Beschluss
16 B 174/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1015.16B174.12.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Januar 2012 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Januar 2012 zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe Der Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller kann für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unzulässig, soweit es die Ablehnung des unter I.a) der Antragsschrift vom 16. Dezember 2011 geltend gemachten Auskunftsbegehrens betrifft. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 erklärt hat, sein Antrag habe sich insoweit aufgrund der zwischenzeitlich erteilten Auskunft des Polizeipräsidiums Dortmund in der Hauptsache erledigt, fehlt es ihm am Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens. Zwar dürfte es grundsätzlich möglich sein, eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO nur zu dem Zweck einzulegen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Dies setzt jedoch voraus, dass der Rechtsmittelführer trotz der Hauptsachenerledigung ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass der angefochtene Beschluss für wirkungslos erklärt wird. Daran fehlt es, wenn wie hier mit dem Beschwerdeverfahren allein eine günstigere Kostenentscheidung angestrebt wird. Ein solches Vorgehen widerspricht dem in § 158 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, das Rechtsmittelgericht von ausschließlich wegen der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegten Rechtsmitteln zu entlasten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 16 B 440/12 , vom 20. März 2007 14 B 168/07 , juris, Rdnr. 1, vom 6. März 2003 18 B 37/03 , juris, Rdnr. 3, und vom 31. Mai 2002 21 B 931/02 , juris, Rdnr. 6 (= NWVBl. 2003, 151); Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 9 CS 08.2162 , juris, Rdnr. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Dezember 2009 1 S 1342/09 , juris, Rdnr. 4 (= NVwZ-RR 2010, 416); Bader, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2010, § 158 Rdnr. 2; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 146 Rdnr. 6; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 158 Rdnr. 4; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom 20. August 2009 5 B 265/09 -, juris, Rdnr. 14 (= SächsVBl. 2010, 287), mit weiteren Nachweisen zur Gegenauffassung. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Antragstellers zwar grundsätzlich zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller hinsichtlich der unter I.c) begehrten Auskunftserteilung die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über in den letzten fünf Jahren aus den vorgehaltenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen an Andere/Anfragende übermittelte personenbezogene Daten unter Angabe der jeweiligen Anlassgründe zu erteilen, beansprucht der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern die endgültige Vorwegnahme der Hauptsache. Mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung wäre schon das erreicht, was Ziel der Hauptsacheentscheidung ist, sodass Letztere gegenstandslos würde. Einem solchen die Hauptsache endgültig vorwegnehmenden Antrag ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn dem Antragsteller anderenfalls schwere und unzumutbare, später nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstünden, wobei dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie den jeweils betroffenen Grundrechten Rechnung zu tragen ist. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 2 BvR 42/76 , juris, Rdnr. 33 f. (= BVerfGE 46, 166), und vom 25. Oktober 1988 2 BvR 745/88 , juris, Rdnr. 17 (= BVerfGE 79, 69); BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 7 VR 6.11 , juris, Rdnr. 6, mit weiteren Nachweisen. Dass dem Antragsteller bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache derartige Nachteile drohen, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar. Der Antragsteller verweist insoweit lediglich pauschal auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (und das darin eingeschlossene Recht auf informationelle Selbstbestimmung) aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG. Unabhängig von der Frage, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts den geltend gemachten Auskunftsanspruch umfasst, lässt sich vorliegend allein daraus keine besondere Eilbedürftigkeit ableiten. Denn auch wenn eine Auskunftserteilung Voraussetzung dafür wäre, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können, bedeutete dies für sich genommen nicht, dass der Antragsteller die verlangten Informationen zwecks Vermeidung unzumutbarer Nachteile notwendigerweise sofort benötigt. Hiergegen spricht nicht zuletzt, dass er Auskunft über in der Vergangenheit erfolgte Datenübermittlungsvorgänge begehrt, bei denen eine in der unterstellt rechtswidrigen Weitergabe von Daten liegende Rechtsverletzung mithin schon eingetreten wäre. Was die unter I.b) begehrte (vorläufige) Sperrung der in den Datenverarbeitungssystemen POLAS NRW ("Polizeiliches Auskunftssystem NRW") und IGVP ("Integrationsverfahren der