Beschluss
19 B 403/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0416.19B403.03.00
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Tenor
Die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, hilfsweise des Landesverfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen, und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz werden abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, hilfsweise des Landesverfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen, und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz werden abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unbegründet. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Art. 100 Abs. 1 GG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift setzt die Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht unter anderem voraus, dass der Senat ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ankommt, für verfassungswidrig hält. Das ist nicht der Fall. Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Regelungen sind, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, verfassungsgemäß. Auch der Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen ist unbegründet. Die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof setzt gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 12 Nr. 7, 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls voraus, dass der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständige Senat ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält. Das ist nicht der Fall. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 144 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Ob, wie der Antragsteller meint, eine Auslegung der vom Verwaltungsgericht angewandten Regelungen in § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchPflG NRW dahin, dass für Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Besuch der Sonderschule der Regelfall sei, gegen das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstößt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass ein derartiges Verständnis den nordrhein-westfälischen Vorschriften über die Beschulung von Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht entspricht. Diese Auffassung trifft zu. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG NRW werden Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG NRW die Schulpflicht nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 10 SchPflG NRW durch den Besuch einer allgemeinen Schule oder den Besuch einer Sonderschule. Nach diesen Vorschriften kommen abhängig vom individuellen Förderbedarf als geeigneter Förderort für Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowohl eine allgemeine als auch eine Sonderschule in Betracht. Beide Förderorte stehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG NRW gleichrangig nebeneinander. Ein Ausnahme-Regel-Verhältnis liegt dieser Regelung nicht zu Grunde. Die Entscheidung darüber, ob als geeigneter Förderort eine allgemeine oder eine Sonderschule in Betracht kommt, hängt vielmehr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG NRW von dem jeweiligen individuellen Förderbedarf des Schulpflichtigen ab. Die in § 7 Abs. 1 SchPflG NRW enthaltenen Grundsätze des gleichrangigen Nebeneinanders der Förderorte allgemeine Schule und Sonderschule und der Abhängigkeit des konkreten Förderorts vom individuellen Förderbedarf werden durch § 7 Abs. 3 SchPflG nicht geändert. § 7 Abs. 3 Satz 1 SchPflG NRW betrifft die sog. zielgleiche Unterrichtung von Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen weiterführenden Schulen. Nach dieser Vorschrift kann in den Sekundarstufen I und II mit Zustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in weiterführenden allgemeinen Schulen erfolgen, wenn die Schulaufsichtsbehörde in dem Verfahren nach § 7 Abs. 5 SchPflG NRW feststellt, dass das Bildungsziel der jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann (sog. zielgleicher Unterricht) und die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 1 SchPflG enthält damit lediglich Voraussetzungen für eine zielgleiche Unterrichtung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen weiterführenden Schule und lässt die Grundsätze des § 7 Abs. 1 SchPflG NRW unberührt. Letzteres gilt auch in Bezug auf § 7 Abs. 3 Satz 2 SchPflG NRW. Danach wird im Übrigen, also soweit allein eine zieldifferente Unterrichtung in Betracht kommt, die Unterrichtung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die voraussichtlich das Bildungsziel der allgemeinen Schule nicht erreichen können, in weiterführenden allgemeinen Schulen in Schulversuchen erprobt. Die Grundsätze des § 7 Abs. 1 SchPflG werden damit durch § 7 Abs. 3 Satz 2 SchPflG ebenfalls nicht geändert. Die Gesetzesmaterialien bestätigen, dass nach dem nordrhein-westfälischen Schulrecht die Förderung von Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen und in Sonderschulen gleichrangig nebeneinander steht. Die geltende Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG entspricht dem am 8. März 1995 vorgelegten Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der darauf abzielte, die Förderung von Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Landesregierung in allgemein bildenden Schulen und in Sonderschulen gleichrangig nebeneinander zu stellen. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, LT- Drs. 11/8638, S. 2, 8, 9 und 10. Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung sollte § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG NRW lauten, "sie", d. h. Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, "sind verpflichtet, in der Regel eine Sonderschule zu besuchen". Der Besuch einer Sonderschule sollte damit der Regelfall bleiben und lediglich zusätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SchPflG in allgemeinen Schulen zu fördern. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, LT-Drs. 11/7186, S. 3 und 8. Der Landtag ist diesem Gesetzentwurf der Landesregierung nicht gefolgt. Er hat auf Empfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG NRW in der von der SPD-Fraktion vorgeschlagenen Änderung verabschiedet. Plenarprotokoll des Landtags NRW 11/158, S. 19886. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass seiner Formulierung auf S. 8 des Abdrucks des Beschlusses vom 11. Oktober 1996 - 19 A 4327/96 -, die Festlegung der Sonderschule als Förderort sei "die Regel", nicht, wie der Antragsteller meint, die Auslegung zugrundeliegt, mit Blick auf § 7 Abs. 3 Satz 1 SchPflG NRW sei die Förderung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Sonderschule (stets) der Regelfall. Vielmehr hat der Senat auch in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1996 darauf abgestellt, dass die Förderung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer weiterführenden allgemeinen Schule eine "gleichrangige Alternative" darstellt, eine zielgleiche Unterrichtung allerdings gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 SchPflG NRW das Vorliegen der in dieser Regelung genannten Voraussetzungen erfordert (S. 8 des Abdrucks des Beschlusses vom 11. Oktober 1996 - 19 A 4327/96 -). Fehl geht der Vortrag des Antragstellers, § 7 Abs. 3 Satz 2 SchPflG NRW sei verfassungswidrig, weil eine zieldifferente Unterrichtung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf lediglich ausnahmsweise im Rahmen von Schulversuchen vorgesehen sei und weil nur für ca. 1 % aller Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Möglichkeit der Teilnahme an diesen Schulversuchen eröffnet sei. Dieser Prozentsatz sei so gering, dass eine "realistische Chance" auf Teilnahme an einem derartigen Schulversuch nicht gegeben sei und damit eine "tatsächliche Zugangsverweigerung" vorliege. Der Gesetzgeber ist mit Rücksicht auf das Recht des Schülers, eine den Anlagen und Befähigungen möglichst weitgehend berücksichtigende Ausbildung zu erhalten (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht der Eltern, den Bildungsweg in der Schule für ihr Kind im Rahmen von dessen Eignung grundsätzlich frei zu wählen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), und das Verbot, Behinderte zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), sowie unter Berücksichtigung seines zumindest faktischen Monopols im Bereich der schulischen Erziehung und Bildung grundsätzlich gehalten, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Art und Intensität der Behinderung sowie den Anforderungen der Schulart und der Unterrichtsstufe ist dabei unter Beachtung des jeweiligen Standes der pädagogisch-wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung zu tragen. Allerdings ist der Gesetzgeber, wenn er sich, wie der nordrhein-westfälische Gesetzgeber, für das Angebot integrativer Beschulung entscheidet, durch Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 und 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht verpflichtet, bei der konkreten Ausgestaltung des Angebots alle Formen integrativer Beschulung landesweit bereitzuhalten. Im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit kann er vielmehr von der Einführung solcher Integrationsformen absehen, deren Verwirklichung ihm aus pädagogischen, aber auch aus organisatorischen, personellen und finanziellen Möglichkeiten nicht geeignet erscheint. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131 (132 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2002 - 19 A 3100/01 -, 15. August 2000 - 19 B 989/00 -, und 28. September 1999 - 19 B 1467/99 -. Dabei steht dem Gesetzgeber für die Beurteilung didaktischer Maßnahmen und ihrer Auswirkungen im pädagogischen Bereich ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Abgesehen von äußersten Grenzen, deren Überschreitung verfassungsrechtlich relevant wäre, gibt das Grundgesetz keinen Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 (185, 189). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit aus pädagogischen Erwägungen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 SchPflG NRW die zieldifferente Unterrichtung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Schulversuchen erprobt und deshalb lediglich einer begrenzten Anzahl Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Möglichkeit zur Teilnahme an einem derartigen Schulversuch eröffnet ist. Nach dem vom Antragsteller angeführten und dem Senat vorliegenden Erfahrungsbericht des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1998 zum Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen (im Folgenden: Erfahrungsbericht) fehlten im Zeitpunkt der Erstellung des Erfahrungsberichts die notwendigen Erfahrungen, um abschließende Aussagen zu den Möglichkeiten und Bedingungen eines zieldifferenten gemeinsamen Unterrichts in der Sekundarstufe I machen zu können. Eine besondere Didaktik habe sich im Laufe der bislang durchgeführten Schulversuche noch nicht herausgebildet. Es fehle eine hinreichende Erfahrungsbasis für die Ausgestaltung der Binnenstrukturen des gemeinsamen Unterrichts, insbesondere hinsichtlich der Fragen, in welchen Fächern, bei welchen Unterrichtsgegenständen, in welchen Organisationsformen des Unterrichts gemeinsames Lernen von Behinderten und Nichtbehinderten möglich und in welchen Phasen welcher Fächer eine Trennung notwendig sei. Darüber hinaus habe noch keine ausreichende Zahl von Schülern der Integrationsklassen die Sekundarstufe I vollständig durchlaufen, um die Frage hinreichend beantworten zu können, wie sich der gemeinsame Unterricht auf den weiteren Bildungs- und Lebensweg nach der Sekundarstufe I auswirke. Erfahrungsbericht, S. 42 bis 48, insbesondere S. 46 f. Anhaltspunkte dafür, dass nach Erstellung des Erfahrungsberichts bei der weiteren Durchführung der Schulversuche hinreichende Erkenntnisse gewonnen worden sind, um die Möglichkeiten und Bedingungen des zieldifferenten gemeinsamen Unterrichts (nunmehr) hinreichend verlässlich beurteilen zu können, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die in der Antragsschrift vom 23. August 2002 erwähnte Stellungnahme des Referats 712 des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW zum Stand und der weiteren Entwicklung der Integration behinderter Schülerinnen und Schüler ist im Beschwerdeverfahren weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach dargelegt worden. Sie liegt dem Senat auch sonst nicht vor. Fehlen damit bei summarischer Prüfung weiterhin die notwendigen Erfahrungen, um abschließende Aussagen zu den Möglichkeiten und Bedingungen eines zieldifferenten gemeinsamen Unterrichts in der Sekundarstufe I machen zu können, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht darin, dass gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 SchPflG die zieldifferente gemeinsame Unterrichtung lediglich in Schulversuchen erfolgt und dadurch einer nur begrenzten Anzahl von Schulpflichtigen die Möglichkeit zur Teilnahme am zieldifferenten gemeinsamen Unterricht eröffnet ist. Die Frage, ob es für den Fall, dass nach den bei der weiteren Durchführung der Schulversuche gewonnenen Erkenntnissen pädagogische Gesichtspunkte dem Angebot von zieldifferenten Unterricht außerhalb von Schulversuchen nicht entgegenstehen, verfassungsrechtlich zulässig ist, die zieldifferente gemeinsame Unterrichtung weiterhin lediglich in Form von Schulversuchen anzubieten, stellt sich damit nicht. Ebenso bedarf keiner näheren Prüfung, ob die gesetzliche Einführung eines zieldifferenten gemeinsamen Unterrichts außerhalb von Schulversuchen unter organisatorischen, personellen und finanziellen Gesichtspunkten vertretbar erscheint. Schließlich kann dahinstehen, ob die weitere zieldifferente gemeinsame Unterrichtung in Schulversuchen gegen § 4 b Abs. 1 Satz 1 SchVG NRW verstößt. Das könnte der Fall sein, wenn bei der weiteren Durchführung der Schulversuche hinreichende Erfahrungen gesammelt worden sein sollten, um die Möglichkeiten und Bedingungen eines zieldifferenten gemeinsamen Unterrichts in der Sekundarstufe I verlässlich beurteilen zu können. Nach § 4 b Abs. 1 Satz 1 SchVG können nämlich Schulversuche nur zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Inhalte und Formen durchgeführt werden. Mit dieser Regelung dürfte es nicht vereinbar sein, Schulversuche auch dann fortzuführen, wenn bereits ausreichende Erkenntnisse und Erfahrungen gesammelt worden sind. Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, es sei verfassungsrechtlich ausgeschlossen, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ausschließlich in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Behinderung in bestimmten Sonderschuleinrichtungen (Förderschulen) zusammenzufassen, ohne die Möglichkeit einer Differenzierung nach den spezifischen Begabungen und Neigungen dieser Kinder zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich zwar nach dem gegenwärtigen pädagogischen Erkenntnisstand ein genereller Ausschluss der Möglichkeiten einer gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung von behinderten Schülern mit Nichtbehinderten derzeit verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O. (132). Das bedeutet jedoch nicht, dass für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen und damit auch für den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners alle Formen integrativer Beschulung bereitgehalten werden müssen. Eine derartige Verpflichtung lässt sich weder, wie bereits ausgeführt, aus Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch aus der Aufgabe des Staates als Erziehungsträger, das Kind bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern (Art. 7 Abs. 1 GG), herleiten. Diese Aufgabe des Staates als Erziehungsträger verwehrt es ihm, Kinder übermäßig lange in einer Schule mit undifferenziertem Unterricht festzuhalten. Er muss hinreichenden Raum für eine Differenzierung nach der individuellen Leistungsfähigkeit schaffen. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, a. a. O. (187 f.). Dem hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er die Entscheidung darüber, ob ein Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule oder in einer Sonderschule beschult wird, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulPflG davon abhängig macht, welchen individuellen Förderbedarf der Schulpflichtige hat. Dabei bedeutet die konkrete Entscheidung über den individuellen Förderbedarf und die Festlegung des Förderortes auch nicht, dass mit dieser Entscheidung der weitere Bildungsweg des Schulpflichtigen abschließend bestimmt ist. Die nach § 14 Abs. 1 VO-SF vorgesehene jährliche Überprüfung, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin besteht und ob der Besuch einer anderen Schule angebracht ist, lässt hinreichend Raum für die Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Schulpflichtigen. Allerdings kommt der Staat seiner Aufgabe als Erziehungsträger nicht nach, wenn eine schulische Maßnahme für den Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf - bezogen auf die ganze Persönlichkeit und ihr Verhältnis zur Gemeinschaft - offensichtlich nachteilig sein würde, BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, a. a. O. (188 f.). und liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vor, wenn die Überweisung des Kindes in eine Sonderschule den Gegebenheiten und Verhältnissen des Einzelfalls ersichtlich nicht gerecht wird. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O. (133). Eine solche gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßende Entscheidung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner Behinderung auf eine Sonderschule verwiesen wird, obwohl seine Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen Schule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Dabei ist neben der Frage, ob Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, in die erforderliche Gesamtbetrachtung auch einzustellen, ob organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O. (133); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2002 - 19 A 3100/01 -, und 28. September 1999 - 19 B 1467/99 - . Ausgehend von diesen Erwägungen bestehen bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die durch Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. September 2002 verfügte Überweisung des Antragstellers in eine Schule für Geistigbehinderte dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ersichtlich nicht gerecht wird. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, es sei "offensichtlich" und könne "nicht in Frage gestellt" werden, dass die Beschulung von Kindern, die, wie er selbst, an einem autistischen Syndrom erkrankt seien, in Sonderschulen für Geistigbehinderte "bestenfalls als 'Notlösung' anzusehen" sei und "den jeweiligen Bildungsmöglichkeiten" nicht gerecht werden könne. Der Vortrag ist in dieser Allgemeinheit derart unsubstantiiert, dass er, zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, keine Veranlassung zu einer weiter gehenden Prüfung bietet. Fehl geht der Vortrag des Antragstellers, er sei nicht geistigbehindert, weil bei ihm "vorwiegend ein autistisches Syndrom gegeben" sei. Nach § 6 VO-SF liegt geistige Behinderung vor, wenn hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vorliegen mit der Folge, dass die Schülerinnen und Schüler zu ihrer selbstständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfe benötigen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Antragsteller erfüllt. Das ergibt sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 16. Juni 1997. Danach ist der Antragsteller "ein Junge mit einem elementaren Förderbedarf im Sinne der Richtlinien der Schule für Geistigbehinderte. Entwicklungsrückstände und -besonderheiten bestehen auf den Gebieten des gesamten Verhaltens (Sozial-, Lern- und Leistungsverhalten), der kognitiven und emotionalen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Speicherungsprozesse, der Motorik und des Ausdrucksverhaltens, der sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation. Die allgemeine Denk- und Abstraktionsfähigkeit sowie speziell das logisch-schlussfolgernde Denken sind nachweislich ... erheblich retadiert". Die Beobachtungen bei dem - auf den Antragsteller individuell angepassten - CMM-Test ergaben, dass etwa 79 % der altersgleichen geistigbehinderten Jungen und etwa 95 % der vierjährigen nichtbehinderten Kinder innerhalb dieses Intelligenz- und Enwicklungstestes leistungsfähiger sind als der Antragsteller, der bei der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens 7 ½ Jahre alt war. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 6 VO-SF nach der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens vom 16. Juni 1997 entfallen sind, liegen nicht vor. Der Entwicklungsbericht vom 16. November 2001 der Schule T. , Gemeinschaftsgrundschule, an der der Antragsteller (zeitweise) zieldifferent am gemeinsamen Unterricht der Grundschule teilnahm, und das Zeugnis der Schule T. vom 22. Juni 2001 bestätigen, dass die kognitiven Fähigkeiten, lebenspraktischen Fertigkeiten und sein gesamtes Lernverhalten (weiterhin) "stark eingeschränkt" sind. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er beruft sich ohne Erfolg auf den Entwicklungsbericht der "Hilfe für das autistische Kind - Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen -" vom 19. August 2002. Danach haben sich zwar bei der weiteren Entwicklung des Antragstellers Fortschritte ergeben. Der Entwicklungsbericht lässt jedoch nicht erkennen, dass die Überweisung des Antragstellers in eine Schule für Geistigbehinderte dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ersichtlich nicht gerecht wird. Zur Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (S. 15 und 16 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses) verwiesen. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellen. Unergiebig ist auch die im Beschwerdeverfahren in Bezug genommene eidesstattliche Versicherung des Vaters des Antragstellers vom 18. September 2002. Es ist bereits nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass der Vater des Antragstellers über die erforderliche Fachkompetenz verfügt, Aussagen zur Frage der erforderlichen und angemessenen Förderung seines Sohnes in einer bestimmten Schule zu machen. Abgesehen davon erschöpft sich die eidesstattliche Versicherung, soweit in ihr die Entwicklung des Antragstellers angesprochen wird, darin, dem zuständigen Schulamt, "der Sonderschule" - gemeint ist wohl die in dem Bescheid des Antragsgegners angegebene und als nächstgelegene Schule für Geistigbehinderte bezeichnete Schule An der I. in M. - und der Schule T. Versäumnisse vorzuwerfen und der Schule T. eine nicht hinreichende Förderung des Antragstellers vorzuhalten. Konkrete Entwicklungsfortschritte des Antragstellers hat sein Vater in der eidesstattlichen Versicherung vom 18. September 2002 nicht aufgezeigt. Sein in der eidesstattlichen Versicherung enthaltener Verweis auf den Entwicklungsbericht der "Hilfe für das autistische Kind - Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen -" vom 19. August 2002 ist unergiebig, weil sich aus diesem Entwicklungsbericht, wie bereits ausgeführt, nicht herleiten lässt, dass der Besuch der Schule für Geistigbehinderte dem Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ersichtlich nicht gerecht wird. Soweit der Antragsteller außerdem geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte "von der Zutreffenheit der Feststellungen/Aussagen" in der eidesstattlichen Versicherung seines Vaters vom 18. September 2002 "ausgehen müssen", weil der Antragsgegner "weder hierzu noch zu dem Entwicklungsbericht vom 19. August 2002 substantiell Stellung genommen" habe, erscheint die Richtigkeit dieses Vortrags zweifelhaft. Dies bedarf jedoch keiner näheren Erörterung. Aus den "Feststellungen/ Aussagen" in der eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers und in dem Entwicklungsbericht vom 19. August 2002 ergibt sich, wie ausgeführt, nicht, dass die Einweisung des Antragstellers in eine Schule für Geistigbehinderte rechtswidrig ist. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 4. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. September 2002 wird auch nicht durch den Vortrag des Antragstellers in Frage gestellt, es liege eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vor, weil "ein differenziertes und sinnvoll abgestuftes System der Beschulung im Bereich des Antragsgegners nicht vorhanden" sei. Abgesehen davon, dass dem Antragsgegner als für die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort zuständige Schulaufsichtsbehörde (§ 12 Abs. 1 VO-SF) die (kompetenz-)rechtliche Befugnis für die Schaffung "eines differenzierten und sinnvoll abgestuften Systems der Beschulung" fehlt, lässt sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Anspruch auf Schaffung eines derartigen "Systems" nicht herleiten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass weder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch aus dem Grundrecht des Schülers gemäß Art. 2 Abs. 1 G auf Erziehung und Bildung ein Anspruch auf Errichtung einer an ihren Wünschen orientierten Schule, hier einer allgemeinen weiterführenden Schule mit sonderpädagogischer Fördergruppe als Teil dieser Schule, hergeleitet werden kann. Der aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Anspruch der Eltern auf Wahl einer bestimmten Schule bezieht sich nur auf die vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen. Das Wahlrecht umfasst jedoch nicht einen Anspruch auf zur Verfügungstellung einer bestimmten, an den Wünschen der Eltern orientierten Schule, was angesichts der Vielfalt elterlicher Bildungsvorstellungen auch nicht praktikabel wäre. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 19 A 3100/01 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, 781, vom 24. Oktober 1980 - 1 BvR 471/80 -, NVwZ 1984, 89 (89), und vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 -, NJW 1980, 2403 (2403); BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 6 NB 3.94 -, Buchholz 421, Kultur- und Schulwesen, Nr. 115, S. 10 (13). Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, der Senat habe sich in dem genannten Beschluss vom 13. Mai 2002 - 19 A 3100/01 - "nur oberflächlich" mit den sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Ansprüchen befasst, weil der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O., nicht berücksichtigt worden sei, übersieht er abgesehen davon, dass der Senat (auch) in seinem Beschluss vom 13. Mai 2002 den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt hat, dass, wie bereits ausgeführt, der Gesetzgeber nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 8. Oktober 1997 weder nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch gemäß Art. 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet ist, landesweit alle Formen integrativer Beschulung bereitzuhalten. Für die Exekutive gilt nichts Anderes mit der Folge, dass der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Schaffung "eines differenzierten und sinnvoll abgestuften Systems der Beschulung" im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners herleiten kann. Ob, wie der Antragsteller meint, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht nur einen "reinen Abwehranspruch" vermittelt, sondern sich aus dieser Vorschrift auch Leistungsansprüche herleiten lassen, erscheint zweifelhaft, ebenfalls offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, a. a. O. (132), bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner näheren Erörterung. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf etwaige Leistungsansprüche gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen, weil seine Überweisung in eine Schule für Geistigbehinderte, wie ausgeführt, nicht gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter verstößt. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob das Planungsermessen der Beigeladenen dahin auf Null reduziert ist, dass sie "die integrative Einzelförderung des Antragstellers (in welcher Form auch immer) hätte ermöglichen müssen", stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Etwaige (subjektive) Rechtsansprüche, die sich aus einer etwaigen Reduzierung des Planungsermessens der Beigeladenen ergeben könnten, kann der Antragsteller ausschließlich in einem gegen die Beigeladene, nicht aber in einem gegen den Antragsgegner als Schulaufsichtsbehörde gerichteten Verfahren geltend machen. Das Verwaltungsgericht hat auch den vom Antragsteller hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, "ihn - den Antragsteller - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2001 zu verpflichten, einer weiterführenden Schule (Hauptschule oder Gesamtschule) sowie einer dort eingerichteten bzw. einzurichtenden sonderpädagogischen Fördergruppe zuzuweisen", zu Recht abgelehnt. Abgesehen von allen weiteren Zweifelsfragen kommt eine dahingehende Verpflichtung des Antragsgegners schon aus den nachfolgenden Gründen nicht in Betracht. Eine "Zuweisung" des Antragstellers zu einer "eingerichteten" sonderpädagogischen Fördergruppe an einer weiterführenden Schule steht bereits entgegen, dass es im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners - unstreitig - eine solche Fördergruppe nicht gibt. Eine Zuweisung zu einer sonderpädagogischen Fördergruppe außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners erstrebt der Antragsteller nach seinem Vorbringen nicht, so dass die in diesem Zusammenhang bestehenden rechtlichen Bedenken keiner weiteren Erörterung bedürfen. Die begehrte "Zuweisung" zu einer "einzurichtenden" sonderpädagogischen Fördergruppe an einer weiterführenden allgemeinen Schule kommt nicht in Betracht. Eine solche "Zuweisung" wäre jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 3 VwVfG NRW rechtswidrig. Das Begehren des Antragstellers auf "Zuweisung" zu einer "einzurichtenden" sonderpädagogischen Fördergruppe an einer weiterführenden allgemeinen Schule zielt darauf ab, dass der Antragsgegner die Entscheidung über den schulischen Förderort (§ 12 Abs. 1 VO-SF) von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, nämlich der Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe, abhängig macht und damit die Entscheidung über den Förderort unter einer Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW ergeht. Eine derartige Bedingung ist weder in § 12 VO-SF noch in den sonstigen nordrhein- westfälischen Vorschriften über die sonderpädagogische Förderung vorgesehen. Die damit anwendbare allgemeine Regelung in § 36 Abs. 3 VwVfG NRW setzt aber voraus, dass die Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderläuft. Diese Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung wäre im Falle der begehrten "Zuweisung" zu einer "einzurichtenden" sonderpädagogischen Fördergruppe an einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nämlich schulpflichtig und auf Grund der Schulpflicht zum Besuch einer Schule verpflichtet, so dass die Entscheidung über den schulischen Förderort nicht von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängen darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).