Beschluss
1 A 3642/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0423.1A3642.01.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.090,34 EUR (entspricht 8.000,00 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.090,34 EUR (entspricht 8.000,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige Zweifel bestehen hier nicht. Die die angefochtene Entscheidung tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger fehle es für seinen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. März 1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1999 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit seiner Sanatoriumsbehandlung in C. I. in der Zeit vom 10. April bis 22. Mai 1999 anzuerkennen, wegen der im Entscheidungszeitpunkt ohne vorherige Anerkennung bereits durchgeführten Sanatoriumsbehandlung an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wird durch das Vorbringen in der Antragsschrift nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass sein auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Sanatoriumsbehandlung gerichteter Antrag auch das Begehren umfasst, ihm in Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW eine Beihilfe zu gewähren. Mit seinem Vorbringen trägt er der vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommenen Unterscheidung zwischen der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung nach § 6 Abs. 1 BVO und der Gewährung einer Beihilfe trotz des Fehlens einer erforderlichen vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit im Wege der Nachsicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO nicht hinreichend Rechnung. Vgl. zu einem entsprechenden Fall: Senatsbeschluss vom 21. Juni 2001 - 1 A 2053/01 - . In diesem Zusammenhang ist letztlich nicht entscheidend, ob der Kläger eine Beihilfe bei seinem Dienstherrn beantragt hat und ob dieser Antrag schon beschieden ist. Solches ist hier durch den Beihilfeantrag vom 24. Mai 1999 und seine Ablehnung unter dem 27. Mai 1999 erfolgt. Gleichwohl ist hierdurch die Frage der Gewährung einer Beihilfe betreffend die Sanatoriumsbehandlung im Jahre 1999 mitsamt der Problematik der Nachsicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungs- und Klageverfahrens geworden. Letzteres beschränkt(e) sich vielmehr eindeutig auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit, was auch in den im Klageantrag erster Instanz konkret in Bezug genommenen Bescheiden der Beklagten seinen Ausdruck findet. Mit Blick darauf geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Frage des fehlenden Verschuldens i.S.v. § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW sei als für beide Parteien zentrale Problematik bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen und zu entscheiden gewesen. Denn sowohl der Ausgangsbescheid vom 1. März 1999 als auch der Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1999, welche den Gegenstand des hier in Rede stehenden Klageverfahrens bilden, verhalten sich allein zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines weiteren für 1999 beantragten Sanatoriumsaufenthalts des Klägers auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 BVO NRW. Die Frage der Nachsichtgewährung i.S.v. § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW wird demgegenüber in keinem dieser Bescheide angesprochen. Der Hinweis des Klägers, aus prozessökonomischen Gründen müsse unter Umdeutung seines Antrags eine Feststellungsklage zulässig sein, greift ebenfalls nicht durch. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Soweit es um die Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW geht, stand bzw. steht dem Kläger eine solche Möglichkeit jedoch im Zusammenhang mit der Beantragung konkreter Beihilfeleistungen zur Verfügung. Er hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Nach Erhalt des mit Kürzungen versehenen Beihilfebescheides vom 27. Mai 1999 hat der Kläger dagegen nämlich unter dem 11. Juni 1999 Widerspruch eingelegt und diesen mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 1999 dahin erläutert, dass er sich gegen "alle Streichungen und Kürzungen" in dem angesprochenen Beihilfebescheid richten solle. Der insoweit inzwischen ergangene Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2001 behandelt die Erstattung der Kosten des in Rede stehenden Sanatoriumsaufenthalts - darunter auch diejenigen für Unterkunft und Verpflegung sowie die Gepäckbeförderung - mit. Inzwischen ist der Streit darüber unter dem Aktenzeichen 26 K 7538/01 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als Klageverfahren anhängig. Legt man das Antragsvorbringen des Klägers demgegenüber sinngemäß dahin aus, dass er die Umdeutung seines Antrags in eine auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der (hier in der Sache erfolgten) Ablehnung der Anerkennung der Beihilfefähigkeit gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage erstrebt, so fehlt es dafür an der nötigen Darlegung eines rechtlich schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses. Wegen fehlender Vorgreiflichkeit ergibt sich ein solches Interesse insbesondere nicht mit Blick auf die Fragen der Nachsichtgewährung nach § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang im Grundsatz auch nicht gezwungen, nebeneinander zwei Prozesse zu führen. Mit der Durchführung einer Sanatoriumsbehandlung ohne vorherige Anerkennung erledigt sich vielmehr regelmäßig der auf die Anerkennung der Beihilfefähigkeit bezogene Verpflichtungsrechtsstreit. Im folgenden geht es allein noch um die Gewährung der Beihilfe trotz Fehlens einer vorherigen - grundsätzlich erforderlichen - Anerkennung und in diesem Zusammenhang um die Möglichkeit einer Nachsichtgewährung auf der Grundlage des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO NRW. Misslich ist in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren allerdings gelaufen, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Ankennung überhaupt noch sachlich beschieden hat, obwohl sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch (1. Juni 1999) das Anerkennungsverfahren infolge der Durchführung der im Streit stehenden Sanatoriumsbehandlung schon in der Hauptsache erledigt hatte. 2. Die zusätzlich erhobene Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt schon nicht dem dafür geltenden Darlegungserfordernis. So fehlt es an der Benennung einer - in der Regel auszuformulierenden - Rechtsfrage, welche der Kläger als grundsätzlich bedeutsam und bisher nicht hinreichend geklärt ansieht. Der allgemeine Hinweis auf die "Bedeutung der §§ 6, 10, 13 BVO im Zusammenspiel der zitierten Vorschriften" lässt eine derartige Rechtsfrage auch sinngemäß nicht einmal ansatzweise mit der gebotenen Klarheit hervortreten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine einheitliche Rechtsprechung vermisst, weist der Senat lediglich am Rande ergänzend darauf hin, dass das angeblich gleich gelagerte Verfahren VG Düsseldorf 26 K 10464/98 in Wirklichkeit schon deshalb nicht sachlich gleich gelagert ist, weil es dort streitgegenständlich nicht um die Frage der Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung, sondern unmittelbar um die Gewährung einer bestimmten Beihilfe für eine solche Behandlung unter Vorbringen von Angriffen gegen den betreffenden Beihilfefestsetzungsbescheid geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier nach § 73 Abs. 1 GKG noch maßgeblich ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.