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Urteil

7 A 3098/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0715.7A3098.01.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihm verschiedene Maßnahmen aufgegeben worden sind, die sich auf die Ausgestaltung des Wegs beziehen, den der Schornsteinfeger nimmt, um die beiden Schornsteinköpfe des Hauses des Klägers zu erreichen. Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Gemarkung B. , Flur 2, Flurstück 60 (An der D. 30 in M. -B. ). Mit Bauschein vom 8. September 1976 wurde ihm die Errichtung eines Wohnhauses mit Gasheizung genehmigt. Die Bauvorlagen sahen die Errichtung eines mit Pultdach versehenen Wohnhauses vor. Der Kopf des einen in den Bauvorlagen eingetragenen Kamins tritt etwa mittig des Wohnhauses im Bereich des Dachfirstes aus dem Dach hervor. Dort beträgt die Firsthöhe gemessen von der Oberkante Erdgeschossfußboden 9,40 m. Unter dem 16. März 1981 legte die Klempnerei M. eine Unternehmererklärung vor, wonach sie an einem vorhandenen Schornstein einen Heizkessel für Holz und Torf angeschlossen habe. Unter dem 23. März 1981 erteilte der Bezirksschonsteinfegermeister N. eine Bescheinigung zur Schlussabnahme, wonach zwei Rauchschornsteine von ihm auf ihre Benutzbarkeit untersucht worden seien. Die Schlussabnahme des Wohnhauses erfolgte gemäß der am 20. Mai 1981 erteilten Bescheinigung am 30. Dezember 1980. Die östliche Außenwand des Wohnhauses des Klägers hat ausweislich der Bauvorlagen im Bereich des Dachfirstes eine Höhe von gut 9 m. An ihr führt direkt neben der vom First senkrecht nach unten abfallenden Nordwand eine Reihe von Steigeisen empor, die oberhalb des Fensters des ersten Obergeschosses durch eine Leiter bis zum Dachfirst fortgesetzt werden. Auf dem Dachfirst führt ein Holzbohlensteg zu den beiden Schornsteinköpfen. Der Holzbohlensteg endet vor dem östlichen der beiden Schornsteinköpfe. Der westliche (zweite) Schornsteinkopf liegt hinter dem ersten Schornsteinkopf. Der Holzbohlensteg ist zur senkrecht abfallenden nördlichen Außenwand des Wohnhauses durch einen Geländerholm gesichert, der sich etwa 0,9 m über den Holzbohlensteg erhebt. (Der vorstehend beschriebene Weg, den der Schornsteinfeger zu den Schornsteinköpfen nehmen muss, wird im Folgenden auch als Verkehrsweg bezeichnet). Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bezirksschornsteinfegermeisters S. vom 13. Dezember 1990 gab der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16. April 1991 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verkehrsweg für Schornsteinfegerarbeiten sei entsprechend den geltenden Unfallverhütungsvorschriften herzustellen. Der Kläger führte an, der Verkehrsweg zum Schornstein sei vom Bezirksschornsteinfegermeister N. abgenommen und ohne Beanstandung zehn Jahre genutzt worden. Die für den Verkehrsweg verwendeten Materialien seien von der ursprünglichen Festigkeit. Am 18. Februar 1999 führten Vertreter der Bauberufsgenossenschaft H. einen Ortstermin durch und erstellten eine Mängelliste. Die Bauberufsgenossenschaft sprach ein Kehrverbot aus. Nach neuerlicher Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 6. April 1999 auf, die von der Bauberufsgenossenschaft am 18. Februar 1999 festgestellten und mit Bericht vom 22. April 1999 fixierten Mängel bis zum 30. April 1999 zu beheben. Die Mängel gab er wie folgt an: "a) Der Verkehrsweg auf dem Dach des Hauptgebäudes auf dem oben näher bezeichneten Grundstück 'An der D. 30' besteht unzulässigerweise aus Holz. Er ist nicht ausreichend lang und endet vor dem ersten Schornstein. Der zweite Schornstein ist nicht sicher erreichbar. b) Für Schornsteinfegerarbeiten sind teilweise keine ausreichenden Arbeitsplätze (Standflächen) vorhanden. c) Bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist die vorhandene Absturzsicherung nicht ausreichend stabil. Diesbezüglich fehlt ein Zwischenholm. d) Der Verkehrsweg auf dem Dach des v.g. Gebäudes wird von außen unzulässig über Steigeisen erreicht. Der zu überwindende Höhenunterschied beträgt mehr als 2 m. Außerdem fehlen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz." Für den Fall, dass der Kläger den Forderungen unter a) bis d) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM an. Der Beklagte stützte seine Verfügung auf § 61 Abs. 1 BauO NRW in Verbindung mit § 14 OBG NRW. Die öffentliche Sicherheit sei verletzt, da die vorhandenen Abgasanlagen nicht leicht und sicher zu reinigen seien. Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten seien keine sicher benutzbaren Vorrichtungen vorhanden. Die bauliche Anlage sei nicht in einem Zustand, der eine Gefährdung ausschließe. Sie entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie sie den Vorschriften der Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung (UVV), UVV Bauarbeiten und UVV Leitern und Tritte, sowie der DIN 18160 - 5 entnommen werden könnten. Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung könnten an den Zustand eines Gebäudes Anforderungen gestellt werden, um nicht voraussehbare Gefahren abzuwenden. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung seines Bescheides an. