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Beschluss

13 C 2/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0201.13C2.02.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.067,75 EUR (= früher: 6.000,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.067,75 EUR (= früher: 6.000,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, der nach den Bestimmungen der VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zu beurteilen ist (vgl. Art. 1 Nr. 28. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG -, BGBl. I 2001, 3987), hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben bzw. nicht dargelegt worden. Bei dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO) kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 124 Rdnr. 7a; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, RdL 1998, 27, vom 31. März 2000 - 13 C 1/00 - und vom 8. März 2001 - 13 B 86/01 -. Derartige Zweifel bestehen im vorliegenden Zulassungsverfahren ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin nicht. Soweit dieses den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. überhaupt genügt, rechtfertigt es keine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichts. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das maßgebende Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie der ..U von der Wissenschaftsverwaltung und vom Verwaltungsgericht fehlerhaft angesetzt worden ist. Die Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) regelt abstrakt, dass sich bei Angestellten die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses richtet und bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, die Lehrverpflichtung auf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist (§ 3 Abs. 4 Sätze 2 u. 4 LVV), sowie, dass für teilzeitbeschäftigte Lehrende eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung gilt (§ 3 Abs. 5 LVV). Unter Berücksichtigung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen, insbesondere auch bezüglich der Angestellten M. und E. , die nach ihren Arbeitsverträgen mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten eingestellt sind, begegnet danach die Darlegung des Verwaltungsgerichts, ein höheres Lehrangebot als 32 Deputatstunden - DS - für die Stellengruppe C1 Wissenschaftlicher Assistent sei nicht anzunehmen, keinen Bedenken. Hinsichtlich des im Zulassungsantrag bezeichneten Angestellten G. hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass dieser nur mit einem Anteil von 49 % auf einer Stelle für befristet Beschäftigte geführt und im Übrigen aus Drittmitteln entlohnt wird, zu Recht nicht die volle Zahl von Lehrveranstaltungsstunden in Ansatz gebracht. Sog. Drittmittelbedienstete gehören nicht zum Lehrpersonal i.S.d. § 8 KapVO und sind dementsprechend bei dem nach dem Stellenprinzip zu ermittelnden Lehrangebot nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2000 - 13 C 1/00 -, und vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., Kap. IV, Zweiter Abschnitt, § 8 Rn. 5. Das von der Antragstellerin geforderte Deputat für die o.g. Stellengruppe von 36 DS ist bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar. Weshalb die auf die Stellen der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter I. und E. angerechneten Stellendeputate von 4 DS nicht überzeugend seien und auf unzutreffender Auslegung des § 57c HRG beruhen sollen, hat die Antragstellerin nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. entsprechend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine diesbezügliche Rechtsanwendung umfassend begründet. Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander; sie hat auch keine diesbezügliche grundsätzlich bedeutsame Frage aufgezeigt. Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass sie das Ergebnis der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts nicht akzeptieren will. Ob es angesichts vakanter, gleichwohl deputatmäßig mit gezählter Stellen - einschließlich einer Stelle für einen unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter- überhaupt auf die Frage nach dem richtigen deputatmäßigen Ansatz der Stellen der o.g. Lehrpersonen ankommt, mag offen bleiben. Das Vorbringen der Antragstellerin im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht hätte zu einer höheren Ausbildungskapazität kommen müssen, weil es Lehrauftragsstunden und Titellehre hätte berücksichtigen müssen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Beschwerde. Insoweit fehlt es im Rahmen des - ergebnisorientierten - Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der hinreichenden Darlegung in Bezug darauf, dass ein weiterer Studienplatz im Bereich Psychologie für das Wintersemester 2001/02 zur Verfügung steht. Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erhalt eines Studienplatzes reicht es nicht aus, pauschal Kritik an einem Bestandteil der Lehrangebotsberechnung zu äußern, ohne zugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorganges anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und einen weiteren zur Verfügung stehenden Studienplatz rechnerisch darzustellen. Für den Bereich der sog. Titellehre entspricht die Handhabung des Verwaltungsgerichts, diese nicht in das (Brutto-)Lehrdeputat einzubeziehen, im Übrigen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 19/98 -; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, DVBl. 1995, 1374; Bahro/Berlin/Hübenthal, a.a.O., Kap. IV, Zweiter Abschnitt, § 10 Rn. 5, 9. Der mit dem Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 1994 (- 13 C 10/94 -) geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht zu bejahen. Eine zulassungsbegründende Abweichung i.S.d. Vorschriften liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage prinzipiell anderer Auffassung ist als eines der in den Bestimmungen genannten Gerichte. Einen derartigen im Grundsätzlichen von der o.a. Entscheidung des Senats abweichenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aber nicht aufgestellt. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Auseinandersetzung damit, ob dem Beschluss des Senats vom 29. Juni 1994 überhaupt die vom Verwaltungsgericht angenommenen Zweifel an der Nichtberücksichtigung freiwillig und unentgeltlich erbrachter Lehrleistungen bei den Lehrauftragsstunden zu entnehmen ist. Grundsätzliche Bedeutung (§§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nach dem Vorstehenden gleichfalls nicht zu. Die Antragstellerin hat keine über ihren Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich sein könnten und die einer Klärung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzw. in einer entsprechenden Beschwerdeentscheidung klärungsfähig wären, aufgezeigt.