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Beschluss

22 B 2061/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0324.22B2061.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 11.250,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 11.250,-- EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung - seines Widerspruchs vom 10. Juli 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2001 (Az. 63-00055/01) in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 4. November 2002 (Az. 63.00039/01-01) zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon- 58/10.58 auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 32, Flurstück 92 und - seines Widerspruchs vom 10. Juli 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2001 (Az. 63-00069/01) in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 4. November 2002 (Az. 63-00050/01-01) zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon- 66/18.70 auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 32, Flurstück 135 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen offensichtlich in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Allerdings lassen sich die Baugenehmigungen auch nicht als offensichtlich rechtmäßig qualifizieren; insoweit bedürfen einzelne der vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte einer näheren Prüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren (dazu I.) Die bei dieser Sachlage vorzunehmende weitere (allgemeine) Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (dazu II). I. 1. Der Antragsteller sieht sich zunächst in seinen Rechten dadurch verletzt, dass die Beigeladene entgegen ihrer nach wie vor bestehenden Absicht, insgesamt drei Windkraftanlagen zu errichten, vorerst nur zwei Anlagen zur Genehmigung gestellt habe, um hierdurch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für Windfarmen gemäß §§ 4, 19 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV sowie Nr. 1.6 Spalte 2 des zugehörigen Anhangs zu vermeiden; er macht geltend, die Verfahrensvorschriften über das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren seien als solche drittschützend. Diese Auffassung trifft nicht zu. Unabhängig davon, dass die Beigeladene nur zwei Anlagen zur Genehmigung gestellt und dadurch den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bestimmt hat, so dass sich das Erfordernis einer Prüfung gemäß § 19 BImSchG erst im Zusammenhang mit der Genehmigung einer dritten Anlage ergeben kann, teilt der Senat die Auffassung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der in seinem - bereits vom Verwaltungsgericht angeführten - Beschluss vom 1. Juli 2002 (10 B 788/02) zu dieser Frage ausgeführt hat: Die "verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes über das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG begründen keinen Drittschutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht im Atomrecht Verfahrensvorschriften als drittschützend angesehen, und zwar insofern, 'als sie im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes den potentiell von dem Vorhaben betroffenen Dritten die Möglichkeit eröffnen, ihre Belange schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen und sich damit - wenn nötig - schon frühzeitig gegen die Anlage zur Wehr zu setzen'. Auch im Immissionsschutzrecht hat das Bundesverwaltungsgericht Verfahrensvorschriften als drittschützend erkannt, nämlich § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, wonach der Inhalt von Unterlagen, die geheimhaltungsbedürftig sind, so ausführlich dargestellt sein muss, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Dieser Ansatz kann jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinernd auf jegliche Vorschriften über Genehmigungsverfahren übertragen werden, die auch dazu dienen, die Einhaltung von drittschützenden materiell-rechtlichen Anforderungen an Anlagen zu gewährleisten. Insbesondere kann er nicht auf das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG übertragen werden. Der "vorgezogene Grundrechtsschutz durch behördliches Verfahren" ist