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12. April 1999 beim Verwaltungsgericht die "aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs" wiederherzustellen. Das Schreiben wurde dem Beklagten auf die Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts am 15. April 1999 in Kopie zugestellt. Der Kläger führte aus: Der Verkehrsweg sei als Teil der 1981 abgenommenen baulichen Anlage materiell und formell legal und genieße Bestandsschutz. Die Voraussetzungen, unter denen eine Anpassung an geänderte Sicherheitsanforderungen verlangt werden könnten, lägen nicht vor. Der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999 wies der Landrat des Kreises M. -L. den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Weder beim Beklagten noch beim Landrat des Kreises M. -L. habe der Kläger Widerspruch erhoben. Der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag genüge den sich aus § 70 Abs. 1 VwGO ergebenden Anforderungen nicht. Der Kläger hat am 25. November 1999 Klage erhoben und vorgetragen: Ausweislich des eindeutigen Wortlauts seines Schreibens vom 12. April 1999 habe er gegen die Ordnungsverfügung vom 6. April 1999 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Der Beklagte sei nicht nach §§ 61, 3 BauO NRW zum Einschreiten ermächtigt, sondern dürfe allenfalls nach § 87 BauO NRW die Anpassung des Baubestandes verlangen; die Voraussetzungen des § 87 BauO NRW seien jedoch nicht gegeben. Weder Vorschriften der Bauordnung noch aufgrund der Bauordnung ergangene Vorschriften rechtfertigten die Forderungen des Beklagten. Dieser stütze sich auf DIN-Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften, die weder allgemein anerkannte Regeln der Technik noch als technische Regeln von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführt seien. Der Kläger hat ferner auf die von ihm gegen den Besichtigungsbericht der Bauberufsgenossenschaft erhobene Klage - 2 K 4032/99 VG Minden - verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 1999 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises M. -L. vom 22. Oktober 1999 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig, da die Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden sei. Mit Urteil vom 19. Juni 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe keinen Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung erhoben. Dem mit Schreiben vom 12. April 1999 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes könne nicht mit hinreichender Deutlichkeit das Verlangen nach Einleitung und Durchführung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens entnommen werden. Das Urteil ist dem Kläger am 4. Juli 2001 zugestellt worden. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 10. Oktober 2001, zugestellt am 15. Oktober 2001, zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2001 hat der Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Er vertieft seine Ausführungen, dass er fristgerecht Widerspruch erhoben habe. Die Klage sei auch begründet. Es sei bereits fraglich, ob die Ordnungsverfügung den Bestimmtheitsanforderungen genüge, nämlich klar sei, was mit der Ordnungsverfügung verlangt werde. Aus der Feststellung, der Verkehrsweg auf dem Dach bestehe unzulässiger Weise aus Holz, ergebe sich keine bestimmte Forderung. Er, der Kläger, sei im Übrigen kompromissbereit und würde den Verkehrsweg auf dem Dach im rutschfester Weise ausführen. Was ihm mit der Ordnungsverfügung gemäß b) und d) abverlangt werde, sei ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Mit der Ordnungsverfügung würden nachträgliche Anforderungen an eine rechtmäßig bestehende bauliche Anlage gestellt, was nur nach § 87 Abs. 1 BauO NRW möglich sei; dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Vorschriften, an die eine Anpassung bestehender baulicher Anlagen verlangt werden könne, seien nur solche mit allgemeiner Verbindlichkeit, nicht aber Verwaltungsvorschriften. Rechtlich bedenklich sei, auf § 61 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauO NRW als Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung abzustellen. Dann könnte zwar § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW angewandt werden. Auch dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, denn es ginge nicht darum, eine bauliche Anlage anzuordnen, zu errichten oder instand zu halten. Auch habe er, der Kläger, die Anlage nicht geändert. Ungeachtet dessen bestehe keine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit. Die vom Beklagten herangezogene DIN 18160 - 5 und die von ihm benannten Unfallverhütungsvorschriften seien keine allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei den "Sicherheitssystemen für den Rettungsweg" handele es sich um ein Verkaufsangebot für den freien Markt. Anhaltspunkte für die Frage, wann Gefährdungen angenommen werden könnten, seien den Sicherheitsregeln für Schornsteinfegerarbeiten aus dem Jahre 1986 zu entnehmen. Diese Regeln würden jedoch in Übereinstimmung mit § 87 Abs. 1 BauO NRW bestimmen, dass sie auf am 1. Oktober 1986 vorhandene Anlagen nicht anzuwenden seien. Das Kehrverbot der Berufsgenossenschaft begründe keine Gefahr. Ohnehin müsse geprüft werden, ob es zu Recht ausgesprochen worden sei. Der Laufweg auf dem Dach ende nicht vor zwei Schornsteinen, sondern vor einem Schornstein mit zwei Schornsteinköpfen. Der Abstand von der Standfläche für den Schornsteinfeger zur Mitte des Abgaszuges des westlichen Schornsteinkopfes betrage etwa einen Meter. Dass der Laufweg nach der Behauptung des Beklagten nur mit einem dünnen Rundeisen gesichert sei, begründe noch keine konkrete Gefahr. Der Einbau eines Zwischenholms sei nicht erforderlich. Die Standfläche vor dem Schornsteinkopf werde nur an wenigen Tagen im Jahr benutzt. Auf die bei längeren Bauarbeiten bestehenden Anforderungen an Standflächen könne daher nicht abgestellt werden. § 43 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW beziehe sich auf das Reinigen von Abgasanlagen, nicht aber auf die Erreichbarkeit des Schornsteins und die Standsicherheit des Arbeitsbereichs des Schornsteinfegers. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erachtet die Berufung schon deshalb als unbegründet, weil die Klage unzulässig sei. Er habe den Kläger noch während der laufenden Widerspruchsfrist mit der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass bislang kein Widerspruch eingelegt sei. Dennoch habe der Kläger keinen Widerspruch innerhalb der Monatsfrist eingelegt. Die Klage sei aber auch unbegründet. Der bauliche Zustand des Verkehrswegs stelle eine konkrete Gefahr für den Schornsteinfeger dar. Auf dem auf dem Dach aus Holz bestehenden Verkehrsweg drohe der Schornsteinfeger bei Feuchtigkeit auszurutschen. Der zweite Schornstein sei nicht sicher erreichbar. Da der Verkehrsweg vor dem ersten Schornstein ende, müsse sich der Schornsteinfeger ohne notwendigen Halt weit nach vorne beugen, um den zweiten Schornstein kehren zu können. Es handele sich nicht um einen Schornstein, sondern um zwei Schornsteine. Der Abstand zum Kaminzug des zweiten Schornsteins betrage bis zur Mitte des Zuges der dortigen Abgasanlage mehr als 1 m. Das entlang des Holzbohlenstegs befestigte Geländer habe einen flexiblen Charakter. Durch einen Zwischenholm könne das nur aus einem dünnen Rundeisen bestehende Geländer stabilisiert und dadurch sicherer Halt vermittelt werden. Absturzsicherungen müssten eine Höhe von 1,10 m und nicht nur von 0,9 m haben; ein Zwischenholm vermindere die Gefahr des Durchrutschens. Von den Steigeisen, die benutzt werden müssten, um auf das Dach zu gelangen, könne der Schornsteinfeger abrutschen; diese Gefahr sei angesichts des zu überwindenden Höhenunterschieds von mehr als 2 m besonders erheblich. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 10. April 2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, sowie die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 2 K 3959/00 und 2 K 4032/99, 1 L 1299/99, 134/00 und 887/00 VG Minden verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ob die Klage zulässig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings spricht vieles dafür, dass das an das Verwaltungsgericht Minden gerichtete Schreiben des Klägers vom 12. April 1999, mit dem er vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat, mit seinem Wissen und Wollen in den Verfügungsbereich des Beklagten gelangt ist. Er konnte davon ausgehen, dass der an das Verwaltungsgericht Minden gerichtete Schriftsatz dem Beklagten zugeht, denn gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind die an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsätze von Amts wegen an den Prozessgegner weiterzuleiten. Verfahrensrechtliche Anträge, die bei der Behörde gestellt werden müssen, können deshalb möglicherweise wirksam auch durch Schriftsätze gestellt werden, die in einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar an das Gericht gerichtet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 7 C 16.92 -, a.a.O.; Urteil vom 23. Juni 1993 - 11 C 16.92 -, NVwZ 1995, 75 (76); Beschluss vom 2. Februar 1998 - 11 B 3.98 -; OVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 10 A 2939/00 -. Auch mag nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls ein an das Verwaltungsgericht gerichteter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zugleich als Widerspruch anzusehen sein. Ihm muss dann allerdings mit hinlänglicher Deutlichkeit der Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen Widerspruchsverfahrens entnommen werden können. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juli 1995 - Bf IV 14/94 -, NVwZ-RR 1996, 397. Ob das Schreiben des Klägers vom 12. April 1999 formell und materiell als Widerspruch zu werten ist, kann hier letztlich dahinstehen. Selbst wenn dies zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, hat seine Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Beklagte hat seine Ordnungsverfügung zu Recht auf § 61 BauO NRW (iVm § 14 OBG NRW) und nicht auf § 87 BauO NRW gestützt. Gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (Satz 1). Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die die baulichen Anlagen benutzen, abzuwenden (§ 61 Abs. 2 BauO NRW). Nach § 87 Abs. 1 BauO NRW kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nicht entsprechen, diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Wie sich bereits unmittelbar aus dem Abs. 1 ergänzenden § 61 Abs. 2 BauO NRW ergibt, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht in allen Fällen, in denen nachträgliche Anforderungen an rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen zu erwägen sind, nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BauO NRW zum Erlass von Ordnungsverfügungen ermächtigt. Der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BauO NRW ist vielmehr auf die Fälle beschränkt, in denen eine bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Bauordnung (im Folgenden: Bauvorschriften) angepasst werden soll. Dieser beschränkte Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BauO NRW entspricht auch seinem Sinn. Er trägt dem aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Bestandschutz Rechnung. Der Eigentümer einer baulichen Anlage soll ein im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben grundsätzlich auch dann unverändert weiter nutzen können, wenn neue bauordnungsrechtliche Vorschriften diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden. Vgl. Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 87 Rdnr. 1 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen. Die Bauaufsichtsbehörde soll deshalb die Anpassung an die neue Rechtslage nur bei entsprechend gewichtigen öffentlichen Belangen, nämlich nur dann fordern dürfen, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Die Beschränkung der Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde auf Fälle einer entsprechenden Gefahr trägt dem Umstand Rechnung, dass Bauvorschriften Anforderungen an bauliche Anlagen nicht in jedem Fall stellen, um eine ansonsten drohende Gefahr für Leben oder Gesundheit abzuwenden. § 87 Abs. 1 BauO NRW beruht auf einer gesetzgeberischen Wertung, wonach das Interesse an der Anpassung eines vorhandenen Baubestandes an Bauvorschriften, die selbst nicht zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erlassen worden sind, als geringer gewichtig anzusehen ist als das Eigentümerinteresse, die bauliche Anlage unverändert weiter nutzen zu können. § 87 Abs. 1 BauO NRW steht jedoch nicht ausnahmslos Maßnahmen entgegen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, ohne dass sich die Bauvorschriften geändert hätten. § 87 BauO NRW schließt bereits nach seinem Wortlaut Maßnahmen der Gefahrenabwehr in anderen Fällen als denen der Anpassung an geänderte Bauvorschriften nicht aus. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich ebenfalls kein Recht des Eigentümers, vor Anforderungen an seine bauliche Anlage freigestellt zu werden, die der Gefahrenabwehr dienen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1989 - 4 B 65.89 -, BRS 49 Nr. 143. Vielmehr bestätigen die Vorschriften der Bauordnung, dass auch in anderen Fällen als denen der Anpassung an geänderte Bauvorschriften nachträgliche Anforderungen möglich sind. Etwa besteht die von § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW umfasste Verpflichtung, eine bauliche Anlage instand zu halten, ungeachtet der Frage, ob sie einmal in einem ordnungsgemäßen Zustand errichtet worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1990 - 7 B 855/90 -, BRS 50 Nr. 203. Auch ermöglicht § 61 Abs. 2 BauO NRW Anforderungen zur Abwehr nicht voraussehbarer Gefahren oder unzumutbarer Belästigungen ungeachtet der Frage, ob die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen sich auf die Bausubstanz einer baulichen Anlage oder ihre Nutzung in solchen Bereichen beziehen, die formell oder materiell legal sind. Es stünde schließlich mit dem Zweck des § 87 Abs. 1 BauO NRW nicht in Übereinstimmung, erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr in einem über seinen Anwendungsbereich hinausgehenden Umfang generell zu hindern. § 87 Abs. 1 BauO NRW knüpft an den Bestandsschutz einer baulichen Anlage und damit an ihre formelle oder materielle Legalität an. Die geltende Bauordnung ermöglicht es jedoch ebenso wenig wie es frühere baurechtliche Vorschriften (hier die Bauordnung in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 25. Januar 1970, GV.NRW 1996) vorgesehen haben, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit entsprechenden (durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage nicht vorgegebenen bzw. im Sinne des § 67 Abs. 2 BauO NRW voraussehbaren) Gefahren verbunden ist. Besteht jedoch eine solche Gefahr, ist eine auf Gefahrenbeseitigung (nicht zwangsläufig auf Anpassung der Anlage an das geltende Recht) gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich - und so auch hier - möglich. Vgl. Böddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 87 Rdnr. 8. Der Beklagte hat die angefochtene Verfügung zu Recht auf § 61 Abs. 1 BauO NRW iVm § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt. § 14 Abs. 1 OBG kommt (iVm § 61 Abs. 1 BauO NRW) als Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde dann in Betracht, wenn die baurechtlichen Vorschriften hierfür Raum lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1991 - 11 A 1178/89 -; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1994 - 4 B 129.94 -, BRS 56 Nr. 203. Das ist hier der Fall. Die Nutzung der baulichen Anlage des Klägers durch die Benutzung des Verkehrswegs durch den Schornsteinfeger ist - wie weiter unten noch ausgeführt wird - wegen der unzulänglichen Beschaffenheit des Verkehrsweges gefährlich. Die Bauvorschriften geben selbst keine Vorgaben, wie der Verkehrsweg beschaffen sein muss. Auch bezieht sich § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW seinem Wortlaut nach nur auf die Fälle der Anordnung, Errichtung, Änderung oder Instandhaltung einer baulichen Anlage, nicht aber auf die Nutzung des Verkehrswegs, den der Schornsteinfeger nehmen muss. Einer auf § 61 Abs. 1 BauO NRW iVm § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützten Bauordnungsverfügung steht schließlich nicht