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Beschluss

18 A 2547/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0110.18A2547.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000, EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. 4 Der Kläger geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass bei ihm die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vorliegen. Im Gegensatz zur angefochtenen Entscheidung vertritt er aber die Auffassung, dass die in seinem Strafverfahren ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zu einer Ausnahme vom Regelfall führe und deshalb eine hier in diesem Zusammenhang vom Beklagten noch nicht getroffene Ermessensentscheidung erforderlich sei, ohne die die streitgegenständliche Ordnungsverfügung und das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft seien. Damit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt. 5 Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. Bei der danach gebotenen Prüfung sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. 6 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR 2000, 721 = InfAuslR 2000, 383, vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 - und vom 26. März 2003 – 18 A 3589/02 -. 7 Danach begründet die vom Kläger allein geltend gemachte Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB keine Ausnahme von der Regelausweisung. Ein solcher Ausnahmefall ist in der hier gegebenen Fallkonstellation aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen. Indem der Gesetzgeber für – hier in Rede stehende - Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zwingend eine Ausweisung vorschreibt, sofern die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und zugleich für alle übrigen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG eine Regelausweisung normiert, folgt daraus, dass durch diese prinzipiell alle die Strafverurteilungen erfasst werden sollen, bei denen die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Damit ist eine derartige Strafaussetzung keine atypische Besonderheit, die schon für sich genommen auf einen Ausnahmefall führen kann. Es handelt sich vielmehr um eine Situation, die bei einer Vielzahl von Ausländern anzutreffen ist. Davon ausgehend würde die durchgängige Annahme eines Ausnahmefalles allein auf Grund des Bewährungsausspruchs die in den vorstehend genannten Regelungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, gegen die in Anbetracht des Unwertgehalts der einer Regelausweisung zu Grunde liegenden Handlungen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nichts zu erinnern ist, 8 - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. April 2001 – 18 A 1257/00 -, AuAS 2001, 149 = EZAR 034 Nr. 9 = NVwZ 2002, 366 = NWVBl. 2002, 312 - 9 unterlaufen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.