlichen Beurteilungen • Vergleichsgruppen sind grundsätzlich aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahn zu bilden; davon darf nur in Ausnahmefällen und nur bei eindeutigem Funktionsbezug abgewichen werden. • Kann die Mindestgröße von 30 Personen für eine Vergleichsgruppe nicht erreicht werden, ist bei der Festlegung der Gesamtnote eine Differenzierung anzustreben, die sich an den Richtsätzen orientiert; ein Rückgriff auf die Funktionsebene ist nur zulässig, wenn die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion erkennbar im Vordergrund steht und ein sich aufdrängendes Bedürfnis für die Zusammenfassung besteht. • Die Zusammenfassung von Beamten mehrerer Besoldungsgruppen (hier A13–A15) zu einer Vergleichsgruppe ohne besondere Ausnahmegründe verstößt gegen das statusrechtliche Prinzip der dienstlichen Beurteilung und macht die Beurteilung rechtswidrig. Der Kläger, ein Regierungsschuldirektor (A15), erhielt für den Zeitraum 1.11.1994–1.11.1997 durch die Leiterin des Landesinstituts eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote "drei Punkte". Er widersprach und rügte, die Richtlinien (BRL) seien nicht einschlägig, Vergleichsgruppen seien zu klein bzw. unsachgemäß gebildet worden und unterschiedliche Besoldungsgruppen und Tätigkeiten seien unzulässig vermischt; ferner sei die Leiterin zugleich Erst- und Endbeurteilerin gewesen und kenne seine Leistung nicht aus eigener Anschauung. Das Landesinstitut wies den Widerspruch zurück, erklärte die BRL für anwendbar und erläuterte, eine Bildung herkömmlicher Vergleichsgruppen sei wegen zu geringer Personalzahlen (Mindestzahl 30) nicht möglich gewesen; stattdessen sei nach Funktionen verglichen worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil und gab der Berufung statt. • Anwendbarkeit der BRL: Die Richtlinien vom 9.11.1995 galten aufgrund eines Runderlasses des Ministeriums vom 9.5.1996 auch für die Beamten des Geschäftsbereichs des Ministers für Schule und Weiterbildung mit Ausnahme der Lehrer; damit waren die BRL auf die Beurteilung des Klägers anwendbar. • Grundsatz des statusrechtlichen Beurteilungsmaßstabs: Dienstliche Beurteilungen müssen am Statusamt (Besoldungsgruppe/Laufbahn) ausgerichtet sein, um der Bestenauslese gerecht zu werden; Funktionsbezug darf nur ausnahmsweise und restriktiv herangezogen werden. • Zweck der Vergleichsgruppen und Richtsätze: Richtsätze zur Notenvergabe bedürfen eines Bezugsrahmens in Form vergleichbarer Gruppen; idealerweise aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahn. • Ausnahmeregel für Funktionen eng auszulegen: Nr. 6.3 Abs.6 BRL erlaubt einen Funktionsbezug nur, wenn die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion eindeutig im Vordergrund steht und die Zusammenfassung einem sich aufdrängenden Bedarf entspricht; ansonsten ist am Grundprinzip der Laufbahnorientierung festzuhalten. • Anwendung auf den Streitfall: Beim Landesinstitut wurden lediglich elf wissenschaftliche Referenten zusammengefasst, verteilt auf Besoldungsgruppen A13–A15; die Mindestzahl von 30 wurde auch bei Rückgriff auf Funktionen nicht erreicht, damit fehlte ein zwingender Grund für den Funktionsvergleich. • Rechtliche Folge: Die Zusammenfassung über mehrere Besoldungsgruppen ohne stichhaltige Ausnahmegründe verletzte das statusrechtliche Beurteilungsprinzip und machte die dienstliche Beurteilung des Klägers rechtswidrig. Die Berufung ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Widerspruchsbescheid vom 8. März 1999 aufzuheben und die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 13. Mai 1998 zu beseitigen. Begründet wurde dies damit, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe durch Zusammenfassung von Beamten verschiedener Besoldungsgruppen (A13–A15) ohne besondere und stichhaltige Ausnahmegründe gegen das für dienstliche Beurteilungen maßgebliche statusrechtliche Prinzip verstößt. Weil die hierfür geltende Mindestzahl von 30 Personen nicht erreicht war, führte der Rückgriff auf die Funktionsebene zu keiner rechtlich haltbaren Differenzierung und machte die Beurteilung rechtswidrig. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde nicht zugelassen.