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Urteil

9 A 4821/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.9A4821.95.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H. straße 112 in M. -H. , das über das Kanalnetz an die städtische Abwasserbeseitigung der Stadt M. angeschlossen ist. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Januar 1993 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 1993 u.a. zu Entwässerungsgebühren heran, die sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammensetzen. Hinsichtlich der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-.Westfalen (KAG) seien unanwendbar, da diese den durch Art. 130 r EWG-.Vertrag geschützten Umweltbelangen und den durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft (EG) 91/271 EWG vom 21. Mai 1991 normierten Anforderungen an die Abwasserbehandlung nicht Rechnung trügen; das Kommunalabgabengesetz habe als Querschnittsmaterie keinen Bezug zu diesen Umweltbelangen. Es verstoße darüber hinaus auch gegen Art. 29 a der Landesverfassung Nordrhein-.Westfalen (LV NW), weil es den darin niedergelegten Schutzanspruch für die Werte der natürlichen Lebensgrundlage verfehle. Nach Art. 29 a LV NW sei ein Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen vorzunehmen; dies habe im Rahmen einer Abwägung zu erfolgen, bei der auch die Umweltvorschrift des Art. 130 r EWG-.Vertrag zu beachten sei. Diesen Anforderungen genüge das bereits vor dem Inkrafttreten des Art. 29 a LV NW geltende Kommunalabgabengesetz nicht, weil eine derartige Abwägung weder bei dessen Erlaß noch nach dem Inkrafttreten des Art. 29 a LV NW stattgefunden habe. Soweit andere Gesetze im Hinblick auf Art. 29 a LV NW geändert worden seien, reiche dies nicht aus, da Art. 29 a LV NW ein Gesetz erfordere, das den Ausgleich vornehme. Hieran fehle es bislang insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Das Land NW habe sich mit Art. 29 a LV NW selbst in die Pflicht genommen und müsse nun für den entsprechenden Ausgleich sorgen. Die bisherigen Landesleistungen seien im Hinblick auf den hohen Rang der Teilnahme des Landes an der Sicherstellung natürlicher Lebensgrundlagen völlig ungenügend, zumal von dem in § 55 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) enthaltenen Instrumentarium einer pauschalen Ausgleichszahlung kein Gebrauch gemacht worden sei. Abgesehen davon widerspreche die Gebührenkalkulation auch dem Kostendeckungsprinzip. Die Kalkulation enthalte Kosten, die nicht den direkten Betriebskosten zuzurechnen und weit überhöht seien. Auch seien Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Regenrückhaltebecken enthalten, die nicht der Sparte Abwasserbeseitigung zuzuordnen seien. Darüber hinaus verstießen die Gebührensätze auch gegen das Äquivalenzprinzip. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der tatsächliche Vorteil aus der Abwasserbeseitigung gleichbleibend sei. Hiermit sei eine ständige Erhöhung der Gebühren ohne Änderung dieses Vorteils nicht zu vereinbaren. Schließlich verstoße die Gebührenerhebung auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Höhe der Gebühr sei mittlerweile unzumutbar. Sie erreiche das Monatseinkommen einer Arbeitnehmerfamilie mit einem Alleinverdiener oder überschreite es sogar und beeinträchtige damit die über Art. 18 EWG-.Vertrag geschützte Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Der einzelne Bürger könne dieser Gebührenbelastung mit den ihm zur Verfügung stehenden Einsparmöglichkeiten nicht entgehen, so daß der Grundsatz des Art. 130 r EWG-.Vertrag, wonach Umweltbeeinträchtigungen in ihrem Ursprung zu bekämpfen und das Verursacherprinzip anzuwenden sei, förmlich in das Gegenteil verkehrt werde. Die Zumutbarkeitsgrenze sei darin zu sehen, daß die Abgabenhöhe die landesdurchschnittliche Abgabenhöhe nicht um mehr als 50 v.H. überschreiten dürfe. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall gegeben, so daß in jedem Fall eine Herabsetzung der Gebühren erfolgen müsse. Schließlich seien die Bürger von M. im Verhältnis zu anderen Regionen des Landes NW übermäßig belastet. Das Gebiet der Stadt M. sei „Frischwasserge-.winnungsgebiet". Das anfallende Frischwasser werde durch aufwendige Klär-. und Aufbereitungssysteme für Abwasser in seiner Qualität als Trinkwasser bewahrt. Dieses Trinkwasser werde dann gesammelt und dem Verbraucher, insbesondere der Stadt A. , zugeleitet. Der M. Bürger bestreite damit einen wesentlichen Teil der Kosten der Trinkwassergewinnung durch seine Abwassergebühren, wohingegen die Verwendung des Frischwassers außerhalb der Stadt M. erfolge. Entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sei nach dem primären EG-.Recht des Art. 130 r EWG-.Vertrag ein finanzieller Ausgleich zwischen den Frischwasserproduzenten und den Gebietskörperschaften mit überdurchschnittlichem Bedarf an Mitteln für die Abwasserentsorgung vorzunehmen, der jedoch nicht erfolgt sei. Dies stehe der Gebührenerhebung entgegen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 15. April 1993 insoweit aufzuheben, als er darin zu Abwassergebühren herangezogen worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung