Beschluss
18 B 2157/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0124.18B2157.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine Rechtsposition erworben hat, die geeignet ist, der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nach dem Wegfall des Erlaubniszwecks der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft durch Trennung von ihrem Ehemann entgegenzuwirken. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - bestand entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis, vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, EZAR 023 Nr. 23 = NVwZ-Beil. I 7/2001 S. 83 und vom . Februar 2002 - 18 B 693/00 - d. h. am 30. März 2002 nicht. Es war zur Vermeidung einer von der Norm geforderten besonderen Härte nicht erforderlich, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Antragstellerin beruft sich in der Beschwerdebegründung darauf, dass bei ihr insoweit eine besondere Härte vorliege, als es ihr wegen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann festzuhalten. Sie macht damit das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne der zweiten Alternative der in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG enthaltenen Definition dieses Begriffes geltend. Dazu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an den von den Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 2), dass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in Deutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle lägen z. B. vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben habe oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt habe. Vgl. zum Ganzen auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) vom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001, a.a.O. Diese Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht etwa in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es ja in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative AuslG machen. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001, a.a.O. und Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 ZS 00.3383 -, InfAuslR 2001, 277 (278). Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin, der insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. März 1999 - 18 B 634/98 -, vom 12. Mai 2000 - 18 B 576/00 - und vom 18. Dezember 2001 - 18 B 709/01 -, mit der von ihr geltend gemachten psychischen Misshandlung durch ihren Ehemann keine ihrer Art und Schwere nach auf eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative AuslG führenden Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht. Soweit sie über Hinweise des Ehemannes auf seine Kontakte zu früheren Freundinnen, Kritik an ihren Deutschkenntnissen und ihrer Haushaltsführung und Bestreiten ihrer beruflichen Qualifikation berichtet, mag es sich um ehewidriges Verhalten handeln. Derartiges geht jedoch nicht über dasjenige hinaus, das vielfach einer Trennung von Eheleuten zu Grunde liegt. Dass dieses Verhalten das von ihr behauptete Ausmaß einer Demütigung "in sadistischer Weise" gehabt habe, wird von ihr nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Insoweit sind die vorgelegten Erklärungen von Bekannten völlig unzureichend. So hat in seiner Erklärung vom 5. November 2002 nicht über eigene Wahrnehmungen von psychischer Misshandlung der Antragstellerin durch ihren Ehemann berichtet, sondern nur über Äußerungen der Antragstellerin ihm gegenüber betreffend Demütigungen durch ihren Ehemann. Der von ihm gewonnene Eindruck eines schlechten Gesundheitszustandes der Antragstellerin und eines auf ihr lastenden erheblichen psychischen Drucks mag - wie von ihm vermutet - auf die Probleme der Antragstellerin mit ihrem Ehemann und mit dem letztlichen Scheitern ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sein, belegt aber nicht ein Verhalten des Ehemannes von dem oben beschriebenen Gewicht einer psychischen Misshandlung. All dies gilt auch für den Inhalt der Erklärung der vom 6. November 2002. Kein weitergehender Aussagewert kommt der Erklärung des Herrn vom 3. April 2002 zu, in der dieser von dem provokanten Auftreten des Ehemannes der Antragstellerin und seiner Angewohnheit, bei anderen Menschen Schwachstellen zu suchen und mit Sticheleien und herabsetzenden Äußerungen darauf "herumzureiten", berichtet. "In gleicher Art und Weise" habe er auch die Antragstellerin behandelt, was diese psychisch belastet habe; er habe sie in verschiedenen Situationen - auch in Gegenwart Dritter - "herabgewürdigt". Auch berichtet in ihrer Erklärung vom 12. April 2002 lediglich von einem ihr selbst gegenüber gezeigten provokanten Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin, den sie sonst privat kaum getroffen habe und der ihr gegenüber nur einmal über negative Eigenschaften der Antragstellerin berichtet habe. Im Übrigen beinhaltet diese Erklärung im Wesentlichen die Wiedergabe von Äußerungen der Antragstellerin über ihren Ehemann und über gesundheitliche Probleme wie Depressionen, Schlafstörungen und Herzbeschwerden. Aus diesen Erklärungen mag zwar zu entnehmen sein, dass der Ehemann der Antragstellerin einige negative Charaktereigenschaften und Angewohnheiten hat, unter denen sie - in gleicher Art