in Bezug auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren begründet worden aus dem im Kernkraftwerk 'verkörperten außerordentlichen Gefährdungspotential'. Das schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber auch in weiteren Genehmigungsverfahren, wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 BImSchG, 'vorgezogenen Rechtsschutz' einräumt; für das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat er das aber gerade nicht getan. Er hat nämlich in § 19 BImSchG ausdrücklich den § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 BImSchG für nicht anwendbar erklärt. Der Gesetzgeber hat also darauf verzichtet, potentiell Drittbetroffenen einen vorgezogenen Rechtsschutz durch Beteiligung am Verwaltungsverfahren einzuräumen. Er hat diese Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens durch Verzicht auf Beteiligung von Drittbetroffenen vorgesehen für die Genehmigung von Anlagen, die nach Art und Umfang ein geringeres Gefährdungspotential für die Nachbarschaft haben als die dem üblichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegenden Anlagen. Es besteht deshalb kein Anlass, den bloßen Genehmigungsvorbehalt für diese Anlagen als solchen schon als drittschützend in der Weise anzusehen, dass eine Verletzung des Genehmigungsvorbehalts unabhängig von der materiell-rechtlichen Betroffenheit zur Aufhebung der erteilten Genehmigung führt. Dies gilt umso mehr, als § 22 BImSchG sowohl im immissionsschutzrechtlichen als auch im baurechtlichen Genehmigungsverfahren die materielle Prüfungsgrundlage bildet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 - BVerwGE 85, 368, 373 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1994 - 11 B 3128/93 - GewArch 1994, 257, 258; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Oktober 1995 - 1 M 5017/95 - UPR 1996, 78. Die Beurteilung fehlenden Drittschutzes der verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG ändert sich auch nicht etwa deshalb, weil der Widerspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - anders als gegen eine Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) - gemäß § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Denn der Betroffene kann ungeachtet dessen auch gegen eine mit § 22 BImSchG nicht zu vereinbarende bauaufsichtliche Zulassung einer Windfarm effektiven vorläufigen Rechtsschutz erlangen." Der vom Antragsteller hiergegen erhobene Einwand, von einem effektiven Rechtsschutz könne angesichts des tatsächlichen Verfahrensablaufs keine Rede sein, geht fehl. Der Umstand, dass die umstrittenen Windkraftanlagen inzwischen errichtet sind und betrieben werden, ist nicht Beleg für einen ineffektiven Nachbarrechtsrechtsschutz bzw. eine unzulängliche prozessuale Ausgangslage des Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren, sondern allein darauf zurückzuführen, dass sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigungen abgelehnt haben. 2. Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, die Zulassung der Windkraftanlagen - deren Standort unstreitig im Außenbereich liegt - verstoße in mehrfacher Hinsicht zu seinen Lasten gegen das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Vgl. zum Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189. a) Er macht geltend, vor allem in den nach Süden gelegenen Wohn- und Schlafräumen seines Hauses und bei Benutzung der südlichen Außenwohnbereiche (Bolzplatz, Terrasse, Gartenlaube) könne man sich dem Anblick der Windkraftanlagen nicht entziehen. Dabei entfalteten die Windkraftanlagen sowohl wegen ihrer "gigantischen Ausmaße" als auch wegen der Drehbewegung der Rotorblätter eine als rücksichtslos zu qualifizierende erdrückende bzw. optisch bedrängende Wirkung. Dieser Bewertung ist nach derzeitigen Kenntnistand nicht zu folgen. In Übereinstimmungen mit der Rechtsprechung der übrigen einschlägig befassten Senate des Gerichts geht der beschließende Senat davon aus, dass eine bedrängende Wirkung, die von dem Baukörper einer Windkraftanlage mit dem sich drehenden Rotor ausgehen kann, nicht stets rücksichtslos ist. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Wer, wie der Antragsteller, im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich auch mit der bedrängenden Wirkung einer dort gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässigen, mithin gebietstypischen Windkraftanlage rechnen und hat lediglich einen geminderten Schutzanspruch. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2139/00 -, Beschlüsse vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, 1361, vom 26. Februar 2003 - 21 B 2091/02 -. Ob sich eine WEA insoweit gegenüber umliegender Wohnbebauung als rücksichtslos erweist, ist stets eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls. Dass nach den Umständen des vorliegenden Falles eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne gegeben wäre, erscheint nach Aktenlage angesichts des Abstandes zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und den Windkraftanlagen von 395 m bzw. 481 m unwahrscheinlich. Eine außergewöhnliche Größe der WEA oder sonstige Sonderfaktoren auf dem Grundstück des Antragstellers sind hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch wird man nach den Erfahrungen aus anderen einschlägigen Verfahren, die beim beschließenden Gericht anhängig gewesen sind, eine erdrückende Wirkung erst bei Entfernungen von weniger als 300 m ernsthaft in Betracht ziehen können. Vgl. hierzu etwa Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2139/00 - und Beschluss vom 6. August 2002 - 10 B 939/01 -. b) Die Ausführungen des Antragstellers zur Frage der sog. Schattenabschaltung gehen ebenfalls fehl. Die Baugenehmigungen vom 17. September 2001 enthalten jeweils die Nebenbestimmung, dass jede Anlage mit einer automatischen Schattenabschaltung auszustatten ist, die sicherstellt, dass (u.a.) am Hause des Antragstellers Schlagschatten bei Witterungsverhältnissen mit entsprechender Sonneneinstrahlung nicht auftreten. Ob und gegebenenfalls wann die Windkraftanlagen tatsächlich mit einer solchen Einrichtung ausgestattet worden sind, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen, sondern der Beachtung der Baugenehmigungen durch die Beigeladene. Im Übrigen hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 - bestätigt durch den Schriftsatz des Staatlichen Umweltamtes vom 11. Dezember 2002 - den vom Antragsteller beklagten Schattenwurf durch die Anlage des Typs Enercon 66 nachvollziehbar damit erklärt, dass sich die Anlage in den Wochen zuvor noch im Probebetrieb befunden habe und die Programmierung der Schattenabschaltung alsbald fertig gestellt werde. Schließlich wird die besagte Nebenbestimmung auch nicht zu Lasten des Antragstellers dadurch relativiert, dass die umstrittenen Baugenehmigungen darüber hinaus folgenden "Hinweis" enthalten: "Sollten Immissionsrichtwerte für anlagenbezogene Schlagschattenimmissionen allgemeingültig werden, dann gelten diese auch für den Einwirkbereich der jeweiligen Windkraftanlage. Damit wird klargestellt, dass Nr. 3 nicht als Anforderung zum Verzicht auf jegliche herbeigeführte Schlagschattenimmissionen auszulegen ist." Abgesehen davon, dass diesem Hinweis der Form und dem Inhalt nach kein Regelungsgehalt zukommt - so ist schon nicht hinreichend bestimmt, wann schattenbezogene Immissionsrichtwerte "allgemeingültig" i.S. des Hinweises sein sollen - , würden selbst künftige Richtwerte mit Rechtsnormcharakter den Regelungsgehalt der Baugenehmigungen nicht unmittelbar ändern, sondern bedürfte es hierfür des Erlasses von Änderungsbescheiden. c) Schließlich macht der Antragsteller geltend, die von den Windkraftanlagen an seinem Wohnhaus hervorgerufenen Lärmimmissionen seien zur Nachtzeit unzumutbar. Die Baugenehmigungen stellten nicht sicher, dass der nach der TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A)/nachts nicht überschritten werde. Zu den vom Antragsteller insoweit angeführten Gesichtspunkten ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die in den Baugenehmigungen zur Bewältigung der Lärmproblematik getroffenen Regelungen hinreichend bestimmt und grundsätzlich auch in der Sache ausreichend, um dem