Beschluss
9 B 2482/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0205.9B2482.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen - für beide Verfahrenszüge auf je 386,76 EUR (= früher 756,43 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen - für beide Verfahrenszüge auf je 386,76 EUR (= früher 756,43 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgebrachten und dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg. Die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit der allein angefochtenen Regelungen des Gebührenbescheides vom 18. Januar 2002 über die Abwasserbeseitigungsgebühren (endgültige Festsetzung der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2001 und Vorausleistungen für das Jahr 2002) stelle sich bei der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als offen dar, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht mit durchgreifenden Einwänden in Zweifel gezogen. Der Vortrag des Antragstellers zeigt nicht auf, dass entgegen dieser Einschätzung eine bereits bei summarischer Prüfung erkennbare überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der besagten Gebührenfestsetzungen angenommen werden müsste, die die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers rechtfertigen könnte. Die Rüge des Antragstellers geht fehl, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es nicht allein auf die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragsgegners, sondern auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, nämlich § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW und dem Äquivalenzprinzip, ankomme. Von einer solchen "Verkennung" kann keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat gerade die Vereinbarkeit des streitigen - den einheitlichen Frischwassermaßstab sowohl für das Schmutz- als auch das Niederschlagswasser festlegenden - § 2 Abs. 2 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt K. vom 21. Dezember 1999 (GebS) in ihren hier jeweils maßgeblichen Fassungen der 1. bzw. 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2000 bzw. vom 18. Dezember 2001 mit dem Äquivalenzprinzip sowie dem Gleichheitsgrundsatz geprüft. Es hat hierzu als Ergebnis der Prüfung ausgeführt, es stelle sich bei summarischer Prüfung als offen dar, ob die in § 2 Abs. 2 GebS vorgesehene Bemessung der Abwassergebühr auch bezüglich des Niederschlagswassers mit Hilfe des Frischwasserverbrauchs gegen das vorbezeichnete höherrangige Recht verstoße; die Frage könne erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden (S. 3 der Beschlussabschrift). Dass diese Einschätzung fehlerhaft wäre, legt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dar. Soweit die Beschwerde geltend macht, ein Verstoß gegen das (bundesrechtliche) Äquivalenzprinzip sei offenkundig bereits deshalb anzunehmen, weil die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers unstreitig deutlich über der relevanten Grenze von 12 % der gesamten Abwasserbeseitigungskosten lägen, greift dieser Einwand nicht durch. Die vorgenannte Grenze ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle entwickelt worden, unterhalb derer die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Regenwasserbeseitigung als derart geringfügig anzusehen sind, dass schon alleine aus diesem Grunde weder der Gleichheitsgrundsatz noch das (bundesrechtliche) Äquivalenzprinzip ihrer Umlage mittels eines einheitlichen Frischwassermaßstabes entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, KStZ 1985, 129 ff. Daraus kann nicht - wie das Beschwerdevorbringen meint - abgeleitet werden, in jedem Fall, in dem die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung die Grenze von 12 % der Gesamtkosten überschritten, verstoße ein einheitlicher Frischwassermaßstab gegen das Äquivalenzprinzip bzw. den Gleichheitsgrundsatz. Vielmehr kann der einheitliche Frischwassermaßstab nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats auch dann einen sachgerechten, dem Äquivalenzprinzip genügenden Maßstab zur Verteilung der Kosten für die Beseitigung des gesamten Abwassers einschließlich des Niederschlagswassers bilden, wenn und soweit die jeweilige Kommune durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit kleinem Wasserverbrauch geprägt ist, wobei abweichende Einzelfälle unterhalb einer Größenordnung von 10 % der insgesamt geregelten Fälle außer Betracht bleiben können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 -. Die Frage, ob diese tatsächlichen Voraussetzungen für die Stadt K. in den hier streitigen Gebührenjahren 2001 und 2002 vorgelegen haben, hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung als offen bewertet. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine Aspekte auf, die eine andere Einschätzung gebieten würden. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass es kaum einen Erfahrungssatz in dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Sinne geben dürfte, wonach bis zu einer Zahl von 60.000 bzw. gar 80.000 Einwohnern regelmäßig noch von einer homogenen Bebauungsstruktur auszugehen sei. Umgekehrt kann ebenso wenig ohne Weiteres angenommen werden, Städten in einer solchen Größenordnung fehle es zwingend an einer homogenen Bebauung. Pauschalierende Verallgemeinerungen, die etwa an die schlichte Größenordnung der Kommune anknüpfen, sind insoweit nicht angebracht. Maßgeblich sind vielmehr allein die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 2190/99 -. Wie diese Verhältnisse in K. mit Blick auf die oben dargelegten relevanten Aspekte in den Jahren 2001 und 2002 beschaffen gewesen sind, kann mit den beschränkten Mitteln des Eilverfahrens weder in die eine noch in die andere Richtung hinreichend sicher festgestellt werden. Insofern wird es maßgeblich darauf ankommen, ob die in K. bewohnten oder gewerblich genutzten Grundstücke hinsichtlich des Verhältnisses von jeweiliger Personenzahl/jeweiligem Wasserverbrauch und jeweiliger versiegelter Fläche eine gewisse Gleichartigkeit erkennen