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Beschluss

17 B 557/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0526.17B557.01.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2000 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2000 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet. Die Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung sich im vorläufigen Verfahren nicht abschließend klären lässt und das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung Vorrang vor dem gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteresse genießt. Für den Erwerb eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts ist § 23 Abs. 3 AuslG iVm § 19 AuslG in der seit dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung vom 25. Mai 2000, BGBl. I S. 742, zugrunde zulegen, obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit Juli 1999 nicht mehr besteht. Maßgebend ist, dass bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung über den Verlängerungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden war, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 und vom 9. Juli 2001 - 17 B 237/00 -, seither ständige Rechtsprechung. Der Verlängerungsanspruch nach §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG setzt danach voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Ein solcher Anspruch scheidet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schon deshalb aus, weil es nicht um die Verlängerung einer vormals eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis gehe, die nie erteilt worden sei, sondern um die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Bei dem der Antragstellerin von der deutschen Botschaft in Rabat am 17. September 1998 mit Gültigkeitsdauer bis zum 16. Dezember 1998 erteilten Visum zur Familienzusammenführung handelt es sich um eine eheabhängige Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung rechtzeitig beantragt worden ist. Für den rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist - auch - erforderlich, dass eine nach deutschem Recht oder nach dem Recht des (jeweiligen) Heimatstaates wirksam geschlossene und rechtsgültige Ehe vorliegt oder vorgelegen hat, vgl. Igstadt in: GK-AuslR, § 19 Rdn. 34, Kanein/Renner, AuslR, 7. Auflage, § 19 Rdn. 5. Die diesbezüglichen Zweifel der Antragsgegnerin sind nicht von der Hand zu weisen. Der (inzwischen geschiedene) Ehemann der Antragstellerin besitzt die marokkanische und seit seiner Einbürgerung am 15. April 1996 daneben auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Er war nach eigenen Angaben vor der Eingehung der Ehe mit ihr fünfmal - allem Anschein nach jeweils mit Marokkanerinnen - verheiratet. Scheidungsnachweise waren nur für die drei letzten Ehen vorgelegt worden. Bei diesem Sachverhalt drängt sich die Frage nach dem möglichen Vorliegen einer Mehrehe und damit zugleich nach der Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Ehe auf. Nach § 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die (materiellen) Voraussetzungen der Eheschließung für jeden der Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Nur wenn man auf die gemeinsame marokkanische Staatsangehörigkeit und das gemeinsame marokkanische Heimatrecht der Eheleute abstellt, dürfte für die Wirksamkeit der Ehe unerheblich sein, ob die beiden ersten in Marokko geschlossenen Ehen des Ehemannes noch Bestand haben oder nicht. Denn das marokkanische Recht lässt bei Muselmanen die Vielehe in den durch den Koran gesetzten Grenzen, d.h. beschränkt auf gleichzeitig vier Frauen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu, vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Marokko, Seite 12. Stellt man dagegen auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehemannes ab und beurteilt die Wirksamkeit der am 24. März 1998 in Marokko geschlossenen Ehe nach deutschem Recht, dürfte diese davon abhängen, ob auch die beiden ersten Ehen geschieden worden sind. Gemäß § 20 Abs. 1 des bei der Eheschließung noch geltenden Ehegesetzes waren Ehen bei Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nichtig; eine Änderung der Rechtslage ist erst durch das Gesetz der Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833, mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetreten. Im vorliegenden Fall dürfte deutsches Recht Anwendung finden. Zwar ist bei Mehrstaatern wie dem Ehemann der Antragstellerin, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableitet, nach § 5 Abs. 1 EGBGB in Fällen, in denen auf das Recht verwiesen wird, dem eine Person angehört, grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist (Satz 1). Ist der Mehrstaater jedoch auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor (Satz 2). Eine Klärung der Frage nach der Wirksamkeit der Ehe kann im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen. An ihr hat die Antragstellerin - zunächst im Widerspruchsverfahren - im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mitzuwirken. Das Betreiben eines Antragsverfahrens auf Anlegung eines Familienbuches, dessen Durchführung die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits im Visumsverfahren abverlangt hat, stellt eine zur Klärung geeignete und der Antragstellerin zumutbare Mitwirkungshandlung dar. Im vorliegenden Verfahren lässt sich des weiteren nicht abschließend klären, ob der Antragstellerin, die Wirksamkeit der Ehe vorausgesetzt, der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zusteht. Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht allerdings darin, dass eine besondere Härte sich nicht auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 1 AuslG stützen lässt. Sie liegt hiernach insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Antragstellerin, die aus Agadir stammt, hat bis zu ihrem neununddreißigsten Lebensjahr durchgehend als Chefsekretärin gearbeitet, hat gut verdient und hat ihre letzte Stelle der Ehe wegen aufgegeben. Sie verfügt in Marokko über enge verwandtschaftliche Bindungen. Dort leben ihre Eltern, 5 Schwestern und 3 Brüder. Plausible Gründe dafür, dass ihre Angehörigen sich nach einer Rückkehr von ihr abwenden würden, liegen nicht vor. Zwar sollen ihre Eltern es anlässlich des Besuchsaufenthaltes im Juli/August 1999 abgelehnt haben, sie aufzunehmen, und sollen sie darauf verwiesen haben, sich mit ihrem Ehemann zu arrangieren. Bei diesem Besuch hat die Antragstellerin ihren Eltern jedoch verheimlicht, dass sie zuvor über Monate hinweg schwersten und entwürdigenden Misshandlungen durch ihren Ehemann ausgesetzt war. Auch mit einer gesellschaftlichen Isolierung infolge des Scheiterns der Ehe ist nicht zu rechnen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur beruflichen und gesellschaftlichen Stellung allein stehender und geschiedener Frauen in den städtischen Bereichen Marokkos entsprechen dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: Oktober 2002). Schließlich hat die Antragstellerin während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft auch keine Integrationsleistungen erbracht, deretwegen die Rückkehr infolge des Scheiterns der Ehe sie besonders hart treffen würde. Möglicherweise ist jedoch eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 AuslG gegeben. Sie liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zumutbar ist. Nach der amtlichen Begründung berücksichtigt die 2. Alternative von § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AuslG besondere Umstände während der Ehe in Deutschland, die es dem (nachgezogenen) Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung des eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle liegen danach zum Beispiel vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat, vgl. BT-Drs. 14/2368, Seite 4, Es ist fraglich, ob § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 AuslG, wie die Antragsgegnerin und - wohl - auch das Verwaltungsgericht meinen, den nachgezogenen Ehegatten nur dann begünstigt, wenn er derjenige ist, der die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben hat, was hier nicht der Fall war. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich das nicht zwingend entnehmen. Das Abstellen auf die Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft deutet eher darauf hin, dass es für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechtes allein darauf ankommt, ob die Fortführung der Ehe bei objektiver Betrachtungsweise zumutbar war. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass der nachgezogene Ehegatte von dem Erwerb dieses Rechts ausgeschlossen sein soll, wenn er sich - etwa aus traditionellen oder wirtschaftlichen Gründen oder in der Hoffnung auf eine Besserung - trotz noch so untragbarer Behandlung zunächst für ein Ausharren in der Ehe entscheidet, dieses Vorhaben aber daran scheitert, dass der andere Ehegatte die Trennung herbeiführt . Zur einer solchen Sichtweise zwingt die amtliche Begründung auch nicht, soweit dort die Aufhebung der Ehe durch den nachgezogenen Ehegatten wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen angesprochen wird. Hierbei handelt es sich lediglich um einen beispielhaft aufgeführten Anwendungsfall von § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 AuslG, ohne dass sich dem zwingend entnehmen ließe, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Herbeiführung der Trennung durch den nachgezogenen Ehegatten ein unverzichtbares Kriterium für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechts wäre. Eine abschließende Klärung dieser Frage muss der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ob der Antragstellerin, die Wirksamkeit der Ehe und die Unschädlichkeit der Herbeiführung der Trennung durch ihren Ehemann vorausgesetzt, wegen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar war, ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ebenfalls offen. Als gesichert dürfte zugrunde zu legen sein, dass die bei der Antragstellerin am 24. Juni 1999 von ihrem Hausarzt festgestellten Verletzungen - Prellmarken und Hämatome mit Schwellungen an Gesicht, Armen und