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Beschluss

16 B 795/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.16B795.01.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 10. Mai 2001 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand sowie von 50% des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende, abzüglich des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens einschließlich des Zulassungsverfahrens zu zehn Elfteln, der Antragsgegner zu einem Elftel.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 10. Mai 2001 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand sowie von 50% des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende, abzüglich des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses, zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens einschließlich des Zulassungsverfahrens zu zehn Elfteln, der Antragsgegner zu einem Elftel. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr auch für die Zeit vom 1. Mai 2001 an Hilfe zum Lebensunterhalt in der bisherigen Höhe (Regelsatz für einen Haushaltsvorstand, Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende und Kosten der Unterkunft) unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte (Kindergeld, Unterhaltsvorschuss) zu gewähren, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auch die Übernahme ihres Krankenversicherungsbeitrages durch den Antragsgegner beantragt hat. Diese in § 13 BSHG geregelte Leistung zählt zwar begrifflich zur Hilfe zum Lebensunterhalt und wird daher dem Wortlaut nach auch vom erstinstanzlichen Verfahrensantrag ("ab dem 1.5.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG") umfasst; auch hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 9. Mai 2001 (Seite 3) auf die Pflicht des Antragsgegners zur Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags für sie und ihr Kind hingewiesen. Andererseits hat sie weder die Höhe ihres Beitrages mitgeteilt noch insoweit zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens eine besondere Dringlichkeit der Hilfegewährung zu erkennen gegeben. Vor allem aber hat sie in ihrer Aufzählung der bis einschließlich April 2001 bewilligten Sozialhilfeleistungen (Seite 2 der Antragsschrift vom 9. Mai 2001), die als Konkretisierung ihres auf die Folgezeit bezogenen Hilfebegehrens betrachtet werden kann, den Krankenversicherungsbeitrag gerade nicht genannt. Die anschließende Formulierung ("Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, weiterhin ... Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG zu leisten und auch die Krankenversicherung für die Antragstellerin und ihr Kind J. zu zahlen") erweckt zudem den Anschein, dass die Antragstellerin die Übernahme des Krankenversicherungsbeitrages als eine außerhalb des Leistungskataloges der Hilfe zum Lebensunterhalt stehende Verpflichtung auffasst und es insoweit damit bewenden lässt, den Antragsgegner auf diese Leistungspflicht lediglich hinzuweisen. Das wird dadurch unterstrichen, dass die Antragstellerin im weiteren Verlauf des Verfahrens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr auf die Übernahme ihrer Krankenversicherungsaufwendungen zurückgekommen ist. Der Senat versteht des Weiteren das Begehren der Antragstellerin dahingehend, dass sie jedenfalls im Rechtsmittelverfahren nur noch eigene Sozialhilfeansprüche verfolgen will, nicht aber Ansprüche, die ihrem Sohn J. zustehen; denn sie hat sich nicht gegen die dahingehende Eingrenzung des Antragsziels im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts gewandt. Damit wird der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des beschließenden Gerichts Rechnung getragen, nach der jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 11 Abs. 1 BSHG - auch ein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind - einen individuellen Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe hat, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441 (443); OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352 (354), und Hilfeansprüche einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht von anderen Mitgliedern