Beschluss
18 B 2257/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1021.18B2257.04.00
14Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat. Allerdings ist das mit der Beschwerde verfolgte Begehren mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, während der Dauer des Bestehens von Abschiebungshindernissen vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, zulässig. Hierin liegt keine im Beschwerdeverfahren unzulässig Antragsänderung. Denn der erstinstanzlich gestellte Antrag, den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 28. September 2004 keine Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, den das Verwaltungsgericht seinem Wortlaut nach im Ergebnis zutreffend in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Senats, der allerdings in derartigen Fällen aus gesetzessystematischen Gründen einen Anordnungsanspruch verneint, - vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2003 - 18 B 644/03 - und vom 7. Juni 2004 - 18 B 596/04 - abgelehnt hat, enthält als ein Minus den nun allein noch verfolgten Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz wegen eines Duldungsanspruchs. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 -, NWVBl. 2004, 391. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat weiterhin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus dem von ihm geltend gemachten Gesichtspunkt, er habe zuletzt seit August 2002 mit seinen beiden in den Jahren 1998 und 2000 geborenen Kindern und deren nigerianischer Mutter, seiner Lebensgefährtin, in E. familiär zusammen gelebt, ergibt sich ungeachtet der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners jedenfalls kein Duldungsgrund im Sinne des hier allein in Betracht kommenden § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung des Antragstellers. Zwar kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen, die Art. 6 GG in Fällen entfaltet, in denen der einen (weiteren) Aufenthalt begehrende Ausländer familiäre Bindungen an berechtigterweise in Deutschland lebende Personen geltend macht, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 = InfAuslR 1990, 74 = FamRZ 1990, 363, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = FamRZ 1999, 1577 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. 2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601 und vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, FamRZ 2003, 356 = NVwZ 2004, 606, und der dabei gebotenen Betrachtung des Einzelfalles Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1999, vom 30. Januar 2002 und vom 22. Dezember 2003 jeweils a.a.O. ein Duldungsanspruch bestehen, sofern lediglich einwanderungspolitische Belange - wie hier der aufgrund der nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers - einem weiteren Aufenthalt des Betreffenden in Deutschland entgegen stehen. So ist es hier jedoch nicht. Vorliegend überwiegt bei Weitem das öffentliche Interesse an einer Ausreise des sich seit Jahren illegal in Deutschland aufhaltenden Antragstellers, um so ein Leerlaufen der Einreisebestimmungen und eine sich daraus ergebende unerwünschte Vorbildwirkung für andere Ausländer zu verhindern. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 - 18 B 2207/04 -;OVG Berlin, Beschluss vom 4. September 2003 - OVG 6 S 284.03 -, InfAuslR 2004, 68. Maßgeblich ist dabei vor allem, dass der Antragsteller - wie vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landrates des Kreises L. im Schriftsatz vom 29. September 2004 unwidersprochen dargelegt - seit seiner erstmaligen Einreise nach Deutschland im August 1992 kontinuierlich gegen ausländerrechtliche und in diesem Zusammenhang auch gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Durch die jahrelang andauernden Gesetzesverstöße hat sich der Antragsteller insoweit als unbelehrbar und nicht integrationswillig erwiesen. Selbst die Geburt seiner Kinder hat bei ihm diesbezüglich kein Umdenken bewirkt. Deren Lebensunterhalt wird im Übrigen durch ihre Mutter sichergestellt, so dass eine gegebenenfalls nur vorübergehende Abwesenheit des Antragstellers, der bisher ohnehin keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, insoweit ohne Auswirkungen bleibt. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 -, vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 - und vom 25. Juni 2004 - 18 B 119/04 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.