entgegen, dass die Anpassung an geänderte Bauvorschriften gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW nur zulässig ist, um eine Gefahr für Leben oder Gesundheit abzuwenden, während gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW grundsätzlich jede zur Gefahrenabwehr erforderliche und geeignete Maßnahme ohne Änderung von Bauvorschriften auch schon dann in Betracht zu ziehen sein kann, wenn einem geringer gewichtigen Rechtsgut als Leben oder Gesundheit eine Gefahr droht. Die gesetzgeberische Wertung des § 87 Abs. 1 BauO NRW mag für das Gewicht der bei der Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 OBG NRW zu berücksichtigenden Eigentümerbelange von Bedeutung sein. Namentlich dürfte in die Ermessenserwägung die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsbestands im Hinblick auf die Frage einzustellen sein, ob eine für erforderlich angesehene Ordnungsverfügung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Auf nähere Einzelheiten kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, weil der Beklagte zum Schutz von Leben und Gesundheit des den Verkehrsweg nutzenden Schornsteinfegers gehandelt hat. Ob und in welchem Ausmaß in die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Eigentümerrechte durch eine auf § 61 BauO NRW in Verbindung mit § 14 OBG NRW gestützte Ordnungsverfügung dann eingegriffen werden darf, wenn durch eine Baugenehmigung gerade die Bausubstanz oder/und ihre Nutzung unter Berücksichtigung der gefahrbegründenden Zusammenhänge legalisiert worden ist (beispielsweise weil die Gefahr früher als hinnehmbar angesehen wurde), bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 8. September 1976 verhält sich nicht zur (konkreten) Ausgestaltung des Verkehrswegs. In welchem Umfang die Baugenehmigung das Vorhaben überhaupt legalisiert, obwohl die Bauvorlagen nur einen und nicht die vom Kläger errichteten zwei Schornsteinköpfe erfassen, ist daher ohne Belang. Entgegen der Annahme des Klägers hat ferner die Rohbau- und die Schlussabnahme keine das Bauvorhaben legalisierende Wirkung. Die Rohbauabnahme hatte für die spätere Ingebrauchnahme des Gebäudes keine Aussagekraft, sondern war lediglich Voraussetzung für die Fortsetzung der Bauarbeiten (Innenausbau, Putzarbeit), vgl. § 96 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW 1970. Die Erteilung des Schlussabnahmescheins durch die Baugenehmigungsbehörde war zwar die formale Voraussetzung dafür, die bauliche Anlage zu nutzen (vgl. § 96 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW 1970); diese Benutzung durfte unbeschadet der Schlussabnahme jedoch nur im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen. Die Erteilung eines Schlussabnahmescheins konnte nicht die Baugenehmigung abändern und verlieh auch nicht unbeanstandet gebliebenen Abweichungen von der Baugenehmigung die Legalität. Etwaige Verstöße gegen die Baugenehmigung wurden durch die Abnahme und den Abnahmeschein nicht sanktioniert. Vielmehr konnten auch nach erfolgter Schlussabnahme weiterhin Maßnahmen gefordert werden, um übersehene oder aus sonstigen Gründen nicht beanstandete Verstöße gegen das materielle Baurecht zu beseitigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1992 - 7 A 2702/91 -. Dass bei der Schlussabnahme die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters N. über die Benutzbarkeit der beiden von ihm festgestellten Rauchschornsteine (und nicht nur zweier Schornsteinköpfe) entgegen der sich aus § 96 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW 1970 ergebenden Anforderung noch nicht vorlag, bedarf angesichts der fehlenden Legalisierungswirkung der Schlussabnahme keiner Vertiefung. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 BauO NRW iVm § 14 Abs. 1 OBG NRW sind gegeben. Die Nutzung des Wohnhauses des Klägers fordert aus Gründen der Brandsicherheit, dass die Abgasanlagen vom Schornsteinfeger gefahrlos gereinigt werden können. Der Verkehrsweg ist jedoch in einem Zustand, der seine Nutzung ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit des Schornsteinfegers nicht ermöglicht. Die dem Kläger abverlangten Maßnahmen sind durch die Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt. Sie sind zur Gefahrenabwehr erforderlich. Die Ordnungsverfügung ist ermessensfehlerfrei. Der Ordnungsverfügung steht nicht entgegen, dass sie schon früher hätte ergehen können. Die Ordnungsverfügung genügt den sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ergebenden Bestimmtheitsanforderungen. Der Beklagte hat im Tenor der Ordnungsverfügung die Teile des Verkehrswegs und ihre einzelnen Mängel bezeichnet. Er hat in den Gründen der Verfügung die Regelungen der UVV Bauarbeiten, der UVV Leitern und Tritte sowie der DIN 18160 - 5 benannt, denen der Verkehrsweg nicht genügt. Er hat durch die Inbezugnahme der genannten Regelungen zugleich verdeutlicht, durch welche Maßnahmen der Verkehrsweg in einen hinnehmbaren Zustand zu versetzen ist. Im Einzelnen bedeutet dies ausgehend vom Tenor der Ordnungsverfügung: "Der Verkehrsweg auf dem Dach ... besteht unzulässigerweise aus Holz". Die Mängelfeststellung trägt Nr. 5.4 Abs. 1 der DIN 18160 - 5 Rechnung. Sie erklärt sich hinsichtlich der geforderten Maßnahmen von selbst. Da auf nassem Holz eine Rutschgefahr besteht, ist der Verkehrsweg aus einem anderen - rutschsicherem - Material anzulegen. "Er (der