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Beschluss

20 A 3955/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0224.20A3955.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 50.000,- EUR.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 50.000,- EUR. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin nicht dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass es Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Klägerin nimmt einen derartigen Verstoß in Bezug auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 28. August 2000 an, die bei zutreffendem Verständnis beinhalteten, die tatsächlichen Grenzen des Einzugsgebietes seien aus den ausgelegten Planunterlagen nicht zu ersehen gewesen. Der erforderliche eindeutige Schluss auf ein verfahrensfehlerhaftes Übergehen dieser Ausführungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267, lässt sich daraus, dass sie vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich aufgegriffen worden sind, jedoch nicht ziehen. Ein Gericht darf Vorbringen, auf das es nach seinem Rechtsstandpunkt nicht ankommt, außer Betracht lassen. Das Verwaltungsgericht ist auf den in Frage stehenden Tatsachenvortrag ersichtlich deshalb nicht näher eingegangen, weil es ihn aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie mit ihren Einwendungen nicht präkludiert ist, und hierdurch unmissverständlich den rechtlichen Gesichtspunkt abgehandelt, auf den der Tatsachenvortrag der Klägerin erklärtermaßen abzielt. Einer zusätzlichen Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts damit, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände nach Meinung der Klägerin keine Präklusion eingetreten ist, bedurfte es nicht. Dass das Verwaltungsgericht auf den Tatsachenvortrag nicht (auch) aus dem mit dem Zulassungsantrag eingeforderten Blickwinkel eines Mangels des Bewilligungsverfahrens wegen Auslegung unzulänglicher Unterlagen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen ist, ergibt den gesehenen Gehörsverstoß ebenfalls nicht. Weder hat sich die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 28. August 2000 zur Kenntniserlangung von der Lage und der Größe des Einzugsgebietes auf einen solchen Verfahrensfehler berufen noch hat sich das Verwaltungsgericht von sich aus mit dieser Rechtsfrage befasst; für das Verwaltungsgericht bestand daher kein Anlass, sich insofern mit dem Tatsachenvortrag der Klägerin zu beschäftigen. Das mit dem Zulassungsantrag beanstandete Unterbleiben der Auseinandersetzung mit der Frage eines Fehlers des Verwaltungsverfahrens ist deswegen nicht mehr als der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die sich auf der Grundlage des Tatsachenvortrages der Klägerin stellenden Rechtsfragen nicht in jeglicher Hinsicht erkannt und den Tatsachenvortrag deshalb nicht (auch) unter einem spezifischen, von der Klägerin erstinstanzlich selbst nicht angesprochenen Aspekt geprüft. Eine solche Kritik betrifft nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, der das Gericht zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Parteivorbringen verpflichtet, sondern die Frage der richtigen rechtlichen Würdigung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhaltes. Daraus, dass das Verwaltungsgericht nach Meinung der Klägerin aus ihrem Tatsachenvortrag nicht die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat, lässt sich ein Gehörsverstoß nicht ableiten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) weckt das Antragsvorbringen nicht. Die Richtigkeitszweifel müssen sich darauf beziehen, ob das angefochtene Urteil im Ergebnis, hier also im Hinblick auf die begehrte teilweise Aufhebung der Bewilligung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. die hilfsweise begehrte Verpflichtung zu Schutzauflagen oder zur Bescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO), zutreffend ist; ob die Begründung des angefochtenen Urteils in allen ihren Elementen richtig ist und zudem eine aus der Sicht der Klägerin vollständige Erörterung aller rechtlichen Gesichtspunkte enthält, gibt hingegen für das Vorliegen ernstlicher Zweifel nicht den Ausschlag. Demzufolge führt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich nach Meinung der Klägerin in mehrfacher Hinsicht nur lückenhaft mit entscheidungserheblichen Fragestellungen befasst hat, für sich genommen nicht zu relevanten Zweifeln. Maßgeblich ist die Richtigkeit der Entscheidung im Ergebnis auch mit Blick auf die als übergangen betrachteten Probleme, was das Oberverwaltungsgericht im Zulassungsverfahren auch unter Heranziehung abweichender oder zusätzlicher Begründungserwägungen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124 Rdnr. 7 a; Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 124 Rdnrn. 