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Beschluss

9 A 1103/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0307.9A1103.03.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.034,17 EUR (= früher 13.757,64 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.034,17 EUR (= früher 13.757,64 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger legt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar noch lässt sich seinem Vorbringen die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entnehmen. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils behauptet, greifen seine hierauf bezogenen Einwände nicht durch. Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Grundlage für den Erlass des streitigen Heranziehungsbescheides, nämlich ein Wegfall der Bedürftigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, entgegen der behördlichen Einschätzung nicht gegeben sei. Dieser Einwand ist schon vom Ansatz her nicht zutreffend. Das Fehlen einer Bedürftigkeit im Sinne des letztgenannten Gesetzes ist keineswegs „grundlegende" Voraussetzung der Gebührenschuldnerschaft des Klägers für die streitige Forderung. Nach § 2 Abs. 1, 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 der maßgeblichen Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Remscheid für Übergangsheime zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlinge vom 6. Juni 1999 (im Folgenden: GebS) ist Schuldner der in § 5 GebS bestimmten monatlichen Benutzungsgebühren derjenige Volljährige, der auf der Grundlage einer entsprechenden Einweisungsverfügung in ein Übergangsheim aufgenommen worden ist, wobei dessen Gebührenpflicht bis zum Auszug oder Widerruf der Zuweisung besteht. Auf die finanziellen Verhältnisse der aufgenommenen Person, insbesondere seine Leistungsfähigkeit sowie die damit korrespondierende Frage des Bestehens oder Fehlens eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , kommt es hingegen nicht an. Das Bestehen einer Bedürftigkeit nach dem vorgenannten Gesetz hat mithin nicht zur Folge, dass der Nutzer der Räumlichkeiten im Übergangsheim deshalb nicht Schuldner der durch die Nutzung ausgelösten Gebührenforderung wäre; soweit während der Dauer einer solchen (angenommenen) Bedürftigkeit - wie beim Kläger in der Vergangenheit - die entstandenen Gebühren nicht gesondert verlangt werden, handelt es sich lediglich um eine (tatsächliche) teilweise Verrechnung der vom jeweiligen Nutzer geschuldeten Gebühren mit den ihm gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es für die Bejahung der Schuldnerschaft des Klägers für die streitige Forderung nicht darauf ankommt, ob der Kläger Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geltend machen kann und ob derartige Leistungen zu Recht oder zu Unrecht eingestellt worden sind. Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt, dass sich die verlangten Benutzungsgebühren bei einem Vergleich mit den ortsüblichen Mieten als unverhältnismäßig hoch darstellten. Das Verwaltungsgericht hat sich hiermit auseinandergesetzt, indem es u.a. ausgeführt hat, die gerügte Überschreitung privatwirtschaftlicher Mieten bedeute keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Dass diese Bewertung im Ergebnis fehlerhaft wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die zulässige Höhe von Benutzungsgebühren für Räumlichkeiten in Übergangsheimen nicht zwingend durch die erzielbare ortsübliche Miete für - nach Größe vergleichbare - private Wohnungen begrenzt; die relevanten Anforderungen für die materielle Rechtmäßigkeit der Benutzungsgebühren auch mit Blick auf deren Höhe ergeben sich vielmehr allein aus § 6 KAG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 9 B 2503/02 -. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier in § 5 Abs. 2 GebS - in der maßgeblichen Gebührensatzung die zu erhebende Grundgebühr in einem Klammerzusatz als „ortsübliche Vergleichsmiete" zuzüglich eines Möblierungszuschlags und der Betriebskosten definiert wird. Dass die streitige Benutzungsgebühr in ihrer konkreten Höhe gegen die demnach einschlägigen Vorgaben insbesondere des § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 KAG NRW verstieße, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Für eine Verletzung des Gebots zur Erhebung nur kostendeckender Gebühren (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW) sowie eine eventuelle Umlage nicht ansatzfähiger Kosten unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW trägt der Kläger keine Anhaltspunkte vor. Ebenso wenig ergibt sich aus seinem alleinigen pauschalen Verweis auf eine Überschreitung ortsüblicher Vergleichsmieten des kommunalen Mietpreisspiegels ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass Übergangsheime der hier betroffenen Art wegen ihrer spezifischen Besonderheiten nicht mit gewöhnlichen Mietwohnungen im Sinne des örtlichen Mietspiegels vergleichbar sind. Insofern ist etwa zu berücksichtigen, dass in den Räumlichkeiten des Übergangsheimes - anders als bei gewöhnlichen Mietwohnungen - auch das notwendige Mobiliar zur Verfügung gestellt wird, dass die hohe Fluktuation der Heimbewohner und die zum Teil beengten Wohnverhältnisse zu einer verstärkten Abnutzung der Räumlichkeiten führen und dass der Beklagte anders als im klassischen Wohnungsbau innerhalb kurzer Zeit Wohnraum für Flüchtlinge, Aussiedler usw. in großem Umfang mit entsprechend erhöhtem finanziellen Aufwand zur Verfügung stellen musste. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 1997 - 9 A 525/95 -. All dies zeigt, dass eine schematische Vergleichbarkeit der Unterbringung in einem Übergangsheim mit dem Wohnen in einer gewöhnlichen Mietwohnung nicht angezeigt ist mit der Folge, dass nicht bereits aus der Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung „Unterbringung" und der hierfür verlangten Gebühr geschlossen werden kann. Ferner legt der Kläger die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. In diesem Zusammenhang rügt er allein, das Verwaltungsgericht habe sich weder mit der Frage seiner Gebührenschuldnerschaft bei einem anzunehmenden Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz noch mit dem Aspekt einer Überhöhung der Gebühren im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete befasst und insofern gegen das Gebot auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Dass insofern eine - und noch dazu welche - bislang ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen würde, zeigt der Zulassungsantrag nicht ansatzweise auf. Soweit bei wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen wird, mit den vorbezeichneten Erwägungen zur Gehörsverletzung solle in Wirklichkeit ein darauf bezogener Verfahrensfehler (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht werden, so liegt auch dieser nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich das Verwaltungsgericht sowohl mit dem Vorbringen zu einem nach Ansicht des Klägers weiterhin gegebenen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auseinandergesetzt und zu Recht als für die Frage der Gebührenschuldnerschaft des Klägers unerheblich bewertet als auch den Aspekt einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen seiner Erwägungen zum Äquivalenzprinzip geprüft. Von diesbezüglichen Gehörsverletzungen kann daher keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und erfolgt gemäß der ständigen Senatsrechtsprechung in Höhe eines Jahresbetrages der angefochtenen Benutzungsgebühren. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.