gewesen, daß das Kostendeckungs-. und Äquivalenzprinzip sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jeweils beachtet worden seien. Angesichts der Bebauungsstruktur und des Verbrauchsverhaltens der Anschlußnehmer sei der in der Satzung festgelegte Frischwassermaßstab für die Stadt M. zulässig. Auch die Gebührenkalkulation sei nicht zu beanstanden. Zwar sei die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert zwischenzeitlich nicht mehr zulässig. Berücksichtige man jedoch die vorgelegte Nachberechnung unter Einstellung des Betriebsergebnisses des Jahres 1993 und Zugrundelegung eines zulässigen, höheren Zinssatzes, so zeige sich, daß der kalkulierte Gebührensatz letztlich sogar zu gering bemessen sei. Die Rechtsordnung schreibe im übrigen eine allgemeine Zumutbarkeitsgrenze nicht vor. Einzelfällen könne man durch teilweisen Billigkeitserlaß oder Sozialleistungen gerecht werden. Die gegenwärtige Gebührenhöhe sei nicht zu vermeiden, weil die Kosten der Abwasserbeseitigung gedeckt werden müßten und anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht vorhanden seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß gegen Art. 130 r EWG-.Vertrag sei nicht festzustellen, da diese Vorschrift weder nach ihrem Adressaten noch nach ihrem Inhalt die in diesem Verfahren zu klärenden Rechtsfragen berühre. Adressat der genannten Vorschrift sei lediglich „die Gemeinschaft" und damit weder der Landes-. noch der Ortsgesetzgeber. Des weiteren verstoße das KAG auch nicht gegen Art. 29 a LV NW, da in der genannten Verfassungsbestimmung lediglich eine Staatszielbestimmung formuliert sei, die subjektiv-.öffentliche Rechte der einzelnen Bürger nicht begründe. Die in der einschlägigen Gebührensatzung geregelte Grundgebühr sei nicht zu beanstanden, da hierüber in zulässiger Weise lediglich die fixen Kosten und hiervon auch nur ein Fünftel abgedeckt würden. Der zur Bemessung der Verbrauchsgebühr festgelegte Frischwassermaßstab begegne im Hinblick auf die relativ homogene Bebauungsstruktur und den geringen Anteil von Großverbrauchern von Wasser keinen Bedenken. Auch der Gebührensatz halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Zwar seien die kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ermittelt worden, was nach der neueren Rechtsprechung des Berufungsgerichts unzulässig sei. Die damit vorliegende Kostenüberschreitung bewege sich jedoch unterhalb der Bagatellgrenze von 3 % und sei daher unbeachtlich. Schließlich ergäben sich weder aus der Kalkulation selbst noch aus dem Vortrag des Kläger Anhaltspunkte dafür, daß über die Kosten hinaus, die der Beklagte im Rahmen seiner weitreichenden eigenen Abwasserbeseitigungspflichtigkeit selbst erbringen müsse, zu Lasten der Gebührenpflichtigen Mehrkosten in Ansatz gebracht worden seien, die aus „besonderen Maßnahmen" der Abwasserbeseitigung zu Gunsten eines Unternehmens der Wassergewinnung folgten. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß eine wie auch immer definierte rechtlich verbindliche Zumutbarkeitsgrenze im KAG nicht existiere. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Während des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt M. mit der 9. Änderungssatzung vom 9. April 1997 rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 1993 den Grenzwert für den Abzug von auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen von 50 cbm auf nunmehr 15 cbm herab. Zur Begründung seiner aufrechterhaltenen Berufung nimmt der Kläger Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt im übrigen ergänzend folgendes vor: Das Verwaltungsgericht verkenne den seinem Angriff zugrunde liegenden Ansatz. Er rüge mit seiner Klage und der Berufung insbesondere, daß durch die Abwassergebühren mittelbar die Trinkwasserpreise im Raum A. subventioniert würden. Die Stadt A. beziehe etwa 75 % ihres Trinkwassers aus insgesamt sechs Eifeltalsperren. Der Bereich der Voreifel sei dadurch gekennzeichnet, daß große Teile des ländlich geprägten Raumes als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen seien oder die Ausweisung entsprechender Trinkwasserschutzgebiets in Vorbereitung sei. Der Umstand, daß auch die Stadt M. als Trinkwassergewinnungsgebiet für den Bereich der Stadt A. gelte, habe zur Folge, daß erheblich verschärfte Gewässerschutzauflagen sowohl von den kommunalen Klärwerken als auch von anderen Einleitern erfüllt werden müßten. Die insoweit geltenden und darüberhinaus noch zu erwartenden verschärften Reinhalteanforderungen hätten zur Folge, daß für Abwasserbeseitigungs-. und Abwasserbehandlungsanlagen ein wesentlich höherer Investitionsaufwand zu tätigen sei. Dieser steige insofern unverhältnismäßig proportional an, je schärfer die Einleitungsgrenzwerte gesetzt seien. Dies führe dazu, daß nach § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähige Kosten entstünden, die systemfremd seien. Denn die zumindest mittelbaren Nutznießer der über die Abwassergebühren finanzierten erhöhten Reinhalteanforderungen seien die Trinkwasserbezieher in den angegliederten Bezugsbereichen. Da die erhöhten Reinhalteanforderungen in den Trinkwassergewinnungsbereichen ausschließlich der Vorsorge vor