im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 (134) = NJW 1993, 3153. Das gilt auch für die unterkunftsbezogene Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass die Antragstellerin wegen der gemeinsamen Wohnungsnutzung mit ihrem Sohn lediglich die auf sie entfallende Hälfte der Unterkunftskosten im eigenen Namen gerichtlich erstreiten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, a.a.O. Dies vorausgeschickt kann die Antragstellerin für die Zeit vom 10. Mai 2001 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand sowie von jeweils 50% des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende, abzüglich des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses, für sich beanspruchen, weil sie insoweit hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ein Hilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im gegenwärtigen Zeitpunkt aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). Der Senat hat sich anders als der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht keine hinreichende Gewissheit verschaffen können, dass die Antragstellerin mit Herrn S. N. im genannten Zeitraum in einer eheähnlichen Gemeinschaft iSd § 122 Satz 1 BSHG gelebt hat und lebt und daher entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG dessen eventuelles - bislang nicht bekanntes, im Falle des Nichtoffenlegens aber als vorhanden anzusetzendes - Einkommen und Vermögen bei der Prüfung ihres Sozialhilfeanspruchs zu berücksichtigen ist. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft iSv § 122 Satz 1 BSHG, deren Bestehen im Streitfalle vom Sozialhilfeträger zu beweisen bzw. im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO von ihm glaubhaft zu machen ist und die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG auch einen Hilfeanspruch des gemeinsamen Kindes der Antragstellerin und des Herrn N. berühren würde, setzt wie die Ehe das Bestehen einer auf Dauer angelegten und andere gleichgeartete Beziehungen ausschließende Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau voraus; diese Beziehung erschöpft sich nicht in einer reihen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, sondern zeichnet sich darüber hinaus durch innere Bindungen und ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander aus. Vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (264 f.), und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 (199) = FEVS 46, 1. Vorliegend fehlt es schon an genügenden Anhaltspunkten für das Bestehen einer bloßen Wohngemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Kind einerseits und Herrn N. andererseits. Der Umstand, dass Herr N. bei zwei der drei vom Beklagten durchgeführten Hausbesuche in der Wohnung der Antragstellerin angetroffen worden ist, wird von der Antragstellerin nachvollziehbar und im Wesentlichen glaubhaft damit erklärt, dass Herr N. häufig das gemeinsame Kind besuche und die Antragstellerin regelmäßig bei der Aufsicht und Betreuung des Kindes vertrete. Diese Darstellung wird durch eidesstattliche Versicherungen nicht nur der Antragstellerin und des vermutlich gleichfalls unmittelbar am Verfahrensausgang interessierten Herrn N. , sondern weiterer Personen untermauert, die zwar mit der Antragstellerin bzw. Herrn N. verwandt oder befreundet sind, aber doch eine größere Distanz zum Verfahrensgegenstand und zudem einen gewissen Einblick in die Lebensverhältnisse der Hauptbetroffenen haben. Diese insgesamt sechs eidesstattlichen Versicherungen stimmen weithin darin überein, dass Herr N. im September 1999 aus der bis dahin gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und dass er seitdem nur noch zeitweilig wegen seines Sohnes dort anzutreffen ist. Der Senat verkennt nicht, dass die vorgelegten Versicherungen den vorliegend wesentlichen Umstand der Trennung recht abstrakt benennen und überwiegend keine unmittelbaren eigenen Beobachtungen wiedergeben; es ist auch nicht zu übersehen, dass sich die zeitlichen Angaben (Trennung im Juli 1999, Auszug des Herrn N. im September 1999) in vier der vorgelegten Versicherungen auffallend gleichen, wobei überdies aus den