Oberkörper - ihr bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann am Vortag zugefügt worden waren. Der Ehemann hat zwar jeden körperlichen Übergriff bei dem eingeräumten Streit in Abrede gestellt, hat aber keine plausible Erklärung dafür abgeben können, wie die Antragstellerin sich die auch von den herbeigerufenen Polizeibeamten festgestellten Verletzungen anderweitig zugezogen haben könnte. Die von der Antragstellerin angeführten vielfältigen weiteren körperlichen Übergriffe ihres Ehemannes sind Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 20 Js 491/00 der Staatsanwaltschaft Bonn wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, das, soweit ersichtlich, noch anhängig ist. Die Antragstellerin hat in diesem Verfahren bei der Polizei ausweislich der auszugsweise zu den Verfahrensakten überreichten Niederschriften über ihre zeugenschaftliche Vernehmung einen Leidensweg geschildert, der durch ein kaum zu überbietendes Maß an Gewalttätigkeit, Brutalität und Erniedrigung in der Ehe gekennzeichnet ist. Es ist nur schwer vorstellbar, dass diese Angaben, die zu einem großen Teil den intimsten Lebensbereich der Eheleute betreffen, durchweg frei erfunden worden sein könnten. Sollten sie sich auch nur zu einem nicht nur unwesentlichen Teil erhärten, war der Antragstellerin das Festhalten an der Ehe nicht zumutbar. Der Senat hält es aufgrund seines Erkenntnisstandes nicht für gerechtfertigt, der Antragstellerin insgesamt ihre Glaubwürdigkeit abzusprechen. Richtig ist, dass im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens unterschiedliche Angaben über die Umstände ihrer Reise nach Marokko im Juli/August 1999 gemacht worden sind. Die Antragstellerin hat bei der Polizei am 19. Juli 2000 ausgesagt, dass sie nach erneuter Gewalttätigkeit ihres Ehemannes im Juli 1999 nach Marokko gefahren und am 22. August 1999 mit ihrem Bruder auf dem Landweg nach Bonn zurückgekehrt sei. Ihre hiervon abweichenden Angaben bei der Ausländerbehörde am 30. August 1999 - gemeinsame Urlaubsreise mit dem Ehemann nach Marokko und alleinige Rückkehr - können einen nachvollziehbaren Grund darin haben, dass sie damals ihre eheliche Situation aus aufenthaltsrechtlichen Gründen verheimlichen wollte. Darauf deutet hin, dass sie ausweislich der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung zu ihrer später zurückgezogenen Strafanzeige vom 23. Juni 1999 die Verbringung in ein Frauenhaus abgelehnt hat, weil sie befürchte, dann ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Die weiteren Versionen der Reise nach Marokko sind allein in der anwaltlichen Sachdarstellung enthalten und können auf Kommunikationsfehler zurückzuführen sein. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin den Strafantrag gegen ihren Ehemann erst geraume Zeit nach der Trennung und nach einer gegen sie gerichteten Strafanzeige ihres Ehemannes wegen Diebstahls gestellt hat, zwingt nicht zu der Annahme, die Anschuldigungen könnten grundlos erhoben und allein Ausdruck persönlicher Rache für die vom Ehemann herbeigeführte Trennung und die Strafanzeige sein. Das Betreiben eines Verfahrens wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung ist für das Opfer mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden und erfordert ein nicht zu unterschätzendes Maß an Durchhaltevermögen. Dass die Entscheidung zu einem solchen Schritt durch ein neuerliches, als kränkend empfundenes Verhalten des Ehemannes ausgelöst worden ist, wäre nachvollziehbar. Gewisse Zweifel am Ausmaß der Misshandlungen und Demütigungen der Antragstellerin mögen wegen des Alters und der körperlichen Verfassung ihres Ehemannes angebracht sein. Dieser war im Jahre 1999 72 Jahre alt, schwerbehindert mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % und gehbehindert und soll stark vorgealtert sein. Es ist aber auch zu bedenken, dass es nach Darstellung der Antragstellerin zu Gewalttätigkeiten in der Ehe immer dann gekommen ist, wenn ihr Ehemann unter Einfluss von Alkohol und Potenzmitteln gestanden hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er ihr in diesem Zustand körperlich überlegen war. Eine abschließende Beurteilung ist ohne weitere Sachverhaltsaufklärung unter Auswertung des Inhalts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten nicht möglich. Bei gegenwärtig offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens und eines etwaigen Klageverfahrens ist das Interesse der Antragstellerin, den Ausgang des Verfahrens im Bundesgebiet abwarten zu dürfen, von erheblichem Gewicht. Sie lebt seit nunmehr 4 ½ Jahren im Bundesgebiet, hat verschiedene Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache belegt , ist seit Herbst 2001 berufstätig und verfügt ausweislich vorgelegter Gehaltsbescheinigungen für Oktober 2001 und Juli 2002 über ein Einkommen, aus dem sie ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Ihr gleichwohl die einstweilige Rückkehr nach Marokko zuzumuten, liegt nicht im vorrangigen öffentlichen Interesse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.