lassen, und weiter zu überprüfen sein, welchen Anteil eventuell abweichende Fallgruppen, nämlich Wassergroßverbraucher mit relativ kleinen versiegelten Flächen sowie großflächig versiegelte Grundstücke mit relativ geringem Wasserverbrauch, an der Gesamtzahl der betroffenen Fälle ausmachen. Dass die vorgenannten Fragestellungen bereits auf der Grundlage der derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zumindest im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung einer fehlenden Homogenität tragen könnten, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Soweit hierin auf einen Vermerk des Rechtsamtes des Antragsgegners verwiesen wird, wonach die Stadt K. mit dörflich und landwirtschaftlich geprägten Stadtteilen einerseits sowie Kerngebieten und großen gewerblichen Flächen andererseits eine uneinheitliche Struktur aufweise, gibt diese Einschätzung nur wenig her. Die bloße pauschale Gegenüberstellung der verschiedenen Gebietsarten lässt weder hinreichend aussagekräftige - vergleichende - Feststellungen zu dem jeweils maßgeblichen Verhältnis zwischen Personenzahl/Wasserverbrauch und Größe der versiegelten Flächen auf den Grundstücken in den betroffenen Gebieten zu noch erlaubt sie eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob von einem eventuell anzunehmenden Regelfall abweichende Fallgestaltungen in ihrer Gesamtheit bereits derart erheblich sind, dass sie gebührenrechtliche Relevanz entfalten. Entsprechendes gilt ebenso für die Bekundung des Antragstellers, im Stadtkern finde sich eine zusätzlich auf die Inhomogenität hindeutende, stark verdichtete und überwiegend mehrgeschossige Bebauung, wie auch umgekehrt für die vom Antragsgegner vorgelegte Aufstellung über die Flächenanteile der jeweiligen Gebietsarten in den einzelnen Stadtteilen. Allein hieraus können für die gezeigten wesentlichen Fragestellungen zwar Ansatzpunkte, nicht aber ausreichend tragfähige Schlussfolgerungen in die eine oder in die andere Richtung hergeleitet werden. Zur Abklärung der dargelegten wesentlichen Aspekte bedarf es vielmehr umfänglicher tatsächlicher Ermittlungen, die erst im Hauptsacheverfahren geleistet werden können. In diesem Zusammenhang besteht dann u.a. auch Gelegenheit zur Prüfung, ob die ohne Nennung konkreter Anhaltspunkte aufgestellte bloße Behauptung des Antragstellers zutreffend ist, der Anteil der vom Regeltyp abweichenden Fälle liege deutlich über der Toleranzgrenze von 10 %. Schließlich ist das Vorbringen des Antragstellers zu einer fehlenden Einleitung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers in die städtische Kanalisation nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung zu begründen. Nach § 1 Abs. 1 GebS erhebt der Antragsgegner Abwassergebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, die (in gebührenrechtlicher Hinsicht) gemäß § 2 Abs. 1 GebS als eine Anlage für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser betrieben und abgerechnet wird. Infolgedessen liegt eine die Gebührenpflicht auslösende Inanspruchnahme dieser Anlage auch bereits dann vor, wenn - wie der Antragsteller für sich behauptet - lediglich Schmutzwasser eingeleitet wird. In einer solchen Konstellation, in der der Grundstückseigentümer bei Fortbestand des Anschluss- und Benutzungszwangs - für eine auch nur teilweise Befreiung des Antragstellers hiervon ist nichts ersichtlich - von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einleitung des Niederschlagswassers keinen Gebrauch macht, kann sich allenfalls die Frage stellen, ob die Bemessung der Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab deshalb Bedenken unterliegt, weil der Betreffende gleich behandelt wird wie der Regelfall derjenigen Grundstückseigentümer, die sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser einleiten. Eine zwingende Verpflichtung, diesem Umstand einer (freiwillig) geringeren Abwassereinleitung durch eine weitere Differenzierung bei der Gebührenbemessung Rechnung zu tragen, bestünde jedoch erst dann, wenn derartige Besonderheiten in Verbindung mit weiteren Abweichungen in mehr als 10% der ingesamt von der Gebührenerhebung betroffenen Fälle gegeben wären. Denn es ist dem Satzungsgeber nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle - hier die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser - anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997, a.a.O. Dafür, dass in K. in den hier maßgeblichen Gebührenjahren von den grundsätzlich angeschlossenen Grundstücken in mehr als 10 % der Fälle die Einleitung von Niederschlagswasser freiwillig unterblieben wäre, benennt der Antragsteller indes keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache bemisst sich in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen der angefochtene Gebührenbescheid die erstmalige verbindliche Gebührenfestsetzung für das vergangene Jahr trifft und Vorausleistungen für die Gebühren des laufenden Jahres bestimmt, nach den jeweils insgesamt festgesetzten bzw. bestimmten Beträgen. Eine Reduzierung dahingehend, die erstmalige Gebührenfestsetzung für das vergangene Jahr lediglich mit dem (überschießenden) Differenzbetrag zu den in der Vergangenheit bereits erhobenen Vorausleistungen in Ansatz zu bringen, kommt nicht in Betracht. Denn eine derartige Vorgehensweise vernachlässigt, dass erst die verbindliche Gebührenfestsetzung den Rechtsgrund für das endgültige Behalten- Dürfen" der bereits vereinnahmten wie auch noch nachzuzahlenden Gebühren bildet. Infolgedessen sind hier die Beträge von 1.417,71 DM (Festsetzung für 2001) und von 1.608,- DM (Vorausleistungen für 2002) zu Grunde zu legen. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 3.025,71 DM ist wegen des Eilcharakters des Verfahrens in Höhe von einem Viertel anzusetzen. Dies führt - unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG - zu dem aus dem Tenor ersichtlichen, nunmehr in Euro zu bestimmenden Streitwert von 386,76 EUR. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 GKG).