Schutzanspruch des Antragstellers zur Nachtzeit zu genügen. Die vom Antragsteller vermisste Festlegung der zulässigen Betriebsweise und des zulässigen Schallleistungspegels der Windkraftanlagen zur Nachtzeit ist (jedenfalls) in den Nachtragsgenehmigungen vorgenommen worden. Danach sind die Windkraftanlagen bis zu den in den Baugenehmigungen vom 17. September 2001 angeordneten Nachmessungen in den Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr so zu betreiben, dass die maximale Leistung 900 kw/Enercon 58 bzw. 1400 kw/Enercon 66 und der damit verbundene Schallleistungspegel von 100,0 dB(A)/Enercon 58 bzw. 102,0 dB(A)/Enercon 66 nicht überschritten werden. Dabei versteht sich von selbst, dass diese Regelungen nicht bereits durch die bloße Vornahme der Nachmessung gegenstandlos werden, sondern nur dann, wenn diese Nachmessung - hilfsweise eine rechnerische Ermittlung der Immissionsbelastung bei maximaler Dauerleistung der Windkraftanlagen (vgl. jeweils den Hinweis unter Nr. 2 der Anlage 1 zur Baugenehmigung) - ergibt, dass der nach der TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A)/nachts am Wohnhaus des Antragstellers (auch) im unbeschränkten, leistungsoptimierten Betriebszustand (1000 kW bzw. 1800 kW) nicht überschritten wird. Für den unbeschränkten Betriebszustand legt das zum Gegenstand der Nachtragsgenehmigungen gemachte Schallgutachten vom 26. Oktober 2002 die zulässigen Schallleistungspegel ebenfalls fest, und zwar in Höhe von 101,0 dB(A) bzw. 103,0 dB(A). Ebenfalls fehl geht der Einwand des Antragstellers, die Auflagen zum leistungsreduzierten Betrieb seien nicht hinreichend bestimmt, weil eine Regelung fehle, "wie und wo die Einhaltung der Maßnahme (schall-/leistungsreduzierter Anlagenbetrieb) mittels einer kontinuierlichen Datenerfassung nachzuweisen ist, welche Daten im Einzelnen erfasst werde sollen und welcher Aufsichtsbehörde die Daten auf Verlangen vorzulegen sind." Diese einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2002 - 9 L 3739/02 - entnommenen Ausführungen treffen den vorliegenden Fall nicht. Für den Nachweis der Tatsache, dass der beauflagte Schallleistungspegel im leistungsreduzierten Betrieb tatsächlich eingehalten wird, enthalten die Nachtragsgenehmigungen vom 4. November 2002 nämlich keine Messanordnungen, sondern eine hinreichend bestimmte Programmieranweisung für den einzuhaltenden Leistungsbereich, die die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen soll. Abgesehen davon wäre es für die Gewährleistung des Schutzanspruchs des Antragstellers unerheblich, wenn eine Messauflage offen ließe, ob die Messergebnisse dem Antragsgegner oder dem für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen staatlichen Umweltamt Duisburg vorzulegen sind. bb) Näherer Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren bedarf allerdings die Frage, ob die festgelegten Schallleistungspegel in den derzeit zugelassenen Leistungsbereichen von 900 kW bzw. 1400 kW auch tatsächlich eingehalten werden können. Die Einwände des Antragstellers gegen die Aussagekraft des von der Beigeladenen beigebrachten Schallgutachtens des "Planungsbüro Solvent" vom 26. Oktober 2002, das der Antragsgegner zum Gegenstand beider Nachtragsgenehmigungen gemacht hat, erscheinen teilweise berechtigt: aaa) Der Antragsteller bezweifelt, dass die dem Gutachten zugrundegelegten Referenzmessungen bei einem leistungsoptimierten Betriebszustand der Referenzanlagen durchgeführt wurden. Für diese Zweifel besteht kein Anlass. Den Angaben im Gutachten zufolge wurden die Schallleistungspegel - in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (MBl. NRW 2002, 742) - entsprechend den Vorgaben der FGW- Richtlinie zur Bestimmung der Schallemissionswerte für 95% der elektrischen Nennleistung vermessen. Das Geräuschverhalten dieses sog. 95%-Betriebspunktes gilt allgemein als hinreichende Näherung für dasjenige, welches die höchsten Beurteilungspegel erzeugt. Vgl. insoweit Landesumweltamt Nordrhein- Westfalen, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Abschnitt 2.2. Dafür, dass diese Annahme