Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird, unter entsprechender Änderung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 27. Mai 1999 in der Gestalt, die er durch den Bescheid vom 16. Juni 1999, den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2001 und durch die Erklärung vom 2. April 2004 gefunden hat, verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 24. Mai 1999 weitere Beihilfe in Höhe von 1.888,43 EUR zu gewähren und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2001 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1934 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten. Er leidet an einer 1978 diagnostizierten Bechterewschen Erkrankung mit typischen Begleiterkrankungen wie Psoriasis. Er begehrt die Gewährung von Beihilfe im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im Kur-Sport-Hotel B. in Bad I. /P. im Frühjahr 1999. Bereits in den Jahren 1979 bis 1997 führte der Kläger im vorgenannten Hotel insgesamt 36 Sanatoriumsaufenthalte von durchschnittlich jeweils drei bis vier Wochen Dauer durch; Entsprechendes geschah in den Jahren 1998 und 2000 bis 2003. Die Beihilfefähigkeit der Aufenthalte 1998, 2000 und 2001 war Gegenstand weiterer abgeschlossener Verwaltungsstreitverfahren. Zu dem Aufenthalt im Jahr 2002 ist eine weitere Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig. Die Aufenthalte in den Jahren 1979 bis 1996 wurden von der Beklagten in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt. Im Jahr 1998 verweigerte die Beklagte die vorherige Anerkennung des Sanatoriumsaufenthaltes und nahm im Rahmen der Beihilfegewährung unter anderem wegen der fehlenden vorherigen Anerkennung Kürzungen vor. Die Ablehnung der vorherigen Anerkennung beruhte auf der amtsärztlichen Einschätzung, dass ein Aufenthalt in Bad I. nicht erforderlich sei, da vergleichbare Therapieangebote vor Ort bestünden. Diese Stellungnahme erfolgte nach Aktenlage, da der Kläger den ihn untersuchenden Arzt als befangen und sachlich nicht kompetent abgelehnt hatte und deshalb nicht zur Untersuchung beim Gesundheitsamt erschienen war. Das diesbezügliche Gerichtsverfahren (VG Düsseldorf 26 K 10464/98) wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 17. Juni 2003 beendet, nachdem das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass ein Unterbleiben der Vorabanerkennung nicht auf einem Verschulden des Klägers beruhe und frühere Beihilfeanträge des Klägers nicht unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sanatoriumscharakters des Hotels abgelehnt worden seien. In dem Klageverfahren VG Düsseldorf 26 K 7952/01, betreffend den Sanatoriumsaufenthalt des Klägers im Jahr 2001, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem der Ausgang des Verfahrens von demjenigen im vorliegenden Rechtsstreit abhängig gemacht wurde. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 beantragte der Kläger am 28. Dezember 1998 bei dem Oberbürgermeister der Stadt L. die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes in Bad I. /P. in der Zeit vom 10. April bis 22. Mai 1999. Zur Begründung legte er Bescheinigungen der ihn behandelnden Ärzte über die Notwendigkeit des vorgesehenen Sanatoriumsaufenthaltes vor und bat darum, die Begutachtung durch einen internistischen Rheumatologen vornehmen zu lassen, der sich mit dem Morbus Bechterew und den typischen Begleiterkrankungen sowie mit den Behandlungsmöglichkeiten der medizinischen Balneologie und Klimatologie auskenne. Weiter führte der Kläger aus, dass er den Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. med. H. - der im Rahmen eines Dienstvertrages mit der Beklagten amtsärztliche Zusatzbegutachtungen aus dem orthopädischen Fachbereich erstellte und den Kläger im Jahr zuvor mit einem von diesem nicht akzeptierten Ergebnis begutachtet hatte - nach wie vor ablehne. Die Beklagte lehnte den Anerkennungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 1. März 1999 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung aufgrund des Schreibens des Gesundheitsamtes vom 11. Februar 1999 nicht anerkannt werden könnten. Die letzte anerkannte Sanatoriumsbehandlung sei vom 5. April bis 3. Mai 1997 durchgeführt worden. Da der Kläger sich auch nach wiederholter Aufforderung nicht zum ärztlichen Untersuchungstermin eingefunden habe, habe die notwendige Beurteilung durch den Amts-/Vertrauensarzt nur nach den vorliegenden Unterlagen erfolgen können. Aus diesen Unterlagen habe sich keine Notwendigkeit für eine vorzeitige Sanatoriumsbehandlung entnehmen lassen. Hiergegen legte der Kläger am 2. März 1999 Widerspruch ein, lehnte den eingeschalteten Amtsarzt als Gutachter ab und kündigte an, dass der Aufenthalt wegen zwingender medizinischer Gründe nicht verschoben werden könne; er werde deshalb am 9. April 1999 nach Bad I. abreisen. Tatsächlich führte der Kläger den vorgesehenen Sanatoriumsaufenthalt in Bad I. in der Zeit vom 10. April bis 22. Mai 1999 durch. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Klage auf (vorherige) Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieses Sanatoriumsaufenthaltes (VG Düsseldorf 26 K 4369/99; OVG NRW 1 A 3642/01) blieb erfolglos, weil dem Kläger nach durchgeführter Behandlung das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlte. Mit Antrag vom 24. Mai 1999 (Eingang bei der Beklagten am 25. Mai 1999) beantragte der Kläger unter Vorlage diverser Rechnungen die anteilige Erstattung der Kosten seines Sanatoriumsaufenthalts entsprechend dem für ihn geltenden Bemessungssatz. Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 erstattete der Oberbürgermeister der Stadt L. den überwiegenden Teil der geltend gemachten Kosten für Heilbehandlungen, lehnte jedoch im Übrigen die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe sowie Beförderung zum Kurort geltend gemachten Beträge insgesamt ab. Auf den hiergegen am 14. Juni 1999 eingelegten Widerspruch des Klägers erstattete der Oberbürgermeister der Stadt L. mit Bescheid vom 16. Juni 1999, unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung im Übrigen, noch einen auf Heilbehandlungen entfallenden Betrag in Höhe von 397,26 DM. Den weitergehenden Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2001, zugestellt am 23. Oktober 2001 zurück und führte ergänzend zu seinem Bescheid vom 27. Mai 1999 im Wesentlichen aus, zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie zu den Beförderungskosten könne keine Beihilfe gezahlt werden, da die Beihilfefähigkeit des Sanatoriumsaufenthaltes nicht vor seinem Antritt anerkannt worden sei. Bei dem Erfordernis der vorherigen Anerkennung handele es sich um ein den Beihilfeanspruch begründendes Tatbestandsmerkmal. Die Einschaltung eines externen Gutachters sei nicht erforderlich gewesen, da das Gesundheitsamt der Stadt L. über Ärzte aus allen medizinischen Fachrichtungen verfüge und für den Beihilfeberechtigten keine Wahlmöglichkeit bzw. Mitbestimmung bei der Auswahl des Amtsarztes bestehe. Da der Kläger keinen der vorgeschlagenen Untersuchungstermine im Gesundheitsamt wahrgenommen habe, habe eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen werden müssen. Der Kläger hat am 23. November 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Gewährung von Beihilfe in Höhe des festzusetzenden Anteils für Kosten der Unterkunft und Verpflegung (Beihilfeanteil 2.883,36 DM), Beförderungskosten (Beihilfeanteil 810,09 DM) und Heilbehandlungskosten (Beihilfeanteil 672,05 DM) geltend gemacht hat. Zur Begründung hat er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vorgetragen, der von ihm geltend gemachte Anspruch ergebe sich jedenfalls aus § 13 Abs. 8 Beihilfenverordnung (BVO) NRW. Der vom Gesundheitsamt der Stadt L. mit der Begutachtung beauftragte Dr. med. H. sei fachlich nicht kompetent und außerdem voreingenommen gewesen, sodass er ihn als Gutachter ablehne. Seitens des Oberbürgermeisters der Stadt L. hätte vielmehr ein internistischer Rheumatologe zur Begutachtung herangezogen werden müssen. Bis 1996 seien im Übrigen Sanatoriumsaufenthalte in Bad I. stets befürwortet worden. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2004 bereit erklärt, an den Kläger auf die von diesem noch geltend gemachten restlichen Heilbehandlungskosten einen weiteren Betrag von 343,61 EUR (672,05 DM) zu zahlen. Hinsichtlich dieses Teilbetrages haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 27. Mai 1999 in der Gestalt des Bescheides vom 16. Juni 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2001 zu verpflichten, einen Betrag in Höhe von 1.888,43 Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1999 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 1. Februar 2002, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sowohl in diesem als auch in den seinerzeit noch anhängigen Parallelverfahren, Beweis erhoben durch die Einholung des Sachverständigengutachtens des Priv. Doz. Dr. med. H. E. M. zu den Fragen der dringenden Notwendigkeit des Sanatoriumsaufenthalts in Bad I. und der Möglichkeit einer alternativen stationären Behandlung in einem anderen Krankenhaus. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf Bl. 106 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und Fahrtkosten seien vorliegend nicht beihilfefähig, weil die Festsetzungsstelle die dringende Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung nicht - wie hier erforderlich - aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens vor Antritt der Maßnahme genehmigt habe. In diesem Zusammenhang sei ohne Belang, ob die Verweigerung der Anerkennung rechtmäßig gewesen sei oder nicht, sie sei sachlich- rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Die Beihilfe könne auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 8 BVO NRW ausnahmsweise dennoch erfolgen, da es nicht nur an der vorherigen Anerkennung, sondern auch an der erforderlichen Bestätigung durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten fehle. Daneben beruhe die Ablehnung der vorherigen Anerkennung auch auf einem Verschulden des Klägers, da dieser die erforderliche Untersuchung unter Hinweis auf eine vermeintliche Inkompetenz bzw. Voreingenommenheit des Gutachters abgelehnt habe. Hierzu sei er nicht berechtigt gewesen, sondern es sei ihm auch angesichts seiner schweren Erkrankung zumutbar gewesen, sich in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - vor Antritt der Reise um die erforderliche Anerkennung zu bemühen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung führt er - unter vertiefender Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren - unter anderem aus, die Aufenthalte seien bis in das Jahr 1996 in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt worden. Erstmals 1997 sei es zu Abzügen bei den Beförderungskosten gekommen, da die Beklagte hier nur den Taxifestpreis für eine Hin- und Rückfahrt für den Behandlungsort F. -L1. als beihilfefähig anerkannt habe. Diesen Behandlungsort habe der seit 1998 von ihm abgelehnte Dr. H. zu Unrecht vorgeschlagen. Das Kur-Sport-Hotel B. besitze das Sanatoriumsrecht nach deutschem Beihilferecht. Die Sanatoriumseigenschaft des Hotels B. sei darüber hinaus im Verfahren betreffend den Sanatoriumsaufenthalt im Jahr 2000 - VG Düsseldorf 26 K 486/00 / OVG NRW 1 A 3565/03 - zwischen den Beteiligten unstreitig gestellt worden. Die Ablehnung eines Kuraufenthaltes in Bad I. durch die Beklagte verstoße außerdem gegen EU-Recht. Die ihm in dem gerichtlicherseits eingeholten Gutachten vorgeworfene fehlende Mitbehandlung durch einen internistischen Rheumatologen folge daraus, dass es in L. keine derartige Praxis gebe. Seine Hausärztin sei drei Jahre an der Landesrheumaklinik in Budapest tätig gewesen und fachlich einem internistisch-rheumatologischen Arzt gleichzusetzen. Ferner finde nach wie vor eine Mitbehandlung durch diverse Fachärzte statt. Die Behandlung in Bad I. stelle sich als optimal dar und führe zu erheblichen Heilerfolgen. Eine gleichwertige Behandlung sei in Deutschland nicht möglich. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. April 2004 abzuändern und unter entsprechender Änderung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 27. Mai 1999 in der Gestalt, die er durch den Bescheid vom 16. Juni 1999, den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2001 und durch die Erklärung vom 2. April 2004 gefunden hat, die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 24. Mai 1999 weitere Beihilfe in Höhe von 1.888,43 EUR zu gewähren, und die Beklagte zu verurteilen, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, dass der Kläger die fehlende vorherige Anerkennung verschuldet habe, da er sich einer amtsärztlichen Untersuchung entzogen habe. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines weiteren Facharztes wegen eventuell fehlender Sachkunde des Amtsarztes obliege allein dem Amtsarzt im Rahmen seiner ärztlichen Verantwortung. Da unter den im Gesundheitsamt der Stadt L. beschäftigten Ärzten kein Facharzt für Orthopädie gewesen sei, habe der Leiter des Gesundheitsamtes als Amtsarzt den Orthopäden Dr. H. auf der Grundlage eines Dienstvertrages zu einer Stellungnahme als Grundlage seiner eigenen Beurteilung hinzugezogen. Zu dieser Stellungnahme sei es indes aufgrund der Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, nicht mehr gekommen. Auch die vom Kläger vorgetragene Dringlichkeit des Aufenthaltes sei weder offensichtlich noch ergebe sie sich aus den vorgelegten Unterlagen, wie etwa dem Bericht vom 25. Mai 2002. Auch bleibe sie bei ihrer Auffassung, das Kur-Sport-Hotel B. entspreche nicht den Anforderungen an ein Sanatorium nach den einschlägigen Bestimmungen. Aus dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich ferner, dass es durchaus ortsnahe Behandlungsmöglichkeiten, z.B. in E1 und N. , gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände) und der Verfahrensakten des VG Düsseldorf 26 K 10464/98, 26 K 4369/99, 26 K 7952/01 und 26 K 590/02 nebst der dortigen Beiakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die (form- und fristgerecht begründete) Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Streitgegenständlich ist die Beihilfefähigkeit nur noch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Klägers im Kur-Sport-Hotel B. im Frühjahr 1999, die die Beklagte weder in den angefochtenen Bescheiden noch in ihrer Erklärung vom 2. April 2004 zugestanden hat. Der Kläger, der als Ruhestandsbeamter gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt ist, hat insofern einen Anspruch auf weitergehende Bewilligung aus § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 8 BVO NRW in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. Dezember 1991 - BVO a.F. - (GVBl. NRW 1992, S. 10 ff.). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichts grundsätzlich beihilfefähig. Die Beförderungskosten sind bei Sanatoriumsaufenthalten im Sinne des § 6 BVO a.F. gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BVO a.F. auch dann erstattungsfähig, wenn der Aufenthalt im Ausland durchgeführt würde. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist jedoch, dass die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes vorher die dringende Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung und die fehlende Ersetzbarkeit durch eine Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur nach § 7 BVO a.F. festgestellt hat (6 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F.). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. ist die Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf u.a. gemäß Satz 3 Nr. 2 abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. in schweren Fällen von Morbus Bechterew) eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand nötig ist. Der Kläger hatte innerhalb der beiden vorangegangenen Kalenderjahre Sanatoriumsbehandlungen in Bad I. durchgeführt. Deshalb war grundsätzlich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit des Aufenthalts 1999 auf der Grundlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens erforderlich, das sowohl die Notwendigkeit einer Behandlung aus zwingenden medizinischen Gründen als auch die dringende medizinische Notwendigkeit der Behandlung in kürzeren Abständen bejahte. Bei dem Erfordernis einer solchen vorherigen behördlichen Anerkennung, gegen das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtlichen Bedenken bestehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 1997 - 2 A 7.96 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 4 und vom 5. November 1998 - 2 A 6.97 -, Dokumentarische Berichte B 1999, S. 59 ff., sämtlich zitiert nach JURIS, handelt es sich nicht um eine unerhebliche Formalie, sondern um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal. Der Rechtsanspruch auf Beihilfen zu medizinisch notwendigen Maßnahmen wird dadurch nicht angetastet, seine Verwirklichung jedoch regelmäßig von der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens abhängig gemacht, das dem Beamten unter Berücksichtigung der gegenseitigen Treuepflicht zumutbar ist. Über dieses Anerkenntniserfordernis darf sich der Beihilfeberechtigte auch dann nicht hinwegsetzen, wenn sein Antrag abgelehnt worden ist, sondern muss in der Regel notfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Das Erfordernis der vorherigen Prüfung der Beihilfefähigkeit der in Aussicht genommenen medizinischen Maßnahmen liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Beamten, der dadurch unter Umständen davor bewahrt wird, nicht erstattungsfähige hohe Aufwendungen zu machen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteile vom 6. April 1995, - 6 A 3689/93 -, m.w.N., Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung C IV 2 Nr. 94, vom 6. August 1997 - 12 A 81/95 - und vom 26. August 1997 - 6 A 7065/95 - sowie Beschluss vom 23. Mai 2006 - 6 A 3612/04 - . Im gegebenen Fall fehlt es an der Durchführung dieses Anerkennungsverfahrens. Läge ein Regelfall vor, könnte die Klage deswegen keinen Erfolg haben. Sie hat indes Erfolg, weil im Falle des Klägers besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Mit Blick auf jene Umstände ist es - ausnahmsweise - unschädlich, dass eine vorherige Anerkennung durch die Festsetzungsstelle für den hier im Streit stehenden Aufenthalt nicht erfolgt ist. Denn gemäß § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO a.F. wird die Beihilfe dennoch gewährt, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne das Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Sanatoriumsbehandlung bedurfte wie dargelegt der vorherigen Anerkennung. Diese ist ohne Verschulden des Klägers unterblieben. Im Einzelnen gilt: Der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO a.F. steht zunächst nicht die fehlende amtsärztliche Feststellung der Notwendigkeit des Sanatoriumsaufenthaltes entgegen. § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO a.F. erfasst den Fall einer unterbliebenen, aber erforderlichen vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit unabhängig von den Gründen, aus denen die Anerkennung