Urteil
2 A 4514/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.2A4514.01.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1. und 3. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger zu 1. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1. und 3. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. ist am 14. Juni 1967 in L. , Kreis Kirower, in der Russischen Föderation geboren. Ihre Eltern sind der 1942 geborene deutsche Volkszugehörige X. L. und die russische Volkszugehörige O. L. , geborene N. . Die Ehe der Eltern wurde 1972 geschieden. Der Vater der Klägerin zu 1. beantragte im Juni 1991 seine Aufnahme als Aussiedler. Unter dem 4. August 1994 wurde ihm ein Aufnahmebescheid erteilt, auf dessen Grundlage er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem 1977 geborenen Sohn E. am Mittwoch, den 7. Dezember 1994 das Aussiedlungsgebiet verließ und am 8. Dezember 1994 im Bundesgebiet eintraf. Unter dem 31. Mai 1995 ist ihm vom Oberstadtdirektor der Stadt X. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt worden. Die Klägerin zu 3. ist die am 18. Juli 1990 geborene Tochter der Klägerin zu 1. aus ihrer im November 1996 geschiedenen Ehe mit dem (ehemaligen) Kläger zu 2., einem russischen Volkszugehörigen. Den von den Klägern am Montag, den 28. November 1994 gestellten Aufnahmeantrag, in dem der Vater der Klägerin zu 1. als ein Familienangehöriger aufgeführt ist, dem bereits eine Übernahmegenehmigung/ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 30. August 1996 ab. Hiergegen erhoben die Kläger am 12. September 1996 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1998 zurückwies. Über die Begründung des Ablehnungsbescheides hinausgehend wurde ergänzend ausgeführt, es bestehe auch kein Anspruch auf Einbeziehung als Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, weil keine Bezugsperson mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet mehr vorhanden sei. Mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Härtefalles scheide auch eine nachträgliche Einbeziehung aus. Die Kläger haben am 27. Februar 1998 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Es bestehe ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den dem Vater der Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid. Die rechtzeitige Einbeziehung sei nur unterblieben, weil die Kläger unverschuldet davon ausgegangen seien, nur durch einen originären Aufnahmebescheid Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz finden zu können, und sie deshalb zunächst den Abschluss des Passänderungsverfahrens für die Klägerin zu 1. abgewartet hätten. Auf Grund der Antragstellung vor Ausreise des Vaters stehe objektiv die gemeinsame Ausreiseabsicht fest. Nach der Gestaltung des Antragsformulars sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass sie auch durch einen formlosen Einbeziehungsantrag in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson hätten eingetragen werden können. Der Antragsvordruck habe den irreführenden Hinweis enthalten, Abkömmlinge mit eigener Familie müssten einen eigenen Antrag stellen und es könnten nur ledige Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid einbezogen werden. Die Beklagte hätte die Verpflichtung gehabt, den Vater, der seinen Antrag noch auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gestellt habe, auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen, da ihm der rechtliche Unterschied zwischen dem von ihm gestellten Antrag als "Aussiedler" und dem tatsächlich erteilten Aufnahmebescheid als Spätaussiedler nicht bekannt gewesen sei, was die Beklagte hätte erkennen können. Außerdem sei dem Vater ein weiterer Verbleib im Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar gewesen, da dem in dem erteilten Aufnahmebescheid mit aufgeführten 17-jährigen Sohn die Einberufung in die kirgisische Armee gedroht habe und die Eltern befürchtet hätten, die Behörden würden eine Ausreise des demnächst Wehrpflichtigen nicht mehr zulassen. Die Eltern seien auf Grund der grausamen Behandlung nichtasiatischer Rekruten in der kirgisischen Armee berechtigt gewesen, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Einziehung des Sohnes zu verhindern. Angesichts der kaum absehbaren Verfahrensdauer sei es dem Vater nicht zumutbar gewesen, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens seiner Tochter abzuwarten. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1998 zu verpflichten, die Kläger zu 1. und 3. in den Aufnahmebescheid des Vaters der Klägerin zu 1. einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Härte, die eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger zu 1. und 3. in den dem Vater erteilten Aufnahmebescheid rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Der Aufnahmeantrag der Kläger sei nicht fehlerhaft bearbeitet worden, da dieser Antrag nur etwa eine Woche vor Ausreise der Bezugsperson und unter einem anderen Familiennamen als dem der Bezugsperson gestellt worden sei. Es bestehe keine Verpflichtung zu einem Datenabgleich hinsichtlich aller in einem Aufnahmeantrag genannten Vor- und Nachfahren. Die behauptete Rechtsunkenntnis des Vaters und der Kläger begründe keinen Härtefall, da die geänderte Gesetzeslage bereits seit Januar 1993 bestanden habe. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bezüglich des (ehemaligen) Klägers zu 2. eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und betonen, wegen der Situation seines damals 17jährigen Sohnes sei dem Vater der Klägerin zu 1. ein weiterer Verbleib im Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar gewesen. Das Verwaltungsgericht habe das diesbezügliche Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft angesehen. Ferner habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass den Klägern wegen behördlicher Falschhinweise und unterbliebener notwendiger Belehrungen die Möglichkeit genommen worden sei, sich bereits früher um eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters der Klägerin zu 1. zu bemühen. Die Kläger zu 1. und 3. beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1998 zu verpflichten, sie in den Aufnahmebescheid des Vaters der Klägerin zu 1. vom 4. August 1994 einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den dem Vater der Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid. Insbesondere liege keine sogenannte verfahrensbedingte Härte vor. Denn der Aufnahmeantrag der Kläger sei nur elf Tage vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden. Innerhalb einer derart kurzen Zeitspanne wäre es nicht möglich gewesen, den Antrag abschließend zu bearbeiten und einem Bundesland mit der Bitte um Erteilung der erforderlichen Zustimmung vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Kläger zu 1. und 3. haben keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den dem Vater der Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid. Als Rechtsgrundlage für den mit der Klage allein geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung kommen nur § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebe- nengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266, in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen liegen hier aber nicht vor. Eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt nur in Betracht, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2001, 1527. Der Vater der Klägerin zu 1. ist aber bereits im Dezember 1994 dauerhaft nach Deutschland übergesiedelt. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach Ausreise der Bezugsperson eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich nur erfolgen kann, wenn seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt war. Vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Aufnahmeantrag, wie er von den Klägern gestellt worden ist, nicht nur primär dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin zu 1. ihre Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte und der Kläger zu 3. in diesen Bescheid einbezogen werden wollte. Vielmehr enthält er zugleich für den Fall, dass eine Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kommt, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1. und 3. auf Einbeziehung als Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson zu erteilenden bzw. erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Als Bezugsperson kommt hier grundsätzlich der Vater der Klägerin zu 1. in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung wegen besonderer Härte sind aber nicht gegeben. Der Bezugsperson drohende Gefahren, die nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, eine frühzeitige Ausreise der Bezugsperson rechtfertigen könnten und als besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen wären, sind hier nicht ersichtlich. Auch die von den Klägern angeführte Situation des Sohnes E. begründet keinen Härtegrund. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Familie im Zeitpunkt der Ausreise im Dezember 1994 überhaupt noch mit der Möglichkeit seiner Einziehung zum Militär rechnen musste. Nach der vorgelegten Bescheinigung war dessen militärische Erfassung ab dem 1. November 1994 wegen der beabsichtigten Übersiedlung nach Deutschland beendet. Von daher ist nicht erkennbar, warum der Vater der Klägerin zu 1. nicht noch zumindest für eine gewisse Zeit über Dezember 1994 hinaus in Kirgisien hätte verbleiben können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger ergänzend erklärt, dass mit einer Einziehung ohnehin erst im Herbst 1995 konkret zu rechnen gewesen wäre. Im Übrigen hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger nicht nachvollziehbar dargetan haben, welche schwerwiegenden Gefährdungen für den Sohn des Vaters der Klägerin zu 1. bei Ableistung des Wehrdienstes konkret zu befürchten gewesen wären. Die schlichte Rechtsunkenntnis von der Einbeziehungsmöglichkeit begründet schon mangels eines Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Ebenso wenig bestand gegenüber dem Vater der Klägerin zu 1. eine allgemeine Hinweispflicht des Bundesverwaltungsamtes auf die zum 1. Januar 1993 eingetretene Rechtsänderungen und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Einbeziehung von Abkömmlingen. Vielmehr wäre es Sache der Kläger gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Abgesehen davon hätte der Vater jedenfalls nach Erhalt des ihm im August 1994 erteilten Aufnahmebescheides, in den sein Sohn als Abkömmling einbezogen worden ist, Anlass gehabt, sich nach der Möglichkeit einer Einbeziehung auch seiner Tochter zu erkundigen, wenn er deren Einbeziehung noch vor seiner Ausreise angestrebt hätte. Auch unter dem Gesichtspunkt einer "verfahrensbedingten Härte" ist hier ein Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht gegeben. Es ist in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527, anerkannt, dass auch im Verfahren selbst liegende Gründe einen Härtegrund darstellen können. Der Senat hat im Anschluss an diese Rechtsprechung es grundsätzlich als eine "verfahrensbedingte Härte" angesehen, dem Einzubeziehenden bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der Aufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte erfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 2 A 2872/01 -, vom 16. September 2002 - 2 A 2165/02 -, und Urteil vom 6. Dezember 2002 - 2 A 4250/01 -. Dabei geht der Senat davon aus, dass es Verwaltungspraxis der Beklagten ist, seit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist. In Verbindung mit dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist deshalb jeweils zu prüfen, ob es von der Antragstellung des Aufnahmebewerbers bis zur Ausreise der Bezugsperson objektiv möglich gewesen wäre, diese in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der in § 75 VwGO normierten Frist, nach deren Verstreichen bei Untätigkeit der Behörde Klage erhoben werden kann, hat der Senat eine "verfahrensbedingte Härte" jedenfalls dann angenommen, wenn zwischen dem Eingang des Antrages mit den erforderlichen Unterlagen und der Ausreise der Bezugsperson ein Zeitraum von mehr als drei Monaten lag. Nach Verstreichen eines solchen Zeitraumes erscheint es unangemessen hart, der einzubeziehenden Person die erstrebte Einbeziehung allein wegen der vorzeitigen Ausreise der Bezugsperson zu versagen. Da bei einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson ausschließlich die Abstammung von dieser Person als Anspruchsvoraussetzung festzustellen ist, spricht wegen dieses eingeschränkten Prüfungsumfanges nichts dafür, dass eine Verwaltungsentscheidung in der von § 75 VwGO vorgesehenen Frist für die Klageerhebung nicht hätte ergehen können. Insbesondere hält es der Senat nicht für vertretbar, insoweit die teilweise sehr langen Zeiten bis zur Erteilung von Bescheiden aus der Praxis der Beklagten zu berücksichtigen. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 2002 - 2 A 4250/01 -. Allerdings kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass eine "verfahrensbedingte Härte" nur dann gegeben ist, wenn zwischen der Stellung des Aufnahmeantrags und der Ausreise der Bezugsperson mindestens drei Monate liegen. Ein derart einengendes Verständnis des Härtebegriffs ist schon vom Regelungsinhalt des § 75 VwGO nicht geboten. Es lässt zudem unberücksichtigt, dass es sich bei § 75 VwGO lediglich um eine Vorschrift handelt, die eine besondere Prozessvoraussetzung aufstellt. Vgl. insoweit im Rahmen der Rechtsprechung zu Amtshaftungsansprüchen: BGH, Beschluss vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 -, NVwZ 1993, 299; Palandt-Thomas, BGB, Komm., 62. Aufl. München, 2003, § 839, Rdnr. 92 f. m.w.N. Vielmehr ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens im Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen würde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der Bezugsperson einem Anspruch auf Einbeziehung entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer Einbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, kann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die Einbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt wird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im Härtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgte Ausreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde grundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden von Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der Entscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu nehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben der rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung eines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte Verfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch bei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die Behörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb des zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums von unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem Aufnahmebewerber keine "verfahrensbedingte Härte" dar, ihm die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten. So liegt der Fall hier. Die Kläger haben bei der Stellung ihres Aufnahmeantrages weder auf die bevorstehende Ausreise des Vaters der Klägerin zu 1. hingewiesen noch sonstige Gesichtspunkte angeführt, auf Grund derer objektiv eine beschleunigte Behandlung des Aufnahmeantrages, soweit er eine Einbeziehung zum Gegenstand hat, geboten gewesen wäre. Der schlichte Hinweis in dem Antragsformular auf den dem Vater bereits erteilten Aufnahmebescheid genügt insoweit nicht. Angesichts dessen konnten sie bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass im Rahmen eines nicht als besonders beschleunigungsbedürftig gekennzeichneten vertriebenenrechtlichen Verfahrens innerhalb von lediglich etwas mehr als einer Woche die Beiziehung der erforderlichen Verwaltungsvorgänge, die rechtliche Bearbeitung durch das Bundesverwaltungsamt und die Beteiligung eines Landes erfolgen und damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides geschaffen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1,162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.