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Beschluss

7 B 1717/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0313.7B1717.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den am 25. Mai 2002 gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, durch eine für sofort vollziehbar erklärte Bauordnungsverfügung der Beigeladenen die Nutzung der streitigen Mobilfunkanlage unverzüglich zu untersagen, zu Recht abgelehnt. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig ist und der Antragsteller dies sowie einen Anordungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller mit der Beschwerde erstmals weiterhin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, durch eine für sofort vollziehbar erklärte Bauordnungsverfügung der Beigeladenen einstweilen die Entfernung der Mobilfunkanlage aufzugeben. Deshalb kann insoweit dahinstehen, ob hier eine bloße Erweiterung des Antragsbegehrens vorliegt oder eine Antragsänderung in Gestalt einer Antragshäufung und ob eine solche Antragserweiterung bzw. Änderung des Streitgegenstandes im Rahmen einer Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO ohne weiteres zulässig ist. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, § 146 Rdnr. 41, wonach das Gericht im Fall des Absatzes 4 nur zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung befugt ist. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ein Anspruch des Antragstellers auf Einschreiten gegen die Mobilfunkanlage wegen Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte nicht besteht, weil die Inbetriebnahme und Nutzung der Anlage keine Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Soweit der Antragsteller einwendet, die Nutzung dieser ohne erforderliche Baugenehmigung errichteten Anlage sei materiellrechtlich mit dem zu Grunde liegenden Bebauungsplan nicht in Einklang zu bringen, unterliegt er einem Rechtsirrtum, weil der in Rede stehende, die E. Straße erfassende Bereich nicht überplant ist. Ebenso wenig kann zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage auf § 35 BauGB zurückgegriffen werden, weil es sich hier um einen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB handelt. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Abwehranspruch des Antragstellers aus dem so genannten Gebietsgewährleistungsanspruch - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82 - wegen Unvereinbarkeit der Mobilfunkanlage ihrer Art der Nutzung nach mit dem faktischen Baugebietscharakter besteht. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Bewahrung der Gebietsart nach der Art der zulässigen baulichen Nutzung. Ausgehend von dem übereinstimmenden Beteiligtenvorbringen, es handele sich hier um ein faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO, und dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial spricht nichts für eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Mobilfunkanlage an dem hier in Rede stehenden Standort. In einem Dorfgebiet sind nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 6 BauNVO nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer aus Antennenmast und Basisstation bestehenden Mobilfunkanlage handelt es sich - wie hier - um eine gewerbliche Nutzung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2002 - 10 B 78/02 -, 2. Juli 2002 - 7 B 924/02 - und 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -. Die Gebietsverträglichkeit einer gewerblichen Nutzung beurteilt sich nach allen mit ihrer Zulassung nach ihrem Gegenstand, ihrer Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 121.90 - BRS 50 Nr. 58. Sonstige gewerbliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO stören nicht wesentlich im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift, wenn sie keine Störungen hervorrufen, die das dorfgebietsadäquate Maß übersteigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 - 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist daher nicht allein auf die an der E. Straße vorhandene Wohnbebauung abzustellen; denn Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Damit weisen sie nach dieser einem Mischgebiet vergleichbaren Charakteristik eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 - 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf von der Anlage ausgehende Emissionen eine "abstrakte Gesundheitsgefahr" einwendet, ist mit dem Verwaltungsgericht darauf zu verweisen, dass die Anlage nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 21. März 2001 die in der 26. BImSchV enthaltenen Grenzwerte einhält und deren Maßgeblichkeit nicht durch die von dem Antragsteller geäußerten Bedenken in Frage gestellt werden kann. Wie das Verwaltungsgericht unter Angabe der einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, verlangt die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von den Gerichten nicht, den Verordnungsgeber auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch darauf zu, dass die Beigeladene einen Nachweis fehlender schädlicher Umwelteinwirkungen über die Anforderungen der 26. BImSchV hinaus erbringt. Auch im Hinblick auf optische Auswirkungen des Vorhabens lässt sich ein Abwehrrecht aus dem Gebietsgewährleistungsanspruch hier nicht herleiten. Die Überlegung, dass Mobilfunksendeanlagen auch ihrer optischen Auswirkungen wegen möglicherweise zu einer wahrnehmbaren gewerblichen Überformung eines allgemeinen Wohngebietes führen und deshalb als gebietsfremd und den Gebietscharakter störend empfunden werden können - vgl. dazu jüngst OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 - -, lässt sich auf den vorliegenden Rechtsstreit wegen der hier in Rede stehenden dorfgebietstypischen Mischstruktur der Nutzungsarten nicht übertragen. Im Übrigen kann nach dem in der Gerichtsakte befindlichen, durch die Beteiligten vorgelegten Lichtbildmaterial nicht angenommen werden, dass von der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück E. Straße 4 - wollte man darauf abstellen - eine mit der Umgebungsbebauung unter Berücksichtigung ihres Dorfgebietscharakters etwa erdrü- ckende oder unzumutbar belästigende Wirkung ausginge. Soweit der Antragsteller sich zur Beschwerdebegründung ferner auf das grundsätzlich nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme beruft, bestehen nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls weder unter Immissionsschutzgesichtspunkten noch im Hinblick auf den Aspekt optischer Auswirkungen der Mobilfunkanlage Bedenken. Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Auch die Geltendmachung eines Wertverlustes seines benachbarten Grundstücks Parzelle 177 kann allein eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht begründen. Die Beschwerde lässt sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf § 6 BauO NRW stützen. Die zwischen den Beteiligten auch im Beschwerdeverfahren kontrovers erörterte Frage einer Verletzung der nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW durch die errichtete Mobilfunkanlage in Richtung auf das benachbarte, unbebaute Flurstück 177 des Antragstellers kann auf sich beruhen, weil es insoweit aus den im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegten Erwägungen an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann im Übrigen regelmäßig - so auch hier - die Beseitigung einer baulichen Anlage nicht verlangt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).