55 f., zu prüfen hat. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Bewilligung nicht wegen des Unterbleibens einer erneuten Auslegung des Plans (§ 148 Abs. 1 Satz 1 LWG) aufzuheben ist. Die Klägerin leitet das Erfordernis der nochmaligen Auslegung daraus ab, dass die Grenzen des Einzugsgebietes nach dem Kartenmaterial zum geplanten neuen Wasserschutzgebiet gegenüber der Darstellung in den im Bewilligungsverfahren ausgelegten Unterlagen verschoben worden seien. Eine fehlerhafte Auslegung ergibt das schon deshalb nicht, weil die vorgebrachte Änderung des Plans nicht stattgefunden hat. Die Anlage 22 zum Erläuterungsbericht ("Lageplan Schutzgebiete"), in der das Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnung und die nach der gegenwärtig in Kraft befindlichen Wasserschutzgebietsverordnung bestehenden Schutzzonen zeichnerisch dargestellt sind, ist durch Nr. 2 der angefochtenen Bewilligung so für maßgeblich erklärt worden, wie sie ausgelegt war. Auf die von der Klägerin angesprochenen Kartenunterlagen zum neuerlichen Schutzgebietsverfahren erstreckt sich der Regelungsgehalt der Bewilligung nicht. Danach ist allenfalls zu erwägen, dass der im Bewilligungsverfahren ausgelegte Plan in Bezug auf die Wiedergabe des Einzugsgebietes sowie der Schutzzonen nicht den inhaltlichen Anforderungen an die zur Beurteilung erforderlichen "Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen" (§ 147 Abs. 1 LWG) genügt. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Selbst wenn man annimmt, dass insofern ein Verstoß gegen Vorschriften über die Beteiligung im Bewilligungsverfahren gegeben und von der Klägerin in dem Darlegungsgebot genügender Weise dargetan ist, zieht der - unterstellte - Verfahrensmangel nicht die Aufhebung der Bewilligung nach sich. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie die Klägerin selbst anführt, schon entschieden, dass die Vorschriften über die Anhörung im Bewilligungsverfahren den von dem Vorhaben Betroffenen kein "absolutes Verfahrensrecht" einräumen, dessen Verletzung unabhängig von den Auswirkungen auf materielle Rechtspositionen zur Aufhebung der Bewilligung führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1980 - 4 B 218.79 -, ZfW 1981, 38; Urteil vom 20. Oktober 1972 - 4 C 107.67 -, ZfW 1973, 99. Diese Rechtsprechung steht im Einklang damit, dass auch im übrigen Zulassungsrecht einschließlich des Fachplanungsrechts, vom Atomrecht und hier nicht in Betracht zu ziehenden Besonderheiten abgesehen, nach gefestigter Auffassung kein Verfahrensrechtsschutz verankert ist, auf Grund dessen die Aufhebung einer behördlichen Sachentscheidung ohne Rücksicht auf das Ergebnis in der Sache allein wegen eines Verfahrensmangels durchgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168; Beschluss vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429; Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107. Das Interesse einer Gemeinde, einer Beeinträchtigung ihres Selbstverwaltungsrechts durch möglichst frühzeitige Beteiligung im Verwaltungsverfahren entgegenwirken zu können, verlangt keine abweichende Beurteilung. Die Ausgestaltung des gemeindlichen Beteiligungsrechts im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren, das als "absolutes Verfahrensrecht" verstanden wird, beruht auf den Eigentümlichkeiten der Zulassung luftverkehrsrechtlicher Vorhaben und lässt sich auf sonstige Zulassungsentscheidungen nicht übertragen. Im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht kommt der Grundsatz, dass ein korrektes Verwaltungsverfahren kein Selbstzweck ist, sondern die bestmögliche Verwirklichung materiell-rechtlicher Rechtspositionen bezweckt, und dass ein Verfahrensfehler deshalb folgenlos bleibt, wenn sich die Entscheidung mit Blick auf materielle Rechtspositionen der Betroffenen in der Sache als nicht zu beanstanden erweist, zum Ausdruck in § 46 VwVfG/VwVfG NRW. Die von der Klägerin hiergegen geäußerten Bedenken verfangen nicht. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in Kenntnis und unter Berücksichtigung des verfassungsgerichtlich für das Atomrecht anerkannten Gesichtspunktes des "Grundrechtsschutzes durch Verfahren" entwickelt und bezieht § 46 VwVfG/VwVfG NRW in der nunmehr geltenden Fassung diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ein. Ferner ist offensichtlich (§ 46 VwVfG/VwVfG NRW), dass die - unterstellte - Verletzung des Beteiligungsrechts der Klägerin die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es fehlt an der für die entgegengesetzte Schlussfolgerung notwendigen konkreten Möglichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 11 A 50.97 -, NVwZ-RR 1999, 725; Beschluss vom 23. Februar 1994 - 4 B 35.94 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 97, dass die Beklagte ohne den - angenommenen - Verfahrensfehler anders, nämlich zu Gunsten der Klägerin, entschieden hätte. Die Klägerin hat, nachdem sie noch während des Bewilligungsverfahrens von dem Entwurf der neuen Wasserschutzgebietsverordnung und der insoweit beabsichtigten Abgrenzung des Einzugsgebietes bzw. Schutzgebietes Kenntnis erlangt hatte, vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergänzend Stellung genommen. Die Beklagte hat sich im angefochtenen Bewilligungsbescheid mit den Einwendungen der Klägerin befasst. Die auf die Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnung bezogenen Einwendungen hat die Beklagte allerdings für im Bewilligungsverfahren nicht entscheidungserheblich erachtet und die Klägerin insoweit auf das Schutzgebietsverfahren verwiesen. An dieser Auffassung hält die Beklagte unter Zustimmung der Beigeladenen auch im Zulassungsverfahren fest. Angesichts dessen spricht nichts andeutungsweise dafür, dass die Klägerin als Folge der unterbliebenen abermaligen Auslegung im Bewilligungsverfahren nicht alles aus ihrer Sicht zur Wahrung ihrer Interessen Erforderliche vorgetragen hat und/oder dass die Beklagte bei weitergehend präzisiertem Vorbringen von ihrem eindeutigen Rechtsstandpunkt zur Erheblichkeit von durch die geplante neue Festsetzung des Wasserschutzgebietes betroffenen Belangen der Klägerin abgerückt wäre. Derartiges macht die Klägerin auch nicht geltend. Ihr gegen die Heranziehung des § 46 VwVfG/VwVfG NRW gerichteter Einwand, Verfahrensfehler seien wegen des bei einer Bewilligung auszuübenden Ermessens grundsätzlich relevant, ist nicht an dem maßgebenden Kriterium einer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles gegebenen Möglichkeit einer anderen Entscheidung orientiert. Die Beklagte hat die Bewilligung nicht unter Missachtung der Erforderlichkeit des Einvernehmens der Klägerin nach § 36 BauGB erteilt. Im Bewilligungsverfahren ist nicht, woraus sich das Einvernehmenserfordernis ausschließlich hätte ergeben können, über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB entschieden worden (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB). § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erstreckt die mit § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezweckte und aus der materiell- rechtlichen Planungshoheit abgeleitete Rechtsstellung der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren auf sonstige Verfahren, die auf eine Anlagenzulassungsentscheidung gerichtet sind, neben der ein bauaufsichtliches Zulassungserfordernis nicht besteht. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren gehört hierzu nicht. Es hat nicht (auch) die Funktion, eine die Anlagen zur Verwirklichung der bewilligten Grundwasserförderung betreffende behördliche Entscheidung herbeizuführen. Als Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB kommen vorliegend aber lediglich diese Anlagen in Betracht (Anlagen 26 bis 32 zum Erläuterungsbericht: Ausbaupläne der Pumpwerke). Bei der Grundwasserentnahme als solcher handelt es sich nicht um einen nach § 29 BauGB für ein "Vorhaben" unerlässlichen Vorgang des Bauens oder des Veränderns der Erdoberfläche; die von einer Grundwasserförderung wegen des ihr zukommenden Schutzes gegebenenfalls ausgehenden Auswirkungen auf bauplanungsrechtlich erhebliche Umstände genügen nicht, um die Voraussetzungen für ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zu erfüllen. Über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlagen zur Grundwasserförderung war von der Beklagten im Zuge der Erteilung der Bewilligung nicht zu entscheiden, sodass offenbleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Anlagen als Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB angesehen werden können. Regelungsgegenstand einer Bewilligung ist die Benutzung eines Gewässers (§ 2 Abs. 1 WHG); eine Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WHG). Unter