Beschluss
18 A 3589/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0326.18A3589.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen in dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet. Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die besonderen Umstände, die zu der von ihm in einer Ausnahmesituation in einem schweren Beziehungskonflikt begangenen spontanen Straftat geführt hätten, nicht richtig gewürdigt, werden keine Gründe dargelegt, die in dem hier gegebenen Fall der Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - durch den den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG genießenden und daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuweisenden Kläger eine Ausnahme von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgestellten Regel rechtfertigen. Dass ein Ausnahmefall von dieser Regel mit einem atypischen, das Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigenden Geschehensablauf und besonderen Umständen vorliegt, aufgrund derer die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat als weniger gewichtig anzusehen wäre, ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Zwar handelt es sich bei der Tötung der ehemaligen Geliebten durch den Kläger dem Urteil des Landgerichts E. vom 8. September 1998 (S. 10) zufolge um eine aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses ausgeführte "Beziehungstat". Dass diese Tat in einer "Ausnahmesituation" in einem "schweren Beziehungskonflikt" begangen wurde, wie der Kläger geltend macht, ist dem Strafurteil jedoch nicht zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich vielmehr, dass der Kläger und sein Opfer ihre Liebesbeziehung zur Tatzeit bereits als beendet betrachteten (S. 6) und die Tat geschah, als der Kläger der Frau lediglich ihre Wohnungsschlüssel zurückgeben und ihre Wohnung eigentlich nicht betreten wollte. Dann kam es aber doch zu einem Streitgespräch in der Wohnung, bei dem beide sich über sexuelle Kontakte zu anderen Partnern äußerten, und schließlich zu Handgreiflichkeiten, die mit der Tötung des zuvor vom Kläger heftig mit den Händen gewürgten Opfers durch siebzehn Stiche mit einem Messer endeten. Das Landgericht E. hat in seinem Urteil bei der Strafzumessung zwar in Rechnung gestellt, dass "Art und Ausmaß der Gewalteinwirkung auch Folge eines affektiven Ausnahmezustandes gewesen sein können", aber das Vorliegen eines solchen Ausnahmezustandes oder einer Ausnahmesituation gerade nicht festgestellt, sondern das brutale Vorgehen des Klägers straferhöhend berücksichtigt. Ein derart brutales Tötungsdelikt nach einvernehmlich beendeter Liebesbeziehung in einer - nach Feststellung des Landgerichts - vom Kläger in hohem Maße mitverschuldeten Auseinandersetzung weist weder einen atypischen Geschehensablauf im Verhältnis zu anderen im Streit begangenen Tötungsdelikten noch besondere, die Straftat als weniger gewichtig zu bewertende Umstände auf, zumal das Landgericht eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens als tat- und schuldangemessen angesehen hat. In einem derartigen Fall besteht ein dringendes öffentliches Interesse daran, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Tötungsdelikten ähnlicher Art und Schwere im Streit unter Einsatz eines Messers abzuhalten. Schon unter generalpräventiven Gesichtspunkten ist deshalb ein Absehen von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht gerechtfertigt. Vgl. zur generalpräventiv motivierten Ausweisung auch BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ 1997, 297 = DVBl 1997, 170 = DÖV 1997, 163; Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, 179 = NWVBl 1998, 194 = AuAS 1998, 38, vom 9. September 1998 - 18 A 1225/97 -, vom 22. Februar 2001 - 18 B 2173/99 -, vom 7. August 2001 - 18 B 1348/00 - und vom 17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 -. Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch die vom Landgericht L. in seinem Beschluss vom 17. Januar 2002 zur Grundlage der Strafaussetzung zur Bewährung gemachte günstige Sozialprognose zu keinem anderen Ergebnis. Einer derartigen Prognose kommt ebenso wie der darauf basierenden Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus generalpräventiver Sicht keine Bedeutung zu. Der generalpräventive Gesetzeszweck dient aus ordnungsrechtlicher Sicht allein der Gefahrenabwehr und verlangt lediglich, dass das Gewicht der Tat nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung bestimmt wird. Damit verbleibt im Falle - wie hier - durchgreifender generalpräventiver Erwägungen kein Raum für die Berücksichtigung einer Strafaussetzung zur Bewährung und einer in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Betroffenen angestellten Sozialprognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 14. März 2001 - 18 B 824/00 -, vom 7. August 2001 - 18 B 1348/00 - und vom 17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 -. Der dem Kläger zugebilligte besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG bewirkt weiterhin die Herabstufung des verwirklichten Ist- Ausweisungstatbestandes zum Regel-Ausweisungstatbestand (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind bei Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags aber ebenso wenig gegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR 2000, 721 = InfAuslR 2000, 383, vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 - und vom 4. September 2001 - 18 A 1366/00 -. Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf generalpräventive oder - hier allein geltend gemachte - spezialpräventive Erwägungen kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im Grundsatz nicht an, denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert. Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, m.w.N., vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 - und vom 17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 -. Die den Ausweisungsanlass bildende Straftat weist nach obigen Ausführungen von ihrer Begehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutenden Besonderheiten auf. Gleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse des Klägers. Sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet mit der Folge einer auch wirtschaftlichen Integration und seine familiären Beziehungen in Deutschland führen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weder für sich genommen, noch in ihrer Gesamtheit zu einer Ausnahme vom Regelfall. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 - und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, jeweils a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, a.a.O., und vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 - sowie vom 3. Juli 2001 - 18 B 182/01 -, jeweils m.w.N. Es handelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer Vielzahl von Ausländern anzutreffen sind. Zwar mag der Kläger in die hiesigen Verhältnisse weitgehend integriert sein. Hinreichend vertraut ist er wegen des Aufenthalts dort von 1975 bis 1980 - von seinem 6. bis 11. Lebensjahr -, späterer Urlaubsreisen dorthin und einer zweimonatigen Grundausbildung beim türkischen Militär im Jahre 1990 aber auch mit den Verhältnissen in seinem Heimatland. Hinzu kommt, dass er - wie er gegenüber dem Gutachter Dr. M. dessen Gutachten vom 10. März 1998 zufolge angegeben hat - in einer Familie aufgewachsen ist, die trotz langen Aufenthalts in Deutschland noch ganz den traditionellen türkischen Lebenseinstellungen verhaftet ist, und von der er nach türkischer Tradition im Alter von 17 Jahren trotz seines Widerstrebens in der Türkei mit einer ihm bis dahin unbekannten Türkin "verheiratet wurde". Nach deren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1989 habe er "mehr nach der türkischen Art" gelebt, bis er 1992 eine außereheliche Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen aufgenommen habe. Dass der Kläger im Falle der Rückkehr in die Türkei dort eine Lebensgrundlage finden kann, ergibt sich auch aus seiner Äußerung gegenüber dem Diplom-Psychologen N. in dem Gespräch vom 28. November 2001, dass er in der Türkei in das Haus seines Vaters ziehen könne und keine Angst davor habe, die im Falle der Rückkehr entstehenden Schwierigkeiten zu bewältigen. In Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftat und des festgestellten besonderen Bedürfnisses, andere Ausländer von Tötungsdelikten ähnlicher Art im Streit unter Einsatz eines Messers abzuhalten, führen auch die von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützte Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern nicht zu dem erforderlichen Ausnahmefall. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist anerkannt, dass bei schwerwiegender Straffälligkeit der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 EMRK GG einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, a.a.O. und Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, Buchholz 404.420 § 45 AuslG Nr. 16 = NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 - a.a.O., vom 14. März 2001 - 18 B 824/00 -, vom 26. März 2001 - 18 B 988/00 - und vom 21. November 2001 - 18 B 800/00 -. So ist es auch hier. Dem Schutz der Ehe des Klägers kommt schon deshalb kein den schwerwiegenden Ausweisungsanlass und das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überragendes Gewicht zu, weil der Kläger sich Ende 1993 von seiner Ehefrau getrennt hatte und eine Kontaktaufnahme bzw. Aussöhnung mit ihr offenbar erst nach seiner Inhaftierung stattgefunden hat (vgl. sein Schreiben vom 3. August 2000 an die Staatsanwaltschaft E. und Stellungnahme des Dipl.