Verkehrsweg) ist nicht ausreichend lang und endet vor dem ersten Schornstein. Der zweite Schornstein ist nicht sicher erreichbar. Für Schornsteinfegerarbeiten sind teilweise keine ausreichenden Arbeitsplätze (Standflächen) vorhanden." Die Mängelfeststellung trägt den sich aus Nr. 6.3 Nr. 1 der DIN 18160 - 5 ergebenden Anforderungen Rechnung. Der waagerechte Abstand einer Standfläche an der Mündung einer Abgasanlage darf zwischen Innenkante der Standfläche und der Mitte eines jeden Zugs der Abgasanlage höchstens 1,0 m betragen. Zwischen Innenkante der Standfläche und Außenkante der Abgasanlage dürfen höchstens 30 cm oder, wenn zwischen Standfläche und Abgasanlage der First angeordnet ist, höchstens 60 cm Abstand liegen. Vor dem zweiten Schornstein(kopf) ist für den Schornsteinfeger kein Arbeitsplatz vorhanden. Gefordert ist die Herstellung eines sicher erreichbaren Arbeitsplatzes. Die Ordnungsverfügung ist bezüglich dieser Forderung nicht deshalb unbestimmt, weil der vor dem ersten Schornstein vorhandene Arbeitsplatz als bereits auszureichender Arbeitsplatz angesehen werden könnte, also offen wäre, was noch zu tun ist. Der vorhandene Arbeitsplatz wahrt die sich aus der DIN 18160 - 5 ergebenden Maße nicht. Der Kläger hat im Ortstermin behauptet, der Abstand von der Standfläche zur Mitte des Abgaszuges des zweiten Schornsteins liege bei "etwa 1 m". Der Beklagte hat den Abstand nach Durchführung des Ortstermins überprüft und mit Schriftsatz vom 16. Mai 2002 mitgeteilt, dass beide Schornsteine eine Breite von 0,50 m haben und der Abstand zwischen beiden Schornsteinen 0,26 m beträgt. Demnach beträgt der Abstand zwischen Standfläche und Mitte des Zuges der zweiten Abgasanlage mehr als 1 m, nämlich mindestens 1,01 m. Der Kläger hat diesen Vortrag der Sache nach bestätigt. Ausweislich der von ihm mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 überreichten "Draufsicht" beträgt der Abstand 1,02 m. Dessen ungeachtet, handelt es sich nicht nur um eine Abgasanlage, wie der Kläger meint, sondern um zwei Abgasanlagen. Als Abgasanlage ist auch der jeweilige Schornstein anzusehen (vgl. etwa § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten vom 29. März 1999, GV NRW 138 (Kehr- und Überprüfungsordnung, KÜO; § 43 Abs. 1 BauO NRW)). Schornsteine sind aufwärtsführende Rohre oder Schächte, die Abgase von Feuerstätten ins Freie leiten (vgl. § 1 Nr. 3 a KÜO). Die beiden "Schornsteinköpfe" dienen jeweils dazu, Abgase ins Freie zu leiten. Sie sind daher jedenfalls in ihrem letzten bautechnischen Abschnitt (selbständige) Schornsteine ungeachtet der Frage, ob sie im unteren Verlauf, wie der Kläger entgegen der vom Bezirksschornsteinfegermeister N. erteilten Bescheinigung vom 23. März 1981 behauptet, in einen gemeinsamen Abgasschacht übergehen. "Bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist die vorhandene Absturzsicherung nicht ausreichend stabil. Diesbezüglich fehlt ein Zwischenholm." Hier sagt bereits der Tenor der Ordnungsverfügung aus, was dem Kläger aufgegeben ist, nämlich einen Zwischenholm zu installieren, um auf diese Weise die vorhandene Absturzsicherung zu stabilisieren. "Der Verkehrsweg auf dem Dach des v.g. Gebäudes wird von außen unzulässig über Steigeisen erreicht. Der zu überwindende Höhenunterschied beträgt mehr als 2 m. Außerdem fehlen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz." Die Ordnungsverfügung nimmt Bezug auf Nr. 6.2.3 der DIN 18160 - 5. Danach sind Steigeisen nur bis zur Überwindung eines Höhenunterschieds von 2 m zulässig. Aus der DIN ergibt sich ferner, mit welchen Mitteln die Steighöhe bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m zu überwinden ist (Nr. 6.2.3 der in der Ordnungsverfügung in Bezug genommenen DIN 18160 - 5). Die Ordnungsverfügung ist zur Gefahrenabwehr erforderlich. Ob alleine das von der Bauberufsgenossenschaft H. ausgesprochene Kehrverbot zu einer unmittelbaren Gefahr führt, die den Erlass einer Ordnungsverfügung fordert, obwohl dem Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber dem Eigentümer ein zivilrechtlicher Anspruch darauf zustehen dürfte, den Verkehrsweg in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, vgl. Musielak, Schornsteinfegergesetz, 5. Auflage, 1998, § 1 Rdnr. 5 b und 15, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Ordnungsverfügung stützt sich nicht lediglich auf das von der Bauberufsgenossenschaft H. ausgesprochene Kehrverbot, sondern in die Ordnungsverfügung selbständig tragender Weise auch darauf, dass der Bezirksschonsteinfegermeister die bauliche Anlage nicht gefahrlos nutzen kann. Der Beklagte hat sich die Feststellungen der Bauberufsgenossenschaft hinsichtlich der bestehenden Gefährdung zu Eigen gemacht und selbst eine bestehende Gefahr bejaht. Er hat damit nicht nur im Interesse eines Privaten gehandelt, sondern gehandelt, um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben sicherzustellen. Der als Beliehener tätig werdende Schornsteinfeger nimmt der Brandsicherheit und dem Immissionsschutz dienende öffentliche Aufgaben wahr. Dass diese Aufgaben von ihm gefahrlos ausgeführt werden können, rechtfertigt den Erlass einer Ordnungsverfügung. Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei eine konkrete Gefahr angenommen, die den Erlass der Ordnungsverfügung rechtfertigt. