Beschluss
19 B 407/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0509.19B407.03.00
12mal zitiert
9Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah- ren auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah- ren auf 2.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1. bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig den Besuch der Hauptschule in N. zu gestatten, im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für das Begehren der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist, der sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruches voraussetzt. Denn es liegt hier nicht im Sinne von § 123 Abs. 5 VwGO ein Fall nach §§ 80, 80 a VwGO vor, in dem Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung entfalten. Der Bescheid des Antragsgegners vom 3. August 2002 ist kein mit einem (Anfechtungs-) Widerspruch und der Anfechtungsklage mit der Folge der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO anfechtbarer Verwaltungsakt, weil der Antragsgegner mit ihm nicht originär den sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers zu 1. festgestellt hat. Diese Feststellung hat der Antragsgegner vielmehr bereits durch den Bescheid vom 11. März 1999 über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen einer Lernbehinderung und die (seinerzeitige) Festlegung des gemeinsamen Unterrichts an einer allgemeinen Schule (Grundschule) oder einer Schule für Lernbehinderte als Förderort getroffen, von dessen wirksamer Bekanntgabe und Bestandskraft hier im Hinblick darauf auszugehen ist, dass die Antragsteller die Bestandskraft im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt haben. Mit Bescheid vom 3. August 2002 hat der Antragsgegner (lediglich) den Anträgen der Antragsteller vom 9. Januar, 23. Mai und 24. Juli 2002 auf Überprüfung und "Aufhebung" des sonderpädagogischen Förderbedarfs "nicht entsprochen", also die in § 15 Abs. 2 VO-SF vorgesehene Feststellung abgelehnt, dass sonderpädagogischer Förderbedarf beim Antragsteller zu 1. nicht mehr bestehe. Die Feststellung der Schulaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 2 VO-SF, dass der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist und deshalb eine von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 VO-SF zu "benennende" allgemeine Schule - hier eine Hauptschule - besucht werden kann, ist ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt, der im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erstreiten ist. Denn er beseitigt nachträglich die rechtlichen Wirkungen der erstmaligen Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG NRW in Verbindung mit § 12 Abs. 1 VO-SF, die grundsätzlich unbefristet gilt. Aus der jährlichen Überprüfungspflicht nach § 14 Abs. 1 VO-SF folgt nicht, dass diese Feststellung von vornherein auf ein Jahr befristet wäre. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Überprüfungspflicht die Schule, nicht die Schulaufsichtsbehörde trifft. Der Senat lässt offen, ob die nach § 15 Abs. 2 VO-SF neben dieser begünstigenden Feststellung von der Schulaufsichtsbehörde zu treffende weitere Maßnahme, nämlich die Benennung der Schule(n), bei der oder denen die Erziehungsberechtigten ihr Kind anmelden können, als Teilregelung mit Verwaltungsaktscharakter im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt mit dem Begehren, dem Antragsteller zu 1. vorläufig den Besuch der Hauptschule zu gestatten, im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Der in der Hauptsache gegen den Antragsgegner verfolgte Rechtsanspruch auf Feststellung, dass der Besuch der Sonderschule für Lernbehinderte für den Antragsteller zu 1. nicht mehr erforderlich ist, soll vorläufig tatsächlich so zum Tragen gebracht bzw. umgesetzt werden, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu 1. zum Besuch der Hauptschule in N. zulässt. Im Falle einer dahin gehenden Entscheidung des Antragsgegners hätten die bestandskräftige Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Festlegung des Förderorts, die der Antragsgegner nach der Beendigung der Grundschule nicht geändert hat, für die Zukunft einstweilen keine Wirkung mehr. Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SchpflG NRW resultierende Zugangssperre wäre beseitigt mit der Folge, dass der Schulleiter der Hauptschule in N. , wenn der Antragsgegner diese Schule gemäß § 15 Abs. 2 VO-SF "benennt", den Antragsteller zu 1. bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 ASchO in die Schule aufnehmen könnte. Die Antragsbefugnis der Antragsteller folgt aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG NRW, wonach die Schulaufsichtsbehörde (auch) auf Antrag der Erziehungsberechtigten über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort entscheidet, sowie aus dem durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, und dem durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 GG vermittelten Recht des Schülers auf Bildung und Erziehung. Das in § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG NRW normierte Antragsrecht der Erziehungsberechtigten besteht nicht nur bei der erstmaligen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 12 Abs. 1 VO-SF. Ist ein sonderpädagogischer Förderbedarf nach dieser Vorschrift bestandskräftig festgestellt, ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG NRW auch das Recht der Erziehungsberechtigten, eine Überprüfung seines Fortbestandes durch die Schule im Rahmen des § 14 Abs. 1 VO-SF zu verlangen. Auch dieses Überprüfungsverfahren ist nämlich durch den Verordnungsgeber nicht lediglich als ein rein objektiv-rechtliches, ausschließlich von Amts wegen durch die Schule einzuleitendes Verfahren ausgestaltet. Die VO-SF macht vielmehr deutlich, dass den Erziehungsberechtigten auch in diesem Zusammenhang eine eigene subjektiv-rechtliche Rechtsstellung zukommen soll, indem sie etwa die Schule in den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 zu Erörterungen mit den Erziehungsberechtigten verpflichtet und vorschreibt, dass die Schulaufsichtsbehörde den Erziehungsberechtigten die Entscheidung über das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und den Förderort mitteilt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den zu ihrer Begründung vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung, dass der Besuch einer Sonderschule im Fall des Antragstellers zu 1. nicht mehr erforderlich ist, ist § 15 Abs. 2 VO-SF. Nach dieser Vorschrift teilt die Schulaufsichtsbehörde, wenn sie feststellt, dass der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, ihre Entscheidung den Erziehungsberechtigten mit und benennt ihnen die Schule oder die Schulen, bei der oder denen sie ihr Kind anmelden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Begehren der Antragsteller sei als Geltendmachung eines Anspruchs auf Widerruf einer unanfechtbar gewordenen Sonderschuleinweisung mit Wirkung für die Zukunft zu beurteilen und daher an § 49 Abs. 1 VwVfG NRW zu messen, teilt der Senat nicht. Verändert sich ein bestandskräftig festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf nachträglich, so werden die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 VwVfG NRW) durch die abschließenden Spezialvorschriften in §§ 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 und 3 VO-SF verdrängt. In einem solchen Fall richtet sich die Überprüfung durch die Schule und die daran anknüpfende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nur nach den genannten Vorschriften der VO-SF , die der Schulaufsicht im Gegensatz zu § 49 Abs. 1 VwVfG NRW kein Ermessen einräumen und darüber hinaus ein Verfahren vorschreiben, das auf die spezifischen Besonderheiten im Umgang mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugeschnitten ist (erneute Begutachtung des Schülers, Erörterung mit den Erziehungsberechtigten, differenzierte Entscheidungsmöglichkeiten der Schulaufsicht). Voraussetzung des Überprüfungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 VO-SF ist im Fall des Antragstellers zu 1., dass der sonderpädagogische Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung nicht mehr besteht. Dies beurteilt sich nach den gemäß § 7 Abs. 5 SchpflG NRW, § 5 Abs. 1 VO-SF normierten Kriterien. Danach liegt Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Kriterien hat bei der erstmaligen Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs die zuständige Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn es um die Entscheidung über das Fortbestehen des Förderbedarfs und des Förderorts geht. Denn die Feststellung des Förderbedarfs und die Festlegung des Förderorts stellen einen erheblichen Eingriff in die oben genannten Grundrechte dar. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1988 - 19 A 881/88 - , NVwZ-RR 1989, 303 (304). Gemessen daran spricht in Auswertung des sonderpädagogischen Gutachtens der Schule W. - Schule für Lernbehinderte - vom 26. September/ 1. Oktober 2002 und des Entwicklungsberichts des Klassenlehrers der Schule W. vom 17. Juli 2002 ganz Überwiegendes dafür, dass beim Antragsteller zu 1. der sonderpädagogische Förderbedarf wegen Lernbehinderung fortbesteht, und ist daher nicht glaubhaft, dass dem Antragsgegner der Nachweis des Fortbestehens dieses Förderbedarfs nicht gelingen wird. Schon der Entwicklungsbericht vom 17. Juli 2002 lässt entgegen dem Vorbringen der Antragsteller, der Bericht sei mit Blick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VO-SF unschlüssig, deutlich werden, dass beim Antragsteller zu 1. Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art vorliegen, die gemessen an den Bildungsmöglichkeiten der weiterführenden allgemeinen Schulen durch einen Rückstand der kognitiven Funktionen und der sprachlichen Entwicklung verstärkt würden. Die aufgezeigten Defizite sind sodann in dem Gutachten vom 26. September/ 1. Oktober 2002 - über die vergleichenden Aussagen zu den Anforderungsprofilen der Hauptschule und denen der Sonderschule und den daran gemessenen Leistungsstand des Antragstellers zu 1. und über die abwägenden Äußerungen der Gutachter zum geeigneten Förderort hinaus - aktualisiert, präzisiert und untermauert worden. So wird im Entwicklungsbericht vom 17. Juli 2002 zum Fach Deutsch unter Berücksichtigung des - allerdings nur relativ zum Anforderungsprofil und zum Lernprogramm einer Schule für Lernbehinderte zu betrachtenden - guten Leistungsbildes ("Leistungsspitze") im computergestützten Wortschatzübungsprogramm der Lern- und Leistungsausfall im Bereich der sprachlichen Kompetenzen dahin umschrieben, dass der Antragsteller zu 1. im freien Schreiben oft bruchstückhafte, erst mit Hilfe des Lehrers verbesserungsfähige Texte vorgelegt habe und beim häufig betulich langsamen Lesen mit albernen Betonungen noch zu viele Fehler mache und sich an Unterrichtsgesprächen kaum beteilige und häufig auf Beiträge seiner Mitschüler nicht antworten könne, weil es ihm an Aufmerksamkeit, Interesse und Sachwissen mangele. Im Gutachten vom 26. September/ 1. Oktober 2002 zeigt das Gutachterteam zur Lern- und Leistungsfähigkeit zunächst allgemein auf, dass die Lernsituation des Antragstellers zu 1. gekennzeichnet sei durch Teilleistungsstörungen in der Anwendung der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen und entsprechend auch im basalen Bereich, insbesondere hinsichtlich Sprache, Merkfähigkeit, Kognition und sozial- emotionalem Verhalten. Es konkretisiert die Lern- und Leistungsausfälle im Bereich Sprache mit Defiziten in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit, die durch einen sehr geringen aktiven und passiven Wortschatz und erhebliche grammatische Mängel sowie starke Gehemmtheit und Retardierung bei der Umsetzung von Gehörtem in eigene verbale Äußerungen geprägt sei. Im schriftsprachlichen Bereich habe der Antragsteller zu 1. gezeigt, dass ihm die Umsetzung von Gelesenem in eigene verbale Äußerungen bei komplexen Texten nur lückenhaft gelinge und er noch erhebliche Probleme habe, Texte simultan zu lesen und Textinhalte zu verstehen und zu behalten (Defizite in der sinnentnehmenden Lesekompetenz). Schwach entwickelt sei bei ihm auch die Umsetzung von optisch Wahrgenommenem (z.B. Bildvorlagen) in eigene verbale Äußerungen. In diesen Bereichen befinde sich der Antragsteller zu 1. noch auf schwach durchschnittlichem Grundschulniveau (4. Klasse), er zeige besonders deutlich eine eingeschränkte Lernausgangslage, die für die zu erwartenden Leistungsanforderungen der Hauptschule in der 6. Klasse "in keiner Weise ausreichen". Zum Fach Mathematik wird im Entwicklungsbericht vom 17. Juli 2002 neben hervorragenden bzw. starken Leistungen (sehr motiviertes Rechnen beim schriftlichen "Päckchenrechnen"), die allerdings wiederum relativ zum Lernprogramm einer Sonderschule für Lernbehinderte und gemessen am niedrigen Anforderungsprofil in der Lerngruppe der Sonderschule zu betrachten seien, hervorgehoben, dass der Antragsteller zu 1. bei Sachaufgaben mit selbst zu findendem Rechenweg unsicher werde, weil ihm oft das Verstehen der Aufgaben schwer falle. Diesen Zusammenhang zwischen - relativ - guten Rechenleistungen und Defiziten im kognitiven Erfassen erläutert und präzisiert das Gutachterteam im Gutachten vom 26. September/ 1. Oktober 2002 nachvollziehbar in einer Weise, die gravierende Lern- und Leistungsausfälle mit einem Rückstand der kognitiven Funktionen im Sinne von § 5 Abs. 1 VO-SF deutlich werden lässt. Der Antragsteller zu 1. bewege sich danach "formal operativ" im Lernstoff der 5. Klasse, die Leistungen seien als reproduzierendes Rechnen zu betrachten, bei dem