- Psychologen K. vom 23. April 2001) und die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau und den Kindern erst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 23. Januar 2002 und damit nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 als letzter Behördenentscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 -, DVBl. 2000, 429 = DÖV 2000, 427 = InfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, 688, ferner Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18; Senatsurteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR 034 Nr. 7 = NWVBl. 2001, 29, und Senatsbeschlüsse vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96, vom 4. Oktober 2002 - 18 A 2077/01 - und vom 9. Dezember 2002 - 18 B 840/02 - wieder aufgenommen wurde. Angesichts seiner über Jahre hinweg allenfalls lockeren familiären Bande ist dem Kläger vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Ausweisungsanlasses die Trennung von seiner Familie zuzumuten, falls nicht auch seine türkische Ehefrau, der eine Rückkehr in die Türkei zumutbar ist angesichts dessen, dass sie jahrelang zusammen mit den beiden minderjährigen Kindern im Haushalt der Eltern des Klägers nach traditioneller türkischer Art gelebt hat und daher mit den türkischen Lebensverhältnissen vertraut ist, zusammen mit den minderjährigen 1990 und 1992 geborenen Kindern in die Türkei zurückzukehren und das Ehe- und Familienleben mit dem Kläger dort fortzusetzen will. Die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Begründung des Zulassungsantrags gestellte Argumentation, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Erörterung einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der vom Kläger begangenen Straftat die Tatumstände und die Ereignisse nach der Tat und der Inhaftierung des Klägers unzureichend und unzutreffend gewürdigt und die zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten insoweit nicht ausgeschöpft habe, wird erst dann entscheidungserheblich, wenn dem Kläger durch die Ausweisung Rechte abgesprochen werden, die ihm aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsvertrages EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - zustehen. Dann müsste seine Ausweisung den Anforderungen genügen, die das insoweit auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht - vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, EuGRZ 2000, 50 = DVBl. 2000, 550 = NVwZ 2000, 1029; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS 2001, 149 - an die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen stellt. Demnach sind Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 wie die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten nach einer strafrechtlichen Verurteilung nur gerechtfertigt, wenn durch die Straftat eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Tatumstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung darstellt, vgl. EuGH, a.a.O. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 2. April 2001, a.a.O., die Ausweisung mithin der Spezialprävention dient. Zu dem - vom Verwaltungsgericht angezweifelten aber letztlich offen gelassenen - Erwerb von Rechten aus dem ARB 1/80 durch den Kläger macht dieser in der Begründung seines Zulassungsantrags keine Ausführungen. Ob insoweit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt ist, kann hier offen bleiben, denn der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht - in anderem Zusammenhang - in spezialpräventiver Hinsicht eine erhöhte individuelle Wiederholungsgefahr bejaht (Urteilsabdruck S. 9 - 12), nicht begründet. Soweit der Kläger geltend macht, die Wiederholungsgefahr sei bereits sehr gering, weil er aufgrund eines spontanen Entschlusses eine Beziehungstat in einer einmaligen Ausnahmesituation in einem schweren Beziehungskonflikt begangen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie oben bereits ausgeführt - zur Tatzeit die Beziehung zu seinem Opfer nach beiderseitigem Willen bereits beendet war und demzufolge kein "Beziehungskonflikt" mehr bestand, und dass die in dem Urteil des Landgerichts E. so bezeichnete "Beziehungstat" als eine - durchaus wiederholbare - Tat zu sehen ist, bei der sich aufgrund einer aus der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Klägers herrührenden affektiven Befindlichkeit Emotionen in einem brutalen Tötungsakt hemmungslos entladen haben, die sich in der bereits beendeten Beziehung aufgestaut hatten. Dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. vom 10. März 1998 zufolge, auf das sich das Urteil des Landgerichts E. erklärtermaßen stützt, ist die Tat in einem hochgradigen Affektzustand mit überschießender blinder Gewalt begangen worden, was von dem Gutachter auf die Persönlichkeitsstruktur des - hirnorganisch und psychisch gesunden - Klägers mit narzisstischen Elementen vor allem im Sinne eines hohen und nachhaltigen Empfindlichkeit für Kränkungen zurückgeführt wird. Dafür, dass diese Persönlichkeitsstruktur des Klägers nicht erstmals in einer besonderen Ausnahmesituation, sondern bereits zum wiederholten Male zu einer Gewalttat im Affektzustand getrieben hat, spricht der Umstand, dass die von dem Kläger später