einer Benutzung ist nach § 3 WHG eine näher konkretisierte Handlung zu verstehen, die sich auf ein Gewässer richtet. Die der Benutzung dienenden und sie ermöglichenden baulichen Anlagen sind demnach mit der Benutzung nicht identisch und unterliegen dem benutzungsbezogenen Zulassungserfordernis nicht. Vgl. Czychowski, WHG, 7. Auflage, § 3 Rdnr. 8; Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand September 2002, § 3 Rdnr. 2. Sollte der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung, Bay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 1987 - Nr. 8 CS 86.03439 -, ZfW 1988, 225, die sich auf das als Gewässerbenutzung eingestufte Freilegen von Grundwasser im Wege des Kiesabbaus - also eine in § 29 Abs. 1 BauGB genannte Abgrabung - bezieht, eine andere Meinung zu entnehmen sein, ist dem jedenfalls für die vorliegend in Rede stehende Grundwasserförderung mittels Brunnenanlagen nicht zuzustimmen. Die Regelung von Art und Maß der Benutzung in der Bewilligung unter Festlegung bestimmter Anforderungen an die Benutzungsanlagen erweitert den Zulassungsgegenstand nicht dahin, dass auch die Benutzungsanlagen eigenständig (anlagenbezogen) zugelassen würden. Vielmehr wird auf diese Weise der Inhalt des bewilligten Benutzungsrechts näher festgelegt. Das Recht auf die Gewässerbenutzung wird so gewährt, wie das Gewässer mittels der in Bezug genommenen Benutzungsanlagen benutzt werden soll. Der Versagungsgrund des § 6 WHG ändert an dem rein benutzungsbezogenen Gegenstand einer Bewilligung nichts; eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist zu berücksichtigen, wenn und soweit sie von der beabsichtigten Benutzung des Grundwassers zu erwarten ist. Die Frage der Baugenehmigungspflicht von Anlagen zur Grundwasserförderung, die sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nach § 64 Nr. 1 BauO NRW vom 7. März 1995 beurteilte, ist im Hinblick auf den Entscheidungsgehalt der angefochtenen Bewilligung von vornherein nicht entscheidungserheblich; die etwaige landesrechtliche Freistellung der zur Ausnutzung einer Bewilligung erforderlichen Anlagen von einer präventiven bauaufsichtlichen Zulassung kann den Gehalt der Bewilligung nicht im Sinne einer (auch) bebauungsrechtlichen Entscheidung erweitern und nicht zu einer Prüfung bauplanungsrechtlicher Gesichtspunkte im Bewilligungsverfahren führen. Angesichts des Vorbehalts einer anderweitigen Genehmigungspflicht in § 64 Nrn. 1 bis 3 BauO NRW vom 7. März 1995 kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber zugrunde gelegt hat, eine wasserrechtliche Bewilligung umfasse auch die Anlagen, die zur Ausnutzung der Bewilligung erforderlich sind. Auch durch sonstige landesrechtliche Vorschriften werden bauliche Anlagen zur Grundwasserförderung nicht der "Benutzung" zugeordnet und so dem Zulassungserfordernis nach §§ 2, 8 WHG unterworfen. § 24 Abs. 2 LWG, wonach einer Bewilligung Nebenbestimmungen beigefügt werden dürfen, um u. a. sicherzustellen, dass die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen technisch einwandfrei gestaltet und betrieben werden, besagt nicht, dass diese Anlagen im Rahmen der Bewilligung ebenfalls "bewilligt" werden; die Vorschrift bezweckt die Einhaltung von Art und Maß der zugelassenen Benutzung (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 24 Abs. 1 Satz 1 LWG) und bestätigt den benutzungsbezogenen Ansatzpunkt der Bewilligung. Entsprechendes gilt für das - hier ohnehin ausscheidende - Anzeigeverfahren nach § 31 Abs. 3 LWG im Falle der Änderung von Benutzungsanlagen; die Vorschrift regelt, dass der Bestand einer Befugnis oder eines Rechts zur Gewässerbenutzung durch Änderung von Benutzungsanlagen nicht berührt wird, wenn u.a. Art und Maß der zugelassenen Benutzung nicht ausgeweitet werden, und dient damit der Übereinstimmung von tatsächlicher Gewässerbenutzung und Zulassung, um nicht bei jeglicher baulichen Änderung der Benutzungsanlagen ein Verfahren zur Änderung der Zulassung der Gewässerbenutzung durchführen zu müssen. § 48 LWG enthält materielle Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, aber keine Regelung über die Erforderlichkeit eines (präventiven) Zulassungsverfahrens für diese Anlagen sowie die Einbeziehung eines solchen Zulassungsverfahrens in das Bewilligungsverfahren. Auch die Ausklammerung der Benutzungsanlagen aus der Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen in und an Gewässern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 LWG) bedeutet