Verschmutzung des zur Trinkwassergewinnung vorgesehenen Wassers dienten, würden zumindest indirekt die Kosten, die entstehen würden, wenn „normal" verschmutztes Wasser aus der Voreifel zur Trinkwassergewinnung bezogen würde, auf die Bewohner der Trinkwassergewinnungsregionen abgewälzt. Da mithin in Trinkwassergewinnungsgebieten erhöhte Abwassergebühren mit niedrigen Trinkwasserpreisen in den Versorgungsgebieten korrespondierten, würden durch die Abwassergebühren indirekt die Trinkwasserpreise subventioniert. Diesem Umstand trage jedoch § 6 KAG keine Rechnung, in dem etwa Umlagen oder Zuschüsse vorgesehen seien. Aus diesem Grunde sei Art. 3 Abs. 1 GG und im Hinblick auf die mittlerweile unzumutbare Höhe der Gebühren Art. 14 GG verletzt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor: Der Kläger verkenne, daß ein gewisser Kostenausgleich zwischen den Abwassereinleitern und Trinkwassernutzern inzwischen mit der Anwendung des § 55 Abs. 2 LWG erfolgt sei. Die unterschiedlichen Gebührenhöhen seien vor allem darauf zurückzuführen, daß die wesentlichen Kosten nicht auf den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen, sondern (insbesondere infolge Abschreibung und Verzinsung) von Abwassersammlungs-. und -.fortleitungsanlagen zurückzuführen seien und diese Anlagen auf dem Lande nun einmal schon historisch gesehen in ihrem Netz weniger dicht und vor allem weniger intensiv ausgenutzt vorhanden seien. Es sei somit die jeweilige Gebietsstruktur, die zu Nachteilen oder Vorteilen bei der Abwasserbeseitigung führe. Damit entstünden zur Einhaltung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz für die Abwasserbehandlung vorgegbenen Standards zwangsläufig höhere Kosten, die nur zum Teil durch staatliche Zuwendungen ausgeglichen würden. Die Höhe der cbm-.Gebühr ergebe sich insbesondere auch daraus, daß inzwischen die Privathaushalte und die gewerbliche Wirtschaft ihren Wasserbedarf eingeschränkt hätten. Dabei verkenne man, daß die wesentlichen Kosten fixe Kosten seien, so daß die Wassereinsparung zwangsläufig zu erhöhten cbm-.Gebühren führe. Entgegen der Auffassung der Kläger könne von einer Subvention der Trinkwasserbereitstellung für die Stadt A. nicht die Rede sein. Denn die öffentliche Wasserversorgung insbesondere der größeren Städte sei ohne eine überörtliche Wassergewinnung nicht denkbar, da die Stadtgebiete regelmäßig zu klein seien, um mit den entsprechenden Schutzgebieten eine sichere und hygienisch einwandfreie Versorgung aus dem Grundwasser zu gewährleisten. Für den A. Raum wie auch für andere Ballungsgebiete in Nordrhein-.Westfalen böten daher die zahlreichen Talsperren das Reservoir für die Trinkwasserversorgung. Bei dieser Fallgestaltung könne es zwar zu erhöhten Kosten der Abwasserbeseitigung für die einzelnen Kommunen kommen, wie bereits ausgeführt, machten die Abwasserbehandlungskosten jedoch allenfalls ein Viertel der Abwasserbeseitigungskosten insgesamt aus. Im Hinblick auf die besondere Nutzung von oberirdischen Gewässern zur Trinkwassergewinnung könne auch nicht von systemfremden Kosten gesprochen werden. Die Abwassereinleitung dürfe die natürliche Reinheit der Gewässer nicht beeinträchtigen damit die vorrangige Wassergewinnung gewährleistet sei. Verursacher sei eindeutig der kommunale Abwassereinleiter, wobei dieser und mit ihm der Bürger in den letzten Jahrzehnten durch hohe staatliche Beihilfen subventioniert worden sei und mit der Änderung des § 55 Abs. 2 LWG NW aufgrund eines Abwasserbeseitigungsplans Unternehmen der Wassergewinnung den Kommunen Ausgleichszahlungen zu erbringen hätten für besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung. Diese wasserwirtschaftliche - . wie auch kommunalpolitische -. Entscheidung des Landesgesetzgebers könne kaum Grundlage einer prozessualen Auseinandersetzung sein, zumal diese auf die Gebührenhöhe nur geringe Auswirkungen besitze. Die Gebühr sei auch nicht unzumutbar. Nach dem angefochtenen Heranziehungsbescheid müsse der Kläger eine Grundgebühr von 180,00 DM und eine Verbrauchsgebühr für 227 cbm Abwasser von 1.756,02 DM entrichten, insgesamt für das Jahr 1993 1.936,02 DM bzw. pro Monat 161,34 DM. Dieser Betrag sei zu dem Gehalt des Klägers, der wohl Finanzbeamter sei, in Bezug zu setzen. Eine persönliche Unzumutbarkeit könne sich hieraus kaum ergeben. Sofern sich im übrigen im Einzelfall eine Unzumutbarkeit ergäbe, könne dieser in einem Erlaßverfahren bzw. über die Sozialhilfe Rechnung getragen werden. Nur am Rande sei darauf hinzuweisen, daß nicht nur das Wasserwerk der Stadt A. sondern auch das Wasserwerk des Kreises A. aus den Talsperren mit Trinkwasser versorgt und danach auch die Bewohner von E. -.Gemeinden Wert darauf legten, mit ausreichend und hygienisch einwandfreiem Trinkwasser versorgt zu werden und zwar ohne erhöhte Trinkwassergebühren wegen „unzulänglich" geklärter Abwässer zahlen zu müssen. Schließlich sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht festzustellen. Der Kläger übersehe insbesondere die Standortfrage. Die Landschaft der E. sei, wie z.B. auch das Bergische Land, von Natur aus für Talsperren zur Trinkwassergewinnung prädestiniert. Unterschiede sowohl in den Lebensverhältnissen wie auch in den Preisverhältnissen seien stets gegeben und niemand habe ein Recht darauf, daß Preise überall gleich seien. Es gebe nun einmal natürliche Unterschiede, die auch kein Gesetzgeber hinwegwischen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu diesem Verfahren und zum Verfahren 9 A 4775/95 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 12. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenfestsetzung sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 der Gebührensatzung der Stadt M. vom 14. November 1990 zur Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 14. November 1990 und zur Satzung der Stadt M. über die Entleerung privater Abwasserbehandlungsanlagen vom 14. November 1990 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 29. Dezember 1992 und der 9. Änderungssatzung vom 9. April 1997 (GS); sie sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ein gegenüber dem Kläger wirkender Verstoß der zum Erlaß kommunaler Abgabensatzungen und damit auch der oben genannten Satzungsbestimmungen ermächtigenden §§ 1, 2, 4, und 6 KAG gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben. Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß dieser Vorschriften gegen Art. 130 r des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) i. d. F. des Vertrages über die E. Union vom 7. Februar 1992 (EUV). In der genannten Rechtsvorschrift sind lediglich umweltpolitische Aufgaben der Gemeinschaft aufgelistet, die erst der Umsetzung durch rechtsverbindliche Gemeinschaftsakte (Art. 189 Abs. 2 und 3 EUV) in einem hierfür nach Art. 130 s EUV vorgesehenen förmlichen Verfahren bedürfen, um den jeweiligen Mitgliedstaat zu binden. Art. 130 r EUV selbst beinhaltet damit keinerlei unmittelbare Rechtspflichten für die einzelnen Mitgliedstaaten und schon gar nicht Pflichten zu Lasten einzelner Bundesländer und Kommunen; auch gewährt Art. 130 r EUV den Marktbürgern kein Recht auf gesetzgeberisches Tätigwerden der zur Rechtsetzung befugten EU-.Organe. Vgl. Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Loseblattsammlung Band 2, Stand: Oktober 1995, Rdnr. 13 zu der materiell-.rechtlich im wesentlichen unveränderten Vorgängerbestimmung des § 130 r EWGV. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG), Amtsblatt EG L 135/40, beruft, hat diese Richtlinie keinerlei Bedeutung für die Erhebung von Entwässerungsgebühren, weil sie weder die Erhebung von Entwässerungsgebühren in den einzelnen Mitgliedstaaten, noch die Frage eines finanziellen Ausgleichs bei unterschiedlichen Anforderungen an die Abwasserbehandlung innerhalb der Mitgliedstaaten regelt. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens und eine Vorlage des Rechtsstreites an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EUV, wie von dem Kläger beantragt, kommt daher nicht in Betracht. Die §§ 1, 2, 4 und 6 KAG verstoßen auch nicht gegen Art. 29 a LV NW. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet die genannte Vorschrift, wonach die natürlichen Lebensgrundlagen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen, entsprechend ihrem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen lediglich die Bestimmung eines -. den übrigen Zielen des 4. Abschnitts (Art. 24 ff.) der Landesverfassung im übrigen gleichrangigen -. Staatsziels. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 16. August 1984, LT-.Drucksache 9/3628, S. 3; Beschlußempfehlung und Bericht des Hauptausschusses vom 4. März 1985, LT-.Drucksache 9/4121, S. 3, 4, 6 ff., Wie schon der Begriff „Staatsziel" ausweist, verpflichtet dieses lediglich den Staat, d.h. die Staatsorgane auf das jeweilige Ziel hin, begründet aber nicht subjektiv -. öffentliche Rechte des Einzelnen. Vgl. auch Schink, Staatsziel Umweltschutz, Eildienst LKT 1997, 62 ff (63). Aus einem Verstoß gegen Art. 29 a Abs. 1 LV NW allein, wie er im vorliegenden Fall nach Ansicht des Klägers durch das Unterlassen der geforderten Abwägung und die unterbliebene Einführung von Ausgleichsleistungen gegeben sein soll, kann der Einzelne mithin, ebensowenig wie aus einer defizitären Umsetzung der Bestimmung des Art. 130 r EUV, einklagbare Rechte für sich nicht ableiten. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits an den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-.Westfalen nach Art. 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-.Westfalen -. VGHG -. ist daher nicht angezeigt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf eine Verletzung des Art. 4 LV NW i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und dem Art. 14 Abs. 3 GG beruft, da die gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes ohne Zweifel rechtsstaatlichen Anforderungen genügen und die in den genannten Bestimmungen enthaltene Ermächtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren weder ihrer Zielrichtung noch ihrem Umfang nach einen Eingriff in das verfassungsrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Klägers beinhalten. Dementsprechend ist auch die von dem Kläger beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht geboten. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 GS stehen auch, soweit hier von Belang, mit den höherrangigen und nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Regelungen der §§ 1, 2, 4 und 6 KAG in Einklang. Dies gilt zunächst hinsichtlich der festgelegten Verbrauchsgebühr. Die Gebührensatzung enthält in § 2 Abs. 7 a Satz 1 GS für die über das Kanalnetz entwässerten Grundstücke einen den Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 3 KAG genügenden Gebührenmaßstab zur Bemessung der Verbrauchsgebühr. Der in § 2 Abs. 7 a Satz 1 i.V.m. Abs. 1 bis 5 GS vorgesehene einheitliche Frischwassermaßstab ist sowohl für die Umlegung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung als auch für die Umlegung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für die Stadt M. und die zugehörigen Ortschaften grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Februar 1986 -. 2 A 3373/83 -., KStZ 1986, 192; Beschluß vom 9. Mai 1990 -. 2 A 2737/87 -.; Urteil vom 15. April 1991 -. 9 A 803/88 -.; Beschluß vom 31. Januar 1990 -. 2 A 1124/86 -.. Dies gilt jedoch im Falle -. wie hier -. fehlender Anhaltspunkte für nicht nur geringfügige Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung, Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 -. 8 B 11.84 -., KStZ 1985, 129 ff.; Urteil vom 26. Oktober 1977 -. 7 C 4/76 -., mit der Einschränkung, daß die Gemeinde durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch, vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Februar 1972 -. 7 B 92/70 -., KStZ 1972, 111 (112); OVG NW, Urteil vom 15. April 1991 a.a.O., geprägt sein muß. Dabei führt allerdings nicht jede Abweichung zur Unwirksamkeit des einheitlichen Frischwassermaßstabes. Vielmehr ist es dem Satzungsgeber nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 -. 8 C 112.84 -., David, Abgabenrecht, Nr. 63; OVG NW, Urteil vom 15. April 1991 a.a.O. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen sind in bezug auf das Gebiet der Stadt M. einschließlich der zugehörigen Ortschaften erfüllt. Die Stadt M. verfügte im Veranlagungszeitraum 1993 ausweislich des vorgelegten umfassenden Kartenmaterials und der im Verfahren 9 A 4775/95 vorgelegten Aufstellung über eine weitgehend homogene, im wesentlichen unverdichtete Bebauung. Der Anteil der Großverbraucher an der Gesamtzahl der im Gemeindegebiet an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke ist vernachlässigbar gering. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren mit Telefax vom 3. Mai 1995 von dem Beklagten vorgelegten Auflistung der Großverbraucher im Jahre 1993 geht hervor, daß nur auf 9 der insgesamt veranschlagten 2.933 an das Kanalnetz angeschlossene Grundstücke mehr als 2.500 cbm Frischwasser im Jahr verbraucht worden sind, so daß die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Großwasserverbraucher im Verhältnis zur Gesamtzahl der angeschlossenen Nutzer lediglich 0,3 % ausmacht. Selbst wenn man sämtliche 27 Großabnehmer mit einem Frischwasserbezug von über 1.000 cbm/Jahr in den Blick nimmt, entfällt auf diese lediglich ein zu vernachlässigender Anteil von knapp 1,0 %, wobei dieser Anteil sogar noch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, um die Großverbraucher mit großflächig versiegelten Grundstücken zu reduzieren ist. Legt man den Gesamtbestand der mit 3.483 veranschlagten Grundstücke (2.933 an das Kanalnetz und 550 an Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossene Grundstücke) zugrunde, vermindert sich der Anteil auf rund 0,8 %. Auf der Grundlage der nachträglich eingereichten IST-.Zahlen ergibt sich ein Anteil von rund 0,9 % (3.054 an das Kanalnetz angeschlossene Grundstücke) bzw. 0,8 % (3.054 an das Kanalnetz angeschlossene Grundstücke zzgl. 526 an Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossene Grundstücke). Daß andererseits im Gebiet der Stadt M. einschließlich der zugehörigen Ortschaften überdurchschnittlich große befestigte bzw. überbaute Grundstücke in einem die Grenze von 10 %, d. h. die Zahl von 293 bzw. 348 (Gebührenbedarfs-.berechnung) oder 305 bzw. 358 (Betriebsabrechnung) übersteigenden Umfang vorhanden sind, auf denen ein relevanter Großwasserverbrauch nicht stattgefunden hat und die damit zu Lasten der durchschnittlich befestigten bzw. überbauten Grundstücke durch die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs bevorzugt würden, ist den Aufstellungen des Beklagten vom 19. Oktober 1992 und 29. September 1992 und der Ergänzung vom 3. Mai 1995 nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Gegenteiliges hat auch der Kläger, der im Berufungsverfahren die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Frischwassermaßstab insgesamt unbeanstandet gelassen hat, nicht geltend gemacht. Soweit die Regelung in § 2 Abs. 5 GS über den Grenzwert von 50 cbm für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 -. 8 N 3.93 -., DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 -. 9 A 384/93 -. und -. 9 A 428/93 -.; Urteil vom 2. September 1996 -. 9 A 5000/94 -.; Urteile vom 16. September 1996 -. 9 A 1721- .1724/96 -., begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt M. diesen Bedenken Rechnung getragen und den Grenzwert mit der 9. Änderungssatzung vom 9. April 1997 rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1993) auf 15 cbm reduziert. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 15 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 -. VII B 89.73 -., Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt; die sich ergebenden Jahresbeträge bewegen sich mit 116,55 DM (7,77 DM/cbm x 15 cbm) bzw. 78,30 DM (5,22 DM/cbm x 15 cbm) noch in einem Rahmen, der angesichts einer monatlichen Belastung von 9,71 DM bzw. rund 6,53 DM noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt. Auch der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühr (§ 2 Abs. 7 b Satz 1 GS) ist wirksam. In der Gebührenbedarfsberechnung 1993 sind keine Kosten enthalten, die ihrer Art nach nicht gemäß § 6 KAG hätten angesetzt werden dürfen; Anhaltspunkte dafür, daß die Kostenansätze § 6 Abs. 2 KAG widersprechen, sind auf der Grundlage der Betriebsabrechnung 1993 und der dem Senat übersandten sowie in der mündlichen Verhandlung noch überreichten Daten weder für den Senat ersichtlich, noch hat der -. anwaltlich vertretene -. Kläger diesbezügliches geltend gemacht. Daß kalkulatorische Kosten (Abschreibungen und Zinsen) dem Grunde nach ansatzfähige Kosten sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG. Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Regenüberlaufbecken dienen der Regenwasserbeseitigung und sind daher ebenfalls Kosten, die, soweit es sich um Herstellungskosten handelt, als kalkulatorische Kosten und im übrigen, soweit Unterhaltungskosten anfallen, als Betriebskosten in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden können. Rechtsgrundlage der in die Gebührenbedarfsberechnung mit 120.000,00 DM bzw. in der Betriebsabrechnung mit 118.309,20 DM eingestellten Abwasserabgabe ist § 65 Abs. 1 LWG i.V.m. §§ 6 und 7 KAG. Soweit der Kläger geltend macht, daß aufgrund der verschärften Abwasserreinhaltevorschriften die Trinkwassergewinnung der Stadt A. subventioniert werde, berührt dies nicht die Anwendbarkeit des § 6 KAG. § 6 KAG dient schon von seinem Wortlaut her lediglich dazu, die für die konkrete kommunale Einrichtung tatsächlich entstandenen und ansatzfähigen betriebsnotwendigen Kosten auf die jeweiligen Nutzer, die von der kommunalen Einrichtung einen Vorteil (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG) haben, umzulegen; eine über die Gegebenheiten der konkreten gemeindlichen Einrichtung hinausgehende Gesamtbewertung aller Vor-. und Nachteile der im Land Nordrhein-Westfalen betriebenen kommunalen Einrichtungen und eine hieran anknüpfende Differenzierung des jeweiligen Vorteils vermögen diese Regelungen nach ihrem beschränkten Regelungszweck folglich nicht zu leisten. Einen konkret einrichtungsbezogenen Vorteil, wie er i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG für die Gebührenerhebung vorausgesetzt wird, haben in jedem Fall diejenigen Eigentümer von Grundstücken, die -. wie das Grundstück des Klägers -. im Gebiet der Stadt M. liegen und deren Abwässer von der Stadt M. entsorgt werden. Der Umfang dieses Vorteils bestimmt sich nach dem Aufwand, den die Gemeinde betreiben muß, damit die Grundstückseigentümer ihre Abwässer entsorgen können. Welcher Standard nach den einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften für die Abwasserbeseitigung von der jeweils betroffenen Gemeinde einzuhalten und von den hierdurch bevorteilten Gebührenpflichtigen über die Gebühren zu finanzieren ist, folgt aus der Lagegunst oder -.mißgunst der jeweiligen Gemeinde, die durch tatsächliche Umstände, wie etwa die Topographie, die hydrologischen Gegebenheiten, die Besiedlungsdichte und Siedlungsart, aber auch durch rechtliche Bindungen (etwa aufgrund von Festsetzungen von Wasserschutzgebieten zum Schutze der öffentlichen Wasserversorgung nach §§ 19 WHG, 14, 15 LWG oder wegen bestehender Reinhalteordnungen gemäß §§ 27 WHG, 17 LWG a.F. etc.) gekennzeichnet ist. Der mit der Durchführung der Abwasserbeseitigung in diesem tatsächlich und rechtlich vorgegebenen Rahmen verbundene Vorteil i.S.d. § 6 Kommunalabgabengesetzes des jeweiligen Eigentümers als Verursacher der Abwässer entfällt oder ändert sich nicht dadurch, daß unter Umständen Dritte, wie etwa Wasserversorgungsunternehmen, (auch) einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil von der einzelnen kommunalen Abwasserbeseitigung bzw. - .reinigung haben. Die von dem Kläger angeschnittene Frage eines finanziellen Ausgleichs bei unterschiedlichen Entwässerungsstandards und daraus resultierenden unterschiedlichen finanziellen Belastungen der Gemeinden ist daher angesichts der auf den gemeindlichen Wirkungskreis beschränkten und lediglich an den jeweils verbindlich vorgegebenen Standard der Abwasserbeseitigung anknüpfenden Vorschriften über die gemeindliche Gebührenkalkulation grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Kommunalabgabengesetzes. Ein finanzieller Ausgleich, wie ihn der Kläger begehrt, hat danach über andere, insbesondere der Gebührenkalkulation vorgelagerte und die materielle Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung betreffende rechtliche Instrumente, wie etwa die Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung in einem Abwasserbeseitigungsplan gemäß § 55 Abs. 2 LWG zu erfolgen; darüberhinaus können unterschiedlich hohe Gebührensätze, die Folge divergierender Reinhalteanforderungen sind, über die Landesförderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes erfolgen, wie dies seit 1993 praktiziert wird, hier bezogen auf den Veranlagungszeitraum 1993 durch das Gemeindefinanzierungsgesetz vom 16. Dezember 1992, GV NW S. 561, -. GFG -.(vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 GFG i.V.m. Anlage 3 zu § 16 Abs. 5 GFG). Ist aber etwa, wie der Kläger geltend macht, eine pauschalierte Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG in dem für den Veranlagungszeitraum 1993 maßgebenden Abwasserbeseitigungsplan nicht festgesetzt, ist der Abwasserbeseitigungsplan in seiner aktuellen und verbindlichen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 LWG) Ausgestaltung der Durchführung der gemeindlichen Abwasserbeseitigung und -. akzessorisch hieran anknüpfend -. auch der hierauf beruhenden Kostenkalkulation für die Gebührenerhebung zugrunde zu legen; entsprechendes gilt, wenn eine Förderung im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes nicht oder -. wie der Kläger meint -. nur unzureichend erfolgt. Ein im Hinblick auf einen etwaigen Ausgleich nach Auffassung des Klägers bestehendes Regelungsdefizit kann insoweit nicht im Rahmen des § 6 KAG ausgeglichen werden. Soweit die Höhe der konkreten Gebührensätze im Einzelfall zu einer persönlichen Unbilligkeit führen sollten, ermöglicht die nach § 6 GS, § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG anwendbare Erlaßvorschrift des § 227 Abs. 1 AO eine angemessene Korrektur. Die ursprüngliche Gebührenbedarfsberechnung ist der Höhe nach insoweit nicht zu beanstanden, als die kalkulatorischen Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt worden sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 -. 9 A 1248/92 -., GemH 1994, 233. Sie war jedoch insoweit fehlerhaft, als, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die kalkulatorischen Zinsen ebenfalls nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden sind. Dies widersprach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach lediglich eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem -. regelmäßig niedrigeren -. Anschaffungs-./Herstellungswert zulässig ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O. Die Ermittlung des Gebührensatzes für die Verbrauchsgebühr nach § 2 Abs. 7 b Satz 1 GS war auch noch aus einem anderen Grund fehlerhaft. Denn die Stadt M. hat den für die Aufteilung der kalkulatorischen Kosten maßgebenden Anteil, der auf die Beseitigung von Abwässern aus Abwasserbehandlungsanlagen entfällt, mit 23 % zu hoch bemessen. Vgl. insoweit: OVG NW, Urteile vom 25. April 1997 -. 9 A 4775 und 4776/95 -. . Diese Mängel sind durch die nachgereichte (Teil-.) Betriebsabrechnung und die auf Anforderung des Gerichts nachgereichten tatsächlichen Angaben geheilt worden. Rechtlich ist davon auszugehen, daß der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muß. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O. Das bedeutet, daß überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, daß zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluß der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Dies ist hier erfolgt. Den Anforderungen der Rechtsprechung ist nunmehr Rechnung getragen worden, indem die kalkulatorischen Zinsen nach dem Anschaffungswert berechnet worden sind. Dabei hat der Beklagte zu Recht bei dem Abzug der Zuschüsse und Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG auf den (nochmaligen) Abzug der auf die Beiträge und Zuschüsse bereits entfallenen Abschreibungen verzichtet. Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 -. 9 A 1921/95 -.. Den in dieser Weise ermittelten Restbuchwert von 41.965.612,00 DM (Anschaffungswert: 90.697.270,00 DM abzgl. Abschreibungen: 12.702.653,00 DM und restliches Abzugskapital: 36.029.005,00 DM) hat er mit einem nicht zu beanstandenden Zinssatz von 8 % verzinst. Vgl. zum Zinssatz von 8 %: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 a.a.O. Angesichts der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG geht der Senat davon aus, daß insbesondere die von diesem im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichte korrigierte Aufstellung über die Abschreibung und Verzinsung der Kläranlage M. der Wahrheit entspricht. Die aufgelisteten Zahlen sind als solche und im Verhältnis zueinander nicht zu beanstanden und liegen der Höhe nach nicht in einem Bereich, der von vornherein Argwohn erweckt. Den Umstand, daß sich nunmehr gegenüber der Gebührenbedarfsberechnung ein mehr als doppelt so hoher Abschreibungsbetrag für die Kläranlage M. (684.712,00 DM einschließlich „Fäka-.Station") und trotz Zugrundelegung des Anschaffungswertes statt des Wiederbeschaffungszeitwertes ein erhöhter Verzinsungsbetrag (458.078,00 DM einschließlich „Fäka-.Station") ergibt, hat der Beklagte nachvollziehbar damit begründet, daß Teileinrichtungen der Kläranlage mit den entsprechenden Beträgen vergessen worden seien. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlaß, dem weiter nachzugehen; auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger haben gegen die Verwertung dieser Kostenaufstellung weder in prozessualer noch in materiell-.rechtlicher Hinsicht substantiierte Einwände vorgebracht, sondern dies letztlich hingenommen, weil sie hierin nicht den Schwerpunkt des Rechtsstreits gesehen haben. Auf der Grundlage der nachgereichten Kostenansätze ist der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühr von 7,77 DM/cbm mehr als gerechtfertigt. Von den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung (7.188.411,00 DM) verbleiben hiernach abzüglich des auf die Entsorgung des Schlamms aus Abwasserbehandlungsanlagen entfallenden Kostenanteils von insgesamt 503.883,00 DM, vgl. OVG NW, Urteile vom 25. April 1997, a.a.O., und abzüglich des Straßenentwässerungsanteils Kosten für die Abwasserbeseitigung von Netzabwässern von ca. 5.192.542,00 DM, die auf die Eigentümer von an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücken umzulegen sind. Zieht man hiervon den auf die Grundgebühr entfallenden Betrag von 549.720,00 DM (bei 3.054 an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücken und einer Gebühr pro Anschluß von 180,00 DM) ab, verbleiben 4.642.822,00 DM an verbrauchsgebührenrelevanten Kosten. Ausgehend von dem auf die an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke entfallenden Frischwasserbezug von 530.889 cbm errechnet sich ein Gebührensatz für die Verbrauchsgebühr von rund 8,75 DM/cbm. Die Differenz zur tatsächlich festgesetzten Gebühr von 7,77 DM/cbm ist mit 0,98 DM auch unter Berücksichtigung der Landesförderung von 0,5 DM/cbm noch so hoch, daß er etwaige Abweichungen bei genauer Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils, für dessen Berechnung der Senat den in der Gebührenbedarfsberechnung 1993 ausgewiesenen Verteilungsschlüssel von 22,32 % verwandt hat, auffängt. Auch die in § 2 Abs. 7a Satz 2 GS festgelegte Grundgebühr von 180,00 DM/Anschluß begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhebung einer Grundgebühr neben einer nach der Inanspruchnahme der Einrichtung bemessenen Benutzungsgebühr (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG) oder einer -. wie hier -. nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessenen Benutzungsgebühr (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG) ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG grundsätzlich zulässig. Unter Grundgebühr versteht man im allgemeinen eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs-. bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 -. 8 C 112.84 -., KStZ 1987, 11; OVG NW, Urteil vom 20. Mai 1996 -. 9 A 5654/94 -., ZKF 1997, 36. In diesem Sinn hat der Satzungsgeber in § 2 Abs. 7 a GS auch zwischen Verbrauchs-. und Grundgebühr differenziert und, wie die zugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung und die nachgereichten, auf der Betriebskostenabrechnung 1993 basierenden Kostenansätze ausweisen, über die Grundgebühr auch nur einen Teil der deutlich höheren invariablen Fixkosten umgelegt. Unschädlich ist insoweit auch, daß der Tatbestand der Grundgebühr, d.h. der Benutzung der Vorhalteleistung der Einrichtung „Abwasserbeseitigung" (vgl. § 1 Abs. 1 ES) bereits ab dem Zeitpunkt erfüllt ist, von dem an das betreffende Grundstück an die Einrichtung angeschlossen ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1985 -. 2 A 2499/83 -., KStZ 1986, 117. Von diesem Zeitpunkt an kommen die Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung dem Anschlußnehmer voll zu Gute, weil er jederzeit seine anfallenden Abwässer über die vorgehaltene, auch für Höchstlastkapazitäten ausgerüstete Einrichtung abrufen kann. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, daß -. bei entsprechender Satzungsgestaltung wie im vorliegenden Fall -. die Grundgebühr, die ausschließlich der Deckung der invariablen Kosten (Vorhaltekosten) dient, auch dann entsteht, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits-. oder Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1985 a.a.O. Als Maßstab für die -. verbrauchsunabhängige -. Inanspruchnahme der Vorhalteleistung einer öffentlichen Einrichtung kommt regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O. Der in § 2 Abs. 7 a Satz 2 GS zur Bemessung der Grundgebühr verwandte anschlußbezogene Maßstab wird diesen Anforderungen gerecht, weil er gewährleistet, daß die über die Grundgebühr umzulegenden Kosten für die erbrachten Vorhalteleistungen ebenso gleichmäßig auf die jeweiligen Nutzer, hier die Eigentümer der an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke, verteilt werden, wie ihnen auch die Vorhalteleistungen gleichmäßig zu Gute kommen, so daß es soweit zur Bestimmung des Maßes der Inanspruchnahme keiner weitergehenden Differenzierung bedarf. Der Gebührensatz von 180,00 DM/Anschluß ist gleichfalls nicht zu beanstanden, da die über die Grundgebühr umgelegten Kosten die auf die Entsorgung der Netzabwässer entfallenden Fixkosten, wie oben dargelegt, nicht übersteigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.