unzutreffend ist, gibt der Vortrag des Antragstellers nichts her. bbb) Der Antragsteller meint weiter, hinsichtlich der Anlage des Typs Enercon E- 58 fehle es an einer Referenzmessung für einen leistungsreduzierten Betrieb; der Schallleistungspegel bei einer reduzierten Leistung von 900 kW sei lediglich rechnerisch ermittelt worden. Auch dieser Einwand trifft nach Aktenlage so nicht zu. Ausweislich des dem Gutachten beigefügten Auszugs aus dem Prüfbericht 05002200 der WIND-consult GmbH vom 3. Mai 2000 sind die Schallleistungspegel jedenfalls bei den elektrischen Wirkungleistungen von 386 kW [mit 95,1 dB(A)], von 613 kW [mit 97,2 dB(A)], von 832 kW [mit 99,4 dB(A)] sowie von 950 kW [mit 100,8 dB(A)] gemessen worden und traten bei keinem der untersuchten Bereiche Tonhaltigkeiten auf. Hiervon ausgehend dürfte die rechnerische Ermittlung des Schallleistungspegels von 100 dB(A) bei einer Wirkleistung von 900 kW nicht zu beanstanden sein. ccc) Ebenfalls unberechtigt ist der Vorwurf, das Gutachten lasse nicht erkennen, mit welcher Version der Software WINDpro, Modul Decibel, die Berechnungen durchgeführt wurden. Zwar enthält das Gutachten in der Tat verschiedene Versionsangaben (Seite 13: Version 1.7.5 bzw. Seite 23: Version 1.7.8). Bei der ersten Angabe handelt es sich aber ersichtlich um einen Schreibfehler. Denn die dem Gutachten beigefügten Berechnungsberichte basieren - entsprechenden Angaben in der Kopfzeile zufolge - auf der Version 1.7.8. Aus vergleichbaren Erwägungen greift auch die Kritik des Antragstellers nicht, es sei nicht klar, ob die Geräuschprognose nach dem "Alternativen Verfahren zur Berechnung A-bewerteter Schalldruckpegel" gemäß 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 oder aber frequenzselektiv, d.h. auf der Grundlage des Oktavspektrums durchgeführt wurde. Die hierzu in dem Schallgutachten enthaltenen textlichen Angaben erscheinen zwar widersprüchlich (s. Seiten 13 und 15 einerseits und Seite 24 andererseits). Die dem Gutachten beigefügten Berechnungsberichte zeigen aber, dass der Prognose tatsächlich keine Oktavband bezogenen Referenz- Emissionswerte zugrunde liegen. Zum einen wird dort ausdrücklich aufgeführt, dass die eingestellten Daten nicht "Oktavband abhängig" seien, zum anderen lässt die angeführte Formel zur Berechnung des Beurteilungspegels [L(DW) = LWA, ref + K + DC - (Adiv - Aatm - Agr + Abar + Amisc) - Cmet] darauf schließen, dass keine Oktavband bezogenen Werte verwendet wurden. Denn bei einer frequenzselektiven Berechnung des Schalldruckpegels wäre nach der in dem Gutachten auszugsweise wiedergegebenen DIN ISO 9613-2 eine andere Berechnungsformel zur Anwendung gekommen. ddd) Die Aussagekraft des Schallgutachtens wird auch nicht durch die vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Untersuchungen der Rijksuniversiteit H. vom Januar 2002 - Teil I - und vom Dezember 2002 - Teil II - zum Emissionsverhalten von Windkraftanlagen mit Nabenhöhen zwischen 65 und 98 m in Frage gestellt, nach denen die Windgeschwindigkeiten auf Nabenhöhe bei derselben Windgeschwindigkeit auf Referenzhöhe nachts bis zu 2,6fach höher sein sollen als tags. Zwar hängt die Umdrehungszahl einer Windturbine maßgeblich von der Höhe der Windgeschwindigkeit ab und steigt der Schallleistungspegel mit zunehmender Umdrehungszahl an. Unerwartet hohe Umdrehungszahlen mit zunehmenden Schallleistungspegeln zur Nachtzeit muss der Antragsteller aber deshalb nicht befürchten, weil die umstrittenen Anlagen pitch-gesteuert sind und ihre Drehzahl (derzeit) auf die Erreichung der reduzierten Leistung begrenzt ist. Die zudem in den Gutachten der Universität H. angeführte Erkenntnis, dass zur Nachtzeit in Bodennähe weniger Windnebengeräusche auftreten und daher die Geräusche der Windkraftanlagen deutlicher wahrgenommen und identifiziert werden, ist ebenfalls ohne Belang. Diesem Aspekt wäre nur dann weiter nachzugehen, wenn in die Berechnungen der Immissionswerte im Schallgutachten vom 26. Oktober 2002 Verdeckungseffekte ("Maskierungen") durch windinduzierte Nebengeräusche eingestellt worden wären. Das ist aber nicht der Fall. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2139/00 - S. 33f. eee) Nicht ohne Bedeutung ist demgegenüber der Einwand des Antragstellers, dass die dem Schallgutachten zugrunde liegenden Referenzmessungen an Anlagen durchgeführt wurden, die eine andere Nabenhöhe als die vorliegend genehmigten Anlagen haben. Zwar stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede, dass bei Anlagen gleichen Typs und gleicher Turmart eine Umrechnung grundsätzlich möglich ist. Er weist aber zutreffend darauf hin, dass nach der FGW-Richtlinie für Stahlrohrtürme eine Umrechnung etwaiger Tonhaltigkeitsparameter nicht möglich ist. Dies vorausgesetzt wird man die bei den Referenzanlagen des Typs Enercon 58 mit Nabenhöhen von 67 m und 70,5 m getroffene Feststellung mangelnder Ton- und Impulshaltigkeit auf die hier in Rede stehende (Stahlrohr)Anlage dieses Typs mit einer Nabenhöhe von 89 m nicht ohne weiteres übertragen können. Hinreichende Gewissheit über die Entbehrlichkeit eines Lästigkeitszuschlags dürfte nur über einschlägige Referenzmessungen (d.h. Referenzanlage mit gleicher Nabenhöhe) oder durch nachträgliche Messungen zu erreichen sein. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass das vor allem in den Blick zu nehmende sog. Rotorblattschlagen in erster Linie bei geringen Drehzahlen als eine zuschlagspflichtige Geräuschkomponente zu qualifizieren sein kann und dass der leistungsreduzierte Nachtbetrieb gerade geringere Drehzahlen erfordert. Ob im leistungsreduzierten Drehzahlbereich ein Lästigkeitszuschlag vorzunehmen ist und - bejahendenfalls - ob eine solcher Zuschlag zu einer Überschreitung der dem Gutachten vom 26. Oktober 2002 zugrunde liegenden Schallleistungspegel von 100 dB(A) bzw. 102 dB(A)/nachts führt, kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geklärt werden. Vgl. zur Frage eines Zuschlags für sog. Rotorblattschlagen OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2139/00 - S. 43. fff) Schließlich bemängelt der Antragsteller zu Recht, dass dem Schallgutachten vom 26. Oktober 2002 im Hinblick auf die Anlage des Typs Enercon 66 zweifelhafte Referenzmessungen zugrunde liegen, weil es sich bei der im Streit stehenden Anlage - nach dem dahin auszulegenden Inhalt der Baugenehmigung und auch in der tatsächlichen Ausführung - um eine Ortbetonkonstruktion handelt, während (jedenfalls) eine der Referenzanlagen den Angaben im Gutachten zufolge wohl über eine Stahlrohrkonstruktion ("kon. Rohr" + Sockel) - mit möglicherweise anderen akustischen Eigenschaften - verfügt. Auch dieser Umstand bedarf näherer Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Die aufgezeigten Unzulänglichkeiten des Schallgutachtens lösen zwar weiteren Klärungsbedarf aus. Zum Erfolg des Antrags könnten sie aber nur dann führen, wenn schon jetzt - bei summarischer Prüfung - feststünde, dass die mit den mangelhaften Baugenehmigungen in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen zugelassenen Vorhaben für den Antragsteller tatsächlich unzumutbare (Lärm-) Immissionen mit sich bringen. Für diesen Schluss liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil liegt aufgrund allgemeiner Erkenntnisse die Vermutung nahe, dass sich die im Gutachten angesetzten Schallleistungspegel im Ergebnis als zutreffend erweisen werden. So ist den bereits genannten "Materialien Nr. 63 - Windenergieanlagen und Immissionschutz" des Landesumweltamtes zu entnehmen, dass nach der dortigen Datenlage Windenergieanlagen mit Nennleistungen zwischen 500 kW und 2 MW typischerweise einen Schallleistungspegel von - bis zu - 103 dB(A) haben und dass moderne Windenergieanlagen nicht mehr einzeltonhaltig sind (a.a.O. S. 11 f.). Diese Aussage wird - jedenfalls - für die hier zu beurteilende leistungsreduzierte Betriebsweise der umstrittenen Anlagen auch nicht durch die Aussagen in den Gutachten der Universität H. in Frage gestellt, wonach bei den insgesamt 17 Anlagen des Typs Enercon 66 im "X. S. " Schallleistungspegel von bis zu 106 dB(A) ermittel worden sind. Zum einen geht aus den Gutachten - die dem Senat im Übrigen