und Weise wie andere mit ihm in Kontakt stehende Personen - in gewissem Maße zu leiden hatte, ohne dass diese Verhaltensweisen jedoch das Ausmaß einer konkreten über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Dies gilt gerade auch deshalb, weil Herr und Frau das Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin seinen negativen Charaktereigenarten und Angewohnheiten zugeschrieben haben, und mithin davon auszugehen ist, dass diese der Antragstellerin schon bei der Eheschließung nicht verborgen geblieben sein können. In diese Richtung geht auch die Erklärung der Frau vom 30. April 2002, der zufolge die Konflikte zwischen den Ehegatten seit Beginn der Beziehung, d. h. auch schon vor der Ehe in hohem Maße bestanden und ihre Ursache teilweise in Missverständnissen, teilweise in unterschiedlichen Vorstellungen über das Zusammenleben gehabt hätten. Vor allem aber hat die Antragstellerin die Zumutbarkeit des Festhaltens an ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft trotz des Verhaltens ihres Ehemannes dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie noch am 21. November 2001 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft beantragt und dabei gegenüber der Antragsgegnerin auf Befragen erklärt hat, dass eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft bestehe und eine Trennung nicht vorliege. Ein zeitlich danach liegendes gravierendes Verhalten ihres Ehemannes, dass als psychische Misshandlung angesehen werden und ihr das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft - nunmehr - unzumutbar gemacht haben könnte, hat die Antragstellerin, die sich am 2. Januar 2002 von ihrem Ehemann getrennt hat, nicht geltend gemacht. Vielmehr hat sie noch am 18. Februar 2002 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass sie sich eventuell mit ihrem Ehemann einigen und mit ihm zusammenbleiben wolle. Demzufolge hat sie selbst eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch noch zu diesem Zeitpunkt trotz des Verhaltens ihres Ehemannes nicht als unzumutbar angesehen. Eine psychische Misshandlung der Antragstellerin durch ihren Ehemann während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, die das Festhalten daran unzumutbar erscheinen ließe, ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten. Dem Attest des Arztes Dr. vom 25. März 2002 zufolge hat sich die Antragstellerin dort erst am 8. März 2002 - also längere Zeit nach der Trennung und zeitnah zu dem ihr seitens der Antragsgegnerin am 26. Februar 2002 gegebenen Hinweis auf die Ermöglichung des weiteren Aufenthalts bei Nachweis einer besonderen Härte - in Behandlung begeben. Der Arzt hat eine schwere depressive Stimmung diagnostiziert, die "nach anamnestischer Befunderhebung" - d. h. nach den Angaben der Antragstellerin - durch eine schwere seelische Belastung im familiären Bereich - "möglicherweise" durch ihren Ehemann - hervorgerufen werde. Konkrete Hinweise auf eine während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft erlittene psychische Misshandlung der Antragstellerin sind daraus ebenso wenig zu entnehmen wie ein Ausschluss der Ursächlichkeit der drohenden Aufenthaltsbeendigung als Ursache für die depressive Verstimmung der Antragstellerin. Das selbe gilt für die nach einer nervenärztlichen Untersuchung am 6. Juni 2002 erstellte amtsärztliche Stellungnahme vom 12. Juni 2002, deren Aussagegehalt hinsichtlich der Ursachen für die diagnostizierte depressive Reaktion der Antragstellerin im Hinblick auf die Einschränkung durch die Formulierung "soweit hier zu eruieren" vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt worden ist. Auch das Attest des Arztes Dr. med. (SU) vom 22. August 2002 ist hinsichtlich der Ursachenanalyse für die depressive Erkrankung der Antragstellerin vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt worden. Nach alledem ist ein konkretes Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin, das über die von ihr und ihren Freunden geschilderten kränkenden und herabsetzenden Äußerungen insbesondere hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse, ihrer beruflichen Qualifikation und ihrer Haushaltsführung hinausgehen und den Schweregrad einer - das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machenden - psychischen Misshandlung erreichen würde, nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin sich in der Beschwerdebegründung schließlich darauf beruft, von der erlittenen psychischen Misshandlung würden Folgewirkungen ausgehen, die ihrer Integration im Heimatland entgegenstünden, könnte dies allenfalls auf die erste Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG führen, die den drohenden Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange voraussetzt, wofür das diesbezüglich völlig unsubstantiiert gebliebene Beschwerdevorbringen bereits vom Ansatz her nichts hergibt. Zudem ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass sie die von ihr für den Fall der psychotherapeutischen Behandlung befürchtete soziale Ausgrenzung in Lettland dadurch vermeiden kann, dass sie diese Behandlung dort nicht bekannt gibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - . Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.