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Beschluss

19 B 1249/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0107.19B1249.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 11. Juli 2002 und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2002 offensichtlich rechtswidrig ist und schon deswegen das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen, die Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2002 sei in ihrer "Begründung wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes i.S.d. § 24 VwVfG NRW fehlerhaft", einen Mangel der ordnungsgemäßen Begründung im Sinne von § 39 Abs. 1 VwVfG NRW geltend macht, geht die Rüge fehl, weil der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; auf die Angabe von Ermessenserwägungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW kommt es hier nicht an, weil die Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV keine Ermessensentscheidung ist. Maßgebend dafür, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe in die Begründung des Verwaltungsakts aufzunehmen sind, ist der Standpunkt der Behörde; ob die mitgeteilten tatsächlichen Gründe zutreffen und die mitgeteilten rechtlichen Gründe die Entscheidung zu tragen vermögen, ob also die Begründung materiell richtig ist, ist keine Frage des Begründungserfordernisses. Der Antragsgegner hat gemessen daran in der Begründung zur Fahrerlaubnisentziehung die tatsächlichen Gründe, also den von ihm nach §§ 24, 26 VwVfG NRW festgestellten Sachverhalt, den er der Maßnahme zugrunde gelegt hat, ausreichend mitgeteilt, indem er nach der Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges ausgehend von der Polizeikontrolle vom 11. Januar 2002 das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung der vom Antragsteller am 10. April 2002 abgegebenen Blutprobe mit 13,9 µg/ml THC und 114,4 µg/ml THC-COOH aufgeführt und sodann sinngemäß die sachverständige Beurteilung im rechtsmedizinischen Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 24. April 2002 wiedergegeben, der festgestellte THC-Carbonsäure-Wert von 114,4 µg/ml weise eindeutig auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum hin. Damit hat der Antragsgegner den Sachverhalt wiedergegeben, den er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Allerdings hat er, worauf ergänzend hingewiesen wird, den Sachverhalt insofern unrichtig wiedergegeben, als er als Maßeinheit für den Zahlenwert, mit dem die Konzentration des Cannabiswirkstoffs THC im Blut und die des Metaboliten THC-COOH ausgedrückt ist, µg/ml statt ng/ml wie im rechtsmedizinischen Gutachten geschrieben hat. Hierbei handelt es sich um einen für das Begründungserfordernis und die materielle Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung unbeachtlichen Schreibfehler, weil der Antragsgegner offenkundig die sachverständige Beurteilung im rechtsmedizinischen Gutachten direkt umsetzen wollte und nichts dafür ersichtlich ist, dass er an die in µg/ml ausgedrückten, völlig unrealistischen, weil um drei Zehnerpotenzen höheren Konzentrationswerte irgendeine rechtliche Folgerung geknüpft hat. Die rechtlichen Gründe, also die Subsumtion des Sachverhalts unter die Eingriffsnorm, hat der Antragsgegner von seinem Rechtsstandpunkt aus erschöpfend mitgeteilt, indem er unter Wiedergabe von § 3 StVG, § 46 Abs. 1 FeV und unter Heranziehung von Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung wie auch von Ziffer 3.12 der Begutachtungs- Leitlinien aus der Feststellung regelmäßigen Cannabiskonsums beim Antragsteller darauf geschlossen hat, dass er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen "erwiesen" habe. Dass in der Begründung der Ordnungsverfügung nicht auf "möglicherweise bestehende erhebliche Zweifel" eingegangen wird, wie der Antragsteller mit dem Einwand rügt, die Ergebnisse eines einmalig durchgeführten Screenings als eines reinen Messverfahrens ließen keine Rückschlüsse auf das Konsumverhalten zu, ist unschädlich, weil der Antragsgegner sich auf die sachverständige Aussage im rechtsmedizinischen Gutachten stützt und, wie seine Argumentation in der Ordnungsverfügung, im Übrigen auch noch im Beschwerdeverfahren, zeigt, "regelmäßigen" Konsum von Cannabis beim Antragsteller durch den festgestellten THC-COOH-Wert als nachgewiesen erachtet, er also daran keinen Zweifel hat. Für die Beachtung des Begründungserfordernisses kommt es nicht darauf an, ob die Schlussfolgerung von dem festgestellten Wert auf regelmäßigen Cannabiskonsum "der