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Beschluss

13 C 11/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0317.13C11.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, die das Gericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur hinsichtlich der dargelegten Gründe prüft, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Medizin im Wintersemester 2002/03 zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, wie hilfsweise mit dem Vorbringen beantragt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren leide an einem erheblichen Verfahrensfehler i.S.d. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, kommt nicht in Betracht. Es ist schon fraglich, ob insoweit noch eine entsprechende Beschwerde der Antragstellerin zu bejahen ist, nachdem ihrem Bevollmächtigten die Kapazitätsunterlagen zwar nach dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, aber noch vor Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde zur Einsichtnahme übersandt worden sind und dieser den Inhalt der Verwaltungsvorgänge in der Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2003 verwertet hat. Jedenfalls kann sich ein Verfahrensbeteiligter nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen, wenn er selbst nicht alles Zumutbare getan hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dazu gehört im Falle der gewünschten Einsicht in Verwaltungsvorgänge bzw. Kapazitätsberechnungsunterlagen zumindest der Antrag an das Gericht, die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Unterlagen zu gewähren. Ein derartiger Antrag ist im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2003 aber vom Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht gestellt worden. Soweit die Antragstellerin "sich günstiges Vorbringen anderer Beschwerdeführer zu Eigen macht", verkennt sie die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung, die nach ständiger Rechtsprechung im Sinne von "Erklären" und "Erläutern" unter Durchdringung und Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der vorinstanzlichen Entscheidung zu verstehen ist. Es ist zudem nicht Aufgabe des Senats, derartiges Vorbringen für die Antragstellerin herauszufiltern. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Lehrleistungen des Privatdozenten Dr. T. vom W. -Institut für Hirnforschung seien als Lehrauftragsstunden anzurechnen, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Bezug darauf, dass ein weiterer Studienplatz im Bereich Medizin für das Wintersemester 2002/03 zur Verfügung steht. Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erhalt eines Studienplatzes reicht es nicht aus, pauschal Kritik an einem Bestandteil der Lehrangebotsberechnung zu äußern, ohne zugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorganges anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und einen weiteren zur Verfügung stehenden Studienplatz rechnerisch darzustellen. Die Handhabung des Verwaltungsgerichts, die von Dr. T. erbrachten Lehrleistungen nicht in das Lehrangebot einzubeziehen, entspricht im Übrigen der obergerichtlichen Rechtsprechung, weil für Honorarprofessoren und Privatdozenten, also im Bereich der sog. "Titellehre", kein Lehrdeputat, d.h. keine dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2002 - 13 C 2/02 - und vom 10. September 1998 - 13 C 19/98 -; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, DVBl. 1995, 1374; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, Kap. IV, Zweiter Abschnitt, § 10 Rnrn. 5, 9. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Fehlerhaftigkeit des in die Kapazitätsberechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktors verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Entscheidung darüber, wie kapazitätsbestimmende Faktoren als Rechengröße in die Kapazitätsberechnung eingehen, steht im Regelungsermessen des Normgebers der Kapazitätsverordnung; außerdem ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen, BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83 u.a. -, NVwZ 1985, 566 und - 7 C 66.83 -. DVBl. 1985, 1081; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 -. Wenn der Normgeber ein Schwundberechnungsmodell und damit auch eine Zeitspanne für die Betrachtung der zahlenmäßigen Entwicklung einer Studentenkohorte nicht vorgibt, ist es der Wissenschaftsverwaltung überlassen, eine sachangemessene, den Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung genügende Schwundberechnung durchzuführen. Ein Ansatz von vier Semestern erscheint danach vor dem Hintergrund, dass die ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, also vier Semestern, erfolgt, vertretbar und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Die im Rahmen des Dienstleistungsabzugs angesetzten Zahlen nachfragender Studenten ist bei der summarischen Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, weil § 11 Abs. 2 KapVO insoweit lediglich "die voraussichtlichen Zulassungszahlen" und/oder "die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen" verlangt und die zugrunde gelegten Zahlen nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts denen des vorangegangenen Berechnungszeitraums entsprechen. Im Übrigen fehlt es für die Annahme eines weiteren zur Verfügung stehenden Studienplatzes seitens der Antragstellerin auch insoweit an einer hinreichenden Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Soweit die Antragstellerin, für die eine Studienzulassung allenfalls im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2002/03 in Betracht kommt, die Nichtberücksichtigung von beurlaubten Studenten in den vom Antragsgegner angegebenen Zahlen der eingeschriebenen Studenten des 1. bis 4. Fachsemesters des Wintersemesters 2002/03 rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es auf eventuelle Beurlaubungen in den höheren Semestern nicht ankommt und im Übrigen der Senat nicht die Ansicht teilt, Beurlaubungen müßten als Schwund gewertet werden. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.