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Beschluss

6 B 604/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0317.6B604.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, gegen die durch den Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein- Westfa-len vom 12. Dezember 2 vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren vor einem Laufbahnwechsel seien verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennbar. Der Senat hat schon in seiner bisherigen - vom Verwaltungsgericht zitierten - Rechtsprechung in Konstellationen ähnlicher Art dazu geneigt, in dem Ausschluss vom jeweiligen Bewerbungsverfahren einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nur dann zu erblicken, wenn ein Laufbahnwechsel auf unabsehbare Zeit mit der Begründung verwehrt würde, es stünden keine entsprechenden Stellen zur Verfügung (im Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 B 2486/91 - offengelassen). Bei einem Ausschluss vom Laufbahnwechsel für die Dauer von (nur) fünf Jahren hat der Senat derzeit angesichts der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die Beschwerde vermag solche nicht aufzuzeigen. Die von ihr vorgebrachten Einwände gehen vielmehr fehl: - Soweit sie bemängelt, der Erlass sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, wird bereits nicht hinreichend deutlich, zu welchem Zeitpunkt die erforderliche Zustimmung des Hauptpersonalrates nicht vorgelegen hat. In der Beschwerdeschrift (Seite 6 oben) heißt es hierzu nur, die Zustimmung habe "zu diesem Zeitpunkt" noch nicht vorgelegen, ohne dass insoweit eine nähere Konkretisierung erfolgt. Das Vorbringen genügt daher nicht, den geltend gemachten formellen Fehler zu begründen. - Gleiches gilt für das Vorbringen, der Antragsteller habe sich nicht freiwillig, sondern unter dem Druck wirtschaftlicher Verhältnisse mit seiner Einstellung in den gehobenen Dienst einverstanden erklärt. Ungeachtet der Frage, ob seine Motive überhaupt rechtliche Relevanz erlangen könnten, hat es nach seinem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt seiner Einstellung (August 2 ) keine Stellen mit seiner Fächerkombination an Gymnasien gegeben. Der Kläger hätte somit im Falle einer Ausschlagung des Angebots für etwa 2 bis 3 Jahre keine Stelle gehabt, wohingegen er jetzt bereits Beamter auf Lebenszeit ist. - Bezüglich des geltend gemachten deutlichen Überhangs an der Erich-Kästner- Gesamtschule einerseits sowie des fachspezifischen Mangels an den Schulen, bei denen der Antragsteller sich nunmehr bewerben möchte, andererseits ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei jeweils um individuelle Aspekte handelt, die nach der Erlasslage nicht zu berücksichtigen sind. Dass die dem Erlass zugrundeliegenden Erwägungen ihrerseits sachlich nicht begründbar wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.