Polizei") gespeicherten Daten angeht, fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds, soweit es die Datei POLAS NRW betrifft. Da es insofern nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners technisch nicht möglich ist, die fraglichen Daten vorübergehend unzugänglich zu machen, käme alternativ nur eine Löschung in Betracht. Damit aber wäre wiederum bereits vollumfänglich dem Begehren des Antragstellers in der Hauptsache entsprochen. Die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren liefe dementsprechend auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung hinaus, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung nach den obigen Maßgaben erkennbar wäre. Zwar ist mit der Speicherung und nachfolgenden Nutzung personenbezogener Daten ein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verbunden. Dies allein vermag jedoch nicht zu begründen, warum es dem Antragssteller unzumutbar sein sollte, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Konkrete Anhaltpunkte, dass ihm im Fall des weiteren Zugangs zu den in Rede stehenden Daten schwere Nachteile, z. B. beruflicher Art, drohen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Solche drängen sich auch nicht auf. Soweit es schließlich die (technisch mögliche) vorläufige Sperrung der in der Vorgangsbearbeitung IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten des Antragstellers betrifft, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach der Auskunft des Polizeipräsidiums E. ist im IGVP ein Eintrag zu finden, bei dem es um den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung auf Straßen, Wegen und Plätzen geht. Es ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich in der Hauptsache diesbezüglich ein Löschungsanspruch ergeben wird. Der geltend gemachte Anspruch auf Datenlöschung beurteilt sich nach § 32 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW. Danach sind in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegten Akten zu löschen oder zu vernichten, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist (Nr. 1), die Speicherung nicht zulässig ist (Nr. 2) oder bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind (Nr. 3). Anders als der Antragsteller hält der Senat es zunächst nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass ein Löschungsanspruch nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW besteht, weil das Vorgangsverwaltungssystem IGVP (teilweise) einer Rechtsgrundlage entbehrt. Nach § 24 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Unter Vorgangsverwaltung werden dabei alle Tätigkeiten verstanden, die dem Nachweis des Eingangs, der Bearbeitung, des Ausgangs und des Verbleibens von Vorgängen dienen. Die polizeiliche Vorgangsverwaltung ist in diesem Sinne notwendige Voraussetzung, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten und das polizeiliche Handeln transparent und nachvollziehbar zu machen. Es ist deshalb grundsätzlich zulässig, dass die Polizei zum Nachweis einzelner Verfahrensschritte und zur Dokumentation des gesamten Verfahrens verschiedene personenbezogene Daten Betroffener in einem Vorgangsverwaltungssystem verarbeitet und diese für einen gewissen Zeitraum aufbewahrt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. August 2008 11 LA 194/08 , juris, Rdnr. 11, 14 (= NdsVBl 2008, 323); Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 24 ZB 05.3074 , juris, Rdnr. 21; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Aufl. 2011, § 24 Rdnr. 7 f. Darüber hinaus bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW, dass die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten (vgl. § 483 Abs. 1 StPO) zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach § 1 Abs. 1 speichern, verändern und nutzen darf, wobei eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten nur über Personen zulässig ist, gegen die wie hier ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Vorschrift lässt damit die Zweckänderung von Strafverfolgungs- zu präventiven Daten ausdrücklich zu. Vgl. dazu Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2010, § 15 Rdnr. 14. Dies zugrunde gelegt dürfte es im Ausgangspunkt keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, dass das von der nordrhein-westfälischen Polizei eingesetzte Datenverarbeitungsprogramm IGVP offenbar kein System zur "reinen" Verwaltung (und Bearbeitung) von Vorgängen darstellt, sondern darüber hinaus als Recherchedatenbank und damit im Ergebnis wohl auch für Zwecke der Gefahrenabwehr genutzt wird. Vgl. dazu neben der Zweckbestimmung im Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG NRW auch die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 672 vom 3. Mai 2011 (LT-Drucksache 15/1865), wonach personenbezogene Daten im IGVP anlassbezogen im Rahmen der Vorgangserfassung, der Vorgangsbearbeitung, der Vorgangsverwaltung sowie der Recherche eingepflegt und gespeichert werden. Ob dieser Umstand, wie der Antragsteller meint, im Hinblick auf den gleichzeitigen Betrieb von Auskunfts- und Aktennachweissystemen zu einer unzulässigen Überspeicherung personenbezogener Daten führt, unterliegt erheblichen Zweifeln. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass zumal angesichts unterschiedlicher Zugriffsmöglichkeiten jedwede partielle Überschneidung mit weiteren, vorrangig anderen Verwendungszwecken dienenden Datenverarbeitungssystemen per se gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, der die Errichtung von Dateien einfach-rechtlich auf das erforderliche Maß beschränkt). Allerdings muss die abschließende Klärung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben, da es insoweit voraussichtlich eines genauen Vergleichs der von der nordrhein-westfälischen Polizei genutzten Dateien, ihrer Funktionen und Verwendungszwecke bedarf, der den Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sprengen würde. Ein eventueller Löschungsanspruch nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW scheitert daran, dass der dem Vorgang zugrunde liegende Tatverdacht gegen den Antragsteller nicht entfallen ist. Der für die fortdauernde Speicherung im Strafverfahren gewonnener personenbezogener Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr erforderliche Tatverdacht entfällt nicht, solange ein relevanter Restverdacht verbleibt, was selbst bei einem rechtskräftigen Freispruch der Fall sein kann. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2002 1 BvR 2257/01 , juris, Rdnr. 11 (= NJW 2002, 3231); Bay. VGH, Urteil vom 21. Januar 2009 10 B 07.1382 , juris, Rdnr. 42 (= KommPrax BY 2009, 140 [nur Leitsatz]; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, a. a. O., § 24 Rdnr. 18. Von einem solchen Restverdacht ist hier nach wie vor auszugehen. Das gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist nach dessen Angaben zwischenzeitlich gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Mit der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO wird indes nicht festgestellt, dass die fragliche Straftat nicht begangen wurde. Sie setzt vielmehr im Gegenteil einen hinreichenden Tatverdacht voraus, weil ihre Anwendung gegenüber einem aus Sicht der Staatsanwaltschaft möglicherweise Unschuldigen unzulässig wäre. Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 55. Aufl. 2012, § 153a Rdnr. 2 und 7. Sonstige entlastende Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Letztlich ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW). Wie bereits oben ausgeführt, ist die Speicherung von Daten, soweit sie allein der Vorgangsverwaltung dient, regelmäßig für einen gewissen Zeitraum notwendig, um stattgefundenes Verwaltungshandeln zu dokumentieren. Dabei wird die unter Verhältnismäßigkeitserwägungen statthafte Speicherungsdauer durch die bestehenden hier noch nicht abgelaufenen Speicherungs- und Prüffristen grundsätzlich in zulässiger Weise konkretisiert, zumal die Beeinträchtigung des Betroffenen durch die Aufbewahrung von Informationen für lediglich verwaltungsinterne Zwecke gering ist. Soweit die Datenspeicherung darüber hinaus zum Zweck der Gefahrenabwehr erfolgt, sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit das Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung und Aufklärung zukünftiger Straftaten und das damit korrespondierende Bedürfnis der Polizei, möglichst lange einen umfassenden Überblick über die kriminellen Aktivitäten einer Person zu haben, gegen das Interesse des einer Straftat Verdächtigen an der alsbaldigen Löschung abzuwägen. Davon ausgehend ist insbesondere maßgeblich, ob angesichts des fortbestehenden Tatverdachts und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene zukünftig erneut in den Verdacht einer strafbaren Handlung geraten könnte und die vorhandenen Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1992 1 B 164.92 , juris, Rdnr. 3 (= Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 56), und vom 20. Februar 1990 1 C 30.86 -, juris, Rdnr. 37 (= NJW 1990, 2768); jeweils zur Anfertigung bzw. Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 6 C 2.05 , juris, Rdnr. 22 (= NJW 2006, 231), und vom 19. Oktober 1982 1 C 114.79 , juris, Rdnr. 29 (= BVerwGE 66, 202); OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 5 E 1265/10 . Nach diesen Kriterien wird die Annahme, die Speicherung sei weiterhin für Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich, voraussichtlich vorbehaltlich einer noch eingehenderen Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein. Seit der fraglichen Tat sind noch keine zwei Jahre vergangen. Zudem wurden unstreitig gegen den Antragsteller bereits in der Vergangenheit (2005 und 2006) wiederholt einschlägige Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Körperverletzungen geführt. Angesichts dessen dürfte jedenfalls derzeit nicht hinreichend auszuschließen sein, dass der Antragsteller wieder strafrechtlich in Erscheinung treten wird und die entsprechenden Daten demgemäß für die sachgerechte weitere Aufgabenerfüllung der Polizei noch benötigt werden. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 3 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei, weil eine Kostenstelle im Kostenverzeichnis fehlt. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).