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890. Zur Annahme einer konkreten Gefahr ist die Feststellung erforderlich, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist. Diese Feststellung muss Grundlage der Ermessensentscheidung der Behörde sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -. Eine Gefahr für Leib und Leben des Schornsteinfegers geht von dem unzureichenden Zustand des Verkehrsweges aus. Bei der Höhe der Wand begründet der Aufstieg mittels Steigeisen eine Gefahr, infolge eines Fehltritts abzustürzen. Die Holzbalken des Verkehrsweges auf dem Dach begründen die Gefahr, dass der Schornsteinfeger bei nasser Witterung auf dem Holz ausrutscht. Die seitliche Absturzsicherung ist in einer unzureichenden Höhe angebracht, nämlich nicht in einer Höhe von 1,10 m, wie dies Nr. 6.4.1 DIN 18160 - 5 verlangt. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das zur Sicherung montierte Rundeisen bei Belastung zur Seite aus der Flucht herausgebogen wird und der Schornsteinfeger mangels Zwischenholms durch das Geländer hindurch abstürzen könnte. Diese Gefahr ist angesichts der senkrecht über mehr als 9 m neben dem Laufweg abfallenden Außenwand besonders gewichtig. Schließlich ist die fehlende Standfläche vor dem zweiten Schornstein ursächlich dafür, dass der Schornsteinfeger sich zu weit überbeugen muss, um den zweiten Kamin sicher kehren zu können. Die beschriebenen Gefahren liegen ohne Weiteres auf der Hand und sind nicht nur theoretischer Natur, sondern konkret. Hierfür spricht indiziell, dass in der DIN 18160 - 5 die genannten Anforderungen hinsichtlich der Standflächen an der Mündung jeder Abgasanlage, der Materialbeschaffenheit des Laufwegs auf dem Dach und der Aufstiegshilfen auf das Dach entsprechend beschrieben sind. Dies gilt auch, soweit die DIN zu einem Kamin mit zwei Zügen einen waagerechten Abstand zwischen Innenkante der Standfläche und der Mitte des zweiten Zuges von 1,0 m für ausreichend erachtet, bei einem einzügigen Kamin jedoch dennoch zwischen Innenkante Standfläche und Außenkante Abgasanlage einen waagerechten Abstand von höchstens 30 cm zulässt. Liegen zwei Züge in einer Abgasanlage hintereinander, kann der Schornsteinfeger unmittelbar hinter dem ersten Abgaszug seine Reinigungsgeräte aufsetzen und bis zum zweiten Zug voranschieben, ohne sich weiter nach vorne beugen zu müssen; dies ist bei zwei selbständigen Schornsteinköpfen nicht möglich. Auf die DIN-Vorschriften kann als allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW abgestellt werden. Aus ihr ergeben sich die Mindestanforderungen an den Verkehrsweg, die eingehalten werden müssen, um eine Gefährdung bei der Benutzung des Weges auszuschließen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind solche, die speziell die technische Konstruktion, die Beschaffenheit und die Wirkungsweise technischer Anlagen zum Gegenstand haben. Allgemein anerkannt sind diejenigen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen beruhen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 -, Buchholz 445.4 § 18 b WHG Nr. 1; Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 4 B 75.95 -, BRS 62 Nr. 131. DIN-Vorschriften gelten zwar nicht aus sich heraus als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Es besteht jedoch eine tatsächliche, wenngleich widerlegliche Vermutung, dass sie die allgemeinen Regeln der Technik wiedergeben. Vgl. Böddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 3 Rdnr. 50. Diese Vermutung wird durch die in der Ordnungsverfügung zitierten Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft H. bestätigt. Die Unfallverhütungsvorschriften werden unter Berücksichtigung des bei den Berufsgenossenschaften vorhandenen Fach- und Sachverstandes erarbeitet. Sie werden von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als autonomes Recht gesetzt, welches etwa vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu berücksichtigen ist (vgl. §§ 114 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 SGB VII). Sie haben ebenfalls indizielle Bedeutung, welche Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich sind. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2002 - 1 A 11023/01 -, BauR 2002, 927. Der Senat sieht keinen Anhalt für die Annahme, die in der DIN 18160 - 5 wiedergegebenen Anforderungen an die Aufstiegshilfe, die Materialbeschaffenheit des Laufwegs auf dem Dach und die Standflächen vor der Mündung der Abgasanlage entsprächen nicht allgemein anerkannten Regeln der Technik, die das zur Gefahrenabwehr Erforderliche beschreiben. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich ebenfalls nichts Substantielles für gegenteilige Erkenntnisse. Im Wesentlichen hebt der Kläger darauf ab, dass die DIN von der obersten Bauaufsichtsbehörde nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW als technische Regel eingeführt sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an. § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW fingiert, dass eine als technische Regel eingeführte Regel (auch) als allgemein anerkannte Regel gilt. Er enthebt die Bauaufsichtsbehörde von der Prüfung, ob die eingeführte Regel tatsächlich eine Regel ist, die einer allgemein anerkannten Regel der Technik entspricht, schließt aber die Berücksichtigung anderer allgemein anerkannter Regeln der Technik nicht aus. Der Kläger hebt ferner darauf ab, der von ihm errichtete Verkehrsweg sei in der