tatsächlichen Aussagekraft des Screenings entspricht", was der Antragsteller bestreitet; ob die Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Untersuchung den Schluss auf regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers tragen, ist eine die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung betreffende Frage. Auch die Rüge der "Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes i.S.d. § 24 VwVfG" geht fehl. Nach § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, wobei sie alle für den Einzelfall "bedeutsamen" Umstände zu berücksichtigen hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als solche begründet - unbeschadet der Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts - grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare (verfahrensrechtliche) Rechtsposition des Betroffenen, so dass ein eventueller Mangel nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme zur Folge hat. Davon abgesehen bestimmen sich Art und Umfang der gebotenen Sachverhaltsermittlung danach, was im Einzelfall nach der rechtlichen Beurteilung der Behörde tatsächlich erheblich ist. Gemessen daran brauchte der Antragsgegner bei Übernahme der sachverständigen Beurteilung im rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. April 2002 von seinem Rechtsstandpunkt aus mit Blick auf Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung weiteren Aspekten nicht nachzugehen. Auch sonst ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, soweit es der Sache nach über die verfahrensrechtlichen Aspekte hinausgreift, nicht, dass sich die Fahrerlaubnisentziehung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Der Antragsteller wendet gegen die Übernahme der sachverständigen Beurteilung im rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. April 2002, nach dem festgestellten Befund liege beim Antragsteller regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten vor, ein, der Schluss von dem Befund auf das Vorliegen von regelmäßigem Konsum entspreche nicht der tatsächlichen Aussagekraft des Screenings, regelmäßiger Cannabiskonsum könne also nicht durch ein einmaliges Drogenscreening nachgewiesen werden, weil - so auch im Verfahren erster Instanz unter Bezugnahme auf den VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2001 - 10 S 1337/01 -, NZV 2002, 294 (295) - dieses ein reines Messverfahren zur Bestimmung von Analysewerten sei und einzig den (einmaligen) Konsum eines Cannabisprodukts belegen könne, für die Abklärung des Konsumverhaltens aber weitere Erhebungen wie eine themenbezogene Befragung zum Konsumverhalten erforderlich sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass aus einer festgestellten Konzentration von Tetrahydrocannabinolcarbonsäure (THC-COOH) im Blut in einer - wie hier mit 114,4 ng/ml ermittelten - Größenordnung von deutlich mehr als 75 ng/ml auf regelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten geschlossen werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob zusätzliche Auffälligkeiten vorliegen, die einen regelmäßigen Cannabiskonsum bestätigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - 19 B 1223/02 - (111,1 ng/ml) und vom 8. April 2002 - 19 B 504/02 - (151 ng/ml). Dem liegt zugrunde, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die von speziell ausgestatteten und sachverständigen rechtsmedizinischen Instituten durchgeführte Blutanalyse ein zuverlässiges Mittel ist, um im Hinblick auf den Metabolismus bei Cannabiswirkstoffen Feststellungen über Konsumgewohnheiten zu treffen. Während der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) auf Grund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende im Blut nachweisbar ist, lässt sich zurück liegender Cannabiskonsum über den im Stoffwechsel aus THC umgesetzten Stoff THC-COOH eine gewisse Zeit lang - einige Wochen nach regelmäßigem Konsum - nachweisen. Unter Berücksichtigung der Halbwertzeit des THC-Metaboliten THC-COOH (etwa 6 Tage) weist eine Kumulierung dieses Abbaustoffs auf "regelmäßige" Cannabisaufnahme hin. Nach sachverständiger rechtsmedizinischer Auswertung ist, wenn die Blutprobe bis zu 8 Tagen nach der Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde entnommen wird, von "regelmäßigem" Konsum auszugehen, sobald eine Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH nachgewiesen wird. Vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39 (40 ff.); ferner dazu Gehrmann, NZV 2002, 201 (206). Dieser Wert ist beim Antragsteller deutlich überschritten worden. Ob angesichts des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 24. April 2002 beim Antragsteller von regelmäßiger Einnahme von Cannabis und deswegen im Hinblick auf Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 7. Mai 2002 ausgegangen werden kann, kann indes dahinstehen. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 ist bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall nicht gegeben. Nach Nr. 3.12.1 der sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Stand: Februar 2000, ist, wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerecht zu werden; Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden, und wenn keine Leistungsmängel vorliegen. Insofern kann hier offen bleiben, was angesichts der Unschärfe des Begriffs "regelmäßig" schon im alltäglichen Sprachgebrauch und der Variationsbreite der Umschreibungen des Cannabis- Konsummusters "regelmäßiger Konsum" in Fachkreisen, vgl. Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu den Fragen des Fragenkatalogs - 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98 - (gegenüber dem Bundesverfassungsge- richt), in: Blutalkohol 2002, 321 (322 f.), in dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. April 2002 wie auch in den sachverständigen Aussagen in der vorstehend angeführten Publikation von Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff unter "regelmäßigem" Cannabiskonsum verstanden wird und ob in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit dem Anknüpfen an "regelmäßigen" Cannabiskonsum unter der Voraussetzung, dass es keine allgemein akzeptierte Definition der Cannabiskonsummuster gibt, auf ein ungeeignetes Kriterium zurück gegriffen wird, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 19 B 1753/02 -, oder ob der Inhalt des in Nr. 9.2.1 verwendeten Merkmals "regelmäßig" in Anlehnung an eine in Fachkreisen verbreitete Umschreibung des Konsummusters "regelmäßiger Konsum", wonach dieses bei (fast) täglichem oder gewohnheitsmäßigem Konsum vorliegt, durch Auslegung ermittelt werden kann. Aus diesen Fragen ergibt sich jedenfalls nicht, dass die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Im Gegenteil erweist sich die Fahrerlaubnisentziehung vom 7. Mai 2002, auch wenn nicht regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis- Verordnung zugrunde gelegt wird, bei summarischer Prüfung deshalb als offensichtlich rechtmäßig, weil beim Antragsteller zumindest von gelegentlicher Einnahme von Cannabis und zudem von einem Fehlen der Kontrolle im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum auszugehen ist, was jedenfalls zusammen genommen zur Annahme seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 führt. Nach dieser Bestimmung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis im Regelfall die Kraftfahreignung nicht zu bejahen, wenn ein Kontrollverlust vorliegt (vgl. auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien). Diese Voraussetzungen sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht - wenn auch im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung unabhängigen Interessenabwägung - zugrunde gelegt, dass schon der beim Antragsteller festgestellte Besitz von 19 g Haschisch, zu dem dieser bei der Polizeikontrolle am 11. Januar 2002 eingeräumt hat, das Haschisch sei zum Eigenkonsum bestimmt, darauf schließen lässt, dass der Antragsteller sich einen Vorrat für einen mehrmaligen Eigenkonsum hatte anlegen wollen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abschätzung, die festgestellte Menge reiche für einen Konsum von etwa 50 bis 100 Einheiten, entspricht derjenigen im Beschluss des Senats vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -. Schon deshalb ist anzunehmen, dass der Antragsteller sich einen Vorrat für einen erheblichen, sich über Tage und Wochen wiederholenden Cannabiskonsum anlegen wollte. Die hierauf bezogenen Einwände des Antragstellers dringen nicht durch. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassung, die festgestellte Menge Haschisch sei zum Eigenkonsum bestimmt, als Schutzbehauptung zu werten sei, da anderenfalls "der wesentlich stärker sanktionierte Tatbestand des Handel Treibens" erfüllt gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Er hat auch im Beschwerdeverfahren nicht eindeutig vorgetragen, die festgestellte Menge Haschisch sei nicht zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, er habe damit vielmehr Handel treiben wollen. Der Antragsteller hat ferner nicht deutlich gemacht, dass die Menge Haschisch nicht zum Alleinkonsum bestimmt war, er sie also - ganz oder teilweise - an Dritte hat abgeben wollen. Angesichts dessen wie insbesondere auch unter Berücksichtigung der festgestellten THC- COOH-Konzentration im Blut ist, da der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen hat, er habe sein Konsumverhalten geändert, davon auszugehen, dass er in erheblichem Maß Cannabis konsumiert und dass sein Konsumverhalten - unabhängig davon, wie das Konsummuster "gelegentlicher" Konsum im Einzelnen zu bestimmen ist - zumindest dem gelegentlichen Konsum entspricht. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, die sich unter Bezugnahme auf das BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ff., und Berghaus, a.a.O., zur Relevanz von einmaligem oder gelegentlichem Konsum von Cannabis für die Frage der Kraftfahreignung verhalten, sind nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung in Frage zu stellen. Denn beim Antragsteller ist weiter als feststehend zu betrachten, dass er seinen Cannabiskonsum nicht zu kontrollieren vermag. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. April 2002 ist im Blut des Antragstellers eine THC-Konzentration von 13,9 ng/ml festgestellt worden. Dies wertet der Gutachter nachvollziehbar dahin, dass der Antragsteller letztmalig noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme Cannabis konsumiert hat. Da THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, muss bei positivem Befund davon ausgegangen werden, dass der Betroffene trotz der anstehenden Blutentnahme zwecks Überprüfung seiner Kraftfahreignung - im Fall des Antragstellers am 10. April 2002 nach der am 6. April zugestellten Aufforderung des Antragsgegners - weiterhin Cannabis konsumiert hat. Dies wird nach sachverständiger Beurteilung als Hinweis auf einen Kontrollverlust gewertet. Vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff, a.a.O., S. 45. Wer wie der Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem bevorstehenden Drogenscreening weiterhin Cannabis konsumiert, zeigt entsprechend der vorstehenden sachverständigen Bewertung, dass er sein Konsumverhalten nicht hinreichend steuern kann oder seinen Konsum - etwa aus fehlender Einsicht oder aus Gleichgültigkeit - nicht auf bevorstehende Situationen, bei denen es ersichtlich auf Drogenfreiheit ankommt, einzurichten gewillt ist. Der Antragsteller bietet daher nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass er seinen erheblichen Cannabiskonsum sicher im Griff hat und vom Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss oder während der regelmäßig mehrstündigen Abklingphase nach gehabtem Konsum Abstand nimmt. Gerade bei dem aus den vorliegenden Umständen zu erschließenden erheblichen Cannabiskonsum des Antragstellers ist eine hohe Sicherheit in der Selbstkontrolle unverzichtbar. Mögen auch nach Berghaus, a.a.O., S. 329 f., gelegentliche Cannabiskonsumenten in der Regel in der Lage sein, konsumbedingte Leistungseinbußen als solche zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln, so ist mit zunehmender Konsumhäufigkeit - ggf. gepaart mit steigenden Dosen - eine kontinuierliche negative Entwicklung (im Hinblick auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss) zu verzeichnen, da die rekreativen Phasen zwischen den einzelnen Konsumeinheiten kürzer und die Zeiten, in denen der Konsument unter der akuten Wirkung der Droge steht, länger werden. Nach Krüger, Gutachten zu dem Fragenkatalog 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98 (des Bundesverfassungsgerichts), in: Blutalkohol 2002, 336 (352), muss bei hohen Substanzkonzentrationen ein erheblicher Konsum erfolgt sein, und mit zunehmendem Konsum wächst auch die Wahrscheinlichkeit einer Fahrt unter Drogeneinfluss; die Bereitschaft, unter Substanzeinfluss zu fahren, wird in einem direkten Zusammenhang mit der eingenommenen Menge gesehen und auch damit erklärt, dass Cannabis subjektiv als wenig verkehrsgefährdend beurteilt und die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei entdeckt zu werden, als außerordentlich gering eingeschätzt wird. Angesichts dieser allgemeinen sachverständigen Einschätzung und des vom Antragsteller gezeigten Kontrollverlusts misst der Senat seiner Einlassung, er sei nicht unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr aufgefallen, für die Beurteilung seiner Kraftfahreignung kein entscheidendes Gewicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).