nur auszugsweise in deutscher Übersetzung vorgelegt wurden - nicht hinreichend klar hervor, wie diese Daten gemessen und berechnet worden sind, insbesondere welche Regelwerke den konkreten Daten zugrunde liegen, so dass sich die Frage stellt, inwieweit die dortigen Ergebnisse einer Überprüfung nach hiesigen Maßstäben standhalten. Zum anderen spricht selbst unter Zugrundelegung einer generellen Vergleichbarkeit der durch die Universität H. ermittelten Daten mit den Daten des Schallgutachtens vom 26. Oktober 2002 wenig dafür, dass der Schallleistungspegel der Anlage des Typs Enercon 66 - nur zu diesem Anlagentyp verhält sich das Gutachten der Universität H. - im leistungsreduzierten Betrieb bis 1.400 kW mit 102 dB(A) zu niedrig angesetzt ist. Ausweislich des von der Beigeladenen vorgelegten Messprotokolls vom 22. Januar 2003 über den Betrieb der Enercon 66 erreichte diese Anlage im leistungsreduzierten Betrieb eine maximale Umdrehungszahl von 20,2 Umdrehungen/Minute = 1335 kW. Dem Anhang 1 des Gutachtens der Universität H. (Teil II) lässt sich entnehmen, dass die Anlagen des Typs Enercon 66 bei einer Umdrehungszahl von 20 U/Min einen Schallleistungspegel zwischen 101,6 dB(A) und 102,8 dB(A) erzeugen. Daraus ergibt sich zwar - die Vergleichbarkeit der Daten unterstellt -, dass der der Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung zugrunde gelegte Schallleistungspegel möglicherweise um 0,8 dB(A) überschritten wird. Diese Überschreitung wäre im konkreten Fall aber unerheblich. Zwar würde sich der im Schallgutachten vom 26. Oktober 2002 für das Wohnhaus des Antragstellers ermittelte Prognosewert auf 42,7 dB(A) erhöhen. Auf der anderen Seite dürfte aber der in die Berechnung der "oberen Vertrauensbereichsgrenze" eingeflossene Sicherheitszuschlag wegen Serienstreuung in Höhe von 1,2 dB(A) entfallen bzw. zu reduzieren sein, weil der im Gutachten der Universität H. angeführte Wert von 102,8 dB(A) der höchste von insgesamt 6 - jeweils bei baugleichen Anlagen - ermittelten Werten bei 20 U/Min. ist und nichts dafür spricht, dass die Serienstreuung bei dieser Modellreihe noch breiter ist. Im Übrigen würde sich selbst bei Beibehaltung dieses Zuschlages die "obere Vertrauensbereichsgrenze" nur auf 45,2 dB(A) erhöhen. II. Die angesichts des nicht sicher zu prognostizierenden Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil nach dem oben Gesagten Überwiegendes dafür spricht, dass der leistungsreduzierte Betrieb der umstrittenen Windkraftanlagen allenfalls zu einer geringfügigen und kaum wahrnehmbaren Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwertes am Wohnhaus des Antragstellers führt. Die Gefahr einer nur schwer rückgängig zu machenden Verfestigung möglicherweise nachbarrechtswidriger Verhältnisse ist in die Interessenabwägung nicht einzustellen, weil die Anlagen bereits errichtet sind und die bloße Fortsetzung ihres Betriebs keine Verfestigung der Situation bewirkt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach der Streitwertpraxis der anderen für das Baurecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich der beschließende Senat anschließt, beträgt der Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage zwischen 10.000,-- EUR und 15.000,-- EUR, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Ort, für den der Nachbar Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlage geltend macht, nicht mehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2003 - 10 E 1018/02 -. Auf dieser Grundlage wäre der Streitwert für eine Klage gegen die für die Anlage des Typs Enercon 58 erteilte Baugenehmigung mit 10.000,-- EUR angemessen bewertet, weil diese Anlage 481 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt ist. Für eine Klage gegen die Baugenehmigung betr. die nur 395 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernte Anlage des Typs Enercon 66 erschiene demgegenüber ein Streitwert von 12.500,-- EUR angemessen. Die sich hieraus errechnende Summe von 22.500,-- EUR war wegen des vorläufigen Charakters der im vorliegenden Verfahren ergehenden Entscheidung zu halbieren.