Verwaltungsvorgängen hervorgeht, dass die Antragstellerin die Trennungsabsichten dem Sozialamt bereits Ende Juni 1999 mitgeteilt hat. Ins Gewicht fallende Bedenken lassen sich daraus aber nach Einschätzung des Senats nicht ableiten, weil derartige Versicherungen üblicherweise knapp formuliert werden und die "Standardisierung" der Zeitangaben schon damit erklärt werden kann, dass der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung notwendigerweise vorausgeht, dass die jeweiligen Zeugen vom Nachweisverpflichteten über das Thema und den Zweck ihrer Bekundung ins Bild gesetzt werden, was oft nicht ohne eine gewollte oder ungewollte Auffrischung der Erinnerungen vonstatten gehen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Erklärenden nicht von vornherein unglaubwürdig und die Erklärungen im Kern eindeutig sind, wobei zudem eine der Versicherungen, nämlich die der Frau Eva Nowicki, die zeitliche Abfolge der Trennung - ohne Widerspruch zu den anderen Erklärungen - eigenständig formuliert, eine eigene Beteiligung jedenfalls am Randgeschehen (Erkundigungen über ein neues Türschild) erwähnt und mit der Angabe einer Nebentätigkeit bei der Metallwarenfirma und der dortigen Erkundigung Einzelheiten enthält, die anderweitig überprüft werden könnten. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu verkennen, dass Herr N. im Herbst 1999 tatsächlich eine andere Wohnung angemietet, dafür einige Monate auch die Miete aufgebracht und sich zum 1. September 1999 dorthin umgemeldet hat; damit wird jedenfalls die Glaubhaftigkeit der damaligen Trennung noch untermauert. Für das (Fort-)Bestehen einer Wohngemeinschaft lassen sich auch nicht die näheren Umstände anführen, die bei den Hausbesuchen durch den Ermittlungsdienst des Antragsgegners hervorgetreten sind. Dass sich Herr N. am 11. April 2001 während des Hausbesuches - offensichtlich morgens - im Schlafzimmer der Wohnung in der S. straße 43 aufhielt, kann noch mit der Angabe der Antragstellerin vereinbart werden, dass er an bestimmten Tagen das Kind beaufsichtige und gelegentlich dann auch dort übernachte, wenn sie am Vorabend erst spät in die Wohnung zurückgekehrt sei. Soweit bei dem Hausbesuch Hygieneartikel für Männer im Bad entdeckt wurden, fehlt es in dem Bericht an näheren Feststellungen über Art und Zahl der Gegenstände, so dass nicht erkennbar wird, ob es sich lediglich um eine "Notausstattung" für die zugestandenen gelegentlichen Übernachtungen oder um eine "Vollausstattung" handelte, die auf einen ständigen Aufenthalt des Herrn N. hindeuten könnte; unter diesen Umständen kommt in Betracht, dass die Einlassung der Antragstellerin zutrifft, es habe sich lediglich eine Bartschere des Herrn N. im Bad befunden. Da anlässlich des Hausbesuches auch darauf verzichtet wurde, die eingestandenermaßen im Schlafzimmer befindlichen Kleidungsstücke des Herrn N. zu betrachten, ist auch unklar geblieben, ob sich dort damals seine komplette Ausstattung befand. Hinsichtlich der Anwesenheit des Herrn N. in ihrer Wohnung am 15. Juli 2001 hat die Antragstellerin die nachvollziehbare Erklärung gegeben, dass sie beim Erscheinen der Außendienstmitarbeiter gerade erst von einem Fahrradausflug mit einer Freundin zurückgekehrt und Herr N. , der das Kind beaufsichtigt habe, noch anwesend gewesen sei. Diese Einlassung wird in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Freundin, Frau K. , in wesentlichen Teilen bestätigt. Dass die Antragstellerin ausweislich des Ermittlungsberichts vom 17. Juli 2001 die abendliche Anwesenheit des Herrn N. seinerzeit damit erklärt hat, sie wolle erst noch allein ausgehen, muss nicht zwangsläufig mit der späteren Einlassung im Widerspruch stehen, weil in Betracht kommt, dass die Antragstellerin an diesem Tag sowohl nachmittags als auch abends weggehen wollte. Auch die Unklarheiten über den Wohnsitz des Herrn N. seit dem behaupteten Verlassen der gemeinsamen Wohnung im September 1999 erreichen kein solches Gewicht, dass deswegen vom Fortbestand einer Wohngemeinschaft mit der Antragstellerin im streit- erheblichen Zeitraum, also seit Mai 2001, ausgegangen werden müsste. Der Umstand, dass die Antragstellerin beim Hausbesuch vom 11. April 2001 behauptet hatte, Herr N. wohne unter der Adresse F. -E. -Straße 115 in B. , und sich diese Darstellung nachträglich als unzutreffend erwies, kann zwar für sich betrachtet für den Versuch einer Täuschung des Sozialamtes und damit auch dafür sprechen, dass Herr N. nach wie vor bzw. nunmehr wieder mit der Antragstellerin zusammenlebe; andererseits ist die Erklärung der Antragstellerin, Herr N. habe ihr den Verlust seiner vormaligen Wohnung in der F. -E. -Straße verheimlicht, wegen des aus der Sicht des Herrn N. damit verbundenen Eingeständnisses seiner finanziellen Leistungsunfähigkeit nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Auch die Angabe des Herrn N. , seit dem Verlust seiner eigenen Wohnung und nachfolgend der Aufenthaltsmöglichkeit in der Wohnung seines Vaters seit dem 1. April 2001 vorwiegend bei seiner Schwester S. N. zu nächtigen, ist durch eidesstattliche Versicherungen insbesondere der Frau S. N. bestätigt worden und kann, wiewohl wegen der geringen Wohnungsgröße und des Vorhandenseins nur einer Schlafstätte ungewöhnlich, nicht rundweg in Zweifel gezogen werden. Dass die im selben Haus wohnenden Vermieter keine Kenntnis von dem Mitbewohner haben, andererseits aber von gemeinsamen Besuchen der Antragstellerin, des Herrn N. und des gemeinsamen Kindes berichten, gewinnt gleichfalls kein entscheidendes Gewicht. Denn immerhin hat die Vermieterin ausweislich des "Zusatzberichtes" des Ermittlungsdienstes vom 17. Juli 2001 nunmehr eingeräumt, dass Frau N. vor längerer Zeit den vorübergehenden Einzug ihres Bruders in ihre Wohnung bekanntgegeben habe; hinsichtlich der erwähnten gemeinsamen Besuche der Antragstellerin und des Herrn N. bei dessen Schwester ist nicht dokumentiert, wann derartige Besuche stattgefunden haben sollen, so dass in Betracht kommt, dass es sich um die Erinnerung an schon länger zurückliegende Ereignisse handelt. Auch die in den Ermittlungsberichten wiedergegebenen Äußerungen von Nachbarn der Antragstellerin ergeben kein klares Bild. Selbst wenn die Nachbarn der Antragstellerin, wie im letzten Bericht vom 17. Juli 2001 dargelegt, übereinstimmend den Eindruck hätten, die Antragstellerin lebe mit Herrn N. zusammen, fehlt es doch an konkretisierenden Auskünften der Mitbewohner des Hauses, wie oft bzw. zu welchen Zeiten ihnen die Anwesenheit des Herrn N. aufgefallen ist und ob er üblicherweise allein oder in Begleitung der Antragstellerin gesehen wurde. Daher muss weiterhin in Erwägung gezogen werden, dass die Nachbarn lediglich sicher bestätigen können, dass Herr N. relativ häufig bzw. regelmäßig dort ist - was er selbst und die Antragstellerin ja einräumen -, nicht aber, dass er dort tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat. Angesichts der - nach seiner Einlassung - wiederholten Wohnungswechsel des Herrn N. seit seinem Auszug bei der Antragstellerin und angesichts seiner regelmäßigen Aufenthalte in der Wohnung der Antragstellerin zur Kindesbeaufsichtigung kann nach Auffassung des Senats auch nichts Entscheidendes aus dem Umstand hergeleitet werden, dass nach wie vor eine von ihm abonnierte Zeitschrift an die Adresse S. straße 43 geliefert wird. Schließlich ist die Darstellung der Antragstellerin über die regelmäßigen Aufenthalte und die gelegentlichen Übernachtungen des Herrn N. in ihrer Wohnung auch für sich betrachtet nicht unglaubhaft. Es erscheint als nachvollziehbar, dass eine noch sehr junge Frau, die wie die Antragstellerin ein Kleinkind zu betreuen hat, auch nach der Trennung vom Kindesvater von diesem erwartet, dass er sie - gegebenenfalls in Ermangelung finanzieller Leistungen - wenigstens bei der Beaufsichtigung des gemeinsamem Kindes unterstützt und ihr damit einen gewissen Freiraum für eigene Unternehmungen schafft. Das gilt umso mehr, als sich das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und Herrn N. nach ihrer Angabe in jüngerer Zeit wieder etwas verbessert habe. Aber auch unabhängig von der Frage, ob zwischen der Antragstellerin und Herrn N. (sowie dem gemeinsamen Kind J. ) eine Wohngemeinschaft besteht, lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die sonstigen Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht feststellen. Es ist nicht gerechtfertigt, aus der bloßen Anwesenheit des Herrn N. in der Wohnung der Antragstellerin, zumal wenn es sich um eine nur gelegentliche und zweckgebundene Anwesenheit handelt, auf die weiteren Merkmale einer Gemeinschaft iSv § 122 Satz 1 BSHG, also auf das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft und exklusiver innerer Bindungen, zu schließen. So sehr es zutreffen mag, dass eine - dauerhafte - Wohngemeinschaft typischerweise mit einer zumindest partiellen wirtschaftlichen Zusammenarbeit verbunden ist und die Intimität des Zusammenwohnens ohne zwingenden Grund nur von einander sehr nahestehenden Personen als dauernder Zustand akzeptiert wird, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29 (33 f.) = NDV-RD 1998, 35, so wenig vermag es zu überzeugen, wenn der Antragsgegner § 122 BSHG anwendet, ohne insbesondere die wirtschaftliche Seite der Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn N. im Rahmen des Möglichen zu beleuchten, also etwa zu ermitteln, wo bzw. mit wem Herr N. seine Mahlzeiten einnimmt, wo bzw. von wem seine Kleidung gewaschen wird und wie er seinen Zahlungsverkehr organisiert hat. Schließlich ist auch das Bestehen innerer Bindungen objektivierbar, weil es nach außen hervortretende Indizien gibt, die in ihrem jeweiligen Zusammenwirken hinreichend verlässliche Schlüsse ermöglichen. Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 24 B 2460/98 -. Ist damit dem Grunde nach von der Bedürftigkeit der Antragstellerin und damit ihrer Sozialhilfeberechtigung auszugehen, kann ihr wegen der Besonderheiten der Verfahrensart des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gleichwohl nur ein relativ geringer Teil ihres notwendigen Lebensbedarfs vorläufig - und unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache - zugesprochen werden. Zunächst ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf den Bedarf im Zeitraum zwischen dem 10. Mai 2001 und dem Ende des Monats der vorliegenden Beschwerdeentscheidung beschränkt; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen die Antragstellerin nachfolgend nicht entgegengetreten ist. Gleiches gilt für die Zuerkennung lediglich eines Teils des Regelsatzbedarfs - hier für einen Haushaltsvorstand - in Höhe von 80%. Die Befriedigung weitergehender Ansprüche auf Regelsatzleistungen muss dem bereits in die Wege geleiteten Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Antragstellerin kann darüber hinaus grundsätzlich vorläufig auch einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende gemäß § 23 Abs. 2 BSHG beanspruchen, weil sie mit einem Kind unter 7 Jahren zusammenlebt und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgen muss, dies aber nicht in vollem Umfang. Der Zuerkennung dieses Zuschlages steht nicht entgegen, dass der Vater von J. offenbar das elterliche Sorgerecht mit der Antragstellerin teilt und das Kind regelmäßig mehrmals in der Woche beaufsichtigt. Allein das dem Vernehmen nach vereinbarte gemeinsame Sorgerecht schließt den Mehrbedarf nach § 23 Abs. 2 BSHG nicht aus, weil es auf die tatsächliche Wahrnehmung der Rechtsposition "Sorgerecht" ankommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 16 A 672/01 -. Bei der Frage, wie die Mitwirkung des Herrn N. bei der Betreuung des Kindes im Rahmen des § 23 Abs. 2 BSHG zu bewerten ist, kommt es darauf an, ob er gleichberechtigt und unentgeltlich an der Bedarfsdeckung des Kindes in erheblichem Maße mitwirkt bzw. ob er die Antragstellerin so nachhaltig unterstützt, wie es bei intakten Familienverhältnissen der andere Elternteil zu tun pflegt. Vgl. eingehend OVG NRW, Urteil vom 25. August 1998 - 24 A 6169/96 -; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 1988 - 4 B 227/88 -, FEVS 38, 209. Dabei ist wesentlich auf den Zweck des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende abzustellen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - vgl. den Gesetzentwurf des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (BT-Drucks. 10/3079, unter 2.1.4, S. 5) - rechtfertigt der Mehrbedarfszuschlag sich vor allem dadurch, dass Alleinerziehende wegen der Kinderbetreuung weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen, und zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen. Darüber hinaus ist auch an die Kosten für Aufmerksamkeiten bei gelegentlichen Hilfeleistungen Dritter zu denken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1998 - 24 A 6169/96 -. Vorliegend beschränkt sich jedenfalls werktags die Kindesbeaufsichtigung durch Herrn N. anscheinend von vornherein auf bestimmte feste Zeiten (dienstags und donnerstags, jeweils am Nachmittag); lediglich am Wochenende wird die Antragstellerin nach ihren nicht in Zweifel gezogenen Angaben in flexibelerer Weise unterstützt, dafür allerdings nur gelegentlich. Daher ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zwar einen Teil der typischerweise mit der Alleinerziehung verbundenen Kosten wegen der Unterstützung durch den Kindesvater auffangen kann, dass diese Unterstützung aber nicht den Umfang erreicht, wie sie bei einem familiären Zusammenleben der Antragstellerin mit Herrn N. möglich und wahrscheinlich wäre; insbesondere der Umstand, dass Herr N. offensichtlich an mehreren Tagen der Woche gar nicht für die Kindesbetreuung zur Verfügung steht, rechtfertigt die Annahme, dass der Antragstellerin jedenfalls zum Teil die oben genannten Mehraufwendungen entstehen. Der Senat hält es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber unter den gegebenen Umständen nicht für gerechtfertigt, der Antragstellerin den vollen - sich auf 40% des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand belaufenden - Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 2 BSHG zuzusprechen. Unabhängig von der bislang noch nicht in grundlegender Weise entschiedenen Frage, ob bzw. in welchem Umfang insoweit ein Anordnungsgrund iSv § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben sein kann, sind jedenfalls vorliegend keine Gründe ersichtlich, wegen derer die Antragstellerin mehr als einen um 20% des für sie geltenden Regelsatzes - bzw. um die Hälfte des Mehrbedarfsbetrages - reduzierten Mehrbedarfszuschlag (dringend) benötigen könnte. Denn sie hat zum einen eine nicht ganz unerhebliche Entlastung durch Herrn N. bei der Kindesbetreuung erfahren, so dass die vom Gesetzgeber angenommenen finanziellen Folgen der alleinigen Kindesverantwortung sie nicht in vollem Umfang getroffen haben können. Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass Herr N. zumindest einstweilen seinem Kind noch mehr Zeit gewidmet hätte, wenn die Antragstellerin sonst nicht ohne finanzielle Einbußen eine Betreuung des Kindes hätte erlangen oder entbehren können; dem Vorbringen der Antragstellerin ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin die Übernahme ihrer (anteiligen) Unterkunftskosten begehrt, fehlt es gleichfalls am Anordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes einen Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (vgl. § 554 BGB), und eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass auch wirklich Kündigung und Räumungsklage folgen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 - FEVS 52, 24 = NJW 2000, 2523 = ZFSH/SGB 2000, 558 = NDV-RD 2000, 75 = NWVBl. 2000, 392. Vorliegend fehlt es schon an der Glaubhaftmachung eines fortbestehenden Mietrückstandes. Dass die Antragstellerin offenbar lediglich wegen der darlehensweisen Mittelgewährung aus dem Bischöflichen Hilfefonds zur Zahlung der laufenden Kosten der Unterkunft imstande war, steht dem Fehlen einer diesbezüglichen dringlichen Notlage - anders als im Hinblick auf den regelsatzbemessenen Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Ergebnis nur mit einem geringen Teil ihres Antragsbegehrens durchdringen konnte, weil ihr vom zu bewilligenden Regelsatzbetrag von 440 DM und vom Zuschlag für Alleinerziehende in Höhe von 110 DM nach Abzug des Kindergeldes und der Unterhaltsvorschussleistung lediglich 60 DM verbleiben, während sich das Begehren der Antragstellerin auf einen um etwa 600 DM höheren Hilfebetrag bezog. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.