Beschluss
10 A 3157/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0116.10A3157.01.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2001 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2001 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Darlegungen in der Antragsschrift begründen nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ermessenshandhabung des Beklagten beim Erlass der Ordnungsverfügung vom 16. November 1998, mit der dem Kläger aufgegeben worden ist, das Fenster in der östlichen Giebelwand seines Gebäudes G.----weg 16 in H. in der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102 zu verschließen, sei nicht zu beanstanden. Das Ermessen sei auf Null reduziert, weil die Baurechtswidrigkeit auf der Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 31 Abs. 3 BauO NRW (1995) bzw. Abs. 4 (1999) beruhe. Unbeschadet dessen sei es aber auch unschädlich, dass der Beklagte bei seinen Ausführungen zur formellen Illegalität des Fensters fälschlicherweise auch auf die Erhöhung des Dachfirstes um 1 m und des Drempels um 50 cm abgestellt habe, denn dies ändere nichts daran, dass schon die vom Beklagten angeführten Veränderungen des Fensters, des Treppenhauses und des Bades zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 30. Juni 1992 geführt hätten. Hiergegen wendet sich der Kläger im Zulassungsverfahren mit dem Vortrag, die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, denn die Abwehrrechte des Nachbarn seien verwirkt. Deshalb seien die nachbarlichen Belange bei der Ermessensausübung zurückzustellen. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Ordnungsverfügung ist aus den vom Kläger angeführten Gründen nicht ermessensfehlerhaft. Denn § 31 Abs. 3 BauO NRW 1995/§ 31 Abs. 4 BauO NRW 1999 dient neben dem Schutz des Nachbarn gerade auch dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Brandgefahren. Dieses Interesse rechtfertigt die angefochtene Verfügung ohne weiteres auch dann, wenn der Nachbar ein etwaiges subjektives Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt haben sollte. Nichts anderes gilt, wenn die Mitarbeiter F. , Q. und L. des Beklagten dem Kläger entsprechend dessen Behauptung im Baugenehmigungsverfahren erklärt haben sollten, er dürfe das an gleicher Stelle früher vorhandene - kleinere - Fenster geringfügig vergrößern. Mündliche Absprachen zwischen Bediensteten der Bauverwaltung und dem Bauwilligen bzw. seinem Architekten sind für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162 m.w.N. Abgesehen davon ist die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni 1992, die eine geringfügige Vergrößerung des Fensters erlaubte, nach den vom Kläger mit dem Zulassungsvortrag nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch abweichende Bauweise - auch des Fensters - erloschen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.