nicht, dass die §§ 2, 3, 8 WHG über ihren Wortlaut sowie ihren Sinn und Zweck hinaus einen Zulassungstatbestand auch für Benutzungsanlagen enthielten. Benutzungsanlagen sind wasserrechtlich nur insoweit von Bedeutung, wie sie der Sicherung der inhaltlichen Vorgaben der bewilligten Gewässerbenutzung ("Art und Maß") dienen; ein weitergehender Regelungsbedarf für die Errichtung der Benutzungsanlagen ist wasserrechtlich nicht abzuleiten. Aus § 99 Abs. 2 Satz 3 LWG lässt sich eine Konzentrationswirkung der Bewilligung auf anlagenbezogene Zulassungserfordernisse ebenfalls nicht herleiten, weil diese Vorschrift das Genehmigungserfordernis nach § 99 Abs. 1 LWG voraussetzt. Schließlich ist der angefochtenen Bewilligung selbst auch keine über die Regelung der Benutzung des Grundwassers hinausgehende Entscheidung über die Zulässigkeit von Benutzungsanlagen zu entnehmen. Die Unterlagen zu den Benutzungsanlagen werden lediglich für "maßgeblich für die technische Durchführung des Unternehmens" erklärt (Nr. 2 des Bescheides), wodurch im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WHG Art und Maß der Benutzung festgelegt werden. Die Nebenbestimmungen zu Bauarbeiten, Brunnen und Benutzungsanlagen sowie zur Bauzustandsbesichtigung enthalten Verpflichtungen, denen der Bewilligungsinhaber nachkommen muss, und bringen eine von vornherein nur konkret denkbare anlagenbezogene Zulassung bestimmter baulicher Anlagen weder sprachlich zum Ausdruck noch setzen sie eine konkrete Zulassung baulicher Anlagen als mit der Bewilligung stillschweigend ausgesprochen voraus. Sie gestalten lediglich den benutzungsbezogenen Rahmen der Bewilligung zur Sicherung "der ordnungsgemäßen Ausübung der Benutzung" (Nr. 8.1 - letzter Satz - des Bescheides) näher aus. Die Bedenken, die die Klägerin hinsichtlich der kraft Wasserrechts in Verbindung mit den Wertungen der DVGW sowie infolge einer Wasserschutzgebietsverordnung oder des Gebietsentwicklungsplans besorgten Folgen der bewilligten Fördermenge und des Brunnens V geltend macht, ergeben keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Klägerin kann eine Aufhebung der Bewilligung nur beanspruchen, wenn die Bewilligung sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); von einer Verletzung von Rechten der Klägerin hängt auch der Erfolg ihres Verpflichtungsbegehrens ab (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat im Ansatz, sofern die Bewilligung nicht wegen einer zu erwartenden nachteiligen Einwirkung auf ein Recht oder ein rechtlich geschütztes Interesse zu versagen ist (§ 8 Abs. 3 und 4 WHG, § 27 LWG), Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WHG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, ZfW 1988, 271. Beides setzt ein Betroffensein der Klägerin in eigenen Rechten oder eigenen Belangen voraus. Eine von ihren subjektiven Rechtspositionen losgelöste umfassende objektiv-rechtliche Prüfung der Bewilligung kann die Klägerin dagegen von vornherein nicht verlangen. Die behauptete Beeinträchtigung der Planungshoheit ändert daran nichts. Selbst wenn man insoweit - ungeachtet der gegebenen Unterschiede - auf Erwägungen zum Planfeststellungsrecht zurückgreift, wonach eine in ihrer Planungshoheit beeinträchtigte Gemeinde unter Umständen auch die fehlerhafte Berücksichtigung öffentlicher Belange geltend machen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 12.99 -, NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom 3. September 1997 - 11 VR 20.96 -, NVwZ-RR 1998, 289, scheidet eine Prüfung anhand derartiger öffentlicher - oder sonstiger für die Klägerin "fremder" - Belange deshalb aus, weil sie allenfalls im Falle einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Planungshoheit in Betracht kommt. Hieran fehlt es indessen. Das ist, obwohl das angefochtene Urteil hierauf nicht gestützt ist, ebenfalls einzubeziehen, weil die maßgeblichen Tatsachen dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen sind, dieser Gesichtspunkt, wenngleich bezogen auf die Frage der Präklusion, auch im Zulassungsverfahren angesprochen ist und die rechtlichen Schlussfolgerungen ohne weiteres zu ziehen sind. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht schließt kein Zustimmungs- oder Mitentscheidungsrecht einer Gemeinde in Bezug auf die Bewilligung einer Benutzung des Grundwassers auf ihrem Gemeindegebiet ein. Die Bewirtschaftung des Grundwassers ist auch dann, wenn sie Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berührt, nicht der Gemeinde, sondern staatlichen überörtlichen Stellen überantwortet. Verfassungsrechtlich ist das unbedenklich, weil Art. 28 Abs. 2 GG die gemeindliche Selbstverwaltung allein im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Zum Selbstverwaltungsrecht gehört die Planungshoheit als das Recht der Gemeinde, die Bodennutzung in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung zu planen und zu regeln und so die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu steuern und zu gestalten. Dieses Recht wird aber durch eine Bewilligung der Benutzung des Grundwassers nicht schon deshalb beeinträchtigt, weil hierdurch notwendigerweise die örtlichen Rahmenbedingungen für Planungen der Gemeinde beeinflusst werden. Anderenfalls wäre jegliche Erteilung einer Bewilligung letztlich vom gemeindlichen Einvernehmen oder von Entschädigungsleistungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 WHG) abhängig, obwohl Derartiges in der wasserwirtschaftlichen Ordnung, die dem Schutz der nicht an Gemeindegrenzen gebundenen Gewässer und nicht demjenigen der Gemeinden dient, gerade nicht vorgesehen ist und der Ordnung damit zuwiderlaufen würde. Versteht man die Planungshoheit als ein zu beachtendes Recht oder als einen bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Belang, kann aus ihr allenfalls dann ein gemeindliches Abwehrrecht sich ergeben, wenn die Gemeinde nicht nur in ihrem allgemeinen Interesse betroffen ist, das Gemeindegebiet vor einer Gewässerbenutzung und deren Auswirkungen zu bewahren. Nach den gefestigten Kriterien, die für die Abwägungserheblichkeit des Belangs der Planungshoheit im überörtlichen Fachplanungsrecht gelten, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 CN 1.01 -, NVwZ 2001, 1280; Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96, kommt eine rechtserhebliche Beeinträchtigung in Betracht, wenn eine hinreichend konkretisierte und gefestigte gemeindliche Planung nachhaltig gestört wird, erwogene Planungsmöglichkeiten unnötigerweise verbaut werden oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen werden; der gemeindliche Wirkungskreis kann ebenfalls abwägungserheblich berührt sein, wenn Funktionsstörungen gemeindlicher Einrichtungen oder Beeinträchtigungen der Finanzhoheit hervorgerufen werden. Diese Maßstäbe sind für den bei Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger auftretenden Interessenkonflikt mit einer Gemeinde entwickelt worden. Im gegebenen Zusammenhang der §§ 8 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Satz 2 WHG genießt eine Gemeinde jedenfalls keinen weitergehenden Schutz. Vgl. Czychowski, a.a.O., § 6 Rdnr. 14, § 9 Rdnr. 49; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 7 TH 3215/89 -, ZfW 1992, 442. Der Standpunkt der Klägerin, sie könne sich durchgreifend auf die bloße Möglichkeit berufen, planerische Vorstellungen zukünftig eigenverantwortlich zu entwickeln, geht über den Stellenwert deutlich hinaus, der ihrem Selbstverwaltungsrecht im Verhältnis zu den der Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung dienenden Maßnahmen der überörtlichen Wasserbehörden zukommt. Ein Interesse daran, "fremde" Vorhaben, mit denen naturgemäß auch nichtgemeindliche Interessen verfolgt werden, zu verhindern, um nicht den Gestaltungsspielraum für noch nicht hinreichend absehbare eigene Vorhaben und Planungen zu verlieren, ist nicht geschützt und insbesondere nicht bei der haushälterischen Bewirtschaftung des nur begrenzt für die öffentliche Wasserversorgung zur Verfügung stehenden Grundwasservorkommens anzuerkennen. Erwägungen der Klägerin zur interkommunalen "Verteilungsgerechtigkeit" bei der Verwirklichung "auswärtiger" kommunaler Zwecke stellen das auch nicht unter dem Blickwinkel gebotener Rücksichtnahme in Frage. Dabei ist ohne Belang, ob und inwieweit die Klägerin in der Vergangenheit wegen der seit langem am jetzigen Standort ausgeübten Wassergewinnung durch die Beigeladene und das seit 1987 bestehende Wasserschutzgebiet gehindert war, konkrete Planungen zu entwickeln, die sie nunmehr der bewilligten Grundwasserbenutzung entgegenhalten könnte. Sind gemeindliche Belange im vorstehenden Sinne betroffen, bedeutet das, was zur Klarstellung angemerkt sei, nicht notwendig, dass sie sich gegenüber den gegenläufigen, für das Vorhaben anzuführenden Belangen durchsetzen; sie können nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Satz 2 WHG überwunden werden. Hiernach sind bezogen auf den für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung keine Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche, d. h. mehr als lediglich geringfügige, Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin und ihr gleichgestellter Belange gegeben. Angezeigt ist dabei eine konkrete Betrachtungsweise; berücksichtigungsfähig sind nur nachteilige Einwirkungen, deren Eintritt nach den Umständen des Einzelfalles nach Art und Umfang hinreichend wahrscheinlich ist. Entscheidend sind hierbei der Stand der Planungen und die sonstigen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung. Ferner geht es um Umstände in der Sphäre der Klägerin, die in das Verwaltungsverfahren unabhängig von der Frage einer Präklusion eingebracht werden müssen, um Berücksichtigung finden zu können. Umstände, die der Beklagten nicht bekannt waren und ihr nicht ohne weiteres hätten bekannt sein müssen sich ("aufdrängten"), konnte und musste die Beklagte nicht einbeziehen. Die Planungshoheit der Klägerin und ihre sonstigen schutzwürdigen Belange werden durch die Bewilligung auch dann nicht entscheidungserheblich beeinträchtigt, wenn man als Folge der Bewilligung einbezieht, dass der Schutzstandard für das benutzte Grundwasservorkommen auf Grund der allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften ohne weiteres und für den Fall der beabsichtigten neuen Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gesteigert wird und die von der Klägerin insoweit befürchteten Nachteile trotz des noch ausstehenden Abschlusses des Schutzgebietsverfahrens für hinreichend wahrscheinlich hält. Gesichtspunkte des Gewässerschutzes gehören unabhängig von der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes zu den bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1993 - 4 NB 45.92 -, ZfW 1994, 275. Darauf, ob (auch) die konkret anstehende Festsetzung eines Wasserschutzgebietes vor dem Hintergrund der gebotenen Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes als nur mittelbare Wirkung einer Bewilligung schlechthin außer Acht zu lassen ist, kommt es deshalb nicht an. Von einer nachhaltigen Störung von Planungen der Klägerin kann keine Rede sein. Die Wassergewinnungsanlagen der Beigeladenen befinden sich außerhalb der bebauten Ortslagen der Klägerin in direkter Nähe zum Rhein. Planerische Absichten, die das nähere Umfeld der Gewinnungsanlagen, den Fassungsbereich und die engere Schutzzone (Schutzzonen I und II) erfassen, verfolgt die Klägerin nicht. Im Verhältnis zur Größe des Stadtgebietes der Klägerin fällt nicht ins Gewicht, dass für diesen Bereich gemeindliche Planungen mit dem Ziel der baulichen oder gewerblichen Nutzung kaum realisierungsfähig erscheinen. Das weitergehende Einzugsgebiet der bewilligten Grundwasserförderung, also die beabsichtigte weitere Schutzzone III A/B, umfasst zwar einen beträchtlichen Teil des Stadtgebietes der Klägerin. In einer weiteren Schutzzone ist aber typischerweise eine sinnvolle bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht ausgeschlossen. Mit Ausnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht besonders problematischer gewerblicher Nutzungsarten ist insofern allein die situationsangepasste Rücksichtnahme auf die Belange des Gewässerschutzes angezeigt. Das Gebiet ist einer durchsetzbaren kommunalen Planung - im Rahmen auch der Bindungen durch den Gebietsentwicklungsplan (§ 1 Abs. 4 BBauG) - ohne weiteres zugänglich; letztlich sind in erster Linie Kostenaspekte berührt. Die Klägerin macht denn auch, soweit sie auf bestimmte Planungen für Baugebiete verweist, nicht geltend, dass die Ausweisung dieser Baugebiete auf planerisch nicht oder nur unter ganz beträchtlichen Schwierigkeiten ausräumbare Hindernisse stößt. In Frage stehen zusätzliche Schutzvorkehrungen bei der Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen, die die Realisierbarkeit des planerischen Konzepts der Ausweisung der Baugebiete nicht hindern und denen mit gängigen planerischen Mitteln Rechnung getragen werden kann. Die von der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (20 B 2229/02) genannten planerischen Reaktionen bestätigen das. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ihre planerischen Vorstellungen mit deren Finanzierbarkeit verknüpft und auf entstehende Mehrkosten verweist, greift sie letztlich Belange ihrer Finanzhoheit auf. Eine Beeinträchtigung der Finanzhoheit ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine nachhaltige, d. h. nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende, Einengung der finanziellen Spielräume der Klägerin eintritt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1998 - 4 VR 11.98 -, NuR 1999, 631. Es spricht, zumal im Hinblick auf den Kenntnisstand der Beklagten bei Erteilung der Bewilligung, nichts dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Die eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Klägerin bleibt erhalten. Der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren skizzierte Extremfall als Folge sich langfristig kumulierender Mehrkosten bezieht sich auf die Gesamtheit derzeit noch unbestimmter Planungsmöglichkeiten; letztere sind aber, wie ausgeführt, nicht einzubeziehen. Außerdem bedeutet eine generell angespannte finanzielle Leistungsfähigkeit, die von der Klägerin nicht einmal substantiiert dargetan ist, nicht, dass für sich genommen überschaubare Mehrkosten wegen einer anderweitig begründeten unzulänglichen Finanzausstattung als nachhaltige Beeinträchtigung der Finanzhoheit einzustufen sind. Entsprechendes gilt für die im Verwaltungsverfahren in den Vordergrund gestellten Kosten der Neugestaltung der Entwässerung der Stürzelberger Straße, sofern man insoweit einen kausalen Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und der angefochtenen Bewilligung annimmt. In Bezug auf diese Kosten liegt ferner auf der Hand, dass eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis, über die die Klägerin in der Vergangenheit verfügte, kein Recht im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG gewährt, dass kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht und dass die Finanzhoheit nicht vor kostenträchtigen Aufgaben hinsichtlich der Ausstattung der gemeindlichen Infrastruktur schützt. Im Übrigen sind bauliche oder gewerbliche Tätigkeiten auch außerhalb des Einzugsbereiches einer Trinkwassergewinnungsanlage an die strikte Einhaltung der Anforderungen des allgemeinen Grundwasserschutzes gebunden (§§ 1 a Abs. 2, 34 Abs. 2 WHG), sodass es der Sache nach ausschließlich um die graduelle Verschärfung eines ungeachtet der Bewilligung hohen qualitativen Schutzniveaus für das Grundwasservorkommen geht, nicht aber um das erstmalige Betroffensein der Klägerin durch die Auferlegung der Rücksichtnahme auf ein zuvor nicht vorhandenes oder nicht geschütztes Rechtsgut. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wirft die Klägerin nicht auf. Die von ihr bezeichneten Fragen bedürfen nach dem Vorstehenden keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung im erstrebten Berufungsverfahren. Die Fragen zur Erforderlichkeit einer erneuten Offenlage des Plans und zu den Rechtsfolgen im Falle des Unterbleibens sind nicht entscheidungserheblich, weil sie auf der nicht zutreffenden Annahme einer nachträglichen Änderung des Plans beruhen. Außerdem sind die Rechtsfolgen eines Verfahrensfehlers im Bewilligungsverfahren schon rechtsgrundsätzlich geklärt und gibt das Antragsvorbringen der Klägerin keinen Anlass zu einer abermaligen grundsätzlichen Befassung. Die Fragen zur Beachtlichkeit von auf die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes bezogenen Einwendungen im Bewilligungsverfahren sind ebenfalls nicht erheblich. Denn die Klage hat auch unter Einbeziehung der von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Auswirkungen der Bewilligung keinen Erfolg. Gleiches gilt für die Frage zur Beachtlichkeit von Einwendungen, die sich auf Nutzungsbeschränkungen kraft Gesetzes, also ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, beziehen. Weiterhin ist die Frage zur Beachtlichkeit von Zielen des Gebietsentwicklungsplanes im Bewilligungsverfahren nicht erheblich. Für die Klägerin sind allenfalls Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit in Betracht zu ziehen; diese liegen aber nach den genannten Kriterien, die im Rahmen von Gemeindeklagen gegen Maßnahmen der Regionalplanung ebenfalls Anwendung finden, vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 25. Juni 2002 - VerfGH 42/00 -, tatsächlich nicht vor. Besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Die von der Klägerin angesprochenen rechtlichen Fragen mögen abstrakt zumindest in einigen Aspekten schwierig sein. Sie stellen sich aber insofern in der konkreten Fallgestaltung nicht als entscheidungserheblich dar. Dass die Klägerin nicht entscheidungserheblich in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt ist, ist anhand der gefestigten Maßstäbe ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz