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Beschluss

16 B 312/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0513.16B312.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen. Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung durch den Senat rechtfertigt nicht die Abänderung oder Aufhebung der erst-instanzlichen Entscheidung. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits mangels einer hinreichenden Beschwerdebegründung als unzulässig betrachtet werden muss. Davon könnte auszugehen sein, weil die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzureichende Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unter anderem eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung enthalten muss, die vorgelegte Beschwerde indessen die Gedankenführung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses allenfalls ansatzweise aufgreift. Soweit in der Beschwerdebegründung einleitend die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wiedergegeben wird, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass das Gericht unter Vorwegnahme der Hauptsache zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragsteller eingreifen müsse, während nachfolgend lediglich die bisherige Sachdarstellung der Antragsteller wiederholt wird, ohne im Einzelnen auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten erheblichen Glaubhaftigkeitsmängel dieses Vorbringens einzugehen, dürfte es bereits am Erfordernis einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlen. Letztlich kann das aber dahinstehen, weil jedenfalls mit der Beschwerde nichts vorgetragen worden ist, was im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgericht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragsteller sprechen könnte. Die Antragsteller verfügen - auch nach ihrem eigenen Vorbringen - über die Mittel zur Bestreitung ihres regelsatzbemessenen Lebensbedarfs. Sie verfügen über Einkünfte in Höhe von monatlich 875 Euro, wobei trotz der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG im Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO das Kindergeld in vollem Umfang anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2002 - 16 B 1263/02 -. Der berücksichtigungsfähige Regelsatzbedarf beläuft sich aber insgesamt nur auf 775,40 Euro, weil für die erwachsene Antragstellerin zu 1. lediglich der um 20% geminderte Regelsatzbedarf in Ansatz zu bringen ist. Angesichts des "Überschusses" von 99,60 Euro bliebe selbst von dem nicht vom Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umfassten Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende, der gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BSHG 117,20 Euro (40% des für die Antragstellerin zu 1. maßgebenden Regelsatzes) beträgt, lediglich eine Restsumme von 17,60 Euro offen. Ohne dass umfassend geklärt werden müsste, ob und inwieweit im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die in § 23 BSHG genannten Mehrbedarfszuschläge bzw. speziell der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende gemäß § 23 Abs. 2 BSHG zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten wären, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2001 - 16 B 795/01 -, vom 18. April 2002 - 12 B 615/02 - und vom 6. November 2002 - 16 B 1551/02 -, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass ein solcher relativ kleiner Fehlbetrag - der sich auf 6% des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand beläuft - zu schwerwiegenden Nachteilen für die Antragsteller führen würde. Soweit es um die demnach allein näher in den Blick zu nehmenden Kosten der Unterkunft geht, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Insoweit hat das Verwaltungsgericht aus einer Anzahl von Indiztatsachen den Schluss gezogen, dass die Unterbringungssituation der Antragsteller wegen ihrer engen Verbundenheit mit Herrn H. E. , dem im gleichen Haus wie die Antragsteller lebenden Sohn der Vermieter, derzeit nicht so gefährdet erscheint, dass der Erlass einer einstweilige Anordnung gerechtfertigt wäre. Im einzelnen hat es darauf verwiesen, dass Herr E. von Bediensteten des Antragsgegners in der Wohnung der Antragsteller angetroffen worden sei, woraufhin die Antragstellerin zu 1. ihn wahrheitswidrig als ihren Bruder ausgegeben habe, dass Fotos von Herrn E. in der Wohnung der Antragsteller hingen, dass die Antragstellerin Herrn E. bei einem Arzttermin begleitet habe und dass die Vermieter im August 2002 dem Antragsgegner vorgespiegelt hätten, ihr Sohn wohne im Keller ihres Hauses, und erst nachfolgend die Unbewohnbarkeit des Kellers hätten einräumen müssen. Zu all diesen Punkten haben sich die Antragsteller im Rahmen ihrer Beschwerde nicht geäußert, sondern sich auf die schlichte und unglaubhafte Behauptung beschränkt, dass "selbstverständlich" keine enge persönliche Beziehung zu ihren Vermietern bzw. zu deren Sohn bestehe, die über das angesichts des Mietverhältnisses und des Zusammenlebens im selben Haus übliche Maß hinausgehe. Soweit die Antragsteller zuletzt behauptet haben, ihre Vermieter hätten nunmehr Räumungsklage erhoben, fehlt es an der erforderlichen und auch einfach zu bewerkstelligenden Glaubhaftmachung. Hinzu kommt, dass sich ein derartiges Verhalten der Vermieter nicht mit der bisherigen Darstellung der Antragsteller zur Einstellung der Eheleute E. verträgt, nachdem noch mit der Beschwerdeschrift vorgetragen worden ist, die Vermieter wollten von einem solchen Schritt aus "Menschlichkeit" und wegen der Kosten einer Räumungsklage bis zum Abschluss dieses Verwaltungsrechtsstreits Abstand nehmen; was nun zu einem Gesinnungswandel geführt haben könnte, wird von den Antragstellern nicht verdeutlicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.