die Aufgabenstellung eindeutig sei, die jeweilige Rechenopration vorgegeben sei und sich wiederhole. Zu diesem Bereich formal operativen Rechnens wird prognostiziert, dass der Antragsteller zu 1. "mit ausreichender Entwicklungs- und Übungszeit ohne Leistungsdruck" auch die Grundlagen der Bruch- und Prozentrechnung und die für einige Berufsbildungen erforderlichen Geometriekenntnisse erarbeiten könne, ohne aber damit dem Anforderungsprofil der Hauptschule genügen zu können. Denn als das "entscheidende und viel schwerer wiegende Problem" wird seine "mangelnde Mathematisierungsfähigkeit" gewertet, deren mögliche Ursache - neben dem Mangel der sprachlichen Kompetenz - in der mangelnden Fähigkeit zu abstrakt logischen Schlussfolgerungen gesehen wird und die dahin erläutert wird, dass der Antragsteller zu 1. sich im Umgang mit in der Hauptschule an Komplexität ständig zunehmenden Sachaufgaben allenfalls auf der Lernstufe 4 befinde. In diesem letztgenannten Mangel scheinen die im sonderpädagogischen Gutachten vom 23. Juni 1998 neben den Mängeln in der sprachlichen Kompetenz und der visuellen Wahrnehmung aufgezeigten Rückstände im kognitiven Bereich auf, die in den testdiagnostischen Untersuchungen hervorgetreten waren, bei denen der Antragsteller zu 1. die schwächsten Ergebnisse gezeigt hatte und die der Prüfung der Erfassung von Gesamtsituationen, des schlussfolgernden Denkens und der Fähigkeit des Kombinierens und Abstrahierens gedient hatten. Die im Entwicklungsbericht vom 17. Juli 2002 zu den sonstigen Unterrichtsfächern aufgezeigten positiven Leistungen oder befriedigenden bzw. ausreichenden Kenntnisse sind - ebenfalls - gemessen am Anforderungsprofil der Sonderschule relativ zu bewerten und sprechen vor dem Hintergrund der vorstehend erörterten Erkenntnisse zu fächerübergreifenden erheblichen Defiziten nicht gegen das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs, zumal etwa zu dem Unterrichtsbereich Naturwissenschaften - die vorstehend ausgeführte Beurteilung bestätigend - neben einem Mangel an Sachwissen hervorgehoben wird, dass der Antragsteller zu 1. Zusammenhänge verstehe, wenn sie kleinschrittig angeboten würden, selten aber in der Lage sei, sich an Inhalte oder Begriffe in den folgenden Unterrichtsstunden zu erinnern, sie zu wiederholen und anzuwenden. Insgesamt spricht danach Überwiegendes dafür, dass in dem Entwicklungsbericht und in dem sonderpädagogischen Gutachten der entsprechende Förderbedarf des Antragstellers zu 1. schlüssig und hinreichend aufgezeigt worden ist. Diese sachverständigen Beurteilungen, die schlussfolgernd eindeutig zu dem Ergebnis gelangen, dass der sonderpädagogische Förderbedarf fortbesteht, werden durch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht ansatzweise in Frage gestellt. Soweit sie auf die mitgeteilten positiven Leistungen und das Zeugnis vom 31. Januar 2003 verweisen, wird verkannt, dass die gezeigten Leistungen nur relativ zum Anforderungsprofil der Schule für Lernbehinderte zu bewerten sind, wie in den gutachterlichen Aussagen auch eindeutig betont wird, aber keinesfalls dafür sprechen, dass der Antragsteller zu 1. dem Anforderungsprofil der Hauptschule genügen kann. Hierzu hat das Gutachterteam im Gutachten vom 26. September/1. Oktober 2002 nachvollziehbar erläutert, dass der Antragsteller zu 1. auf Grund der in der Schule für Lernbehinderte gezeigten Leistungen keinesfalls die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Abschneiden in der Hauptschule mitbringe und sich für ihn in vielfacher Hinsicht Belastungssituationen ergäben; die für die Bewältigung der aufgeführten Belastungen erforderliche "außerordentliche Stabilität" hat das Gutachterteam beim Antragsteller zu 1. "in keiner Weise" als gegeben gesehen. Schließlich spricht die alsbald nach der Aufnahme in die Sonderschule im Schuljahr 2001/2002 vorgenommene Einstufung von der Lernstufe 5/6 in die Lernstufe 6/7 nicht gegen den Förderbedarf; der Antragsteller zu 1. wurde nämlich der höheren Lernstufe zugewiesen, weil er auf Grund seiner körperlichen Entwicklung und der beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten in der Lernstufe 5/6 nicht mehr zurecht kam. Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermitteln die Grundrechte von Erziehungsberechtigten und Schülern (Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 LV NRW) diesen keinen von den konkreten Voraussetzungen der VO-SF unabhängigen Anspruch auf Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Das durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, schließt zwar ebenso wie das durch die Verfassung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 GG) vermittelte Recht des Schülers auf möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen und auf Erziehung und Bildung den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und dabei insbesondere das Recht ein, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Daraus kann aber kein ausschließliches Recht von Eltern und Schülern auf eine bestimmte, an ihren individuellen Wünschen - etwa gar losgelöst von der jeweiligen Eignung und Befähigung - ausgerichtete Ausgestaltung des Schulwesens abgeleitet werden. Denn der (ebenfalls) verfassungsrechtlich abgesicherte, dem Elternrecht prinzipiell gleichgeordnete staatliche Erziehungsauftrag, von dem die Regelungen über die staatliche Schulaufsicht in Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 LV NRW ausgehen, gibt dem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen Schülern gemäß ihren Anlagen und Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehören u. a. die organisatorische Gliederung und strukturelle Ausgestaltung des Bildungswesens, die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge, der Unterrichtsziele und des Unterrichtsstoffes sowie die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zu den Schulen, des Übergangs von einem Bildungsweg zum anderen und die Entscheidung darüber, ob und inwieweit die Lernziele vom Schüler erreicht worden sind. Danach kann insbesondere die Aufnahme eines Schülers in die verschiedenen Bildungswege an - eignungs- und leistungsbezogene - Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Deren Festsetzung im Einzelnen ist Sache der Länder, die bei der Ausgestaltung des Schulwesens eine weitgehende Entscheidungsfreiheit haben. In diesem Sinne sind das Elternrecht und Rechte des Schülers, insbesondere die Schulformwahlfreiheit eingeschränkt. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131 (132), vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 53, 185, (196) und vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 (415 f.) sowie Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 - 7 B 192.79 -, NJW 1981, 1056; ferner OVG NRW, Beschlüsse 28. September 2000 - 19 E 691/00 - und vom 6. August 1998 - 19 B 1445/98 -. Dem entsprechend ist in § 2 Abs. 2 SchOG NRW bestimmt, dass der Bildungsgang sowohl vom Willen der Erziehungsberechtigten als auch von den Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes abhängt. Daher verletzt die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Festlegung einer Sonderschule als Förderort nicht aus sich heraus die genannten Grundrechte und kann gegen die Zuweisung zu einer Sonderschule, in der nach der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 1 SchpflG NRW ebenso wie in einer allgemeinen Schule das Recht des schulpflichtigen Kindes auf eine seinen Fähigkeiten und seiner Begabung entsprechende Erziehung und Bildung verwirklicht werden soll, nicht schon unter Berufung auf die Grundrechte eingewandt werden, dass allein der Besuch einer allgemeinen Schule - hier einer Hauptschule - die den Fähigkeiten und Begabungen des Schülers entsprechende Erziehung und Bildung gewährleiste. Demgemäß ist auch das Vorbringen der Antragsteller, der Besuch der Sonderschule stelle den Ausnahmefall, der Besuch der Regelschule hingegen den Regelfall dar, unzutreffend. Ein Ausnahme-Regel-Verhältnis in dem genannten Sinne liegt der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 1 SchpflG NRW nicht zu Grunde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2003 - 19 B 403/03 -. Mithin kommt es für die Frage, ob ein schulpflichtiger Schüler verpflichtet werden kann, statt einer allgemeinen Schule eine Sonderschule zu besuchen, im konkreten Einzelfall darauf an, ob die normierten Voraussetzungen für den sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen und der Förderort sachgerecht festgelegt worden ist. Die darauf bezogene Prüfung ergibt - wie ausgeführt - hier nicht, dass die Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Da schließlich keine Anhaltspunkte für ein ausnahmsweises Absehen von der sonderpädagogischen Förderung im Sinne von § 2 Abs. 2 VO-SF glaubhaft gemacht sind und auch nichts für eine sonderpädagogische Fördermöglichkeit an der Hauptschule in N. im Sinne von § 7 Abs. 3 SchpflG NRW spricht, konnte der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO insgesamt keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).