OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 1189/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0313.7A1189.03.00
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Die Kläger meinen, der Beklagte habe ihnen durch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 5. September 2001 nicht aufgeben dürfen, Reinigungsöffnungen in die Abgasleitung einzubauen. § 7 Abs. 6 Nr. 5 der Feuerungsverordnung vom 21. Juli 1998, GV NRW 481 (FeuVO NRW), konkretisiere die sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ergebenden Anforderungen dahin abschließend, dass zwar Schornsteine, nicht aber Abgasleitungen Reinigungsöffnungen haben müssten. Der von den Klägern vermutete Regelungszusammenhang besteht jedoch nicht. § 7 Abs. 6 Nr. 5 FeuVO NRW verlangt (zwingend), dass Schornsteine für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben müssen. Er verhält sich demgegenüber nicht zur Frage, ob auch andere Abgasanlagen über Reinigungsöffnungen verfügen müssen. Eine Regelung, die die Forderung nach Einbau von Reinigungsöffnungen generell ausschließen wollte, stünde mit den sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ergebenden Anforderungen zudem nicht in Übereinstimmung. Nach dieser Regelung müssen Abgasanlagen leicht und sicher zu reinigen sein. Ist eine Abgasanlage nur über eine Reinigungsöffnung leicht und sicher zu reinigen, ist diese einzubauen. Die Kläger wollen mit ihrem Vortrag zum "geringen Schadstoffauswurf optimierter Feuerungen" wohl behaupten, für die Reinigung ihrer Feuerungsanlage sei die vom Beklagten geforderte Reinigungsöffnung nicht erforderlich. Für ihre Behauptung ergibt sich aus dem Zulassungsantrag jedoch nichts Substantiiertes. Darüber hinaus ist die Forderung des Beklagten nach dem Inhalt der Akten berechtigt. Denn Seite 11 der von Herrn N. , der die Heizungsanlage der Kläger geliefert hat, überreichten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kondensationsfeuerstätte "Veritherm Typ 25" durch das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. Juni 1995 heißt es: "Die Abgasleitung muss gereinigt ... werden können. Im Aufstellraum der Feuerstätte ist mindestens eine Reinigungs- und Prüföffnung anzuordnen ..." Weshalb das Gemeinschaftsrecht des europäischen Binnenmarktes, wie die Kläger behaupten, einer Bauaufsichtsverfügung entgegenstehen sollte, mit der dem Eigentümer der Einbau einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen, vom Hersteller der Abgasanlage nicht eingebrachten Reinigungsöffnung aufgegeben wird, lässt der Zulassungsantrag im Dunkeln. Das Verwaltungsgericht hat schließlich die Bedeutung der DIN-Normen nicht verkannt. Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass die vom Verwaltungsgericht zitierte DIN 18160 eine allgemein anerkannte Regel der Technik ist. Als solche ist eine DIN- Norm grundsätzlich geeignet, das zur Gefahrenabwehr Erforderliche zu beschreiben. Vgl. zur dahingehenden Bedeutung von DIN- Normen: OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 -. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, der DIN 18160 könne für die Anlage der Kläger keine entsprechende Bewertung einer Gefahrenlage entnommen werden. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in der irrigen Annahme, der Feuerungsverordnung sei eine abschließende Bewertung zu entnehmen, ob Reinigungsöffnungen in Abgasleitungen erforderlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.