getötete Frau schon vier Monate vor der Tat am 6. Juli 1997 gegen den Kläger eine - wegen dem Wunsch nach Fortsetzung der Beziehung später zurückgenommene - Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung mit der Begründung erstattet hat, er habe sie mehrfach vor den Kopf geschlagen, ihr eine Fernbedienung an den Kopf geworfen und ihr u. a. damit gedroht, im Falle der Trennung werde er sie und ihre Familie umbringen. Die im Strafverfahren vernommenen Personen W. N. und F. N. haben berichtet, die später getötete Frau habe ihnen bereits im Juni 1997 erzählt, sie sei vom Kläger geschlagen worden, und habe ihnen blaue Flecken am Oberschenkel und an der Hüfte gezeigt, zudem habe sie damals schon befürchtet, der Kläger werde sie umbringen, wenn sie sich von ihm trenne. Dass er sie damals im Streit geschlagen habe, hat der Kläger selbst gegenüber dem Gutachter Dr. M. zugegeben. Vor diesem Hintergrund bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der maßgeblich auf die Persönlichkeitsstruktur des Klägers abstellenden Würdigung der Tatumstände durch das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der konkreten Wiederholungsgefahr. Aus der Antragsbegründung ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung durch den Beschluss des Landgerichts L. vom 17. Januar 2002 kein Hindernis für die Bejahung der Wiederholungsgefahr darstelle. Dieser Beschluss ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - erst längere Zeit nach dem für die Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr als Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 ergangen. Schon deshalb sind die Ausführungen in dem Zulassungsantrag zu den mit "im Übrigen" eingeleiteten bloßen Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts zu der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Landgericht L. und zu dem zugrunde liegenden, ebenfalls nach Erlass des Widerspruchsbescheides erstellten Gutachten irrelevant. Den in dem Beschluss vom 17. Januar 2002 angeführten Gründen für die vom Landgericht L. zu Gunsten des Klägers gestellte Prognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass - das "inzwischen" erfolgte Nachreifen des Klägers, - der Eintritt einer wesentlichen Änderung in der Persönlichkeit des Klägers durch die Haft, - die Aufarbeitung seines Beziehungslebens und seines Konfliktverhaltens und - die kognitive Entwicklung ausgeprägter Hemmschwellen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 vollendet war. Auch sonstigen in den Akten befindlichen Unterlagen ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu entnehmen, dass bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheides keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr gegeben war. Aus dem von dem Kläger angesprochenen Bericht der Justizvollzugsanstalt H. an den Beklagten vom 15. Mai 2000 ergibt sich zwar, dass bei dem Kläger ein "erkennbarer Nachreifungsprozess" eingesetzt habe und die Wiederholungsgefahr "als gering bewertet werden" könne. Dieser Bericht wurde jedoch zur Vorbereitung einer - dem Kläger schließlich zur Regelung familiärer und persönlicher Angelegenheiten bewilligten - Strafunterbrechung für nur wenige Tage erstellt, hatte darüber hinaus keine Auswirkungen und vermochte die grundsätzliche Wiederholungsgefahr gerade nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Den Schlussfolgerungen in dem zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheides erstellten Gutachten des Diplom-Psychologen K. vom 23. April 2001, dass für den Kläger eine günstige Sozialprognose zu stellen sei, ist das Fehlen einer konkreten Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht zu entnehmen, mag diese auch für "gering" erachtet werden. Zudem haben auf der Grundlage dieses Gutachtens der Leiter der Justizvollzugsanstalt H. in seinem Bericht vom 8. Mai 2001 noch eine sechsmonatige Bewährung im offenen Vollzug für erforderlich gehalten und die Staatsanwaltschaft sich unter dem 21. Mai 2001 gegen eine Entlassung des Klägers nach der Hälfte der zu verbüßenden Strafe ausgesprochen. Auch die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht L. hat noch am 25. Mai 2001 - kurz vor Erlass des Widerspruchsbescheides - in einem Schreiben an die Verteidigerin des Klägers Bedenken dagegen geäußert, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung schon zum Ablauf des Juni 2001 erfolgen könne, und die Auffassung vertreten, dass zunächst eine Bewährung des Klägers im offenen Vollzug abgewartet werden solle. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass die Gerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind, bei denen eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen und es um die Frage geht, ob die vorzeitige Entlassung verantwortet werden kann, wohingegen die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, InfAuslR 2001, 194 (197) m.w.N. Eie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.