Vergangenheit vom Bezirksschornsteinfeger als ausreichend angesehen worden; die vom Beklagten nunmehr zur Grundlage der Ordnungsverfügung gemachten Anforderungen der DIN wären erst nach Errichtung seines Hauses aufgestellt worden. Die Gefahr für den den Verkehrsweg nutzenden Schornsteinfeger ist jedoch nicht deshalb geringer gewichtig, weil sich ein Bezirksschornsteinfegermeister in der Vergangenheit aus welchen Gründen auch immer der Gefahr tatsächlich ausgesetzt hat. Auch verliert die Gefahr nicht deshalb an Bedeutung, weil die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen erst mit wachsender Erfahrung, etwa in Folge tatsächlicher Unfälle, deutlicher als früher erkannt worden sind und klarer geworden ist, was getan werden muss, um den Eintritt eines Schadens für Leben und Gesundheit zu hindern. Der Kläger stützt sich auf die "Sicherheitsregeln für Schornsteinfegerarbeiten" der Bauberufsgenossenschaft, Stand: Oktober 1986. Den "Sicherheitsregeln" sind jedoch keine inhaltlichen Anforderungen zu entnehmen, die hinter der DIN 18160 - 5 zurückbleiben. Dass die "Sicherheitsregeln" nach ihrer Nr. 10.2 auf Bau und Ausrüstung von Einrichtung nicht anzuwenden sind, die am 1. Oktober 1986 bereits vorhanden sind, ändert an der Beurteilung dessen, was heute als zur Gefahrenabwehr erforderlich erkannt ist, nichts. Allzumal kommt es insoweit auf den jeweiligen Einzelfall an. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Gefahr im Hinblick auf die besondere Erfahrung des Schornsteinfegers in der Nutzung verschiedenster Verkehrswege in Abrede gestellt. Der Kläger verkennt, dass sich die DIN 18160 - 5 gerade mit den Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten befasst. Die besondere Ausbildung und Erfahrung der Schornsteinfeger ist daher berücksichtigt. Dessen ungeachtet ist auch der erfahrene Schornsteinfeger nicht vor Fehltritten sicher. Zudem verfügt nicht jeder Schornsteinfeger gewissermaßen naturgegeben über eine entsprechende Routine, sondern durchläuft eine Zeit der Ausbildung und sammelt erst im Laufe der Jahre Erfahrung; dass er auch in dieser Zeit oder in fortgerücktem Alter vor unverhältnismäßigen Risiken für Leben und Gesundheit geschützt sein muss, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der vom Beklagten geforderte Zwischenholm ist in der DIN 18160 - 5 allerdings nicht benannt. Der Senat hält jedoch auch diese Forderung des Beklagten für erforderlich, um einer Gefahr für den Schornsteinfeger entgegenzutreten. Die DIN fordert "mindestens" einen in 1,10 m Höhe angebrachten Geländerholm (Nr. 6.4.1 der DIN). Tatsächlich ist als Absturzsicherung entlang des Laufweges auf dem Dach kein Holm in einer Höhe von 1,10 m, sondern nur in einer Höhe von 0,90 m vorhanden. Dieser Holm trägt damit nicht der vorausgesetzten Sicherheit Rechnung, da der Schornsteinfeger tiefer greifen muss, als er dies bei einem 1,10 m hohen Holm tun müsste. Der Senat hat erwogen, ob die Ordnungsverfügung der Beklagten insoweit ermessensfehlerhaft ist, weil sie dem Kläger nicht das zur Gefahrenabwehr nahe Liegende aufgibt, nämlich neben der Stabilisierung des vorhandenen Holms vom Kläger auch die Errichtung eines Holms in 1,10 m Höhe fordert. Er sieht die Verfügung jedoch als letztlich noch ermessensgerecht an. Wenn sich der Beklagte entschieden hat, nur eine Stabilisierung des Holms durch Anbringung eines Zwischenholms zu fordern, hat er gegenüber dem Verlangen, einen Holm mit einer Griffhöhe von 1,10 m zu montieren, ein dem Kläger milderes Mittel gewählt, das zur Gefahrenbeseitigung noch als ausreichend angesehen werden kann, zumal es dem Kläger unbenommen bleibt, einen Geländerholm mit einer Höhe von 1,10 m zusätzlich zu montieren. Darüber hinaus ist - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt - dem Beklagten in der Einschätzung zuzustimmen, dass der montierte Holm bei Belastung seitlich austreten dürfte und deshalb die Gefahr des Durchrutschens besteht. Der Beklagte hat sein Ermessen einzuschreiten fehlerfrei ausgeübt. Angesichts des Gewichts der bedrohten Rechtsgüter, nämlich der Gefährdung von Gesundheit oder Leben des den Verkehrsweg nutzenden Schornsteinfegers, ist selbstverständlich, dass er durch Ordnungsverfügung einschreiten durfte. Die dem Kläger auferlegten Maßnahmen sind auch die ihn geringst belastenden, um die Sicherheit des Verkehrsweges im unabdingbaren Maße zu gewährleisten. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, weil sich auch der Kläger darauf beschränkt hat, eine Gefährdung pauschal zu bestreiten, jedoch keine anderen zur Gefahrenabwehr gleich geeigneten, ihn weniger belastenden Maßnahmen zu benennen. Derartige Maßnahmen sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte ist als Eigentümer Zustandsstörer und daher für die Sicherheit des Verkehrsweges verantwortlich (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW). Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW). Insbesondere war die bis zum 30. April 1999 gesetzte Frist (das entspricht einem Zeitraum von 20 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung am 10. April 1999) angemessen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Die dem Kläger auferlegten baulichen Maßnahmen sind ausgesprochen überschaubaren Ausmaßes und konnten innerhalb der bestimmten Frist ausgeführt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.