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Beschluss

18 B 644/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0324.18B644.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfen ist, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Hauptantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 2002 (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse, weil seinem Antrag vom 5. Dezember 2001 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung - in Form einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsbefugnis - eine Fiktionswirkung im Sinne des § 69 Abs. 2 und 3 AuslG nicht zukommt. Dem steht jedenfalls der Ausschlussgrund des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 AuslG entgegen; denn der Antragsteller ist auf Grund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1999 - vollziehbar - ausreisepflichtig und seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Hilfsantrag, dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn - den Antragsteller - bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch zu unterlassen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Erteilung einer Duldung scheidet aus gesetzessystematischen Gründen in der Regel dann aus, wenn - wie hier - ein Bleiberecht nach § 69 AuslG nicht eingetreten ist, und der Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz, der nur im Wege einer Duldung gewährt werden kann, wie der Hilfsantrag des Antragstellers, nicht über das mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgte Begehren hinausgeht. Dies folgt aus der in den §§ 42 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 69 Abs. 2 und 3 AuslG vorgegebenen Konzeption des Ausländerrechts. Vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2001 - 18 B 242/01 -, EZAR 017 Nr. 19 = NWVBl. 2002, 183 = DVBl. 2002, 855 (Ls). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn andernfalls nicht sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach dem begünstigten Personenkreis zugute kommt. In diesem Fall käme zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht. Vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 499 = NVwZ-Beil. I 1999, 99. Ob ein derartiger Ausnahmefall mit Blick auf die vorliegend allein in Betracht kommende Aufenthaltsbefugnis anzunehmen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil das Beschwerdevorbringen des Antragstellers schon nicht geeignet ist, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seinem Sohn in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn nur geringe Kontakte - zuletzt Besuche in der JVA im Abstand von jeweils drei Wochen - in Form einer Begegnungsgemeinschaft bestehen, die ausländerrechtlich grundsätzlich nicht schützenswert sind. Dem hält der Antragsteller im Wesentlichen entgegen, dass das Gericht - ebenso wie der Antragsgegner - es unterlassen habe, die Beziehung des Antragstellers zu seinem Sohn näher zu untersuchen und aufzuklären. Auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts geht das Beschwerdevorbringen demgegenüber nicht ein. Insoweit hätte es dem in Bezug auf den Anordnungsanspruch wie auf den Anordnungsgrund darlegungs- und beweispflichtigen Antragsteller oblegen, in Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) die Tatsachen darzulegen und - mit dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfügbaren Beweismitteln - glaubhaft zu machen, aus denen sich das Bestehen einer für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft - vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 - 18 B 1241/02 - erforderlichen, über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungsgemeinschaft zwischen ihm und seinem Sohn ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in Fällen der vorliegenden Art. Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.