Beschluss
3 B 2123/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0410.3B2123.02.00
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 973,46 Euro (1.903,93 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 973,46 Euro (1.903,93 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides hätte stattgeben müssen (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO n.F.). Der Einwand des Antragstellers, ein Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch den weg und den sich anschließenden nicht befahrbaren Verbindungsweg sei nicht gegeben, weil der mit Pollern abgesperrte Verbindungsweg nicht die üblichen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere auch keine Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr, gewähre, greift nicht durch. Der in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommene § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sieht ausdrücklich vor, dass Gebäude geringer Höhe auch an nicht befahrbaren Wohnwegen zulässig sind, wenn diese nicht länger als 50 m sind. Ist demnach eine Erschließung auch durch nicht befahrbare Wege grundsätzlich möglich, hätte es dem Antragsteller obgelegen, näher darzutun, warum die Voraussetzungen dieser Vorschrift - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - hier nicht erfüllt sind oder ihr Vorliegen (in bauplanungsrechtlicher Hinsicht) nicht hinreicht. Daran fehlt es. Der Hinweis in der Beschwerdebegründung auf die "doppelte finanzielle Belastung", die der Antragsteller mit Blick auf einen Erschließungsbeitrag für den weg befürchtet, vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine mehrfache finanzielle Belastung mehrfach erschlossener Grundstücke entspricht prinzipiell - vorbehaltlich einer für die Mehrfacherschließung durch gleichartige Erschließungsanlagen satzungsrechtlich vorgesehenen Ermäßigung - dem geltenden Erschließungsbeitragsrecht, wie in dem angefochtenen Beschluss auch näher ausgeführt wird. Dass eine mehrfache Erschließung des veranlagten Grundstücks tatsächlich nicht gegeben ist, erläutert die Beschwerdebegründung auch in diesem Zusammenhang nicht. Der pauschale Hinweis auf die "bisherigen Ausführungen in dieser Sache" und das Vorbringen in dem zugehörigen Klageverfahren und die dort eingereichten Unterlagen entspricht nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach in der Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 146 Rdn. 41 m.w.N. Die weiteren Darlegungen in dem Schriftsatz vom 13. Januar 2003 sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt sind. Ungeachtet dessen rechtfertigen sie aber auch keine andere Beurteilung in der Sache. Wie bereits dargetan, führt eine weitere Erschließung nach geltendem Recht grundsätzlich zu einer weiteren Erschließungsbeitragspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beitragspflichtige die weitere Erschließung wünscht oder aber für überflüssig hält. Ob es sich bei dem unbefahrbaren Verbindungsweg, dessen Abrechnung hier in Streit steht, tatsächlich um einen Wohnweg i.S.v. von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB handelt - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat -, vgl. zu den insoweit maßgeblichen Voraussetzungen Senatsurteil vom 21. Dezember 2001 - 3 A 3126/99 -, bleibt offen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.