seitens der Beihilfestelle unterblieben ist oder abgelehnt worden ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist allein, dass nicht der Antragsteller die fehlende Anerkennung verschuldet hat. Das fehlende Verschulden kann sich dabei auf jedes der Elemente der Anerkennung beziehen, nämlich auf Feststellung der Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung als solcher und auf die Notwendigkeit kürzerer als der in der Beihilfenverordnung vorgesehenen Abstände. Den Kläger trifft ein entsprechendes Verschulden nicht. Ein Verschulden im Sinne des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO a.F. liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich hinwegsetzt, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte. Eine - die Unzumutbarkeit der Einhaltung jenes Verfahrens begründende - Ausnahme gilt z.B. für Fälle, in denen mit Rücksicht auf die Art der Erkrankung die Entscheidung der Festsetzungsstelle bzw. der Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgewartet werden kann. Eine derartige Eilbedürftigkeit ergibt sich allerdings weder aus der - bereits für die Beihilfefähigkeit als solche unabdingbaren - Notwendigkeit der Behandlung als solcher noch z.B. aus dem drohenden Verfallen eines vorsorglich reservierten Sanatoriumsplatzes. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1998 - 2 A 6.97 -, a.a.O. und vom 13. November 1997 - 2 A 7.96 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. April 1995 - 6 A 3689/93 - und vom 6. August 1997 - 12 A 81/95 -, a.a.O. Ist die vorherige Anerkennung z.B. wegen fehlender oder fehlerhafter Einschätzung der Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung abgelehnt worden und stellt sich die Notwendigkeit der Behandlung bei einer späteren (gerichtlichen) Überprüfung heraus, so ist die Anerkennung ebenfalls ohne Verschulden des Betroffenen unterblieben. Die von der Beklagten und im angefochtenen Urteil herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 8 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen jener Bestimmung nur die fehlende vorherige Anerkennung unbeachtlich ist, nicht jedoch die fehlende Bestätigung durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 - 2 A 7.96 - und 5. November 1998 - 2 A 6.97 - a.a.O., betrifft nicht die hier maßgebliche Rechtslage. Die Tatbestandsvoraussetzungen der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Beihilfevorschriften des Bundes sind enger gefasst als die einschlägigen Bestimmungen der Beihilfenverordnung NRW in der hier maßgeblichen Fassung. Nach § 17 Abs. 8 BhV wird eine Beihilfe bei unterbliebener vorheriger Anerkennung nur dann gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind. Demgegenüber stellt § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO a.F. allein darauf ab, dass die erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. Dass sich der Kläger vorsätzlich über die ausdrückliche Ablehnung der Vorabanerkennung der Beklagten hinweggesetzt hat, steht zwar außer Zweifel. Ihm war jedoch ein weiteres Abwarten sowie die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Beklagte ausnahmsweise aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten. Dem Kläger kann für den vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden, dass er jede Untersuchung durch den vom Amtsarzt hinzugezogenen Gutachter Dr. H. verweigert hat. Allerdings kann der Umstand, dass ein Beihilfeberechtigter den von der Beihilfestelle bestimmten Arzt ablehnt, regelmäßig ein Verschulden im Sinne des § 13 Abs. 8 BVO a.F. nicht entfallen lassen. Es ist grundsätzlich allein Sache der Beihilfestelle, den Arzt zu bestimmen, der die für die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. erforderliche gutachterliche Stellungnahme abgeben soll. Ebenso Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, B I § 6 Anm. 3. Nur dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BVO a.F., da ein vom Beihilfeberechtigten bestimmter Arzt unter Umständen nicht das Vertrauen der Beihilfestelle genießt oder mit den Besonderheiten des Beihilferechts nicht so hinreichend vertraut ist, dass seine Stellungnahme eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Festsetzungsstelle bilden könnte. Der Fall des Klägers ist jedoch von Besonderheiten geprägt. Der Kläger hatte sich bereits 1997 substantiiert und unter Vorlage einer fachärztlicher Bescheinigung des Prof. Dr. Q. vom 23. Juli 1997 mit dem Ergebnis des seinerzeit vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit einer Kur in Bad I. auseinandergesetzt und die mangelnde Überzeugungskraft des Gutachtens dargetan. Dessen fachliche Fragwürdigkeit hatte er erneut in seinem Antrag auf Anerkennung des für 1999 beabsichtigten Sanatoriumsaufenthalts substantiiert geltend