Beschluss
18 B 37/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0306.18B37.03.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Dezember 2002 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Dezember 2002 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Danach sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil seine Beschwerde unzulässig war. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn - wie hier - vor Einlegung der Beschwerde das erledigende Ereignis eingetreten ist und mit dem Rechtsmittelverfahren lediglich eine günstigere Kostenentscheidung angestrebt wird. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 21 B 931/02 - m.w.N., NVwZ-RR 2002, 895. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann nicht isoliert wegen einer als unbillig empfundenen Kostenentscheidung bejaht werden. Wie § 158 Abs. 1 VwGO zeigt, ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zwar richtet sich hier die Beschwerde bei formaler Betrachtung gegen die gesamte Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dies ist jedoch unerheblich. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidung in der Hauptsache angestrebt. Beabsichtigt war vielmehr von Anfang an, das Verfahren auf der Grundlage einer vom Antragsteller bereits vor der Einlegung der Beschwerde gegenüber dem Verwaltungsgericht nach dessen Beschlussfassung abgegebenen Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu beenden. Damit wurde mit der Beschwerde allein das Ziel verfolgt, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Ein solches Vorhaben widerspricht dem in § 158 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, das Rechtsmittelgericht von ausschließlich wegen der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegten Rechtsmitteln zu entlasten, - vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 B 18/99 -, NVwZ-RR 1999, 692 = Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 9 - und ist deshalb unzulässig. Darüber hinaus ist spricht auch § 146 Abs. 4 VwGO dafür, dass die Beschwerde nur möglich sein soll, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung eine Sachentscheidung noch möglich ist. Denn § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnet ausdrücklich an, dass die Gründe dargelegt werden müssen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 21 B 931/02 -, a.a.O. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, weil diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Für die vom Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2002 getroffene, einer Beschwerde zugänglichen Sachentscheidung war zum Entscheidungszeitpunkt kein Raum gegeben, nachdem dem Verwaltungsgericht am 27. November 2002 der Eintritt der Erledigung der Hauptsache durch den Antragsgegner bekannt geworden war und es dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 2002 (Eingang bei dessen Prozessbevollmächtigten am 2. Dezember 2002) Gelegenheit zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung gegeben hatte. Sachgerecht wäre unter den hier gegebenen Umständen allein eine - unanfechtbare - Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO gewesen. Die insofern erforderliche Erledigungserklärung hat der Antragsteller unter dem 4. Dezember 2002 - Eingang beim Verwaltungsgericht am 6. Dezember 2002 - in einem angemessenen Zeitraum abgegeben. Maßgeblich ist insoweit, dass die Sache durch den Erledigungseintritt ihre Eilbedürftigkeit verloren und das Verwaltungsgericht dem Antragsteller nicht für diesen erkennbar eine kurzfristigere Stellungnahme abverlangt hatte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.