gemacht und sich dazu auf die weitere fachärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. Q1. vom 16. November 1998 bezogen, um seinen Standpunkt zu erhärten, der Aufenthalt in Bad I. sei notwendig und es fehlten gleichwertige Alternativen heimatnaher Behandlung. Gleichzeitig hat der Kläger ausdrücklich die Zuziehung eines mit den Besonderheiten der Bechterewschen Erkrankung vertrauten Rheumatologen angeregt, um eine hinreichend fundierte Aussage zu der Notwendigkeit des Sanatoriumsaufenthaltes erhalten zu können. Die Einschätzung des Klägers, dass eine Begutachtung seiner Person durch einen Facharzt für Orthopädie und Chirurgie nicht sachgerecht und insbesondere der hinzugezogene Gutachter Dr. H. aufgrund seiner Weiterbildung und formalen Qualifikation mit der ihm abverlangten Stellungnahme überfordert war, trifft zur Überzeugung des Senats zu. Sie ist von dem im erstinstanzlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 24. Februar 2003 überzeugend bestätigt worden. Der Richtigkeit dieser Einschätzung ist die Beklagte nicht entgegengetreten; sie hätte sich ihr im Gesamtzusammenhang der lange bekannten Erkrankungen des Klägers und aus den Äußerungen des Dr. H. aber auch aufdrängen müssen. Deswegen wäre auf Seiten der Beklagten geboten gewesen, sich bei der Vorgabe dieses Gutachters im Jahr 1999 mit den Einwänden des Klägers auseinanderzusetzen, was jedoch - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich - nicht geschehen ist. Erst ab März 2002 hat die Beklagte den Kläger von anderen Ärzten begutachten lassen. Angesichts der offenkundigen Überforderung des Orthopäden, dessen Meinung die Beklagte zugrunde zu legen gewillt war, und wegen der tiefgreifenden und trotz sachgerechter Einwände des Klägers nicht überwindbaren Meinungsunterschiede zwischen den Beteiligten war es für den Kläger nicht zumutbar, sich der ihm abverlangten Untersuchung zu unterziehen. Dem Kläger war, wie unten noch auszuführen ist, mit Rücksicht auf die Art seiner Erkrankung auch nicht zuzumuten war, den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens über die Anerkennungsfähigkeit abzuwarten. Ausnahmsweise gilt dies hier auch für die im Regelfall zumutbare Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes. Aufgrund der Komplexität der im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, die im Hauptsacheverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gemacht hat, lässt sich bei objektiver Betrachtung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung feststellen, dass dem Antragsteller die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und möglicherweise auch eines Anordnungsgrundes in der Kürze der Zeit nicht hätte gelingen können. Bei dieser Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass die vorläufige" Anerkennung der Maßnahme hier aufgrund der eintretenden Bindungswirkungen einer solchen Vorabanerkennung nicht möglich ist, sodass der Kläger eine Vorwegnahme der Hauptsache hätte begehren und das Vorliegen der Voraussetzungen dafür hätte glaubhaft machen müssen, was wegen der Abhängigkeit des Anspruchs von sachverständiger Beurteilung kaum zum Erfolg geführt hätte. Die Sanatoriumsbehandlung des Klägers war nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch dringend erforderlich, da bei der Aufnahmeuntersuchung in Bad I. erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen festgestellt worden sind, die spezifisch auf die vorliegende Bechterewsche Erkrankung zurückzuführen waren und durch die jeweils sechswöchige Therapie auch gebessert werden konnten. Dass es dabei von vornherein nicht um Heilung, sondern um Linderung der erheblichen Beschwerden ging, ist von der Beklagten - entgegen ihren früheren anderslautenden Bekundungen - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt worden. Die in Bad I. durchgeführte physikalische Therapie und Physiotherapie konnte schließlich nicht durch eine erweiterte ambulante Physiotherapie ersetzt werden, da diese für die Behandlung von Patienten mit entzündlich-rheumatischen Wirbelsäulenerkrankungen nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens eher weniger geeignet bis ungeeignet ist. Die im erstinstanzlich eingeholten Gutachten enthaltene Anregung, die Abstände der Sanatoriumsaufenthalte durch die Mitbehandlung eines internistischen Rheumatologen und eine andere Medikation zu verlängern, führt jedenfalls für den fraglichen Zeitpunkt zu keiner anderen Bewertung. Diese Möglichkeit betrifft nicht den akuten, im Gutachten bestätigten Bedarf für eine Behandlung im Frühjahr 1999, sondern die möglichen Perspektiven einer zukünftigen Behandlung des Klägers. Zweifelhaft ist nach diesem Gutachten allein die Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung in Bad I. , da inzwischen die notwendigen Behandlungen auch in ortsnäheren Instituten möglich sind. Dies ist jedoch für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach unerheblich, da die bloße Möglichkeit einer Behandlung in Nordrhein-Westfalen der Behandlung in P. nicht entgegensteht. Eine dahingehende Auslegung der Beihilfenverordnung würde gegen die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 49 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union (EU) verstoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269 (JURIS Rn. 6). § 10 Abs. 2 Satz 1 BVO a.F., der eine derartige Beschränkung vorsah, war insoweit aufgrund der unmittelbaren Geltung des europäischen Rechts nicht anzuwenden. Die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. liegen vor. Wie bereits ausgeführt, sind sowohl die Notwendigkeit des Sanatoriumsaufenthalts an sich als auch die Notwendigkeit eines kürzeren als dem in der Beihilfenverordnung grundsätzlich vorgesehenen Zeitintervall durch das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten belegt. Aber auch die Eigenschaft des von dem Kläger ausgesuchten Kur-Sport-Hotels B. als Sanatorium im Sinne des § 6 Abs. 2 BVO a.F. ist nicht zu bezweifeln. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits in seinem Beschluss vom 19. Juli 2005 in dem Verfahren gleichen Rubrums 1 A 3565/03 über den dortigen Aufenthalt des Klägers im Jahr 2000 festgestellt, dass die Ausführungen des Klägers zur Qualifizierung des Kur-Sport-Hotels B. als Sanatorium Unstreitiges betreffen. Die seinerzeitige Anwendung der Höchstbeträge des Leistungsverzeichnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO a.F. lasse erkennen, dass die Beklagte die Aufwendungen in diesem Hotel für beihilfefähig erachtet. Unabhängig davon erfüllt das Kur-Sport-Hotels B. nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen zumindest den Sanatoriumsbegriff des § 6 Abs. 2 b) BVO a.F. Für die Frage, ob es sich um ein Sanatorium handelt, kommt es nicht auf die Bezeichnung als Sanatorium" an, sondern darauf, dass dort überwiegend kurmäßige Behandlungen vorgenommen werden. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, B I § 6 Anm. 4. Soweit die Beklagte geltend macht, bei dem Kur-Sport-Hotel B. handele es sich um ein Wellness-Hotel und nicht um ein Sanatorium im Sinne der Beihilfenverordnung, ist zutreffend, dass das Werbematerial (Prospekte und Internet- Auftritt) in der Tat den gehobenen Hotel-Charakter mit eingeschlossenen Wellnessangeboten in den Vordergrund rückt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Werbeprospekt aus dem Jahr 2006 stammt und auch die von den Beteiligten herangezogenen Internetseiten erst ab 2002 verwendet wurden. Sie haben - bezogen auf das hier maßgebliche Jahr 1999 - daher lediglich Indizwirkung für die Beurteilung des Sanatoriumscharakters des Betriebs. Es ist aber eine offenkundige Tatsache (§ 291 Zivilprozessordnung - ZPO -), dass im Gefolge der in Deutschland durchgeführten Gesundheitsreformen die Bewilligungen von Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlun-gen generell zurückgegangen sind. Dies hatte zur Folge, dass die Kurbetriebe nicht nur in Deutschland, sondern auch in den klassischen Kurorten des angrenzenden Auslands verstärkt darauf angewiesen sind, neben den klassischen" Kurgästen andere Kundenkreise zu erschließen und deshalb sowohl bei der Ausstattung ihrer Gebäude als auch in der Außendarstellung die Wünsche ihrer potenziellen Zielgruppen zu berücksichtigen und stärker zu betonen als den (die Allgemeinheit weniger ansprechenden) Sanatoriums- und Kurbetrieb. Aus der Auskunft des Landes T. an den Kläger vom 23. Oktober 2003 ergibt sich eindeutig, dass das Kur-Sport-Hotel B. in Bad I. eine nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landes T. anerkannte Kuranstalt ist. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 25 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997, dass der Betrieb neben einem Heilvorkommen über die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art und das zu ihrer Bedienung notwendige Personal verfügt sowie der Aufsicht durch einen geeigneten (approbierten) Arzt unterliegt, der die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortmedizin besitzt. Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen des § 6 Abs. 2 a) Nrn. 1 - 3 und b) BVO a.F. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht dargetan. Der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Festsetzung der Beihilfe besteht auch in der beantragten Höhe. Der Kläger macht Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 2.883,36 DM (1.474,24 EUR) geltend, was bei einem Bemessungssatz von 70 % dem Beihilfeanteil der angefallenen Kosten von 4.119,09 DM entspricht. Diese Beherbergungskosten überschreiten mit 98,07 DM/Tag die nach § 6 Abs. 3 b) BVO a.F. in der hier anzuwendenden Fassung (GVBl. NRW 1993, S. 260) geltende Begrenzung der beihilfefähigen Beherbergungskosten von 100,- DM pro Tag nicht, sodass sie in voller Höhe beihilfefähig sind. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten in Höhe von 810,09 DM (414,19 EUR). Dieser Anspruch folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 2 BVO a.F. und wird nicht durch Nr. 13.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der seinerzeit gültigen Fassung (VwV a.F.) ausgeschlossen. Danach ist bei der Einholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens um Stellungnahme zu bitten, ob der gewünschte Heilerfolg durch eine Sanatoriumsbehandlung innerhalb des Landes Nordrhein- Westfalen erzielt werden kann. Wird dies bestätigt und sucht die erkrankte Person ein außerhalb des Landes gelegenes Sanatorium auf, konnten Beförderungskosten höchstens bis zu der Höhe als beihilfefähig anerkannt werden, die bei Durchführung der Sanatoriumsbehandlung in Nordrhein-Westfalen entstanden wären. Zwar ist eine Beschränkung dieses Anspruchs grundsätzlich zulässig, denn die BVO a.F. verpflichtet in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 zur Bestimmung des angemessenen Umfangs" der beihilfefähigen Aufwendungen nach einem inländischen Maßstab. Die Prüfung der Angemessenheit schließt die Möglichkeit einer Begrenzung der beihilfefähigen Beträge ein. In der Bestimmung des Angemessenen durch die Zugrundelegung inländischer Vorschriften liegt auch keine gemeinschaftsrechtswidrige Erschwerung der Inanspruchnahme ausländischer Einrichtungen im Sinne des oben zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2002 - 2 C 35.00 -, sondern eine bloße Gleichstellung mit den Verhältnissen bei einem Sanatoriumsaufenthalt in Deutschland; eine Bevorzugung ausländischer Sanatorien ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten. Vgl. Beschluss des Senats vom 19. Juli 2005 - 1 A 3565/03 -. Eine solche Begrenzung des Beihilfeanspruchs aufgrund der Anwendung inländischen Rechts, z.B. bei der Orientierung der Bewertung der Beihilfefähigkeit an den Höchstsätzen des Leistungsverzeichnisses, steht vorliegend aber nicht im Streit. Die in Nr. 13.5 VwV a.F. geregelte Beschränkung knüpft nicht an sachliche Gründe der Angemessenheit, sondern allein an die Entfernung der gewählten Behandlungsstätte an. Eine solche Anknüpfung schränkt die durch Art. 49 Abs. 1 EU gewährte Dienstleistungsfreiheit ein. Da die Begrenzung des Beförderungskostenanspruchs aus § 10 Abs. 1 BVO a.F. aufgrund des § 10 Abs. 2 Satz 2 BVO a.F. nicht anzuwenden ist und die Einschränkung des § 10 Abs. 2 Satz 1 BVO a.F. durch die Dienstleistungsfreiheit nach dem unmittelbar geltenden Art. 49 Abs. 1 EU ausgeschlossen wird, sind die Beförderungskosten einschließlich der Gepäckbeförderungskosten ebenfalls in voller Höhe beihilfefähig; der geltend gemachte Betrag ist somit erstattungsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO a.F. nicht angemessen gewesen wären, bestehen nicht. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen des Klägers ist auch die Inanspruchnahme der ersten Klasse des Nachtzuges mit Einzelabteil nicht zu beanstanden. Die körperlichen Belastungen durch die lange Anreise von L. nach Bad I. lassen bei schwer Bechterew-Kranken wie dem Kläger weitergehende Restriktionen bei den Reisemodalitäten als nicht zumutbar erscheinen. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet, wenn die streitige Geldleistung der Höhe nach feststeht und das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung des § 291 BGB ausschließende Regelung trifft. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, S. 7 a.U. sowie Urteile vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 f., vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, BVerwGE 99, 53 ff., und vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 -, ZBR 1988, 170. Eine dem Prozesszinsanspruch entgegenstehende Bestimmung im Beihilferecht besteht nicht. Die eingeforderte Summe ist seit dem 23. November 2001 rechtshängig. Hierzu genügt es, dass der Kläger Leistungsklage auf Zahlung einer bestimmten (bezifferten) Geldsumme erhoben hat. Unschädlich ist insoweit, dass die öffentlich-rechtliche Geldforderung nur auf der Grundlage einer Festsetzung durch Verwaltungsakt verlangt werden kann, der Kläger deshalb auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts klagen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O., S. 55. Hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Zinsforderung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass nur Prozesszinsen begehrt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.